B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5507/2011
U r t e i l v o m 1 0 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______,
geboren am 30. Oktober 1984,
Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. März 2010 an die Schweizer
Vertretung in Colombo ersuchte der Beschwerdeführer – ein verheirateter
Tamile aus B._______, Ostprovinz – um Asyl. Zur Begründung seines
Gesuchs führte er aus, dass er und sein jüngerer Bruder, C._______, im
Mai 2009 von Unbekannten entführt worden seien; während ihm vor etwa
acht bis neun Monaten die Flucht gelungen sei, werde sein Bruder seither
vermisst. Er, der Beschwerdeführer, habe seinen Aufenthaltsort seither
häufig wechseln müssen, um nicht erneut entführt zu werden; er befinde
sich in Lebensgefahr. Seine Eltern seien höchst besorgt und würden sich
vor einer weiteren Entführung und Inhaftierung ihres Sohnes fürchten. Sie
hätten bezüglich des Verschwindens des Bruders eine Anzeige bei der
Polizeistation in B._______ erstattet, jedoch seien die Behörden dieser
Sache bislang nicht nachgegangen; Polizei und Armee würden bestreiten,
dass der Bruder inhaftiert worden sei. Aufgrund dieser Umstände ersuche
der Beschwerdeführer die Schweizer Botschaft um Rettung seines Le-
bens durch die Gewährung von Asyl. Zur Stützung seines Asylgesuches
reichte der Beschwerdeführer Kopien mehrerer Dokumente der sri-
lankischen Justizbehörden in sri-lankischer Sprache ohne entsprechende
Übersetzungen sowie ein auf Englisch verfasstes Bestätigungsschreiben
der [Kirchenname] Church in Sri Lanka, B._______ im Original ein.
B.
Mit Schreiben vom 30. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von der
Schweizer Botschaft in Colombo zur Abgabe detaillierter Informationen
und zur Beantwortung verschiedener Fragen zu seinem Asylgesuch auf-
gefordert, und es wurde ihm hierfür Frist bis zum 11. Mai 2010 angesetzt.
C.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 29. April 2010 (Eingang Botschaft:
7. Mai 2010) führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass sein jün-
gerer Bruder weiterhin vermisst werde und die sri-lankischen Behörden
und die paramilitärischen Sicherheitskräfte dessen Verhaftung bestreiten
würden. Am 3. Mai 2009 seien er und sein jüngerer Bruder verhaftet wor-
den. Seine Eltern hätten einer unbekannten Person Geld gegeben, wor-
aufhin es ihm gelungen sei, aus der Gefangenschaft zu entfliehen. Sein
Bruder sei währenddessen an einen unbekannten Ort verschleppt wor-
den. Auf elterlichen Rat hin habe er geheiratet, in der Hoffnung keinen
behördlichen Schikanen mehr ausgesetzt zu sein. Die Heirat habe indes-
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sen keine Änderungen an seiner Situation bewirken können. Er sei seit
seinem erstmaligem Entkommen wiederholt erneut entführt worden, wo-
bei es ihm immer wieder gelungen sei, zu fliehen; Grund für die Behelli-
gungen sei, dass die Familie sich an Organisationen wie das Internatio-
nale Komitee des Roten Kreuzes oder die Menschenrechtsorganisation
gewendet habe. Seinen Wohnort habe er während dem vergangenen
Jahr mehrere Male wechseln müssen; zuletzt sei er in der Kirche seiner
Wohngemeinde untergekommen. Dem Schreiben wurden Kopien diverser
Beweisdokumente in englischer Sprache – darunter befanden sich auch
englische Übersetzungen der bereits aktenkundigen sri-lankischen Be-
hördendokumente – beigelegt (polizeiliche Berichte an den Magistrate's
Court in B._______ betreffend die Ermittlungen zum Verschwinden von
C._______; Unterlagen der 'Human Rights Commission of Sri Lanka' zur
Vermisstmeldung von C._______; unadressiertes Informationsschreiben
des 'International Committee of the Red Cross' in B._______; Auszüge
aus dem Geburts- und Eheregister; Identitätspapiere des Beschwerdefüh-
rers).
D.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 5. Juli 2010 in der Schweizer
Botschaft in Colombo eingehend zu seiner Verfolgungsgeschichte ange-
hört. Auf seine entsprechenden mündlichen Ausführungen wird, soweit
entscheidrelevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Schreiben vom 6. Juli 2010 übermittelte die Schweizer Vertretung in
Colombo dem BFM (Eingang BFM: 16. Juli 2010) die Akten des Verfah-
rens, namentlich das Befragungsprotokoll, und hielt dabei ihre Einschät-
zung zu den Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers fest. Zur
Botschaftsanhörung brachte sie namentlich die Bemerkung an, der Be-
schwerdeführer habe während der Anhörung einen nervösen Eindruck
gemacht, und seine Antworten seien meist ausweichend und unsubstanti-
iert gewesen.
F.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 10. November 2010 (Eingang Bot-
schaft: 18. November 2010; Eingang BFM: 25. November 2010) teilte der
Beschwerdeführer die Änderung seiner Aufenthalts- bzw. Zustelladresse
mit. Auf Aufforderung des Pfarrers habe er die Kirche, bei welcher er zu-
letzt Unterschlupf gefunden habe, verlassen müssen.
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G.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Mai 2011 (Eingang Botschaft:
20. Mai 2011; Eingang BFM: 3. Juni 2011) wandte sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers an die Schweizer Botschaft und ersuchte um Asyl für
ihren Ehemann. Sie lebe alleine mit ihrem [Kleinkindalter] Sohn zusam-
men und sei sehr besorgt um die Sicherheit des Beschwerdeführers.
H.
Mit Verfügung des BFM vom 28. Juli 2011 – dem Beschwerdeführer er-
öffnet am 15. August 2011 – wurde die Einreise des Beschwerdeführers
in die Schweiz verweigert und sein Asylgesuch abgelehnt. Auf die Be-
gründung wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
I.
Mit deutschsprachiger Eingabe vom 9. September 2011 (Datum sri-
lankischer Poststempel; Eingang Botschaft: 13. September 2011, Eingang
Bundesverwaltungsgericht: 6. Oktober 2011) erhob der Beschwerdeführer
sinngemäss Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Er machte
im Wesentlichen denselben Sachverhalt wie im bisherigen Verfahren gel-
tend und legte seiner Beschwerde dieselben Beweiskopien bei, die be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren vorgelegt wurden; zudem reichte er
weitere Unterlagen der Human Rights Commission of Sri Lanka sowie
Schreiben der Eltern an die Behörden betreffend den vermissten Sohn zu
den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
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Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Parlament hat am 28. September 2012 gestützt auf Art. 165 Abs. 1
BV Teile der neuesten Revision des AsylG in der Form eines dringlichen
Bundesgesetzes erlassen; die entsprechenden Gesetzesbestimmungen
sind am 29. September 2012 in Kraft getreten. Von der Gesetzesände-
rung sind auch die Bestimmungen betreffend Stellen eines Asylgesuches
im Ausland betroffen; diese Möglichkeit ist fortan nicht mehr gegeben, da
die entsprechenden Regelungen mit dem neuen Gesetz aufgehoben
wurden. Gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28.
September 2012 gelten jedoch für Asylgesuche, die im Ausland vor dem
Inkrafttreten dieser Gesetzesänderung gestellt wurden, die Art. 12, 19,
20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung weiter. Für das
vorliegende, bereits vor dem Stichtag (29. September 2012) anhängig
gemachte Asylgesuch ist somit weiterhin das bisherige Recht anzuwen-
den.
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5.
5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn die Behörde ihr Vorhan-
densein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG).
5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
5.3 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforder-
lichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Bezie-
hungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch ei-
nen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die prakti-
sche Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutz-
suche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmög-
lichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der
Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Per-
son, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthalts-
ort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl.
BVGE 2011/10 E. 3.3, mit weiteren Hinweisen).
6.
6.1 Das BFM stellte in seiner ablehnenden Verfügung fest, dass der Be-
schwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne von Art. 3 AsylG sei, wes-
halb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abge-
lehnt wurde. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Entführung
von ihm und seinem Bruder durch die sri-lankische Polizei liege mehr als
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zwei Jahre zurück und sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als in Sri Lanka
noch Bürgerkrieg geherrscht habe. Seit der Freilassung des Beschwerde-
führers sechs Wochen nach dem fraglichen Ereignis im Mai 2009 befinde
sich Letzterer in keiner verfolgungsgefährdeten Lage mehr; die Situation
in Sri Lanka habe sich seither stark verändert. Das BFM kam zum
Schluss, dass zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und der
gewünschten Einreise in die Schweiz kein genügend enger zeitlicher
Kausalzusammenhang bestehe. Folglich erübrige es sich aufgrund der of-
fensichtlich fehlenden Schutzbedürftigkeit, auf allfällige Unglaubhaftig-
keitselemente in den Asylvorbringen einzugehen.
6.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Rechtsmitteleingabe im We-
sentlichen dieselben Vorbringen wie im vorinstanzlichen Verfahren gel-
tend. Er sei nach seiner Entführung am 3. Mai 2009 gegen Geldzahlung
freigelassen worden. Als er sich daraufhin zur Polizeistation habe bege-
ben wollen, sei er unerwartet durch seine Entführer aufgehalten worden
und mit dem Tode bedroht worden, falls er den Vorfall der Polizei melden
würde. Seither könne er sich nur noch an geheimen Orten aufhalten, da
diese Personen auf der Suche nach ihm seien und dabei auch seine El-
tern bedrohen würden.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinen Vorbringen keine Gefähr-
dung im Sinne von Art. 3 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 AsylG glaubhaft darlegen
konnte.
6.3.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, seit seiner Entführung im
Mai 2009 durch unbekannte Personen verfolgt und mit dem Tode bedroht
zu werden. Anlässlich der Botschaftsanhörung gab der Beschwerdeführer
sodann an, dass es sich bei den Entführern bzw. Verfolgern um sri-
lankische Polizeibehörden handle (vgl. Befragungsprotokoll der Schwei-
zer Botschaft 'Application for an Entry Visa', S. 5). Der Beschwerdeführer
konnte auf mehrmaliges Fragen hin, aus welchen Gründen er und sein
Bruder wohl entführt wurden, keine überzeugenden Antworten zu Proto-
koll geben. So wich er zunächst aus, indem er Antworten gab, die sich
nicht auf die Frage bezogen, oder schwieg. Schliesslich gab er zu, dass
er den Grund der Verfolgung nicht kenne (vgl. Befragungsprotokoll, S. 7).
Aus dem Anhörungsprotokoll geht im Weiteren hervor, dass der Be-
schwerdeführer angibt, kein Mitglied der LTTE zu sein und sich weder po-
litisch zu engagieren noch derartige Interessen zu verfolgen. Es erstaunt
demnach umso mehr, weshalb die Entführer den Beschwerdeführer über
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die LTTE befragt hätten (vgl. Befragungsprotokoll, S. 7). Aufgrund der Ak-
tenlage wird demnach keineswegs ersichtlich, welche Gründe zur angeb-
lichen Gefährdungslage des Beschwerdeführers hätten führen können.
6.3.2 Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei es denkbar, dass
seine Rolle als Zeuge der Entführungshandlungen betreffend seinen Bru-
der zur Verfolgung habe führen können (vgl. Befragungsprotokoll, S. 6 f.).
Auf die Anschlussfrage hin, weshalb man ihn wohl gegen Geld freigelas-
sen habe, konnte der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung abge-
ben (vgl. Befragungsprotokoll, S. 7 f., "I think there was some sort of mi-
sunderstanding over this whole issue. […]"). Auch zur Frage, wieso man
nur ihn, nicht aber seine wiederholt mit Nachforschungen nach dem ver-
schwundenen Sohn bei den Behörden vorstellig gewordenen Eltern be-
hellige, vermochte der Beschwerdeführer keine plausiblen Angaben zu
machen (vgl. Befragungsprotokoll S. 6 f.).
6.3.3 Weiter enthalten die Vorbringen des Beschwerdeführers auch we-
sentliche Ungereimtheiten. So gab er in seiner schriftlichen Eingabe vom
29. April 2010 an, seit seiner Freilassung bzw. seinem Entkommen aus
den Händen der Entführer wiederholt erneut entführt und wieder ent-
kommen zu sein. Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus,
seit Juni 2009 hätten ihn die Verfolger gesucht, jedoch nicht gefunden
(vgl. Befragungsprotokoll, S. 6). Seine Familienangehörigen seien des-
wegen behördlichen Schikanen ausgesetzt . Diese mündlich vorgebrach-
ten Verfolgungshandlungen dürften ohnehin nicht intensiv genug sein, um
eine begründete Furcht vor Verfolgung zu rechtfertigen. Festzuhalten ist
sodann auch, dass der Beschwerdeführer gemäss den in Kopie vorlie-
genden Einträgen in seinem Reisepass im Oktober 2009 Sri Lanka auf
legalem Weg verlassen hat und danach wieder auf dieselbe Weise nach
Sri Lanka zurückgekehrt ist, ohne dass er dabei von den Behörden behel-
ligt worden wäre; seinen Angaben zufolge habe er damals erfolglos ver-
sucht, nach Malaysia zu emigrieren (vgl. Befragungsprotokoll S. 2 f., 5).
Auf die Behandlung weiterer Unglaubhaftigkeitselemente des geltend
gemachten Sachverhalts wird aufgrund der vorstehenden Erwägungen
und der demnach klaren Sachlage verzichtet.
6.3.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass auch anhand der diversen Be-
weismittel, die der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbrin-
gen zu den Akten gab, nicht auf eine aktuelle Verfolgung oder Gefähr-
dung geschlossen werden kann.
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6.4 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen wer-
den, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in seinem Hei-
matstaat als unzumutbar erscheinen oder die gar auf eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben schliessen lassen. Es ist zusammenfassend
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka nicht akut gefähr-
det ist. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 20 i.V.m. Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren. Die
Vorinstanz hat daher zu Recht die Einreise des Beschwerdeführers ver-
weigert und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsöko-
nomischen Gründen und in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist im vorliegenden Falle
allerdings auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweize-
rische Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
Versand: