B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5508/2017
Ur t e i l vom 2 6 . Ok t o be r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt,
advokaturbüro kernstrasse,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
E-5508/2017
Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. September 2008 in der Schweiz ein
erstes Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 trat das
damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) auf das Asylgesuch
nicht ein, wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauf-
tragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Eine da-
gegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Ur-
teil E-7021/2008 vom 29. März 2012 ab.
B.
B.a Am 27. September 2012 reichte der Beschwerdeführer beim BFM eine
als „Antrag für eine Überprüfung“ bezeichnete Eingabe ein. Zur Begrün-
dung führte er namentlich aus, seit seiner Ausreise aus dem Iran, wo er
zwar an Demonstrationen teilgenommen habe, aber kein politischer
Mensch gewesen sei, habe er sich in politischer Hinsicht weiter entwickelt.
So habe er eine Webseite eröffnet und äussere darin seine Meinung. Sein
Ziel sei ein freies Iran. Dieses Schreiben nahm das SEM als Wiedererwä-
gungsgesuch entgegen.
B.b Mit Eingabe vom 19. Februar 2014 reichte der Beschwerdeführer beim
SEM ein “zweites Asylgesuch“ ein. Dieses begründete er mit weiteren exil-
politischen Tätigkeiten. Namentlich sei er seit (…) Mitglied der (…) und ex-
poniere sich damit stark.
B.c Mit Beschluss vom 30. Mai 2014 schrieb das BFM das Wiederwä-
gungsgesuch von der Geschäftskontrolle ab und stellte fest, die darin ent-
haltenen Vorbringen würden im Rahmen des zweiten Asylgesuchs vom
19. Februar 2014 geprüft.
B.d Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wies das BFM das zweite Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat
das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4068/2014 vom 14. Au-
gust 2014 nicht ein.
C.
C.a Mit Schreiben vom 31. August 2015 reichte der Beschwerdeführer
beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein. Unter Hinweis auf sein bereits
aktenkundiges exilpolitisches Engagement führte er aus, er sei nicht nur
E-5508/2017
Seite 3
Mitglied, sondern auch (…) für die Schweiz. Er habe sich medial exponiert
und auf diese Weise subjektive Nachfluchtgründe geschaffen.
C.b Das Schreiben wurde vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenom-
men und dieses mit Verfügung vom 22. Dezember 2015 abgelehnt. Die
dagegen erhobene Beschwerde vom 25. Januar 2016 wurde vom Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil E-497/2016 vom 13. Juli 2016 abgewiesen.
II.
D.
D.a Mit einer als „Mehrfachgesuch betr. Flüchtlingseigenschaft“ betitelten
Eingabe vom 30. Mai 2017 beantragte der Beschwerdeführer beim SEM,
er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei festzustellen, dass der Voll-
zug seiner Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei.
Zusammen mit der Eingabe reichte er einen Anzeigerapport und ein Pro-
tokoll der (…) Kantonspolizei vom (…), ein Referenzschreiben der (…) vom
15. August 2016, ein Referenzschreiben der (…) vom 15. Mai 2017, zwölf
Ausgaben der Zeitschrift „(…)“ sowie eine Sichtmappe mit einer Dokumen-
tation sämtlicher seiner Internetauftritte ein.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2017 liess das SEM dem Be-
schwerdeführer einen Fragenkatalog zur Vervollständigung des Sachver-
halts betreffend sein viertes Asylgesuch zukommen und forderte ihn zur
Stellungnahme auf.
D.c Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 nahm der Beschwerdeführer zu den
Fragen Stellung.
D.d Zur Begründung des Mehrfachgesuchs führte er im Wesentlichen aus,
er sei nach wie vor gegen die iranische Regierung exilpolitisch aktiv. Seit
(…) habe er sich an zahlreichen gegen die aktuelle Regierung gerichteten
exilpolitischen Aktivitäten beteiligt.
Seit (…) sei er aktives Mitglied der (…) und er nehme bis heute regelmäs-
sig alle zwei Wochen an deren öffentlichen Kundgebungen am (…) teil. Seit
dem (…) sei er Mitglied des Exekutivkomitees und für die Organisation, die
Mobilisierung der Teilnehmer und die Veranstaltungen des (...) im ganzen
Kanton B._______ verantwortlich. Zudem mache er Werbung für die (...)
und deren Aktivitäten in den Kreisen der iranischen Opposition.
E-5508/2017
Seite 4
Am (…) sei er in C._______ vorübergehend festgenommen worden, da er
bei (…) ein Transparent aufgehängt und Plakate angebracht habe. Die Un-
terlagen seien vom (…) sichergestellt worden.
Seit (…) verfasse er unter seinem Namen, samt Foto, regelmässig Artikel
für die Zeitschrift „(…)“ (Anmerkung des Gerichts: diese wird von der […]
herausgegeben) zu aktuellen Themen der iranischen Politik.
Mehrere dieser Artikel habe er im (…), in den Iran-Sendungen von (…),
„(…)“ und „(…)“ selbst vorgetragen, diese auch auf seinem eigenen
Weblog und auf (…) verbreitet. Einmal im Monat nehme er an den Sitzun-
gen der (…) teil; über deren Inhalt berichte er regelmässig ebenfalls in der
genannten Zeitschrift. Ausserdem sei er seit über einem Jahr auf seinem
(…)-Konto „(…)“ ausserordentlich aktiv. Er poste darauf Kommentare zu
aktuellen Ereignissen im Iran.
E.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an.
F.
Mit Eingabe vom 28. September 2017 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Be-
schwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person von Rechtsanwalt
Peter Frei ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
Der Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer einen Ausdruck sei-
nes Profils auf (…) vom (…) 2017, mehrere Fotokopien, Kopien von Flug-
blättern der (...) betreffend Aufruf zu Demonstrationen in B._______ sowie
ein Referenzschreiben der (…) vom 26. September 2017 bei.
Zur Begründung wies der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die be-
reits in der Begründung des Mehrfachgesuchs aufgeführten Punkte hin
(vgl. Bst. D.d.). Im Übrigen wird auf die Argumente, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E-5508/2017
Seite 5
G.
Am 3. Oktober 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den
Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden
ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1
AuG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG, Art. 96 AuG; vgl. auch BVGE
2014/26 E. 5.4 f.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
E-5508/2017
Seite 6
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).
4.2 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält fest, dass Personen, die Gründe geltend machen, die
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Aus-
druck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat be-
stehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht (mehr) Flüchtlinge
sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom Gesetzgeber aller-
dings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vorbehalt der Geltung des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4 in fine AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – insbesondere durch politische Exil-
aktivitäten – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht
sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG gel-
tend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann,
wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit
von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei
einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl.
BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme be-
stehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2).
Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Iran ist davon aus-
zugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von
Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten
Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder
E-5508/2017
Seite 7
Aktivitäten ausgeübt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse
der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften
und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Weiter ist
anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden
vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und
Personen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Auf-
enthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt
in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2).
5.
5.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe des Beschwerdeführers
erfüllten die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht.
Was die Teilnahme an den Standaktionen für die (...) betreffe, so sei – auch
aus den eingereichten Fotos – keine Exponierung erkennbar, die den Be-
schwerdeführer aus der Masse der regimekritischen iranischen Staatsan-
gehörigen hervorheben würde. Die blosse optische Erkennbar- und Indivi-
dualisierbarkeit sei gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts nicht massgeblich. Überdies sei die Motivation des Beschwerde-
führers für das politische Engagement fraglich.
Die geltend gemachte Mitgliedschaft im Exekutivkomitee der (...) seit (…)
bringe keine Schärfung seines politischen Profils mit sich, zumal er die tat-
sächliche Funktion nicht näher konkretisiert habe. Beim Bestätigungs-
schreiben der (...) handle es sich um ein reines Gefälligkeitsschreiben.
Der Vorfall bei der (…) vom (…) eigne sich nicht, um ein relevantes Inte-
resse der iranischen Behörden am Beschwerdeführer darzutun. So sei er
zwar am (…) vor der (…) festgehalten und vorübergehend festgenommen
worden als er bei (…) habe Plakate und Transparente anbringen wollen.
Dies habe aber keine Strafverfolgung oder für sein Asylgesuch relevante
Konsequenzen nach sich gezogen. Es habe auch keinen Strafantrag der
(...) gegeben und es sei auch nicht bekannt, ob das Personal der (…)
von der Aktion überhaupt Kenntnis erhalten habe. Ein Interesse an einer
(Straf-) Verfolgung seitens (…) habe aber offenbar nicht bestanden. Ohne-
hin seien solche Aktionen unter asylsuchenden Personen bekannt und
dem Personal (…) sei bewusst, dass solche Handlungen oft den Zweck
hätten, sich in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu sichern.
E-5508/2017
Seite 8
Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der (…) sowie das Erschei-
nen seines Namens und von Fotos von ihm in der Ausgabe der Zeitschrift
„(…)“ habe das SEM bereits in den letzten beiden Asylentscheiden gewür-
digt. Die damalige Einschätzung, gemäss welcher diese Vorbringen zu kei-
ner Exponierung führen würden, seien vom Bundesverwaltungsgericht im
Urteil vom 13. Juli 2016 bestätigt worden. Die Wiederholung des gleichen
Sachverhalts führe zu keiner Schärfung des politischen Profils des Be-
schwerdeführers. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass die Mitglied-
schaft in der (…) sowie das Erscheinen des Namens und von Fotos des
Beschwerdeführers wohl eher dem Publizitätsgewinn als der Verbreitung
von Inhalten dienen dürften.
Was die Publikationen in den genannten Radiosendungen sowie die Akti-
vitäten auf dem eigenen Weblog, auf (…) und (…) angehe, handle es sich
dabei um unbelegte Behauptungen. Der einmalige Auftritt in der Sendung
(…) auf (…) verleihe ihm schliesslich keine besondere Exponierung, zumal
die Behauptung, dass er in der besagten Sendung ein Gespräch oder In-
terview mit dem berühmten iranischen Oppositionellen D._______ über die
schlechte Lage im Iran geführt habe, nicht zutreffe.
Auch der Umstand dass man den Beschwerdeführer – zusammen mit wei-
teren iranischen Staatsbürgern ohne legalen Aufenthalt in der Schweiz –
zwecks Papierbeschaffung seinen heimatlichen Vertretern vorgestellt
habe, führe im Falle seiner Rückkehr schliesslich zu keiner Gefährdung.
6.
6.1 Nach eingehender Durchsicht der Akten stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass das SEM das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgrün-
den zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint hat. Insbesondere
gelingt es dem Beschwerdeführer nicht darzulegen, dass seit der letzten
Beurteilung seiner Asylgründe im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-497/2016 vom 13. Juli 2016 neue exilpolitische Tätigkeiten hinzugekom-
men wären, die zum Schluss führen würden, er weise nun ein erheblich
geschärftes politisches Profil auf. Die Rechtsmitteleingabe sowie die damit
eingereichten Beweismittel vermögen an dieser Einschätzung nichts zu än-
dern.
6.1.1 Die Rolle des Beschwerdeführers bei den exilpolitischen Aktionen in
der Schweiz, an denen er offenbar teilnahm (regelmässige Teilnahme an
Kundgebungen und Standaktionen in B._______ und weiteren Orten), ging
E-5508/2017
Seite 9
nicht über die massentypischen und niedrigprofilierten Erscheinungsfor-
men exilpolitischer Proteste sehr vieler iranischer Staatsangehörigen hin-
aus. Insbesondere ist davon auszugehen, dass Mitglieder in Exilorganisa-
tionen von im Iran verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Ver-
anstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen De-
monstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen ru-
fen, Teilnehmer von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen sowie
Personen, die Büchertische betreuen und Informations- und Propaganda-
material in Fussgängerzonen verteilen, keiner allgemeinen Überwa-
chungsgefahr durch iranische Exilbehörden unterliegen (vgl. BVGE
2009/28 E. 7.4.3).
6.1.2 Aus den zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben des Präsi-
denten der (...) vom 15. August 2016 und des Vorsitzenden der (…) vom
15. Mai 2017 gehen keine herausragenden – über vornehmlich parteiintern
hinausgehende – Funktionen in den jeweiligen Vereinen hervor. Auch aus
den eingereichten Exemplaren der Zeitschrift „(…)“, in welchen der Be-
schwerdeführer mehrmals mit Foto und Namen abgedruckt ist, kann nicht
gefolgert werden, dass er als besonders aktiver und führender Oppositio-
neller in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten wäre. Insbesondere wird
daraus nicht ersichtlich, dass er sich mit einer selbständigen Meinung ex-
poniert hätte, zumal auch in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt wird,
worin die „regierungskritischen Beiträge zu verschiedenen Themen“ (vgl.
Beschwerde vom 28. September 2017, S. 4) konkret bestehen sollen. In
Bezug auf den Auftritt in der Sendung (…) auf (…) – weitere Beiträge in
anderen Radiosendern oder die Vertreibung auf (...) wies der Beschwerde-
führer auch auf Beschwerdestufe nicht nach – hat das SEM sodann zu
Recht darauf hingewiesen, dass der einmalige Auftritt in einem solchen
Sender dem Beschwerdeführer noch keine besondere Exponierung ver-
leiht.
6.1.3 Der Vorfall bei (…) hat im (…) und damit vor der Beurteilung des drit-
ten Asylgesuchs stattgefunden. Es leuchtet nicht ein, weshalb er erst jetzt,
und nicht im besagten dritten Asylverfahren, geltend macht, er sei zu Be-
ginn seines Protests von drei oder vier Angehörigen der (…) beobachtet,
beschimpft und fotografiert worden und der Umstand, dass er so rasch
festgenommen worden sei, könne nur auf ein Telefonat der (…) an die Be-
amten des (…) erklärt werden (vgl. Beschwerde vom 28. September 2017,
S. 6). Der Erklärungsversuch im Rahmen der Stellungnahme vom
18. Juli 2017 – der frühere Rechtsvertreter habe vergessen, diesen Um-
E-5508/2017
Seite 10
stand geltend zu machen (vgl. ebd. S. 1) – ist untauglich. Aus dem Anzei-
gerapport vom (…) ergibt sich im Übrigen, dass die Polizei durch einen
Mitarbeiter (…) namens E._______ auf den Fall aufmerksam gemacht wor-
den ist (vgl. Anzeigerapport von F._______, Mitarbeiterin der Polizeiwache
G._______ vom (…), S. 1). Auch dass (…) aufgrund der Protestaktion über
Bildmaterial verfüge, welches eine namentliche Identifikation möglich ma-
che, bleibt unter den dargelegten Umständen eine unbegründete Behaup-
tung.
6.1.4 Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im Zusam-
menhang mit Internetaktivitäten auch Personen mit einem wenig herausra-
genden Profil ins Visier des iranischen Staates geraten, von einer syste-
matischen Verfolgung von im Internet aktiven oppositionellen Iranerinnen
und Iranern durch die heimatlichen Behörden im Ausland ist jedoch nicht
auszugehen (vgl. insb. United Kingdom Upper Tribunal, AB and Others [in-
ternet activity – state of evidence] [2015] UKUT 257 [IAC], 30. April 2015).
Mit dem Einreichen eines Ausdrucks seiner aktuellen (…)-Seite sowie den
Hinweisen auf weitere Internetseiten vermag der Beschwerdeführer jeden-
falls keine anhaltende und aktive regimekritische exilpolitische Tätigkeit
nachzuweisen, an welcher die iranischen Behörden ein besonderes Inte-
resse hätten. Zwar geht aus dem aktuellen Printscreen hervor, dass der
Beschwerdeführer am Tag der Beschwerdeeinreichung, am 29. September
2017, einen Link sowie ein Foto mit menschenrechtlichem Bezug auf sei-
ner (…)-Seite geteilt hatte, dies reicht aber nicht aus, sein exilpolitisches
Profil in wesentlicher Weise zu schärfen, zumal wiederum nicht ersichtlich
ist, dass der Beschwerdeführer über das Verbreiten von anderen Meinun-
gen hinaus eine eigene regimekritische Haltung geäussert hätte; auch hält
sich der Adressatenkreis mit 210 „Followern“ in Grenzen. Es erübrigt sich
auf das Beweisangebot des Beschwerdeführers, es könne auf sein (…)-
Profil zugegriffen werden, näher einzugehen, da – abgesehen von der Be-
urteilung, ob er seiner Mitwirkungspflicht damit hinreichend nachgekom-
men wäre – nicht davon auszugehen ist, dass dies zu einer anderen Ein-
schätzung führen würde. Bezeichnenderweise reicht er gerade einen ein-
zigen Ausdruck seines Profils, und zwar just vom Datum der Beschwerde-
erhebung, ein.
Auch wenn sich der Beschwerdeführer – nicht zuletzt aufgrund seiner lan-
gen Landesabwesenheit – bei einer allfälligen Rückkehr unter Umständen
einer Befragung seitens der iranischen Behörden zu unterziehen hat, ist es
E-5508/2017
Seite 11
ihm nicht gelungen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Verfol-
gungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG darzutun. In diesem Zusammen-
hang ist in Erinnerung zu rufen, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Verlassen seines Heimatlan-
des als regimefeindliche Person oder politischer Aktivist ins Blickfeld der
iranischen Behörden oder Nachrichtendienste geraten wäre.
Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Im Übrigen kann darauf ver-
zichtet werden, auf weiteren Einwände und Vorbringen in der Beschwerde
einzugehen, weil sie nicht geeignet sind, an der vorgenommenen Einschät-
zung – dass der Beschwerdeführer auch im heutigen Zeitpunkt kein politi-
sches Profil aufweist, das ein flüchtlingsrechtlich relevantes Interesse der
iranischen Behörden an ihm zu begründen vermöchte – etwas zu ändern.
7.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Weg-
weisung ist nicht zu beanstanden.
8.
8.1 Das Staatssekretariat regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den ge-
setzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug
der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
8.1.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (Art. 83
Abs. 3 AuG), da weder das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip
tangiert ist noch Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende men-
schenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. Insbeson-
dere vermag der Beschwerdeführer kein „real risk“ im Sinne der massge-
blichen Rechtsprechung darzutun, zumal die blosse Möglichkeit einer men-
schenrechtswidrigen Behandlung nicht ausreicht (vgl. Urteil des EGMR
E-5508/2017
Seite 12
Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§
124 ff. m.w.H.).
8.1.2 Sodann lassen weder die allgemeine Lage in Iran noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (Art. 83 Abs.
4 AuG). Insbesondere vermag das eingereichte Schreiben der (…), in wel-
chem auf die guten Deutschkenntnisse und die Integration des Beschwer-
deführers hingewiesen wird (vgl. Schreiben von H._______, Leiterin
Sprachkaffee hochdeutsch, und I._______, Präsidentin […], vom 26. Sep-
tember 2017) zu keiner anderen Einschätzung führen.
8.1.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug als möglich zu
bezeichnen. Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen
iranischen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente
zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). Ein
Nationalitätenausweis sowie kopierte Personalpapiere liegen bereits vor.
Die iranische Botschaft hat zudem in Aussicht gestellt, dem Beschwerde-
führer ein Laissez-Passer auszustellen (vgl. die sich im Sichtmäppchen
des N-Dossiers befindende Bestätigung vom 16. November 2016).
8.2 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zu-
lässig, zumutbar und möglich erachtet. Die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). Im Übrigen
kann ergänzend auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung so-
wie im Urteil E-497/2016 E. 6, welche weiterhin zutreffen, verwiesen wer-
den.
9.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der mit Be-
schwerde gestellte Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der nicht
nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab-
zuweisen, weil die Begehren als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Ein-
E-5508/2017
Seite 13
schätzung, dass der Beschwerdeführer heute kein politisches Profil auf-
weist, das in irgendeiner Hinsicht als exponiert bezeichnet werden und
flüchtlingsrechtlich relevant sein könnte, war bereits im Zeitpunkt der Ein-
reichung des Gesuches und bei summarischer Aktenprüfung möglich. Da-
mit fehlt es an einer der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen. Dem-
zufolge sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen.
11.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
VwVG ebenfalls abzuweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5508/2017
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von
Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert
30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überwei-
sen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler