Abtei lung V
E-5510/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Äthiopien,
vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, (...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
24. Juli 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5510/2008
Sachverhalt:
A.
A.a
Die Beschwerdeführerin, äthiopische Staatsangehörige mit letztem
Wohnsitz in Addis Abeba, suchte in der Schweiz erstmals am 7. Janu-
ar 2003 um Asyl nach. Dabei machte sie geltend, wegen der
Mitgliedschaft ihrer Mutter bei der B._______ einer Reflexverfolgung
durch die äthiopischen Behörden zu unterliegen. Mit Verfügung vom
15. März 2005 stellte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (heute:
BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die dagegen einge-
reichte Beschwerde vom 11. April 2005 mit Urteil vom 15. April 2005
ab. Das BFM setzte der Beschwerdeführerin eine Frist zum Verlassen
der Schweiz bis zum 16. Juni 2005.
A.b Am 23. Oktober 2006 liess die Beschwerdeführerin durch ihren
damaligen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch einreichen. Am
16. Juli 2008 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das
BFM.
Im Wesentlichen wurde das Asylgesuch damit begründet, dass sich
die Beschwerdeführerin in der Schweiz exilpolitisch betätigt habe. Als
aktives Mitglied der C._______ (...) beziehungsweise der D._______
(...) sowie der E._______ (...) habe sie ab 2004 an verschiedenen
Sitzungen und Protestkundgebungen teilgenommen, wobei letztere auf
Missstände in Äthiopien aufmerksam gemacht hätten. Dabei habe sie
auch Flugblätter verteilt. Angestellte der äthiopischen Botschaft hätten
mindestens eine dieser Protestkundgebungen gefilmt, auch existierten
Photos solcher Kundgebungen auf dem Internet. Im Falle einer
Rückkehr würde die Beschwerdeführerin Opfer einer asylrelevanten
Verfolgung werden.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen liess die Beschwerdeführerin eine
Vielzahl von Dokumenten zu den Akten reichen.
B.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2008 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylge-
Seite 2
E-5510/2008
such ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und den Vollzug. Schliesslich erhob es eine Gebühr von Fr. 600.--.
C.
Mit Beschwerde vom 27. August 2008 beantragte die Beschwerdefüh-
rerin, die Verfügung des BFM vom 24. Juli 2008 sei aufzuheben, und
es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, und es sei ihr
die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihr
die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, und es sei auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2008 wies die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der
Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines solchen von
Fr. 600.--. Der Kostenvorschuss wurde am 11. September 2008
einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und
Seite 3
E-5510/2008
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels
verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
Seite 4
E-5510/2008
3.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der
Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungs-
situation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachflucht-
gründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe be-
gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unab-
hängig davon, ob sie missbräuchlich gesetzt wurden oder nicht. Statt-
dessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nach-
weisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufge-
nommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausfüh-
rungen in den Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff,
EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Ent-
scheides im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin zwar
erwiesenermassen exilpolitisch betätigt habe; die von ihr eingereichten
Beweisunterlagen würden jedoch zeigen, dass allein in der Schweiz
innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfinden würden,
von denen anschliessend – oftmals gestellte – Gruppenaufnahmen
von manchmal Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien
publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es un-
wahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden allen diesen Gesich-
tern, welche oft nur schlecht erkennbar seien, konkrete Namen zuord-
nen könnten. Weiter stellte das BFM fest, dass es den äthiopischen
Behörden angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopi-
schen Staatsangehörigen nicht möglich sei, jede einzelne Person zu
überwachen. Gemäss den Richtlinien der äthiopischen Behörden wer-
de differenziert zwischen Personen, die ohne jede Toleranz Hasspolitik
betreiben und gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen
sei. Die Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung
einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das
politische System wahrgenommen würden. Vorliegend bestünden
keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführe-
rin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert habe.
Auch bestehe kein Anlass zur Annahme, dass sie bereits vor dem Ver-
lassen ihres Heimatstaates ins Blickfeld der Heimatbehörden geraten
wäre, zumal sie im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens keine politisch
motivierte Verfolgung habe glaubhaft machen können. Demzufolge
würden die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforde-
Seite 5
E-5510/2008
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand-
halten, womit das Asylgesuch abzuweisen sei.
4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird vorgebracht, die Vorinstanz trage
dem besonderen Verständnis der äthiopischen Behörden betreffend
Bedrohungen ihres politischen Systems nicht Rechnung. So werde zu
Unrecht davon ausgegangen, dass die Aktivitäten der
Beschwerdeführerin in der Heimat nicht als solche wahrgenommen
würden. Das Vorgehen der äthiopischen Behörden zeichne sich
überwiegend durch Willkür aus. Entgegen der vorinstanzlichen
Feststellung werde bei der Beurteilung exilpolitischer Bewegungen
keineswegs zwischen „guten“ und „bösen“ Protestierenden
unterschieden. Schliesslich stehe gemäss dem Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2008 i.S. D-7379/2007 fest,
dass die äthiopische Diaspora relativ intensiv überwacht werde. Daher
sei es sehr wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer
Rückkehr in ihr Land verfolgt würde, zumal die Festnahme einer
Aktivistin den äthiopischen Behörden die Möglichkeit biete, sich
Zugang zu exilpolitischen Bewegungen zu verschaffen.
4.3 Nach konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts können
exilpolitische Tätigkeiten nur dann im Sinne von subjektiven Nach-
fluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest
glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge der
Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer
Verfolgung zu rechnen wäre (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts vom 6. März 2008 i.S. D-7379/2007 und vom 26. Mai 2008 i.S.
E-113/2008). Es wird dabei grundsätzlich anerkannt, dass äthiopische
Exilkreise durch die äthiopischen Behörden überwacht werden. Dieser
Umstand reicht indessen für sich allein genommen nicht aus, um eine
begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Vielmehr müssen
zusätzliche konkrete Anhaltspunkte - nicht lediglich abstrakte oder rein
theoretische Möglichkeiten - dafür vorliegen, dass die
Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen
Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliche Person
namentlich identifiziert und registriert wurde. Derartige konkrete und
glaubhafte Hinweise bestehen vorliegend nicht. Bei den
Kundgebungen, an welchen die Beschwerdeführerin nachweislich
teilnahm, war sie eine unter vielen und ging damit in der Masse der
Kundgebungsteilnehmer unter. Es gibt keine Hinweise dafür, dass die
Beschwerdeführerin von allenfalls an den Kundgebungen anwesenden
Seite 6
E-5510/2008
Spitzeln des äthiopischen Geheimdienstes identifiziert und in der
Folge registriert wurde. Selbst wenn eine Kundgebung, an der die
Beschwerdeführerin teilgenommen hat, von Botschaftsangestellten
gefilmt worden sein sollte, ist eine Identifizierung der
Beschwerdeführerin äusserst unwahrscheinlich. Dies nicht zuletzt, weil
die Identifizierung einer Person grundsätzlich deren vorgängige
Registrierung voraussetzen dürfte. Die Beschwerdeführerin war
– gemäss den anlässlich des ersten Asylverfahrens bei der kantonalen
Anhörung zu Protokoll gegebenen Angaben – vor der Ausreise aus
ihrem Heimatland politisch nicht aktiv und hatte keinerlei eigene
Probleme mit den Heimatbehörden (A8, S.13). Wie das BFM zutreffend
festgestellt hat, konnte sie im Rahmen des ersten Asylverfahrens auch
keine auf den politischen Aktivitäten der Mutter (B._______-
Mitgliedschaft) basierende Reflexverfolgung glaubhaft machen.
Des Weiteren bezeichnet sich die Beschwerdeführerin als bloss
einfaches Mitglied der C._______ respektive D._______ und der
E._______. Insgesamt erscheint es daher - ungeachtet der
Überwachungsaktivitäten der äthiopischen Behörden - nicht als
überwiegend wahrscheinlich, dass diese von der exilpolitischen
Tätigkeit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangt und sie namentlich
identifiziert und registriert haben. Es fehlen denn auch jegliche
Hinweise dafür, dass gegen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
exilpolitischen Tätigkeit in Äthiopien ein Strafverfahren oder andere
behördliche Massnahmen eingeleitet worden wären. Zudem dürfte es
auch den äthiopischen Behörden aufgefallen sein, dass die
exilpolitische Betätigung eines Teils der äthiopischen Asylbewerber
nach der Ablehnung ihrer Asylgesuche regelmässig drastisch zunimmt
respektive intensiver wird oder überhaupt erst ab diesem Zeitpunkt
einsetzt, was das geltend gemachte politische Engagement als
zweifelhaft erscheinen lässt. An dieser Stelle ist im Übrigen unter
Hinweis auf die in Art. 8 AsylG verankerte Mitwirkungspflicht
festzuhalten, dass es nicht Sache der schweizerischen Asylbehörden
sein kann, jede auch nur ansatzweise und abstrakt mögliche
Gefährdungssituation im Heimatland der Beschwerdeführerin
abzuklären. Selbst wenn ihre exilpolitische Tätigkeit den äthiopischen
Behörden zu einem späteren Zeitpunkt bekannt werden sollte,
erscheint es angesichts der bescheidenen Quantität und Qualität ihres
Engagements als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer
Rückkehr nach Äthiopien eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung
zu gewärtigen hätte.
Seite 7
E-5510/2008
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die geltend gemachten
subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine
flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb
die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling anerkannt werden kann.
An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Ausführungen
in den Eingaben noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern,
weshalb darauf verzichtet werden kann, auf diese weitergehend
einzugehen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass die Beschwerdeführerin keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Die Vorinstanz hat das Asylge-
such der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
Seite 8
E-5510/2008
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich er-
hebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist dem-
nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des
Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener
des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass
ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche
Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I,
S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der
völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
Seite 9
E-5510/2008
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
Gemäss der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts wurde in Äthiopien keine Situation allgemeiner Gewalt festge-
stellt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen wurde (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-113/2008 vom 26. Mai 2008,
D-4943/2006 vom 8. Juli 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Die neuere
Rechtsprechung stützte sich dabei unter anderem darauf, dass seit der
Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und
Eritrea am 12. Dezember 2000 mit dem sogenannten UNMEE-Mandat
betraute UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern
kontrolliert haben. Zum 31. Juli 2008 wurde das UNMEE-Mandat
beendet und die die Grenze kontrollierenden UNO-Soldaten
abgezogen, wie in der Rechtsmitteleingabe zutreffend ausgeführt
wurde. Es ist damit in der Tat fraglich, ob die bisherige Praxis in dieser
Allgemeinheit weiterhin Gültigkeit für sich beanspruchen kann.
Indessen haben sich die Kampfhandlungen zwischen eritreischen und
äthiopischen Truppen in räumlicher Hinsicht seit jeher auf das
Grenzgebiet zwischen beiden Staaten beschränkt. Die
Beschwerdeführerin stammt aus der im Landesinnern und von der
Grenze mehrere hundert Kilometer entfernt liegenden Hauptstadt
Addis Abeba, welche vom Grenzkonflikt in keiner Weise betroffen ist.
Schliesslich sind keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden. Bei der Be-
schwerdeführerin handelt es sich um eine (...) Jahre junge, gemäss
Aktenlage gesunde Frau, die von Geburt an und bis zur Ausreise in
Addis Abeba gelebt hat. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde-
schrift ist zudem davon auszugehen, dass sie in der Heimat über ein
familiäres Beziehungsnetz verfügt, zumal sie im Rahmen ihres ersten
Asylverfahrens ausgesagt hat, sie habe vor der Ausreise zuletzt mit
ihrer (...) und (...) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt (A8, S. 5).
Seite 10
E-5510/2008
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr.
600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]), und mit dem am 11. September 2008 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
E-5510/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem am 11. September 2008 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
Seite 12