Abtei lung V
E-5511/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter François Badoud;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Juli 2010 /
N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5511/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 27. Mai 2010 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 2. Juni 2010 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend machte, er habe die Türkei verlassen, weil
er beschuldigt worden sei, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan)
unterstützt zu haben,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 12. Juli 2010 – eröffnet am 26. Juli
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
den Beschwerdeführer nach Deutschland wegwies,
dass das Bundesamt ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und den Kanton
B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe
ausgesagt, er sei am 18. Mai 2010 mit einem gefälschten französi-
schen Visum von der Türkei nach Düsseldorf eingereist, wo er ange-
halten und befragt worden sei,
dass er sich am 20. Mai 2010 im Asylzentrum Düsseldorf gemeldet,
dort eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender erhalten
habe und einen Tag später untergetaucht und in einem PW in die
Schweiz eingereist sei,
dass gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen (DAA,
SR 0.142.392.68) und dem Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
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und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig
sei und sich am 21. Juni 2010 einer Übernahme des Beschwerdeführers
gestützt auf Art. 16 (1e) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags
zuständig ist (VO Dublin) zugestimmt habe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 21. Dezember 2010 zu erfol -
gen habe,
dass das BFM dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 das rechtliche
Gehör zu einer Rückkehr nach Deutschland gewährt und dieser dabei
ausgesagt habe, er fühle sich dort nicht sicher, weil die deutschen
Behörden gute Beziehungen zur Türkei hätten und weil er keine Ver-
wandten in Deutschland habe,
dass diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung nach
Deutschland darstellten und auf das Asylgesuch somit nicht einzu-
treten sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 2. August 2010 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragt, die vor-
instanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu ge-
währen, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbar-
keit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon dem Beschwer-
deführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ersucht, ausserdem seien die Vollzugsbehörden anzu-
halten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Ver-
fügung vom 3. August 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Gericht ein -
gingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen fristgerecht und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde, abgesehen vom Antrag auf Gewährung von
Asyl, der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden kann,
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensents-
cheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugs-
hindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichtein-
tretensentscheides stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer ausgesagt hat, er sei in Düsseldorf ange-
halten worden und habe dort um Asyl nachgesucht,
dass bei dieser Sachlage Deutschland für die Prüfung des Asyl-
gesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen namentlich im Dublin-
Assoziierungsabkommen und in der Dublin-II-Verordnung),
dass das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit
Schreiben vom 21. Juni 2010 mitteilte, dass dem entsprechenden
Wiederaufnahmeersuchen des BFM entsprochen und der Beschwer-
deführer von der Bundesrepublik Deutschland übernommen werde,
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dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Deutschland) ausreisen kann, welcher für die Prüfung
seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Deutschland unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30), der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) ist, und keine konkreten Hinweise dafür bestehen,
dieses Land werde sich im vorliegenden Fall nicht an die aus den
Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen halten,
dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen,
dass auch die Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer eventuellen Überführung nach Deutschland
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit an die Türkei aus-
geliefert würde, unbehelflich sind,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einget-
reten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweis-
ung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zu-
lässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig be-
reits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Aus-
übung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder ge-
gebenenfalls – wenn sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden
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sollen – bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel
(Art. 15 Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der
Rechtsbegehren abzuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an
das BFM und an die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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