B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5508/2013
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
Mazedonien,
Atlas Allschwil, Vogesenweg 9, 4123 Allschwil,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss ihren Angaben verliessen die Beschwerdeführenden den Hei-
matstaat am 6. Juli 2013, reisten gleichentags in die Schweiz ein und
suchten um Asyl nach. Am 22. Juli 2013 wurden sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Das BFM hörte sie
am 5. August 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer geltend, er sei von seinem Bruder F._______ wegen
G._______ angezeigt worden. Deswegen, und weil bei ihm H._______
gefunden worden sei, sei er zu eineinhalb Jahren Haft verurteilt worden.
Indes sei es genau umgekehrt gewesen. Er sei von seinem Bruder er-
presst worden, wobei es um die Herausgabe einer DVD mit kompromittie-
rendem Inhalt gegangen sei. Der Bruder verfüge über gute Beziehungen
zur Polizei und habe durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern er-
reicht, dass die Polizei gegen ihn vorgehe. Am 4. September 2012 sei er
aus dem Strafvollzug entlassen worden. Seither hätten ihn F._______
und weitere seiner Brüder nicht in Ruhe gelassen. Sie hätten ihn weiter
provoziert und versucht, ihn zu einer Straftat zu verleiten.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, einer der Brüder ihres Eheman-
nes habe veranlasst, dass sie bereits bezogene Kinderzulagen habe zu-
rückerstatten müssen und keine weiteren beziehen könne.
B.
Mit Verfügung vom 4. September 2013 – eröffnet am 11. September 2013
– stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flücht-
lingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Weg-
weisung. Sodann forderte es die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz
spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlas-
sen, und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Weg-
weisung. Die editionspflichtigen Akten händigte es gemäss Aktenver-
zeichnis aus.
C.
Mit Eingabe vom 17. September 2012 (Poststempel: 18. September
2013) beantragen die Beschwerdeführenden sinngemäss die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdefüh-
renden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Die eingereichte Beschwerde ist formgerecht (Art. 52
VwVG).
Die Beschwerdeführenden haben die Eingabe vom 17. September 2013
(Poststempel: 18. September 2013) an die ehemals gültige Adresse des
Bundesverwaltungsgerichts in Bern gesendet. Massgebend für die Ein-
haltung der Beschwerdefrist ist die Übergabe der Eingabe spätestens am
letzten Tag zu Handen der schweizerischen Post (Art. 21 Abs.1 VwVG).
Es ist daher nicht zum Nachteil der Beschwerdeführenden, dass sie die
Beschwerde zunächst an eine unzutreffenden Adresse eingereicht haben
und diese ihnen in der Folge von der Post retourniert wurde. Die Be-
schwerde ist daher fristgereicht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Un-
angemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht.
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7
AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.3 Die Vorinstanz lehnt die Asylgesuche ab, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführenden weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen
gemäss Art. 7 noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG standhalten.
Aus den drei eingereichten Urteilen würden sich keine Hinweise darauf
ergeben, dass die Verfahren in erster und zweiter Instanz nicht korrekt
durchgeführt worden seien. Der Beschwerdeführer sei von einem Anwalt
begleitet gewesen, die Untersuchungshaft ordentlich überprüft und für
korrekt beurteilt worden. Sodann habe das Gericht die Beweise und Zeu-
genaussagen im Urteil gewürdigt und der Beschwerdeführer habe Be-
schwerde gegen den Entscheid führen können. Gemäss dem Urteil sei
der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, den Bruder
F._______ mit der Veröffentlichung von kompromittierenden Aufnahmen
auf youtoube erpresst zu haben. Es würde keine Veranlassung bestehen,
an den Erwägungen im Urteil des mazedonischen Gerichts zu zweifeln.
Es widerspreche jedenfalls aber der allgemeinen Erfahrung, dass
F._______ den Beschwerdeführer mit Videoaufnahmen erpresst haben
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soll, die F._______ selbst, und nicht den Beschwerdeführer, belasten. Es
sei somit nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zu Unrecht verur-
teilt worden sei. Sodann sei die Sache von den zuständigen Behörden in
Mazedonien untersucht und von zwei Gerichtsinstanzen beurteilt worden.
Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dazutun vermögen, wie
es unter diesen Umständen zu einer Falschverurteilung gekommen sei.
Der Einwand, es sei Korruption im Spiel gewesen, basiere auf einer blos-
sen Vermutung. Auch die diesbezügliche Erklärung, er habe es von ei-
nem Neffen erfahren, der bei der Polizei arbeite, vermöge nicht zu über-
zeugen. Es sei unwahrscheinlich, dass konkrete Korruptionsvorgänge in-
nerhalb der Polizei weiterverbreitet oder gar nach aussen getragen wür-
den. Darüber hinaus äussere sich der Beschwerdeführer diesbezüglich
unvereinbar.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Haftstrafe stelle eine
Massnahme dar, die dem legitimen Zweck diene, Straftatbestände zu
ahnden. Sie sei daher nicht asylrelevant. Was die Rückbezahlung der
Kinderzulagen anbelange, so sei nachträglich festgestellt worden, dass
die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen nicht erfülle. Auch hierbei
handle es sich um eine legitime Massnahme. Was die Provokationen
durch die Brüder des Beschwerdeführers anbelange, so handle es sich
dabei um Übergriffe seitens privater Drittpersonen, welche nicht asylrele-
vant seien. Der Beschwerdeführer könne sich an die heimatlichen Behör-
den wenden und um Schutz ersuchen.
4.4 Die Beschwerdeführenden beantragen eine Fristerstreckung zur Ein-
reichung der Begründung der Beschwerde, weil es sich um "einen sehr
komplizierten und vielschichtigen Sachverhalt" handle und sie einen An-
walt kontaktieren müssten. Rechtsmittelfristen sind gesetzliche Fristen.
Gemäss Art. 22 Abs. 1 VwVG kann eine gesetzliche Frist nicht erstreckt
werden. Der Antrag ist daher abzuweisen.
4.5 Es besteht auch keine Veranlassung, eine Frist zur Beschwerdever-
besserung anzusetzen. Aus der Rechtsmitteleingabe geht hinreichend
hervor, dass die Beschwerdeführenden mit den vorinstanzlichen Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden sind. Indes
ist aufgrund der Akten festzustellen, dass die Vorinstanz vorliegend den
Sachverhalt richtig festgestellt und diesen korrekt gewürdigt hat. Aufgrund
der eingereichten Dokumente ergibt sich, dass der Beschwerdeführer
wegen G._______ und H._______ verurteilt wurde. Im Rahmen der An-
hörung vermochte er nicht dazutun, weshalb dieses Urteil zu Unrecht er-
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gangen ist. Solches ist auch nicht ersichtlich. Namentlich ist nicht nach-
vollziehbar, weshalb der Bruder F._______ mit einer Videoaufnahme, die
ihn selbst in einer kompromittierenden Lage zeigt, den Beschwerdeführer
erpressen soll. Weiter sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der
Bestrafung des Beschwerdeführers ein Politmalus zugrunde liegen wür-
de. Solches ist auch in Bezug auf die Rückbezahlung von zu Unrecht be-
zogenen Kinderzulagen nicht ersichtlich. Schliesslich handelt es sich bei
den Streitigkeiten zwischen den Brüdern um Übergriffe privater Dritter,
welche offensichtlich nicht asylrelevant sind. Weitergehend kann auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche zu Recht
abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden
verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung
noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE
2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
6.
6.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
(AuG, SR 142.20) unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der
Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts-
oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rück-
schiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5
AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich
vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Be-
stimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV); Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101].
Aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und den Akten ergeben
sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
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schaffung nach Mazedonien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
6.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumut-
bar sein, wenn der Ausländer im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet ist. Weder die allgemeine Lage in Maze-
donien noch individuelle, in den Personen der Beschwerdeführenden lie-
gende Gründe lassen den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar er-
scheinen. Gemäss ihren Angaben sind sie Besitzer eines Hauses, haben
vier Hektar Boden und ein Auto. Der Beschwerdeführer hat Berufserfah-
rungen als I._______ und J._______ und hat laut seinen Aussagen stets
gut verdient. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Mazedonien in der Lage
sein werden, eine neue Existenz aufzubauen. Gemäss ständiger Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts stellen blosse soziale und wirtschaftliche
Schwierigkeiten keine existenzbedrohende Situation dar, die gegen die
Zumutbarkeit des Vollzug spricht (vgl. statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5364/2013 vom 30. September 2013, mit weiteren
Verweisen). Schliesslich steht auch das Kindeswohl einem Vollzug nicht
entgegen (vgl. dazu BVGE 2009/28), hält sich die Familie doch erst rund
drei Monaten in der Schweiz auf. Der Vollzug der Wegweisung ist somit
zumutbar.
6.3 Die Beschwerdeführenden verfügen über gültige Reisepässe und
Identitätskarten, weshalb der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art.
83 Abs. 2 AuG möglich ist (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art.
106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen sinngemäss die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund
der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihr Begehren als aus-
sichtslos zu gelten hat. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Vor-
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aussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: