Abtei lung V
E-5507/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 8 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._____, geboren (...),
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 16. April 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5507/2010
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 28. April 2008 an die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl
in der Schweiz nach.
Zur Begründung führte er aus, er stamme aus B._____, Jaffna. Im Fe-
bruar 2007 seien Armeeangehörige in sein Hause eingedrungen, wo-
bei er verletzt worden sei. In der Folge habe ihn eine unbekannte Per-
son gesucht. Er sei deshalb am 20. März 2007 nach Colombo gegan-
gen. Am 18. November 2007 sei er von der Polizei und der Armee in
C._____ ([...] von Colombo, Anm. BVGer) verhaftet worden. Nach fünf
Tagen sei er gegen Bezahlung einer Kaution "by the court" frei -
gelassen, eine Woche später indessen wieder verhaftet worden. Er sei
zum D._____ gebracht und dort bis am 27. Dezember 2008 fest-
gehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er oft vom Criminal In-
vestigation Department (CID) und der Polizei aufgesucht worden,
welche ihn misshandelt und aufgefordert habe, Colombo ohne Verzug
zu verlassen. Er habe Angst vor einer erneuten Verhaftung.
B.
Die Botschaft forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom
7. Mai 2008 auf, eine Reihe von Fragen zu beantworten und allfällige
Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Der Beschwerdeführer antwortete innert der angesetzten Frist mit
Schreiben vom 13. Mai 2008. Darin wiederholte er seine bereits ge-
machten Angaben und präzisierte zum Vorfall vom Februar 2007, die
Armee habe sich bei ihm unter Waffengewalt nach einem Mitglied der
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erkundigt. Neu machte er gel-
tend, die Polizei habe am (...) 2008 seine Identi tätskarte eingezogen;
sodann habe er von seinen in Jaffna lebenden Eltern erfahren, dass
bewaffnete Männer auch dort nach ihm gefragt hätten.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine
Anzeigebestätigung der Human Rights Commission (HRC) of Sri Lan-
ka, eine Haftbestätigung des International Committee of the Red
Cross (ICRC) vom 4. Januar 2008, ein Schreiben des Chief Magistra-
tes Court of Colombo vom (...), ein Schreiben des Magistrates Court
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C._____ vom (...) und eine Namensliste sowie einen
Zeitungsausschnitt zu den Akten.
D.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2008 gelangte der Beschwerdeführer er-
neut an die Botschaft und führte aus, Unbekannte hätten sich am
2. Juni 2008 bei seinen Verwandten in C._____ nach ihm erkundigt.
Zwei Tage später sei er auf der Strasse von der Polizei angehalten und
kontrolliert worden; man habe ihm vorgeworfen, sich ohne Aufenthalts-
bewilligung in Colombo aufzuhalten.
E.
Am 16. Juli 2008 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen an. Er gab zu Protokoll, zwischen 2000 und 2002 in
E._____ gelebt zu haben, danach sei er an seinen Geburts- und
früheren Wohnort B._____ zurückgekehrt, wo er von (...) die "(...)" ge-
leitet habe. Diese Organisation habe die LTTE unterstützt. Er sei
weder Mitglied noch Sympathisant einer politischen Partei oder
Organisation gewesen und habe sowohl mit der LTTE als auch mit
anderen tamilischen Gruppierungen keine Schwierigkeiten gehabt. Im
Januar 2007 hätten Unbekannte zu Hause nach ihm gesucht. Am (...)
2007 seien 15 Soldaten auf der Suche nach einem Mitglied der LTTE
zu ihm gekommen; sie hätten seine Identitätskarte geprüft und ihn
geschlagen. Nachdem er im März 2007 erneut gesucht worden sei, sei
er nach Colombo gegangen, wo er sich habe registrieren lassen. Am
(...) 2007 sei er in C._____ im Rahmen einer Routinekontrolle bei
einem Checkpoint von der Polizei und der Armee festgenommen
worden. Nach vier Tagen sei er nach Leistung einer Kaution frei -
gelassen worden. Am (...) 2007 sei er erneut verhaftet worden. Beide
Male sei er vom zuständigen Richter freigesprochen worden.
F.
Am 18. Juli 2008 überwies die Botschaft dem BFM das Dossier des
Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid.
G.
Mit Schreiben vom 27. August 2008, 13. Oktober 2008, 3. und 10. No-
vember 2008, 1. Dezember 2008, 24. April 2009, 4. und 24. Dezember
2009 sowie 9. Februar 2010 legte der Beschwerdeführer seine jewei-
lige Situation dar und machte mehrere Kontrollen durch die Polizei und
die Armee geltend. Namentlich sei er am (...) vom Terrorist
Investigation Department (TID) festgenommen und während neun-
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einhalb Monaten inhaftiert worden. Am (...) sei er vom Richter des
Chief Magistrates Court Colombo freigesprochen worden. Seine
Verwandten in (...) seien ebenfalls bedroht und nach ihm befragt
worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer drei Haftbefehle vom
(...) 2009, (...) 2009 und (...) 2009, ein Bestätigungsschreiben vom (...)
2009, eine Haftbestätigung vom (...) 2009, eine Haftbestätigung des
ICRC vom (...), eine Anzeigebestätigung des HRC vom (...) und ein
Dokument der Sri Lanka Police vom (...) 2009 ein.
H.
Mit Schreiben vom 3. Februar 2010 teilte das Bundesamt dem Be-
schwerdeführer mit, es beabsichtige, sein Gesuch abzuweisen; es
setzte ihm zur Einreichung einer diesbezüglichen Stellungnahme so-
wie zur Geltendmachung allfälliger neuer Gesuchsgründe Frist. In sei-
nem Antwortschreiben vom 22. Februar 2010 wiederholte der Be-
schwerdeführer seine bisherigen Vorbringen.
I.
Mit Verfügung vom 16. April 2010 verweigerte das BFM dem Be-
schwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylge-
such ab. Die Botschaft in Colombo stellte ihm die Verfügung mit
Schreiben vom 22. Juni 2010 zu.
J.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 an die Botschaft beantragte der Be-
schwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung; die Eingabe ist am 2. August 2010 beim Bundesverwaltungs-
gericht eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
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Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Ju-
ni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst. Aus prozessökonomischen Gründen wurde indessen vorlie-
gend auf eine Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde (und
der diversen Schreiben sowie Beweismittel) zur Übersetzung in eine
Amtssprache verzichtet, da das Rechtsbegehren verständlich und be-
gründet ist und das Bundesverwaltungsgerichts praxisgemäss Ein-
gaben wie die vorliegende entgegennimmt, ohne eine Übersetzung zu
verlangen. Der Entscheid des Gerichts ergeht in deutscher Sprache
(vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert.
Auf die fristgerecht – der genaue Zeitpunkt der Eröffnung des Urteils
ist zwar weder durch einen Rückschein noch durch eine Empfangs-
bestätigung belegt, doch liegt in einem solchen Fall die Beweislast bei
den Behörden (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.) und es wird
demnach von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinreichung ausge-
gangen – und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit ein-
zutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrich-
terlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt
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es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken.
4.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und
Art. 52 Abs. 2 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewil-
ligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
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Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen
Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-
lichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche so-
wie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkei-
ten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15
E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redak-
tionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer mache geltend, drei Mal von Sicherheitskräften inhaf-
tiert worden zu sein, wobei es jeweils zu einem Freispruch gekommen
sei. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass dieser durch die Fest-
nahmen massive Eingriffe in die Bewegungsfreiheit und die körperliche
Integrität erlitten hat. Die Inhaftierung im (...) sei indessen vor dem
Hintergrund des nahenden Kriegsendes erfolgt, zu einem Zeitpunkt,
als die srilankische "Kriegsmaschinerie" auf Hochtouren gelaufen und
die tamilische Bevölkerung in Colombo mit starken Repressionen
seitens der staatlichen Sicherheitskräften konfrontiert worden sei. Die
Tatsache, dass der Beschwerdeführer im (...) 2009 ohne Auflagen
freigesprochen worden sei, belege, dass die srilankische Justiz ihn
keiner strafrechtlich relevanten Tätigkeiten mehr verdächtige. Zudem
habe er in der Eingabe vom 22. Februar 2010 keine Schwierigkeiten
seit der Haftentlassung angeführt. Dies lasse den Schluss zu, dass er
aktuell nicht gefährdet sei. Da die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz nicht dem Ausgleich für vergangenes Unrecht diene, sei die
Inhaftierungen nicht von einreiserelevanter Bedeutung.
Weiter führte das BFM aus, seit der letzten Verhaftung habe sich die
Lage in Sri Lanka mit dem Kriegsende grundlegend verändert. Vor
dem Hintergrund der aktuellen politischen und gesellschaftlichen Ent-
wicklungen in Sri Lanka sei die Angst des Beschwerdeführers, erneut
Opfer von Übergriffen der srilankischen Sicherheitskräfte zu werden,
nicht mehr ausreichend begründet, um eine Einreise in die Schweiz zu
rechtfertigen. Die Sicherheitslage der Tamilen habe sich seit Oktober
2009 sukzessive verbessert. Dies gelte insbesondere für Menschen,
die keine hohen Posten in einer oppositionellen Bewegung oder Partei
innegehabt und sich somit auch nicht durch regelmässige, regierungs-
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kritische Aktivitäten hervorgetan hätten. Laut eigenen Angaben des
Beschwerdeführers habe dieser nach Januar 2003 keinen Kontakt
mehr zur LTTE oder einer anderen tamilischen Partei oder Gruppie-
rung gehabt. Auch sei er nie aktiv gegen die Regierung tätig gewesen.
Es könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer
zum aktuellen Zeitpunkt mit grosser Wahrscheinlichkeit von den Si-
cherheitskräften nicht gesucht werde und dementsprechend nicht akut
gefährdet sei.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend,
das BFM habe seine Situation falsch eingeschätzt. Entgegen dessen
Ansicht habe sich die Lage in Sri Lanka nicht verbessert; nach wie vor
gebe es Übergriffe wie Verhaftungen und Entführungen. Obwohl er
vom Gericht freigesprochen worden sei, könne er nach wie vor jeder-
zeit wieder verhaftet werde. Er könne nicht in Colombo leben und auch
nicht nach Jaffna zurückkehren, da er dort immer noch gesucht werde.
5.3 Wie bereits das BFM in der angefochtenen Verfügung festgestellt
hat, wurde der Beschwerdeführer drei Mal durch Urteil freigespro-
chen, letztmals im (...) 2009. Demnach konnten die ihm vor-
geworfenen Taten nicht nachgewiesen werden konnten oder sie sind
nicht strafbar. In Anbetracht dieser Sachlage ist davon auszugehen,
dass die heimatlichen Behörden - entgegen der von Beschwerde-
führer vertretenen Ansicht - kein Interesse an einer asylrelevanten
Verfolgung des politisch nie aktiv gewesenen Beschwerdeführers
haben. Zwar ist nicht in Abrede zustellen, dass die allgemeine
Situation für die Tamilen auch nach dem Ende des langjährigen Bür-
gerkriegs schwierig war und es nach wie vor zu ungerechtfertigten
Verhaftungen und Schikanen, wie sie dem Beschwerdeführer wider-
fahren sind, gekommen ist. Aber ebenso ist Tatsache, dass sich die
allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka zwischenzeitlich sukzessive
verbessert. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewe-
gen; wichtige Verbindungswege wurden wieder dem Verkehr überge-
ben, und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaff-
na wurde abgeschafft. Bei den behördlichen Kontrollen und Be-
fragungen der Tamilen in Colombo handelt es sich in aller Regel um
blosse - wenn zugegebenermassen auch unangenehme - Schikanen,
denen aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu-
kommt.
Vor diesem Hintergrund ist insgesamt davon auszugehen, der Be-
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schwerdeführer habe in seinem Heimatland keine asylrelevanten Ver-
folgungsmassnahmen zu befürchten. Überdies genügt die Angst vor
einer allfällig künftig möglichen Bedrohung allein nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor solcher Verfolgung zu schlies-
sen.
Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend darzutun, inwiefern das
BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise nicht zu
bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
5.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar. Das
BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf
die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Barbara Balmelli
Versand:
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