Abtei lung V
E-5508/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 0
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Walter Lang,
Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, China,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 5. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-5508/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben
zufolge im (...) illegal und gelangte über Nepal und ihm unbekannte
Länder am 4. August 2008 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um
Asyl nachsuchte. Am 12. August 2008 erfolgte im B._______ die
summarische Erstbefragung und am 5. September 2008 fand in
C._______ die Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31] statt.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer
geltend, er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie mit
letztem Wohnsitz in D._______ (Bezirk E._______, Provinz
F._______). Im Jahre (...) sei sein Onkel, ein Mönch, von den
Chinesen umgebracht worden. Sein Vater habe sich im Jahre (...) an
einer Demonstration für ein freies Tibet eingesetzt und sei von den
Chinesen gefangen genommen worden. Sie hätten ihn deswegen in
der Schule aufgesucht und von ihm verlangt, vom Glauben an den
Dalai Lama abzuschwören; er sei geschlagen worden. In der Folge
habe er die Schule verlassen müssen. Am (...) habe er mit zwei
Freunden in (...) G._______ Flugblätter aufgehängt und verteilt und
am nächsten Tag an einer Demonstration teilgenommen beziehungs-
weise diese angeführt. Als chinesische Polizisten gekommen seien,
sei er auf Anraten tibetischer Demonstranten nach Hause in die Berge
geflohen. Am (...) sei er gewarnt worden, die Polizei sei hinter ihm her.
In der Nacht seien chinesische Polizisten gekommen, um ihn festzu-
nehmen. Er sei über die Rückseite des Hauses entkommen, wobei er
einen Polizisten niedergestochen habe. Anschliessend sei er zunächst
zu seinem Bruder nach H._______ geflüchtet und dann von dort aus
über (...) und Nepal nach Europa gelangt.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Asylverfahren seine
Identitätskarte zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 5. August 2009 – eröffnet am 7. August 2009 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch vom 4. August 2008 ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig schob
das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit
zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz auf.
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C.
Mit einer fälschlicherweise an das BFM adressierten Rechtsmittelein-
gabe vom 31. August 2009 (Poststempel) verlangte der Beschwerde-
führer die Neubeurteilung seines Falles und beantragte damit sinn-
gemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Ge-
währung von Asyl. Die Vorinstanz leitete die Beschwerde aus Gründen
der Zuständigkeit an das Bundesverwaltungsgericht weiter, wo sie am
2. September 2009 einging.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2009 teilte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang
des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und er forderte ihn zur
Leistung eines Kostenvorschusses innert angesetzter Frist auf.
E.
Mit Instruktionsverfügung vom 30. September 2009 wurde nach Ein-
gang des fristgerecht einbezahlten Kostenvorschusses die Vorinstanz
zur Vernehmlassung eingeladen.
F.
In der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2009 hielt das Bundesamt an
seiner Verfügung fest, beantragte die Abweisung der Beschwerde und
bemerkte, dass es sich bei den angeblich durch sprachliche Probleme
bedingten Widersprüchen um sachliche Diskrepanzen handle, die
nicht durch eine ungenaue Übersetzung des Dolmetschers erklärbar
seien.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 9. Oktober 2009 erhielt der Be-
schwerdeführer die Gelegenheit, bis zum 23. Oktober 2009 eine Re-
plik und entsprechende Beweismittel einzureichen. Die Frist verstrich
ungenutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
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vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108
AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung an, der Be-
schwerdeführer habe bei der Erstbefragung behauptet, im Jahr (...) für
(...) in der Schule festgehalten und geschlagen worden zu sein. Im
Unterschied dazu habe er aber bei der Anhörung ausgesagt, in der
Schule festgenommen und im Polizeigebäude geschlagen worden zu
sein. Des Weiteren habe er sich bezüglich des Aufenthaltsortes der
Polizisten bei seiner Flucht aus dem Haus widersprochen und das Er-
stechen eines Polizisten bei der Erstbefragung nicht erwähnt. Dabei
handle es sich jedoch um einen essentiellen Teil seiner Fluchtgründe,
weshalb er ihn im Falle des tatsächlichen Erlebens nicht weggelassen
hätte. Ferner sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Polizei
hätte seine Identität zwar gekannt, er sei aber nach der Demonstration
trotzdem nach Hause gegangen und habe dort drei Tage gelebt, un-
glaubhaft. Schliesslich seien auch die vom Beschwerdeführer an-
gegebenen Gründe, weshalb er von der Polizei als Anführer der
Demonstration identifiziert worden sei, realitätsfremd. Seine gesuchs-
begründenden Vorbringen vermöchten somit den Anforderungen an
die Glaubhaftigkeit nicht standhalten.
Die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK), so das
BFM weiter, habe in Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.4
festgehalten: "Asylsuchende tibetischer Ethnie, die sich illegal aus
dem Tibet nach Nepal oder Indien begeben haben und, ohne sich dort
während längerer Zeit aufgehalten zu haben, in die Schweiz weiterge-
reist sind, wo sie um Asyl nachgesucht haben und über eine längere
Zeit verblieben sind, haben im Falle einer Rückkehr nach China mit
Verfolgung im flüchtlingsrechtlich relevanten Sinne zu rechnen.“ Der
Beschwerdeführer befinde sich erst seit (...) ausserhalb Tibets, wes-
halb nicht von einer „längeren Zeit“ im Sinne der Rechtsprechung
auszugehen sei. Demzufolge läge auch kein begründeter Anlass für
die Annahme einer beachtlichen zukünftigen Verfolgung vor. Die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft nicht standhalten, weshalb sein Asylgesuch
abzulehnen sei.
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Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, ge-
lange der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
AsylG nicht zur Anwendung. Aus den Akten würden sich keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass diesem im Falle seiner Rückkehr in
den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK,SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe. Der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat
oder in einen Drittstaat sei indessen in Würdigung sämtlicher Um-
stände und unter Berücksichtigung der Aktenlage zum gegenwärtigen
Zeitpunkt nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer vorläufig
aufzunehmen sei.
4.2 Mit Rechtsmitteleingabe wird gerügt, die Vorinstanz habe die
Asylvorbringen zu Unrecht als nicht glaubhaft bezeichnet und damit
Bundesrecht verletzt.
Die Entgegnungen in der Beschwerde zu den vom BFM geltend ge-
machten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers
erweisen sich indessen als nicht stichhaltig, und sie sind nicht ge-
eignet, die vorgebrachten Asylgründe glaubhaft erscheinen zu lassen.
Inbesondere vermag der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, die
Übersetzerin habe ihn falsch verstanden, denn die Misshandlungen
hätten in der Polizeistation stattgefunden, und er habe nie gesagt, in
der Schule geschlagen worden zu sein, den Widerspruch zu seinem
diesbezüglichen Vorbringen bei der Erstbefragung (Akten BFM A1/9
S. 5: "Sie haben mich in einem Raum in der Schule geschlagen.") nicht
zu erklären. Auch der Einwand, die Übersetzerin habe seine Sicht-
weise des Geschehens bezüglich des Aufsuchens durch die Polizei
nicht richtig wiedergegeben, kann nicht gehört werden. Der Be-
schwerdeführer machte nämlich diesbezüglich klare Aussagen: "(...)
ich sah fünf bis sechs Polizisten vor unserem Haus. Ich ging auf die
Rückseite des Hauses (...) und da stand ein Polizist (...)" (A 12/16
S. 5), und später: "Aber ich glaube nicht, dass die Polizisten sofort
hinter mir her rennen konnten, weil sie sich im Inneren des Hauses
befanden" (A 12/16 S. 9). Der Beschwerdeführer muss sich bei
seinen protokollierten Aussagen, deren Richtigkeit er jeweils am
Schluss der Befragungen unterschriftlich bestätigte, behaften lassen.
Auch sein Einwand, er habe das Niederstechen des Polizisten anläss-
lich der Erstbefragung aufgrund der Anweisung des Befragers, sich
auf den Fluchtweg zu konzentrieren, nicht für erwähnenswert ge-
halten, kann nicht gehört werden. Der Beschwerdeführer hatte sowohl
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am Anfang der Befragung Gelegenheit, sich zu seinen Fluchtgründen
zu äussern, als auch am Ende, wurde er doch explizit gefragt, ob es
weitere Gründe gebe, die gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat
sprechen könnten. Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass nicht
nachvollziehbar ist, weshalb der Beschwerdeführer diese Straftat,
welche von den chinesischen Behörden gravierender geahndet wird
als die Teilnahme an einer Demonstration, nicht erwähnte. Auch seine
Entgegnung überzeugt nicht, er sei nach der Demonstration zurück
nach Hause gegangen, weil die Wahrscheinlichkeit sehr klein gewesen
sei, dass die Polizei wisse, woher er komme, und die Polizei zwar sein
Gesicht erkannt habe, es jedoch in Tibet schwierig sei, ein Gesicht
einem Gesuchten zuzuordnen. Anlässlich der Anhörung machte der
Beschwerdeführer nämlich geltend, er sei mit einigen Tibetern, die bei
der Polizei gearbeitet hätten und während der Demonstration vor dem
Polizeigebäude gestanden seien, in der gleichen Schule gewesen (A
12/16 S. 8). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb seine ehemaligen
Mitschüler sein Gesicht erkannt haben sollten, dieses aber nicht dem
Beschwerdeführer hätten zuordnen können.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
für den Zeitraum bis zu seiner Ausreise aus Tibet keine Verfolgung
oder Furcht vor Verfolgung glaubhaft machen konnte. Aufgrund vorste-
hender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den
weiteren Ausführungen in der Beschwerde, weil diese nicht geeignet
sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. Das BFM hat das Asyl-
gesuch zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund
seiner illegalen Ausreise aus Tibet respektive China und der Asylge-
suchseinreichung im Ausland begründete Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjekti-
ven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG erfüllt.
5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft nach
Art. 3 AsylG ist nicht die Situation im Zeitpunkt der Ausreise, sondern
die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheids. So ist auch eine asylsu-
chende Person als Flüchtling anzuerkennen, die aufgrund subjektiver
Nachfluchtgründe, das heisst erst durch die unerlaubte Ausreise aus
dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach
der Ausreise, eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten
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muss. In diesen Fällen hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen. Als subjektive
Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gelten insbesondere
unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des
Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asyl-
gesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung
begründen (EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, mit weiteren Hinweisen).
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist im Urteil BVGE E-6706/2008
vom 7. Oktober 2009 aufgrund einer aktualisierten Lagebeurteilung
zum Schluss gelangt, dass sich die in EMARK 2006 Nr. 1 statuierte
Praxis, wonach nur diejenigen tibetischen Asylsuchenden im Sinne
subjektiver Nachfluchtgründe gefährdet sind, die nach der illegalen
Ausreise für längere Zeit im Ausland gewesen sind, nicht mehr auf-
rechterhalten lässt. Massgeblich sei, dass die chinesischen Behörden
illegal ausgereisten tibetischen Asylsuchenden wegen ihres Ausland-
aufenthaltes - namentlich in einem für die Tibeter Exilgemeinde be-
deutsamen Land wie die Schweiz - Kontakte zu exiltibetischen, dis-
sidenten Kreisen unterstellten und hierin eine oppositionelle Haltung
erblickten. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass illegal
ausgereiste Asylsuchende tibetischer Ethnie unabhängig von der zeit-
lichen Dauer ihres Auslandaufenthaltes bei einer Rückkehr nach China
oppositionellen politisch-religiösen Anschauungen verdächtigt würden
und aus diesem Grund mit Verfolgung im flüchtlingsrelevanten Sinn zu
rechnen hätten.
5.4 Der Beschwerdeführer hat Tibet eigenen und übereinstimmenden
Angaben zufolge illegal mit Hilfe eines Schleppers verlassen und sich
vor seiner Einreise in die Schweiz am 4. August 2008 (...) in Nepal
aufgehalten (A1/9 S. 6 f. und A 12/16 S. 10 ff.). Damit erfüllt er die An-
forderungen an die Flüchtlingseigenschaft, weil er bei einer Rückkehr
nach China (Tibet) begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachstellungen seitens der chinesischen Behörden haben
muss. Die Vorinstanz hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu Unrecht verneint und damit Bundesrecht verletzt
(Art. 106 AsylG). Hingegen erfüllt der Beschwerdeführer die Flücht-
lingseigenschaft nur aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe, weshalb
gemäss Art. 54 AsylG eine Asylgewährung ausgeschlossen ist.
6.
Das BFM hat den Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung
vom 5. August 2008 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
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vorläufig aufgenommen. Ein Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers nach China ist jedoch überdies aufgrund der festge-
stellten Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch unzuläs-
sig (vgl. Art. 5 AsylG und Art 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]). Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzu-
nehmen.
7.
Die angefochtene Verfügung ist dahingehend zu bestätigen, als sie
das Asylgesuch des Beschwerdeführers abweist und in der Folge die
Wegweisung aus der Schweiz anordnet. Sie ist jedoch aufzuheben,
soweit sie die Flüchtlingseigenschaft verneint. Die Beschwerde ist
demnach insoweit teilweise gutzuheissen, als die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt wird. Demgegenüber ist sie, soweit
die Asylgewährung beantragt wird, abzuweisen.
8.
Der Beschwerdeführer ist im Beschwerdeverfahren aufgrund seines
Unterliegens im Asylpunkt kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Er ist
mit seinen Begehren aber teilweise durchgedrungen, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss von einem hälftigen Ob-
siegen ausgeht. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten um die
Hälfte zu ermässigen und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen
(Art. 63 Abs. 1 und Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG und
Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Sie sind mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen. Der Überschuss von Fr. 300.– ist dem Beschwerde-
führer vom Gericht zurückzuerstatten.
9.
Nachdem dem nichtvertretenen Beschwerdeführer keine
verhältnismässig hohen Kosten entstanden sein dürften, ist trotz des
teilweisen Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft betrifft. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.– verrechnet. Der Überschuss von Fr. 300.– wird
dem Beschwerdeführer vom Gericht zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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