Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5509/2011
U r t e i l v om 2 2 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 8. August 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. Juni 2008 an die Schweizerische
Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der
Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stamme aus
B._______ und sei alleinerziehende Mutter von fünf Kindern im Alter
zwischen neun und 18 Jahren. Am 16. März 2008 sei ihr Sohn
C._______ zusammen mit ihrem Bruder von der B._______ Police
verhaftet und während eines Monats auf dem Posten festgehalten
worden. In dieser Zeit seien sie und ihre Kinder von Unbekannten mit
dem Tod bedroht worden. Ebenfalls in diesem Zeitraum sei ihre
Schwester, welche ihr als alleinerziehende Mutter beigestanden sei, von
Unbekannten erschossen worden. Am 17. Mai 2008 sei ihr Sohn
C._______ von Unbekannten erschossen worden.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2008 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf,
verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel
einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist antwortete die Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 14. Juli 2008. Ergänzend zu ihren bisherigen Angaben
führte sie aus, sie habe von Unbekannten ein Drohschreiben sowie
Drohanrufe erhalten. Am 14. Juni 2008 hätten Unbekannte an ihre
Haustüre geklopft. Sie sei in grosser Sorge, dass ihren Kindern das
gleiche Schicksal widerfahre wie ihrem Sohn C._______. Aus Angst
verbringe sie die Nächte ausserhalb ihres Hauses. Sie habe niemanden,
der ihr helfen könne. Sie habe sich bei der Human Rights Commission
(HRC), dem International Red Cross (IRC) und dem Sri Lanka Red
Cross(SLRC) beschwert.
Im Rahmen des Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin – jeweils in
Kopie – ihre Identitätskarte, vier Auszüge aus dem Geburtsregister, einen
Auszug aus dem Todesregister, ein handschriftliches Schreiben vom
2. Juli 2008, ein Schreiben der Criminal Division B._______ vom 31. Mai
2008, ein Schreiben des Officer in Charge der Criminal Division
B._______ vom 17. Mai 2008, einen Zeitungsausschnitt, zwei
Todesanzeigen, ein Schreiben des HRC vom 7. Juli 2008, zwei Karten
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des HRC, eine Karte des SLRC und eine Information Notice des UNHCR
zu den Akten.
D.
Am 11. August 2008 überwies die Botschaft das Dossier der
Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid. Im Begleitschreiben führte sie aus, infolge knapper
Personalressourcen sei es der Botschaft nicht möglich, jeden
Asylsuchenden zu befragen. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen
werde auf eine Anhörung verzichtet, da die Beschwerdeführerin
Erpressungen beziehungsweise strafrechtliche Tatbestände geltend
mache.
E.
Mit Schreiben vom 28. April 2010 teilte das BFM der Beschwerdeführerin
mit, aufgrund der Aktenlage erachte es den Sachverhalt als erstellt,
mithin bedürfe es keiner Befragung. Sodann setzte es der
Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bezüglich
ihrer aktuellen Situation sowie dem sich abzeichnenden negativen
Entscheid. Innert der angesetzten Frist liess sich die Beschwerdeführerin
nicht vernehmen.
F.
Mit Verfügung vom 8. August 2011 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 16. August 2011 leitete die Botschaft
die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter.
G.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 12. September 2011 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingang: 26. September 2011)
zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung. Die Beschwerde ging am 6. Oktober 2011 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2. Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht fest. Da die
Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden Behörde
obliegt (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern
1983, S. 61), ist zugunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen,
dass die am 26. September 2011 bei der schweizerischen Vertretung in
Colombo eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3. Die Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Aus prozessökonomischen Gründen wird vorliegend auf eine
Rückweisung der englischsprachigen Beschwerde zur Übersetzung in
eine Amtssprache verzichtet, da die gestellten und hinreichend
begründeten Rechtsbegehren verständlich sind.
1.4. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige der
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unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht.
4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das
Eidgenössische Justiz und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
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glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4. Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die
Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e. g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung führt das BFM zunächst aus, auf
eine Anhörung könne verzichtet werden, wenn der Sachverhalt bereits
aufgrund der schriftlichen Eingaben erstellt sei. Diesfalls sei dem
Betroffenen indes das rechtliche Gehör zu gewähren. Vorliegend sei der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28. April 2010 das rechtliche
Gehör gewährt worden. Indes habe sie nicht geantwortet, weshalb der
Sachverhalt als rechtsgenüglich erstellt gelte.
Zur Begründung der Verweigerung der Einreisebewilligung und zur
Ablehnung des Asylgesuchs führte die Vorinstanz aus, obschon die
einmonatige Festnahme des Sohnes unrechtmässig gewesen sei, diene
das schweizerische Asylrecht nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts.
Insofern vermöge diese Inhaftierung zum heutigen Zeitpunkt keine
Asylgewährung beziehungsweise Einreisebewilligung zu begründen. Sie
liege zudem inzwischen bereits mehr als drei Jahre zurück. Seither
mache die Beschwerdeführerin keine konkreten Probleme mit den
srilankischen Behörden mehr geltend. Ihre Vorbringen seien vielmehr vor
dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation zu betrachten,
welche während des damaligen Bürgerkrieges geherrscht habe. Heute
stelle sich die Situation anders dar. Die Sicherheits und
Menschenrechtslage sei noch nicht in allen Teilen des Landes
zufriedenstellend, doch seien die Anzahl der Gewaltereignisse markant
zurückgegangen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin auf das
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Schreiben des BFM vom 28. April 2010 nicht geantwortet und damit die
Gelegenheit, sich zu ihrer aktuellen Situation zu äussern, nicht genutzt
habe. Dies sei als Indiz dafür zu werten, dass sie und ihre Kinder im
heutigen Zeitpunkt nicht gefährdet seien.
5.2. In der Rechtsmitteleingabe führt die Beschwerdeführerin aus, das
Schreiben vom 28. April 2010 sei ihr gestohlen worden. Sodann sei ihr
zweiter Sohn am 14. Juli 2009 von Unbekannten entführt und
anschliessend erschossen worden. Eine ihrer Töchter sei bei einem
Verkehrsunfall verletzt worden. Sie werde nach wie vor telefonisch
bedroht. Aus diesen Gründen würden sie und ihre Kinder in Angst leben.
Die Nächte würden sie bei Freunden oder Nachbarn verbringen. Sie habe
niemanden, der ihr helfen könne.
5.3.
5.3.1. Vorweg ist festzustellen, dass das BFM in casu den Sachverhalt in
Beachtung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
BVGE 2007/30) festgestellt hat. Soweit die Beschwerdeführerin in der
Rechtsmitteleingabe geltend macht, ihr sei das Schreiben vom 28. April
2010 gestohlen worden, weshalb sie die Korrespondenz nicht habe
weiterführen können, so vermag sie aus diesem Erklärungsversuch nichts
zu ihren Gunsten abzuleiten. Hätte sie ein ernsthaftes Interesse an einer
Einreisebewilligung in die Schweiz gehabt, hätte sie sich wohl ohne
weiteres – wie bereits in der Vergangenheit – an die Schweizerische
Botschaft in Colombo gewendet, den Verlust gemeldet und um
nochmalige Zustellung des Schreibens ersucht.
5.3.2. Das Bundesverwaltungsgericht wie auch das BFM anerkennen,
dass die allgemeine Situation für die Tamilen, insbesondere im Norden
und Osten Sri Lankas, während des langjährigen Bürgerkriegs sehr
schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen,
Entführungen und „Killings“. Insoweit bedauert das Gericht, dass die
Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mehrere Verwandte,
insbesondere ihre beiden Söhne, verloren hat. Allerdings stehen diese
tragischen Vorkommnisse in Zusammenhang mit der damaligen
Bürgerkriegssituation in Sri Lanka, weshalb die Beschwerdeführerin
daraus im Hinblick auf eine Bewilligung für die Einreise in die Schweiz
nichts zur ihren Gunsten abzuleiten vermag. Was sodann die über Jahre
hinweg geltend gemachten Drohungen anbelangt, ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführerin daraus offensichtlich nichts Nachteiliges
widerfahren ist. Hinzu kommt, dass solchen Belästigungen bereits
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aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von
Art. 3 AsylG zuzusprechen ist. Schliesslich steht es der
Beschwerdeführerin offen und ist ihr auch zumutbar, sich diesen lokalen
Belästigungen durch unbekannte Dritte durch einen innerstaatlichen
Wohnortwechsel zu entziehen.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in
Sri Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können
sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege
wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus
und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund
und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin
bisher nichts Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist
davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die
Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen. Und schliesslich ist auch eine sozial sowie wirtschaftlich
schwierige Lebenssituation, wie sie die Beschwerdeführerin geltend
macht, unter dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant.
5.4. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein
weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Das BFM hat
demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz
nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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