B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5506/2018
Ur t e i l vom 3 . Ok t o be r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger;
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nicaragua,
vertreten durch Johannes Mosimann,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM
vom 28. August 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge B._______ am
(…) April 2018 verlassen habe, tags darauf in der Schweiz angekommen
sei und am 17. Juli 2018 um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) Basel vom 30. Juli 2018 sowie der Anhörung zu den Asylgrün-
den vom 24. August 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli-
chen geltend machte, dass Jugendliche, welche wie er an den derzeitigen
Protestaktionen gegen den Präsidenten Daniel Ortega teilnehmen würden,
polizeilich gesucht würden,
dass die Polizei auch schon zu seinen Eltern nach Hause gekommen sei,
mit der Absicht ihn festzunehmen,
dass einem Cousin seitens der Polizei heimlich ein Koffer voll (…) zuge-
schoben worden sei, woraufhin sie ihn mit der Begründung, er sei ein Ter-
rorist, festgenommen hätten,
dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom
28. September 2018 – eröffnet am gleichen Tag – ablehnte und die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug anordnete,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es sei zweifel-
haft, ob der Beschwerdeführer überhaupt persönlich je konkrete Probleme
mit den Behörden gehabt habe (Art. 7 AsylG [SR 142.31]), da seine Aus-
sagen als äusserst unsbustantiiert und einsilbig zu bezeichnen und seine
Erklärungen unplausibel seien,
dass darüber hinaus die geltend gemachte Teilnahme des Beschwerdefüh-
rers an Demonstrationen gegen den nicaraguanischen Präsidenten den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft (Art. 3 AsylG) nicht stand-
halte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2018 gegen
den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht durch sei-
nen Rechtsvertreter Beschwerde erhob und dabei beantragte, dass ihm
nach Aufhebung der Verfügung in der Schweiz Asyl zu gewähren sei; even-
tualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen,
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dass er subeventualiter nach Aufhebung der Ziffern 3 bis 5 des Verfü-
gungsdispositivs vorläufig aufzunehmen sei,
dass ihm in verfahrensrechtlicher Hinsicht das Replikrecht einzuräumen
und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sei,
dass ausserdem die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechts-
vertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 55 Abs. 1 VwVG einer Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt, ausser
diese werde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG entzogen,
dass vorliegend die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, wes-
halb auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung einer solchen
nicht einzutreten ist,
dass auf das Begehren, die Sache sei insgesamt zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen (was auch die Neubeurteilung der Zuläs-
sigkeit und der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beinhalte), nicht
einzugehen ist, weil dieses in der Beschwerdeschrift nicht weiter begründet
wurde und keine offensichtlichen entsprechenden Mängel erkennbar sind,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass in der Beschwerdeschrift festgehalten wurde, dass es plausibel sei,
dass Protestierende von den sogenannten „Citizen Power Councils“ (A6
F25) – welche eine Art Blockwart-Funktion in der Überwachung und Unter-
drückung der Zivilbevölkerung ausführen würden – identifiziert würden,
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dass angesichts der relativ jungen Entwicklungen in Nicaragua dem Be-
schwerdeführer nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, dass er es nicht
für nötig gehalten habe, die aktuelle Situation seines Heimatlandes genau
zu schildern,
dass ausserdem zu betonen sei, dass der Beschwerdeführer von sich aus
die Bewaffnung und Maskierung der Polizisten, die genauen Örtlichkeiten
seines Hauses und sein Versteck zwischen Aussendach und Zimmerdecke
genau geschildert habe; diese präzise Angaben seien seiner akademi-
schen Bildung geschuldet, würden aber deswegen keineswegs gegen die
Glaubhaftigkeit sprechen,
dass hinsichtlich der Asylrelevanz generell auf die weitreichenden und blu-
tigen Repressionen in Nicaragua gegen Oppositionelle hinzuweisen sei;
ausserdem sei bekannt, dass der Beschwerdeführer sich an den Protesten
beteiligt habe, weswegen die Polizei bereits versucht habe, seiner habhaft
zu werden,
dass zur Vermeidung von Wiederholungen an dieser Stelle vollumfänglich
auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann, welche nicht zu beanstanden sind,
dass die Ausführungen in der Beschwerde und die neu eingereichten Men-
schenrechtsberichte als Beweismittel offensichtlich nicht geeignet sind, zu
einer anderen Beurteilung zu gelangen,
dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer werde konkret verfolgt, weil er
sich an Protestaktionen gegen den nicaraguanischen Präsidenten beteiligt
habe, zweifelhaft ist, zumal sich seine Aussagen in vagen und unpersönli-
chen Ausführungen erschöpfen,
dass auch beispielsweise die Umschreibung der Durchsuchung des Hau-
ses seiner Eltern (A6 F30 ff.) nicht wie behauptet durch Detailreichtum auf-
fällt,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
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hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass nicht bestritten wird, dass die Proteste gegen die Regierung von Da-
niel Ortega, welche am (…) April 2018 durch einen Regierungsbeschluss
für eine Sozialreform ausgelöst wurden, also kurz vor Ausreise des Be-
schwerdeführers, bis heute schwere Repressionen durch Polizei und Pa-
ramilitärs nach sich gezogen haben und sich das Land daher in einem Aus-
nahmezustand befindet,
dass diese allgemeine Lage in Nicaragua dennoch weder als Bürgerkriegs-
situation noch als Situation allgemeiner Gewalt bezeichnet werden kann,
in welcher die Zivilbevölkerung insgesamt und flächendeckend von Gewalt
betroffen ist,
dass vorliegend auch keine individuellen Vollzugshindernisse erkennbar
sind, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen und gesun-
den Mann mit einer guten Schulbildung sowie einem familiären und sozia-
len Netz, welcher ausserdem über (…) Jahre studiert und die (…) im Fa-
milienbetrieb gemacht habe,
dass folglich weder die allgemeine Lage in Nicaragua noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers, der über gültige
Reisepapiere verfügt, in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem
Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mit-
zuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
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dass mit vorliegendem Urteil der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses und Einräumen eines Replikrechts bei einer allfäl-
ligen Stellungnahme der Vorinstanz gegenstandslos geworden sind,
dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Bestellung des Rechtsvertreters als
amtlicher Rechtsbeistand (Art. 110a Abs. 1 AsylG) abzuweisen sind, weil
die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als
aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Vorausset-
zungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
2.
Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) und amtliche Rechtsverbeiständung in der Person des
Rechtsvertreters (Art. 110a Abs. 1 AsylG) werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: