B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5509/2019
Ur t e i l vom 6 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Matthias Wäckerle, Rechtsanwalt,
Walche Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 19. September 2019 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat
Äthiopien am 10. April 2016 verliess, auf dem Landweg nach Ägypten
reiste, auf dem Seeweg nach Italien gelangte und am 6. August 2016 in die
Schweiz einreiste, wo sie am 8. August 2016 um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung (Befragung zur Person; BzP) vom
19. August 2016 sowie der Anhörung vom 3. Mai 2019 zur Begründung
ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vortrug, sie gehöre der Ethnie der
Oromo an; sie habe bis zur 10. Klasse die Schule besucht und im März
2016, im 20. Lebensjahr, die Schule abgebrochen,
dass der Schulabbruch erfolgt sei, nachdem Oromo-Leute vor der Schule
demonstriert hätten und von der Regierung immer wieder festgenommen
und getötet worden seien,
dass sie gemeinsam mit Mitschülern demonstriert habe, worauf die Schule
geschlossen und sie selbst festgenommen worden sei sowie viele Kund-
gebungsteilnehmenden erschossen worden seien,
dass die Beschwerdeführerin anschliessend 20 Tage lang im Gefängnis
verbracht habe und dabei geschlagen worden sei,
dass sie mit einer Schmiergeldzahlung durch eine Tante freigekommen sei,
dass sie ansonsten niemals irgendwelche Probleme mit einer heimatlichen
Behörde oder Organisation gehabt und sich nie politisch betätigt habe,
dass sie nach ihrer Entlassung aus dem Gefängnis sowie auf ihrer Reise
nach Ägypten vergewaltigt worden sei,
dass sie nicht nach Äthiopien zurückkehren könne, da sie dort umgebracht
würde,
dass sie zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen weiter vortrug,
ihre Eltern würden ein Geschäft besitzen und mit (…) handeln; sie selbst
habe keinen Beruf erlernt; sie habe zuletzt in B._______ respektive
C._______ (im Osten Äthiopiens) bei ihren Eltern und zwei Schwestern
gelebt,
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dass einer ihrer Brüder an einer Krankheit gestorben und der andere bei
einer Demonstration erschossen worden sei,
dass ihr Vater versucht habe, den Bruder an der Demonstration zu suchen,
und seither selbst verschwunden sei,
dass sich zwei ihrer Schwestern in D._______ (im Osten Äthiopiens) und
mehrere Onkel und Tanten anderswo in Äthiopien aufhalten würden,
dass das SEM mit Verfügung vom 19. September 2019 – eröffnet am
24. September 2019 – die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin
verneinte, deren Asylgesuch vom 8. August 2016 ablehnte, ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug verfügte,
dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Angaben
der Beschwerdeführerin zu ihrer Schule, zu deren geographischen Lage
und zum Schulweg seien überaus vage ausgefallen,
dass es zwar durchaus möglich sei, dass sie später als in Äthiopien eigent-
lich vorgesehen eingeschult worden sei,
dass von einer Person, die neun Jahre lang die Schule in Äthiopien besucht
haben wolle, jedoch Amharisch-Kenntnisse zu erwarten gewesen wären,
weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass die Beschwerdeführerin keine ent-
sprechenden Sprachkenntnisse angegeben habe,
dass ihre Angaben zum Abbruch der 10. Schulklasse nach drei Monaten –
im März 2016 – nicht mit den in Äthiopien herrschenden Begebenheiten
(Beginn des Schuljahres im September) vereinbar seien,
dass deshalb auch die Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe am
20. März 2016 letztmals die Schule besucht, sie habe von dort aus an einer
Demonstration teilgenommen und sei anschliessend verhaftet und inhaf-
tiert worden, als nicht glaubhaft zu würdigen seien,
dass ihre Schilderungen zum Eingreifen der Behörden und zu ihrer an-
schliessenden Haft insgesamt unsubstantiiert ausgefallen seien,
dass die Beschwerdeführerin erst im Rahmen der Anhörung vorgetragen
habe, nach ihrer Freilassung aus der Haft vergewaltigt worden zu sein, und
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diesen Übergriff bei der BzP nicht erwähnt habe, obwohl sie dort gleichzei-
tig vorgetragen habe, eine andere (angeblich zweite und zeitlich spätere)
Vergewaltigung auf ihrer Reise durch die Wüste erlitten zu haben,
dass die Schilderungen der Vergewaltigung während der Haft, die die Be-
schwerdeführerin anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, zu-
sätzlich mit inhaltlichen Widersprüchen behaftet seien,
dass im Weiteren eine einfache Regimekritik, eine einfache politische Be-
tätigung oder die Mitgliedschaft in einer legalen oppositionellen Partei in
Äthiopien nicht geahndet würden, sofern die betreffende Person nicht
durch als staatsgefährdend betrachtete Aktivitäten auffalle,
dass auch die Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Mitnahme ihrer
Mutter wegen ihrer Kontaktaufnahme mit der Beschwerdeführerin nicht ge-
glaubt werden könnten,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin insgesamt den Anforderun-
gen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten würden,
dass es den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin zusätzlich an der
Asylrelevanz fehle,
dass alleine die Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine
begründete Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung in ganz Äthiopien
schliessen lasse,
dass die vorgetragene Vergewaltigung auf der Reise von Addis Abeba
nach Ägypten zwar ein schwerwiegendes Ereignis sei, jedoch keine Ver-
folgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstelle,
dass die erlittenen Nachteile sich zudem auf eine Lokalität beschränken
würden, die – gemäss den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin –
ausserhalb Äthiopiens liege und weit vom eigentlichen Wohnort der Be-
schwerdeführerin entfernt sei,
dass sie entsprechende Verfolgungsmassnahmen in ihrer Heimatregion
nicht befürchten müsse,
dass die Beschwerdeführerin deshalb die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, weshalb ihr Asylgesuch abzuweisen sei,
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dass das SEM den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich qualifizierte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom
21. Oktober 2019 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und darin beantragte, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl
zu erteilen; eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen; subeven-
tualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als
amtlicher Rechtsbeistand beantragt wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Instruktionsverfügung vom 30. Ok-
tober 2019 festhielt, die Beschwerdeführerin könne gestützt auf Art. 42
AsylG den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten,
dass das Gericht gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und -verbeiständung abwies, nachdem die Beschwerdevorbringen
aufgrund der aktuellen Aktenlage als aussichtslos eingeschätzt wurden,
dass die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss
in der Höhe von Fr. 750.- einzuzahlen und sie diesen am 7. November
2019 fristgerecht zugunsten der Gerichtskasse einzahlte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel
– so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015 sowie AS 2016 3101),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
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dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20]; vgl.
BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Flucht-
gründen Rechnung zu tragen ist, (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen muss,
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG),
dass insbesondere Vorbringen unglaubhaft sind, die in wesentlichen Punk-
ten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen
nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG),
dass die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen im Rah-
men eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkenn-
zeichen beurteilt werden kann, welche eine Differenzierung zwischen er-
lebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen ermög-
lichen,
dass je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser die
Wahrscheinlichkeit ist, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht, wo-
bei dabei immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Kom-
plexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen sind,
dass zu den Realkennzeichen insbesondere die logische Konsistenz, die
ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative
Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Ge-
sprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eige-
nen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schil-
derung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unver-
standenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen ge-
hören (vgl. Entscheid E-1832/2017 vom 3. Dezember 2019, E. 3.3 m.w.H.),
dass das SEM den Sachverhalt – unter Vorbehalt der nachstehenden Fest-
stellung – im Ergebnis vollständig und richtig festgestellt hat,
dass das SEM zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen als
erstes Zweifel am vorgetragenen Bildungsstand der Beschwerdeführerin
anbringt und hierzu auf einige Gepflogenheiten im äthiopischen Schulwe-
sen (Zeitpunkt der Einschulung und des Schuljahrbeginns sowie Erwerb
von Sprachkenntnissen) verweist (vgl. Erwägung II/Ziff. 1),
dass diese eingangs der SEM-Verfügung dargelegten Erwägungen für die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdeführe-
rin und deren Asylrelevanz nicht ausschlaggebend sind, wie bereits in der
Zwischenverfügung des Gerichts vom 30. Oktober 2019 festgestellt wurde,
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dass das SEM im Übrigen jedoch im Ergebnis mit überzeugender und zu-
treffender Begründung dargelegt hat, weshalb die Vorbringen der
Beschwerdeführerin in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachver-
halts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit
nicht genügen,
dass – wie bereits in der Zwischenverfügung vom 30. Oktober 2019 aus-
geführt – besonders hervorzuheben ist, dass der in grossen Teilen sub-
stanzlos und ohne Vorliegen massgeblicher Realkennzeichen vorgetra-
gene Sachverhalt, insbesondere die vagen Ausführungen zur behaupteten
Teilnahme an einer Demonstration am 20. März 2016 (vgl. A16, Antworten
88, 93, 95 und 102) und zum Gefängnisaufenthalt (vgl. A5, Ziff. 7.01 sowie
A16, Antworten 110, 120 und 121), darauf schliessen lassen, dass die Be-
schwerdeführerin hierbei nicht über selbst Erlebtes berichtet hat,
dass das Gericht zur Einschätzung gelangt, dass die erst bei der einlässli-
chen Anhörung vom 3. Mai 2019 von der Beschwerdeführerin vorgetra-
gene Vergewaltigung durch einen Polizisten nach ihrer angeblichen Haft-
entlassung bloss stereotyp und ohne überzeugende Realkennzeichen dar-
gelegt wurde (vgl. A16, insbesondere Antworten 139 und 140),
dass die Beschwerdeführerin dieses Gewalterlebnis bei der BzP mit kei-
nem Wort erwähnt oder angedeutet hat, sondern vielmehr auf entspre-
chende Nachfrage explizit verneint hat, insbesondere mit der Polizei ir-
gendwelche Probleme gehabt zu haben (vgl. A5, Ziff. 7.02),
dass dieses Aussageverhalten der Beschwerdeführerin darauf schliessen
lässt, dass es sich bei diesem Vorbringen um ein nachgeschobenes Sach-
verhaltskonstrukt handelt,
dass in der Beschwerde vorgetragen wird, es sei der Beschwerdeführerin
aus verständlichen Gründen nicht leichtgefallen, über die Vergewaltigung
(in der BzP) vor anderen Personen zu sprechen,
dass sich dieser Erklärungsversuch jedoch als nicht stichhaltig erweist,
nachdem die Beschwerdeführerin in derselben BzP durchaus in der Lage
war, ein zweite – angeblich während ihrer Flucht nach Europa, in Ägypten
erlittene – Vergewaltigung vorzutragen (vgl. A5, Ziff. 5.02), weshalb die gel-
tend gemachten Schamgefühle nicht die Ursache für das erst nachträgli-
che Vortragen der Vergewaltigung durch einen Polizisten darstellen kön-
nen,
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dass auch die Schilderungen zur angeblichen Verhaftung der Mutter nach
einem Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin vage und ohne glaub-
hafte Grundlage ausgefallen sind, zumal vorliegend auch nicht plausibel
erscheint, weshalb die äthiopischen Behörden ein Interesse an der Be-
schwerdeführerin im behaupteten Ausmass haben sollten,
dass das Befragungsprotokoll vom 3. Mai 2019 – wie vom Rechtsvertreter
festgestellt wurde – zwar Textstellen aufweist, die sprachlich nicht einwand-
frei formuliert wurden,
dass in diesem Zusammenhang jedoch festzuhalten ist, dass beide Befra-
gungen in Oromo, das heisst in der Muttersprache der Beschwerdeführerin
(vgl. A5, Ziff. 1.17.01) durchgeführt wurden und die Beschwerdeführerin
nach beiden Protokollierungen jeweils bestätigt hat, die anwesende Dol-
metscherin gut zu verstehen,
dass die Angaben der Beschwerdeführerin ihr rückübersetzt wurden, wo-
rauf sie beide Protokolle mit ihrer Unterschrift als vollständig und korrekt
bestätigt hat (vgl. A5, S. 2 und 9 sowie A16, Antwort 1 sowie S. 17),
dass insgesamt deshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführerin missverständlich oder sinnentstellt
protokolliert worden sind,
dass sodann auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vor-
getragen werden, welche im Ergebnis die bisherigen vorinstanzlichen Er-
wägungen in Zweifel ziehen lassen,
dass auf Beschwerdeebene fünf Farbotoaufnahmen von angeblichen Nar-
ben der Beschwerdeführerin eingereicht wurden,
dass diese neuen Beweismittel jedoch nicht geeignet sind, die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte Ursache dieser Narben – die behaup-
teten Misshandlungen während ihrer angeblichen Inhaftierung – als über-
wiegend wahrscheinlich darzutun,
dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die
Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
dass es der Beschwerdeführerin insgesamt nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen,
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dass das SEM somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
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dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
woran auch das in der Anhörung bloss pauschal deponierte Vorbringen, die
neue äthiopische Regierung würde auch nach dem Machtwechsel weiter-
hin Leute verhaften und umbringen, nichts ändert,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
dass sich die Lage in Äthiopien seit der Ernennung des neuen Premiermi-
nisters im April 2018 zum Positiven verändert hat und das Bundesverwal-
tungsgericht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgeht, wobei der
Situation alleinstehender Frauen nach wie vor besondere Beachtung zu
schenken ist (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2., in
Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3 sowie 8.5 und 8.6),
dass die Beschwerdeführerin bei der BzP und der Anhörung vortrug, meh-
rere enge Familienangehörige in Äthiopien zu haben, insbesondere beide
Eltern, zwei Geschwister und mehrere Tanten und Onkel mütterlicher- und
väterlicherseits (vgl. A5, Ziff.3.01 sowie A16, Antworten 27 ff.),
dass in der Beschwerdeeingabe zwar vorgetragen wird, die Beschwerde-
führerin pflege keinen Kontakt zu ihren Tanten, ihrem Onkel und ihren
Schwestern,
dass gemäss ihren eigenen, zu Protokoll gegebenen, Angaben jedoch im-
merhin eine Tante die angebliche Geldzahlung für die geltend gemachte
Freilassung der Beschwerdeführerin bezahlt haben soll (vgl. A5, Ziff. 5.02
und A16, Antwort 72), weshalb die behaupteten fehlenden Kontakte akten-
widrig sind respektive als nachgeschobene Schutzbehauptung zu würdi-
gen sind,
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dass vorliegend aufgrund der gesamten Aktenlage vom Bestehen eines
tragfähigen, familiären Beziehungsnetzes der Beschwerdeführerin auszu-
gehen ist, selbst wenn die derzeitigen Aufenthaltsorte ihres Vaters und ih-
res Bruders im Dunkeln bleiben (vgl. A5, Ziff. 4.07 sowie Beschwerde-
schrift, S. 12),
dass die Familie der Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben einen
(…)laden geführt hat (vgl. A5, Ziff. 1.17.06), so dass davon auszugehen ist,
dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien ange-
sichts dieser finanziellen Einkünfte nicht in eine existenzielle Notsituation
geraten würde,
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen die Zumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs insgesamt zu bejahen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), nachdem
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Oktober
2019 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (in-
klusive –verbeiständung) abgewiesen wurde,
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: