B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5509/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Sylvie Cossy, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokatur-
büro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 15. Juni 2016 in der Schweiz um Asyl
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 22. Juni 2016
und der Anhörung vom 16. August 2018 im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna. Ende
2007 habe seine Familie gegen ihren Willen Angehörige der Liberation Ti-
gers of Tamil Eelam (LTTE) beherbergt. (…) 2007 sei in der Nähe des Hau-
ses der Familie des Beschwerdeführers eine Claymore-Mine explodiert. In
der darauffolgenden Nacht hätten Soldaten der Regierung seinen Vater
aufgefordert, dessen (…) zum (…) der Leichenteile zur Verfügung zu stel-
len, was dieser jedoch verweigert habe, weshalb er in der Folge während
eines Tages inhaftiert worden sei. Zwei Tage später seien zwei Cousins
des Beschwerdeführers aufgrund einer Razzia zu seiner Familie ins Haus
geflüchtet. Soldaten seien ihnen gefolgt und hätten beide zusammen mit
dem Beschwerdeführer und seinem Bruder mitgenommen. Der fünfzehn-
jährige Beschwerdeführer sei geschlagen und aufgefordert worden, zu zei-
gen, wie man "Sex mache", sowie gezwungen worden, zusammen mit sei-
nem Bruder zu onanieren. Nach nicht ganz zwei Tagen sei er freigelassen
worden.
Am (…) 2012 habe ein Mitschüler anlässlich einer Razzia ein Bild von
Prabhakaran in einem der Schulbücher des Beschwerdeführers versteckt.
Als die Soldaten das Bild entdeckt hätten, hätten sie den Beschwerdefüh-
rer ins B._______ gebracht, wo er während ungefähr fünf Tagen festgehal-
ten und gefoltert worden sei. Er habe mehrere Narben davongetragen, un-
ter anderem an seinem (…) und an seiner (…). Die Soldaten hätten ihm
vorgeworfen, den LTTE anzugehören und zu versuchen, diese wiederzu-
beleben. Auf Intervention eines Arztes und des Dorfvorstehers hin sei er
mit der Auflage einer mehrwöchigen Meldepflicht freigelassen worden.
Während eineinhalb Monaten sei er dieser nachgegangen. Danach habe
er sich bis Dezember 2013 versteckt gehalten. In der Folge sei er zu Hause
gesucht und sein Bruder sei einvernommen worden. Während dieser Zeit
habe er angefangen, übermässig Alkohol zu konsumieren, und habe einen
Suizidversuch unternommen. Seine Mutter habe einem parlamentarischen
Abgeordneten Schmiergeld bezahlt, damit dem Beschwerdeführer nichts
passiere.
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Im (…) 2014 habe er angefangen, bei einem Unternehmen zu arbeiten,
welches (…) vergeben habe. Am (…), am (…), habe er eine Versammlung
organisiert, um Kunden anzuwerben. Nachdem er von der Versammlung
in sein Büro zurückgekehrt sei, seien Beamte des Criminal Investigation
Department (CID) aufgetaucht und hätten ihn zur Versammlung befragt.
Sie hätten wissen wollen, weshalb er diese am (…) organisiert habe. Am
nächsten Tag, als er zusammen mit einem Kollegen auf dem Rückweg von
einer Kundin gewesen sei, seien sie von ungefähr sechs Personen in ei-
nem weissen Lieferwagen angehalten worden. Sein Kollege sei aufgefor-
dert worden, wegzufahren. Als dieser sich geweigert habe, habe einer der
Beamten seine Waffe gezogen und diesen damit bedroht, weshalb er ein-
gelenkt habe. Der Beschwerdeführer sei aufgefordert worden, in den Lie-
ferwagen zu steigen. Er habe Angst bekommen und habe erfolglos ver-
sucht, Widerstand zu leisten. In der Folge sei er an Händen und Füssen
gefesselt worden und man habe ihm eine Plastiktüte über den Kopf ge-
stülpt. Als sie an einem ihm unbekannten Ort angekommen seien, sei er
fast bewusstlos geschlagen worden. Einer der Beamten habe sich mit ihm
in Tamil unterhalten und ihm vorgeworfen, die LTTE wiederbeleben zu wol-
len, für diese Leute zu rekrutieren und ein Wiederholungstäter zu sein.
Nach weiterer Folter habe er mehrere Unterlagen in singhalesischer Spra-
che unterzeichnet. Nach drei Tagen Haft sei er nach Vavuniya gebracht
worden, wo sein Onkel auf ihn gewartet habe. Dieser habe ihn zuvor, mit
Hilfe eines Freundes, der für den Geheimdienst arbeite, freigekauft. In der
Folge habe sich der Beschwerdeführer in einen Vorort von Colombo bege-
ben, von wo aus er Sri Lanka am (…) 2016 mit Hilfe eines Schleppers ver-
lassen habe und über mehrere Länder am 14. Juni 2016 in die Schweiz
gelangt sei. Nach seiner Ausreise hätten Beamte des CID seine Mutter zu
seinem Aufenthaltsort befragt. Auch hätten sie mit seiner jüngeren Schwes-
ter sprechen wollen, dies sei jedoch von Dorfbewohnern verhindert wor-
den.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, sei-
nen Geburtsschein (beides im Original), einen Arbeitsvertrag mit
C._______ vom (…) 2014 mit Beilagen (in Kopie), eine Bestätigung seines
Arbeitsverhältnisses mit D._______ vom (…) 2015 (in Kopie) und (…)un-
terlagen (in Kopie) ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleich-
zeitig ordnete es seine Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an.
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Seite 4
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch
seinen Rechtsvertreter – am 26. September 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei festzustellen, dass sich
das Lagebild des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka auf nichtexistie-
rende und nicht bewiesene Quellen stütze. Die angefochtene Verfügung
sei aus diesem Grund und wegen Verletzung des Willkürverbotes, wegen
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter wegen Ver-
letzung der Begründungspflicht, eventualiter zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei unter Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung seine Flüchtlingseigenschaft festzu-
stellen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Un-
zulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen.
In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei ihm die Zusammensetzung
des Spruchkörpers bekanntzugeben und mitzuteilen, ob dieser zufällig
ausgewählt worden sei. Andernfalls seien die objektiven Kriterien anzuge-
ben, nach welchen die Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Für
den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte,
stellte er verschiedene Beweisanträge.
Als Beweismittel reichte er eine CD mit 69 Dokumenten (Auszug aus dem
Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016, Rechtsgutachten von Prof. Walter Kä-
lin vom 23. Februar 2014, Medienmitteilung des SEM vom 26. Mai 2014,
Länderbericht des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur aktuellen
Lage in Sri Lanka vom 18. September 2018, Kopien der Gerichtsakten der
Verfahren vor den High Courts Vavuniya und Colombo mit Übersetzung,
Formular Ersatzreisepapierbeschaffung sri-lankisches Generalkonsulat,
Kopie der Vernehmlassung des SEM im Verfahren D-4794/2017, Eidge-
nössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten: „Strategie:
Schwerpunkte des zukünftigen Schweizer Engagements in Sri Lanka“, Ur-
teil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] X gegen
Schweiz, Nr. 16744/14, Report of the Special Rapporteur on torture and
other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment des UN-Men-
schenrechtsrates vom 14. Februar 2017, Resolution des UN-Menschen-
rechtsrates vom 1. Oktober 2015 [A/HRC/RES/30/1] und verschiedene Zei-
tungsberichte und Länderinformationen) zu den Akten.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2018 setzte die Instruktionsrichte-
rin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 1'500.–, welchen er am 22. Oktober 2018 fristgereicht
leistete.
E.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 ersuchte der Beschwerdeführer er-
neut um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers und um
Mitteilung, ob dieser zufällig ausgewählt worden sei. Ferner reichte er ein
(…) von D._______ ein.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 teilte die Instruktionsrich-
terin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums
mit. Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
trat sie nicht ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer
Vernehmlassung ein.
G.
Mit Vernehmlassung vom 4. Dezember 2018 hielt die Vorinstanz an ihren
Erwägungen fest.
H.
Mit Replik vom 21. Dezember 2018 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Begehren fest und reichte folgende Unterlagen als Beweismittel ein:
ein als (…) bezeichnetes Dokument;
eine CD mit 38 Zeitungsberichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das
vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
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1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist, mit Ausnahme der nachfolgenden Ausführung, einzutreten.
1.5 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers
wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 22. November 2018 nicht ein-
getreten (vgl. Bst. F oben; Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai
2018 E. 4.3).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügend. Seine
Schilderungen seien im freien Bericht zwar ausführlich und detailreich, wür-
den jedoch mehrere eklatante Widersprüche enthalten. Bezüglich des Vor-
falls, als ein Bild von Prabhakaran bei ihm gefunden worden sei, seien
seine Ausführungen einsilbig ausgefallen. In Bezug auf die Dauer der Mel-
depflicht, welcher er nach der Haftentlassung unterstanden habe, habe er
anlässlich der BzP von drei und anlässlich der Anhörung von eineinhalb
Monaten gesprochen. Auch bezüglich der Festnahme im (…) 2015 würden
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Ungereimtheiten bestehen. Er würde die Widersprüche häufig mit seinem
damaligen mentalen Zustand und der kurz bemessenen Zeit während der
BzP erklären. Dem Protokoll der Befragung würde sich jedoch kein Hinweis
auf einen schlechten Zustand seiner Gesundheit entnehmen lassen. Be-
züglich der Verhaftung in Folge einer Explosion in der Nachbarschaft sei
verständlich, dass die Behörden ein Interesse daran gehabt hätten, die Ur-
sachen abzuklären, und dass sie Personen vorübergehend verhaftet hät-
ten. Dieser Vorfall habe ferner gemäss seinen eigenen Angaben in keinem
Zusammenhang mit den Ereignissen von (…) 2012 und (…) 2015 gestan-
den. Aufgrund seiner nicht glaubhaften Aussagen liege es in seinem Ver-
schulden, dass nicht abschliessend eruiert werden könne, mit welchen
Problemen er nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka konfrontiert sein
könnte. Im Umkehrschluss sei davon auszugehen, dass er keine asylbe-
achtlichen Probleme haben werde. Er habe nach Kriegsende noch sechs
Jahre in Sri Lanka gelebt. Allfällige zum Zeitpunkt seiner Ausreise beste-
hende Risikofaktoren hätten kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lan-
kischen Behörden auszulösen vermocht. Es bestehe kein begründeter An-
lass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfol-
gungsmassnahmen ausgesetzt sein werde.
Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als völkerrechtlich
zulässig sowie technisch möglich und praktisch durchführbar. Er sei jung,
gesund, verfüge über eine Grundausbildung und mehrjährige Berufserfah-
rung. Er sei stets im Haushalt seiner Familienangehörigen wohnhaft gewe-
sen und verfüge über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz, zu wel-
chem er nach wie vor Kontakt pflege. Folglich seien sein Lebensunterhalt
und seine Wohnsituation gesichert. Somit erweise sich der Vollzug der
Wegweisung nach Sri Lanka auch als zumutbar.
3.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, aufgrund der erlittenen sexu-
ellen Übergriffe und der Folter durch die sri-lankischen Behörden insbe-
sondere in seiner psychischen Gesundheit beeinträchtigt zu sein. Er habe
anlässlich der Anhörung mehrmals zu Protokoll gegeben, während der BzP
Schwierigkeiten gehabt zu haben, vom Erlebten zu erzählen. Dennoch
habe es die Vorinstanz unterlassen, ein psychologisches Gutachten erstel-
len zu lassen. Dadurch habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör
verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig erstellt.
Letzteres treffe auch auf den Umstand zu, dass die Vorinstanz die physi-
schen Spuren der behördlichen Übergriffe nicht dokumentiert habe. Die
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Abweichungen in seinen Ausführungen seien mit seinem psychischen Zu-
stand, der langen Zeitspanne zwischen den Befragungen und Überset-
zungsproblemen zu erklären. Ferner seien seine Angaben nicht völlig ent-
gegengesetzt, zumal er bereits während der BzP ausgeführt habe, im Jahr
2015 aufgrund seiner Tätigkeit für die (…) inhaftiert, misshandelt und dank
der Lösegeldzahlung seines Onkels freigelassen worden zu sein. Seine
Darlegung würde eine Vielzahl an Realkennzeichen enthalten, welche vom
SEM ausser Acht gelassen worden seien. Seine freien Schilderungen
seien auffällig lang ausgefallen, er habe zahlreiche ungewöhnliche und ne-
bensächliche Einzelheiten erwähnt und die direkte Rede verwendet. Fer-
ner trage er Narben von den Übergriffen der sri-lankischen Behörden. Auch
habe er seine Tätigkeit für die (…) dokumentieren können. Es lägen somit
objektive Beweismittel für die geltend gemachte Verfolgung vor. Diese
habe die Vorinstanz jedoch ignoriert. Sie habe sich nicht ernsthaft mit sei-
nen Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb es der angefochtenen Verfü-
gung an einer korrekten Begründung mangle. Zudem liege eine Gehörs-
verletzung aufgrund der zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der An-
hörung vor. Im Zusammenhang mit der Abklärung seines psychischen Ge-
sundheitszustandes, der Planung und Durchführung der Interviews und der
Würdigung seiner Vorbringen habe sie auch das Willkürverbot verletzt.
Die Vorinstanz habe die vom Bundesverwaltungsgericht definierten und bei
ihm (dem Beschwerdeführer) zahlreich vorliegenden Risikofaktoren nicht
geprüft und damit ihre Begründungspflicht verletzt. In der Schweiz habe er
sich beim Aufbau von Veranstaltungen der LTTE betätigt und pflege Kon-
takte zu den verantwortlichen Personen. Er sei an Veranstaltungen der ta-
milischen Diaspora mit seinem Bruder aufgetreten. Es sei davon auszuge-
hen, dass die sri-lankischen Behörden über sein Engagement für die LTTE
informiert seien. Seine Familie habe die LTTE während des Bürgerkrieges
unterstützt. Er sei während seiner Haft im Jahr 2007 gefoltert und sexuell
missbraucht worden. Entsprechend sei er ein Zeuge der von den sri-lanki-
schen Behörden begangenen Menschenrechtsverletzungen. 2012 und
2015 sei er aufgrund des Verdachts der Wiederbelebung der LTTE erneut
inhaftiert und misshandelt worden. Zudem sei er im Jahr 2012 seiner Mel-
depflicht nicht nachgekommen. Folglich sei klar, dass er auf einer Stop-
oder Watch-List aufgeführt sei. Mit seiner Flucht ins Ausland und dem
mehrjährigen Aufenthalt in einem tamilischen Diasporazentrum mache er
sich weiter verdächtig, sich am Wiederaufbau der LTTE beteiligt zu haben.
Bereits seine zwangsweise Rückschaffung würde die Aufmerksamkeit der
sri-lankischen Behörden erhöhen. Aufgrund der Risikofaktoren würde er ei-
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ner genauen Überprüfung am Flughafen unterzogen werden. Dabei wür-
den seine Folternarben zutage treten, was eine Verhaftung zur Folge hätte.
Des Weiteren macht er geltend, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation
in Sri Lanka nicht korrekt abgeklärt und das von ihr erstellte Lagebild vom
16. August 2016 sei fehlerhaft. Ferner hebt er die zu erwartende Papierbe-
schaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat in Genf, den standardmäs-
sigen behördlichen „Backgroundcheck“, die Relevanz des Urteils des High
Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 und das vor dem High Court in Colombo
hängige Verfahren HC/5186/2010 hervor, wobei sich das Bundesverwal-
tungsgericht bereits zum genannten Urteil des High Court Vavuniya geäus-
sert habe, ohne jedoch den Sachverhalt richtig erfasst zu haben. Sodann
würden politische Interessen in der Schweiz einer objektiven und neutralen
Betrachtung der Lage in Sri Lanka entgegenstehen.
Schliesslich sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller
jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von
Folter werden könne. Da er mit seiner Vorgeschichte in diese bestimmte
Gruppe falle, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr
auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
zustellen sei. Aufgrund seiner Vergangenheit und des Umstandes, dass er
unter den Folgen der Misshandlungen leide, sei der Vollzug der Wegwei-
sung auch nicht zumutbar.
3.3 In ihrer Vernehmlassung erwiderte die Vorinstanz, weder dem Protokoll
der BzP noch dem der Anhörung seien Anhaltspunkte zu entnehmen, wo-
nach der Beschwerdeführer in seiner Aussagefähigkeit eingeschränkt ge-
wesen sei. Er habe ausführliche Aussagen gemacht, die Fragen sofort be-
antwortet, habe nie nachgefragt und angegeben, den Dolmetscher gut zu
verstehen. Am Ende der BzP habe er angegeben, gesund zu sein. Bei der
Rückübersetzung habe er keine Korrekturen angebracht.
3.4 In seiner Replik entgegnete der Beschwerdeführer, dem Anhörungs-
protokoll würden sich zahlreiche Hinweise auf seine psychische Beein-
trächtigung entnehmen lassen, und verwies dabei auf mehrere Protokoll-
stellen. Das SEM habe es erneut unterlassen, sich zur – nicht bestrittenen
– Folter zu äussern und habe basierend auf falschen Annahmen auf einen
guten Zustand seiner Gesundheit geschlossen. Ferner habe die Vorinstanz
zu nahezu keinem der in der Beschwerde aufgeführten Punkte Stellung
genommen. Es sei davon auszugehen, dass sie diesen nichts entgegen-
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zusetzen habe. Im Übrigen macht der Beschwerdeführer auf die verän-
derte politische Lage nach der Ernennung Mahinda Rajapaksas zum Pre-
mierminister im Oktober 2018 aufmerksam.
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen
und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, eine Verlet-
zung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (inkl. Begründungspflicht) und
des Willkürverbots geltend.
Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls
geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken
(vgl. Urteile des BVGer E-5381/2016 vom 30. November 2016 und
E-2002/2016 vom 15. Dezember 2016).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der angefochtenen Verfügung liege
ein unrichtiger und unvollständiger Sachverhalt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b
AsylG) zugrunde, da die Vorinstanz seinen Gesundheitszustand nicht ab-
geklärt habe. Unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht macht
er geltend, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht
korrekt beurteilt.
5.2 Der Beschwerdeführer hat anlässlich der BzP auf die Frage nach sei-
nem Gesundheitszustand zu Protokoll gegeben, er sei gesund (vgl. vor-
instanzliche Akten A5 F8.02). Im Rahmen der Anhörung hat er zwar mehr-
mals auf seine schlechte psychische Verfassung hingewiesen. Die Hilfs-
werkvertretung hat jedoch keine Anmerkungen, die auf eine Beeinträchti-
gung seiner Psyche schliessen lassen würden, gemacht. Es hätte dem Be-
schwerdeführer freigestanden, im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens seinen Gesundheitszustand, beispielsweise mittels Arztbericht, zu do-
kumentieren. Dies hat er jedoch unterlassen und auch auf Beschwerde-
ebene nicht nachgeholt. Die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz
ist folglich nicht zu beanstanden.
5.3 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Vor-
fällen in den Jahren 2012 und 2015 als nicht glaubhaft erachtet. Sie hat in
der angefochtenen Verfügung im Einzelnen hinreichend differenziert auf-
gezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess. Sie hat sich mit
den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt
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Seite 11
und ihm eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Eine Verletzung der Be-
gründungspflicht ist nicht erkennbar. Bezüglich der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 7 AsylG
wird auf E. 6.3 ff. verwiesen.
5.4 Auf die Prüfung der übrigen formellen Rügen kann angesichts der
nachfolgenden Ausführungen verzichtet werden.
6.
6.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 AsylG bedeutet – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine ob-
jektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die
Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erleb-
nisse betreffende substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und
konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsge-
mässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeich-
net durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Über-
einstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbe-
sondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachge-
schobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es
um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (insbesondere Übereinstim-
mung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes und Substantiiertheit der
Angaben), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen.
Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn
der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesam-
ten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorge-
brachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1,
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Seite 12
2010/57 E. 2.3; vgl. auch LUDEWIG/BAUMER/TAVOR, Einführung in die Aus-
sagepsychologie, in: Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017,
S. 47 ff.).
Gemäss Lehre und konstanter Praxis kommt den protokollierten Aussagen
im Rahmen einer BzP zu den Ausreisegründen angesichts des summari-
schen Charakters dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zu. Aussa-
gen dürfen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen
werden, wenn klare Vorbringen in der BzP in wesentlichen Punkten der in
der Anhörung zu den Asylgründen protokollierten Begründung des Asylge-
suchs diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Be-
fürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, in der
BzP nicht zumindest ansatzweise erwähnt werden (vgl. bereits Entschei-
dungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 1993 Nr. 3).
6.2 Zunächst sind die nachfolgenden Vorbemerkungen zur BzP und der
zwei Jahre später erfolgenden Anhörung anzubringen:
Der Beschwerdeführer wurde sowohl während der BzP als auch während
der Anhörung bei der Darlegung seiner Asylvorbringen wiederholt unter-
brochen und sogar angehalten, gewisse Ereignisse nicht im Detail zu schil-
dern (vgl. A5 S. 7; A19 F17, F18, F20, F21, F23, F28, F32, F46 und F81).
Sodann hat er mehrmals auf seine schlechte psychische Verfassung auf-
grund der im Heimatstaat erlittenen Verfolgungshandlungen hingedeutet,
welche auch bereits in der BzP bestanden habe (vgl. A19 F75, F100, und
F117).
6.3 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers zu den Vorfällen im Jahr 2007 nicht in Frage. Dem ist aufgrund
seiner substantiierten Schilderung zuzustimmen (vgl. A19 F19 ff.). Der
Vorinstanz kann ebenfalls zugestimmt werden, dass bezüglich der bei der
Freilassung des Beschwerdeführers im Jahr 2015 anwesenden Personen
(Vater und Onkel oder nur Onkel), der Anzahl unterzeichneter Formulare
(eines oder sieben), der Person, welche von seiner Verhaftung informiert
werden sollte (Eltern oder Onkel), und ob er mit einer oder zwei Personen
nach seiner Haftentlassung nach Colombo gefahren sei, Widersprüche be-
stehen. Bezüglich des Unterschieds Onkel und Vater kann jedoch ein Über-
setzungsfehler nicht ausgeschlossen werden, da die Wörter in Tamil ähn-
lich klingen können (transliteriert: appa und citappa bzw. chithappa, vgl.
5509/2018
Seite 13
und nal%20uncle >, abgerufen am 26.03.2019) und der Beschwerdeführer
während der Anhörung anscheinend sehr leise gesprochen hat (vgl. A19
F116). Auf diese Diskrepanz während der Anhörung angesprochen, hat er
denn auch darauf beharrt, dass er von seinem Onkel gesprochen habe
(vgl. A19 F89). Die Widersprüche zwischen BzP und Anhörung bezüglich
der Anzahl Formulare, welche der Beschwerdeführer bei seiner Haftentlas-
sung habe unterzeichnen müssen, und der Anzahl Personen, mit denen er
nach Colombo gefahren sei, bleiben bestehen, beziehen sich jedoch nicht
auf wesentliche Aspekte seiner Darlegungen (vgl. E. 5.3). Die Vorinstanz
führt ferner aus, er habe sich bezüglich der Dauer der Meldepflicht im Jahr
2012 widersprochen. Hier scheint ein Missverständnis vorzuliegen: Der
Beschwerdeführer wurde anlässlich der Anhörung nicht gefragt, wie lange
er der Meldepflicht unterstanden habe, sondern wie lange er dieser nach-
gegangen sei, worauf er antwortete: "Ca. eineinhalb Monate. Wann genau
ich damit aufhörte, kann ich Ihnen heute nicht mehr sagen" (vgl. A19 F32).
An anderer Stelle führte er aus: "Im 2012 haben die Behörden eine Melde-
pflicht verhängt. Ich bin dieser Pflicht für ca. eineinhalb Monate nachge-
gangen. Danach habe ich mich versteckt. Ich bin bis Dezember 2013 un-
tergetaucht. Der Grund weshalb ich nach eineinhalb Monaten nicht mehr
hinging ist, weil ich immer wieder sexuell Belästigt [sic] worden bin" (vgl.
A19 F45). Ein Widerspruch zur BzP liegt somit nicht vor: Der Zeitraum von
eineinhalb Monaten bezieht sich auf die Periode, in welcher er der Melde-
pflicht nachgegangen ist, nicht auf deren effektives Bestehen. Die Vor-
instanz führt ferner an, der Beschwerdeführer habe anlässlich der BzP aus-
geführt, Unbekannte hätten mit seinem Vorgesetzten gesprochen, wäh-
rend der Anhörung habe er dagegen angegeben, er selbst sei von CID-
Beamten befragt worden. Auch hier liegt kein Widerspruch vor. Der Be-
schwerdeführer erwähnte anlässlich der Anhörung neben dem Gespräch
der CID-Beamten mit ihm auch dasjenige mit seinem Vorgesetzten (vgl.
A19 F34). Somit ergänzte er lediglich seine während der BzP getätigten
Aussagen. Hingegen bestehen Diskrepanzen bezüglich des Zeitpunkts
(Nachmittag oder Abend) und der Anzahl der befragenden Personen (zwei
oder drei), wobei auch diese sich nicht auf wesentliche Aspekte seiner Dar-
legungen beziehen und bei einer Gesamtbetrachtung nicht ins Gewicht fal-
len.
6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Elemente, wel-
che für die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers spre-
chen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt. Seine Aus-
führungen enthalten eine Vielzahl an Realkennzeichen. Er hat in einem
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mehrseitigen freien Bericht substantiiert dargelegt, welche Gründe zu sei-
ner Flucht geführt haben. Er hat die involvierten Personen, die Örtlichkeiten
und den Ablauf der einzelnen Geschehnisse jeweils ausführlich und kon-
sistent dargelegt (vgl. A19 S. 4 ff.). Er unterstrich diese Schilderungen mit
mehreren räumlich-zeitlichen Verknüpfungen (vgl. bspw. A19 F30 und F34)
sowie Schilderungen von Interaktionen und Dialogen (vgl. bspw. A19 F31
und F34). Seine Ausführungen erscheinen logisch konsistent und enthalten
eine Fülle von Details, die sich auch auf objektiv Irrelevantes beziehen. So
beschrieb er beispielsweise die Misshandlungen während seiner Haft im
Jahr 2012 anschaulich: Die Soldaten hätten seinen (…) mit einem heissen
Bügeleisen verbrannt. In der Folge habe sich eine grosse Blase gebildet,
aus der Wasser geflossen sei. Die Soldaten hätten Sand darauf ge-
schmiert. Er sei mit einer Holzlatte auf die Unterschenkel geschlagen wor-
den, wovon er bis heute Narben trage. Aufgrund von Schlägen gegen seine
(…) und (…) trage er an der (…) ebenfalls eine Narbe. Er habe während
vier Tagen nichts zu essen erhalten und nicht schlafen dürfen. Er sei jeweils
von sechs Personen umgeben gewesen, vier davon hätten Waffen getra-
gen und zwei seien am Oberkörper nicht bekleidet gewesen (vgl. A19 F31).
Auch den (…) 2015, den Tag, an dem er inhaftiert worden sei, schildert er
substantiiert und konsistent: Eine seiner Kundinnen sei im Rollstuhl gewe-
sen. Deshalb sei er entgegen der Weisungen seines Arbeitgebers zu ihr
nach Hause gefahren, damit sie den Weg zu ihm ins Büro nicht habe auf
sich nehmen müssen. Auf dem Weg dorthin, habe er in einem Restaurant
gefrühstückt. Die Strasse zu dieser Dame sei abgelegen gewesen. Nur er,
sein Kollege und ein weisser Lieferwagen seien unterwegs gewesen.
Nachdem die Dame das (…) unterzeichnet habe, habe er gegen 11 Uhr ihr
Haus verlassen. Auf der Rückfahrt seien er und sein Kollege angehalten
worden (vgl. A19 S. 8). Als dieser gezwungen worden sei, wegzufahren,
habe der Beschwerdeführer versucht, zu fliehen. Er beschrieb, was folgte,
folgendermassen: "In diesem Moment banden sie mir die Hände hinter
dem Rücken zusammen. Ich glaube, sie banden mit einem Gurt meine
Hände zusammen. Sie banden sie sehr fest zusammen. Ich bin mir sicher,
dass das keine Schnur gewesen war. Danach stülpten sie eine Plastiktüte
über meinen Kopf und zogen mir die Jeanshose runter. Ich hatte meine
Unterhose an. Sie banden meine Unterschenkel zusammen. Das machten
sie mit meiner Jeanshose. Danach stiessen sie mich über die Sitze und ich
landete auf dem leeren Sitzplatz, auf dem Boden. Für mich war das sehr
unbequem. […] Die Strasse war kaputt. Die meisten Strassenteile waren
nicht asphaltiert, es hatte überall Löcher und es war eine sehr unbequeme
Fahrt gewesen" (A19 S. 8). In Haft hätten die Beamten ihn auf seine Fuss-
sohlen geschlagen und seien ihm mit ihren Stiefeln auf seine Arme und
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Hände gestanden (vgl. A19 S. 9). Es habe keine richtige Toilette gehabt. Er
habe "über die Steine" uriniert (vgl. A19 S. 9). Der Gestank sei "übel" ge-
wesen. Der Ort sei seit langem nicht mehr gereinigt worden (vgl. A19 S. 9).
Er nannte weitere, objektiv irrelevante, Details: Bei seiner Verhaftung im
Jahr 2012 hätten die Soldaten ihn aufgefordert, sein T-Shirt auszuziehen,
und hätten ihm damit die Hände hinter dem Rücken zusammengebunden
(vgl. A19 F30). Als er im Jahr 2015 von sechs Personen angehalten und
mitgenommen worden sei, hätten diese ihm in E._______ eine Tasse Tee
und eine Frühlingsrolle gekauft (vgl. A19 S.8). Es habe an diesem Tag stark
geregnet (vgl. A19 S.8). In Haft habe er Brot und Wasser erhalten (vgl. A19
S. 9). Des Weiteren beschrieb er aufgetretene Komplikationen: Er sei bei
der Haftentlassung nicht in der Lage gewesen, die ihm vorgelegten Unter-
lagen zu unterzeichnen, da seine Hände und Finger aufgrund der Folter
geschwollen gewesen seien. Seine Unterschrift sei nicht immer gleich ge-
wesen, weshalb er geschlagen und aufgefordert worden sei, gleich zu un-
terschreiben (vgl. A19 S. 10). Nach seiner Entlassung habe er ebenfalls
aufgrund der geschwollenen Hände Schwierigkeiten gehabt, das Motorrad
zu lenken (vgl. A19 S. 10). Ferner gestand er immer wieder Erinnerungslü-
cken ein (vgl. bspw. A19 F30, F36, F48) und schilderte seine Emotionen
(vgl. bspw. A19 S. 8 oder F55).
6.5 Insgesamt lösen sich die vom SEM angeführten, einseitig zu Unguns-
ten des Beschwerdeführers gewürdigten Unstimmigkeiten nach dem Ge-
sagten auf oder fallen in einer Gesamtwürdigung nicht ins Gewicht. Wie
bereits festgehalten, fällt bei der Würdigung der Protokolle auf, dass der
Beschwerdeführer substantiiert und von sich aus die einzelnen Ereignisse
ausführlich zu erläutern vermochte. Seine Antworten fielen nicht stereotyp
aus und enthalten zahlreiche Realkennzeichen. Dies sowohl in den Kern-
vorbringen als auch, wenn er scheinbar Unwesentliches beschreibt. Er hat
Emotionen, Zusammenhänge und zeitliche Abläufe auf eine Weise geschil-
dert, die auf tatsächlich Erlebtes schliessen lassen. Im Ergebnis sowie un-
ter Berücksichtigung des Beweismassstabs von Art. 7 AsylG konnte er die
geltend gemachten Vorbringen glaubhaft machen.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob und inwiefern die glaubhaften Vorbringen des Be-
schwerdeführers von flüchtlingsrechtlicher Relevanz sind.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
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Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer wurde in den Jahren 2007, 2012 und 2015 drei
Mal inhaftiert und jeweils gefoltert. Von der Folter hat er zahlreiche Narben
davongetragen. Sowohl die Verhaftung im Jahr 2012 als auch diejenige im
November 2015 standen im Zusammenhang mit dem Vorwurf, er wolle die
LTTE wiederbeleben, und beruhen deshalb auf einem asylrelevanten Mo-
tiv. Die Ausreise kurz nach der Haftentlassung Anfang Januar 2016 erfolgte
zeitlich und sachlich kausal zu dieser Verfolgung. Der Beschwerdeführer
hatte somit zum Zeitpunkt seiner Ausreise begründete Furcht vor weiterer
Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden. Auch ist das Vorliegen ei-
ner begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zum heutigen Zeitpunkt
zu bejahen: Aufgrund des Vorgesagten besteht, unabhängig von der gel-
tend gemachten aber nicht belegten exilpolitischen Betätigung des Be-
schwerdeführers, ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lankischen Behörden
ihn im Falle seiner Rückkehr nach Sri Lanka erneut verdächtigen würden,
ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zu ha-
ben (vgl. Referenzurteil des BVGer vom 15. Juli 2016). Zudem ist nicht
auszuschliessen, dass er auf einer sogenannten Stop-List vermerkt ist und
folglich bei der Einreise nach Sri Lanka direkt verhaftet würde. Es ist zu-
sammenfassend davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und die Zufü-
gung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten
hätte. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der Flüchtlingsei-
genschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Der Beschwerde-
führer ist daher als Flüchtling anzuerkennen und es ist ihm – mangels Vor-
liegens von Asylausschlussgründen (vgl. Art. 53 AsylG) – in der Schweiz
Asyl zu gewähren.
8.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung des SEM
vom 23. August 2018 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flücht-
ling anzuerkennen und das SEM anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren.
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9.
9.1 Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen. Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten aufer-
legt werden, die sie durch die Verletzung von Verfahrenspflichten oder
durch treuwidriges Verhalten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG; Urteil
des BGer 2A.474/2002 vom 17. März 2003 E. 7.2). Der Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers stellte erneut Rechtsbegehren, über welche be-
reits mehrfach befunden worden ist (vorliegend Offenlegung der Quellen
des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka und Be-
stätigung der Zufälligkeit beziehungsweise der Offenlegung der objektiven
Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Trotz der Gutheis-
sung der Beschwerde ist es folglich gerechtfertigt, ihm androhungsgemäss
(vgl. etwa Urteil des BVGer D-4191/2018 E. 13.2) die unnötig verursachten
Kosten der Begehren, über welche vorliegend befunden wurde (Offenle-
gung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers),
persönlich aufzuerlegen. Die diesbezüglichen Kosten sind auf Fr. 100.–
festzusetzen (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; u.a. Urteil des
BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).
9.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht.
Auf die Nachforderung einer solchen kann jedoch verzichtet werden, da
sich im vorliegenden Verfahren der Aufwand zuverlässig abschätzen lässt
(Art. 14 Abs. 2 VGKE). Entschädigungspflichtig ist nur der notwendige Auf-
wand, weshalb es zu berücksichtigen gilt, dass die Beschwerdeeingaben
sowohl redundante Passagen als auch weitschweifige Ausführungen zur
allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche sich auch in den Eingaben des
Rechtsvertreters in anderen Beschwerdeverfahren finden, enthalten. Die
von der Vorinstanz zu entrichtende Parteientschädigung ist unter Berück-
sichtigung dieser Umstände sowie der übrigen massgeblichen Bemes-
sungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 3'000.– (inkl. Mehrwertsteuer-
zuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren.
3.
Dem Beschwerdeführer werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der am
22. Oktober 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
4.
Die unnötig verursachten Verfahrenskosten von Fr. 100.– werden Rechts-
anwalt Gabriel Püntener auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 3'000.– auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Maria Wende
Versand: