Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5511/2011
U r t e i l v om 1 3 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Iran,
vertreten durch Susanne Gnekow, Caritas Schweiz, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge den Iran am 26.
Juni 2011 verlassen hat und über die Türkei und ihm unbekannte Länder
in die Schweiz gelangt ist, wo er am 4. Juli 2011 im Empfangs und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachgesucht hat,
dass das BFM ihn schriftlich und mündlich unter Hinweis auf die
entsprechende gesetzliche Nichteintretensbestimmung aufgefordert hat,
innerhalb von 48 Stunden Reise oder Identitätspapiere abzugeben,
dass er im EVZ Kreuzlingen am 25. Juli 2011 summarisch zu seiner
Person und zu den Ausreisemotiven und gleichenorts am 8. August 2011
zu den Asylgründen befragt worden ist,
dass er ausführte, er sei in B._______, Provinz C._______, geboren und
habe in dieser Provinz an verschiedenen Orten gewohnt und die Schulen
besucht,
dass er anschliessend an der Fakultät "(…)" der (…) Universität in (…)
studiert und nach vier Studienjahren am (…) 2004 mit dem Bachelor,
welcher grundsätzlich für die Berufstätigkeit auf (…) befähige,
abgeschlossen habe,
dass es ihm nach dem Militärdienst von 2004 bis 2006 nicht gelungen sei,
eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb er fortan als (…) mit eigenem
Fahrzeug den Lebensunterhalt bestritten habe,
dass er erstmals an einer zehn Tage vor dem Wahltermin vom 13. Juni
2009 durchgeführten Wahlveranstaltung der "Grünen Bewegung" von
Mussawi, welche für Freiheit und Demokratie und gegen eine islamische
und diktatorische Regierung eintrete, teilgenommen habe und dabei
unbehelligt geblieben sei,
dass er zum Sympathisanten dieser Bewegung geworden und im Vorfeld
der Wahl Poster aufgehängt, grüne Bänder und Poster verteilt oder mit
dem Fahrzeug zu Dörfern transportiert habe,
dass bei der ersten Demonstration der Bewegung vom 8. Februar 2011,
an welcher er auch teilgenommen habe, Zivilbeamte und BasidjEinheiten
die zirka tausend Kundgebungsteilnehmer auf dem (…)Platz umzingelt
und damit begonnen hätten, einige Demonstranten festzunehmen,
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dass er mit anderen Demonstranten weggerannt sei und auf der Flucht
seine Brieftasche mit dem darin enthaltenen nationalen Personalausweis
(sog. MelliKarte) verloren habe,
dass er den Verlust noch während seiner Flucht bemerkt habe, aber
wegen der Verfolgung durch die Beamten nicht mehr nach der
Brieftasche habe suchen können und davon ausgegangen sei, die
Brieftasche sei von den Beamten gefunden worden,
dass er sich zunächst in ein Wohnhaus gerettet und auf dessen Dach
hinter einer Klimaanlage gewartet habe, bis es dunkel geworden sei,
worauf er per Taxi nach B._______ zu (...) gefahren sei, wo er in der
Folge aus Sicherheitsgründen beim (...) geblieben sei,
dass ihn dort am (…) 2011 um 22 Uhr fünf Zivilbeamte (AgahiBeamte)
verhaftet, ihm im Auto etwas über den Kopf gestülpt und nach einer
halbstündigen Fahrt in ein unterirdisches Verliess gebracht hätten,
dass er anschliessend gefesselt und mit verbundenen Augen nach einer
halbstündigen Autofahrt zu einem Gericht in B._______ gebracht worden
sei, wo er nach einer stündigen Verhandlung in die dortige Haftanstalt
überstellt worden sei,
dass am (…) 2011 ein von seinem Onkel organisierter Anwalt seine
Freilassung erreicht habe, wobei eine Kaution (…) hinterlegt werden
musste und der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, sich täglich auf
dem Polizeiposten (...) zu melden,
dass er am (…) 2011 eine polizeilich zugestellte Gerichtsvorladung für
den (…) 2011 erhalten habe,
dass sein Anwalt ihm eine sehr schwere beziehungsweise die höchste
Strafe vorausgesagt habe, weshalb er am 9. April 2011 den Iran in
Richtung Türkei verlassen habe,
dass der Beschwerdeführer trotz wiederholter Aufforderungen keine
Reise oder Identitätspapiere oder Beweismittel zu den Akten gereicht
hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 23. September 2011 – am 29.
September 2011 eröffnet – auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, die
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Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt und den
Vollzug angeordnet hat,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise oder Identitätspapiere
abgegeben und habe für diese Unterlassung auch keine entschuldbaren
Gründe vorgebracht, weil seine diesbezüglichen Vorbringen einer
offensichtlichen Hinhaltetechnik vieler Gesuchsteller entsprechen, um die
Identität nicht offen legen zu müssen, und darüber hinaus die geltend
gemachten Reisemodalitäten unglaubhaft ausgefallen seien,
dass er trotz der angeblich verteilten WahlPropaganda eine Person ohne
politisches Engagement und Profil sei und bestenfalls als Mitläufer der
grünen Bewegung gelten könne, weshalb eine Fahndung nach ihm
unwahrscheinlich sei und der Verlust einer MelliKarte, die von
irgendwem hätte gefunden werden können, kein Fahndung auslöse,
dass er die geltend gemachte Haft unsubstanziiert und ohne
Kennzeichen des eigenen Erlebens geschildert habe,
dass er auch über die ihm zur Last gelegten Vorstösse und die
Einzelheiten des aus der Gerichtsverhandlung resultierenden Urteils nur
vage und teils widersprüchlich berichtet habe,
dass eine plausible Erklärung fehle, weshalb er gegen eine
Kautionsstellung auf freien Fuss gesetzt worden sei, wenn ihm doch
angeblich die Höchststrafe drohe,
dass somit auf Grund der Anhörungen weder die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt werden könne, noch die Vornahme zusätzlicher Abklärungen
zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und ihr Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 gegen
diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben
hat mit den Anträgen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die
Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und materiellen
Prüfung an das BFM zurückzuweisen, eventualiter die vorläufige
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Aufnahme wegen unzulässigen Wegweisungsvollzugs anzuordnen, und
in formeller Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung und die
amtliche Verbeiständung in der Person der Rechtsvertreterin zu
gewähren,
dass mit der Beschwerde Fotokopien einer Vollmacht vom 5. Oktober
2011, eines Berichts vom 18. August 2011 und eine Fürsorgebestätigung
vom 5. Oktober 2011 eingereicht worden sind,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sich nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das BFM
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, und sich demnach die
Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält,
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die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer
Entscheidung ans BFM zurückweist,
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der
Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit
dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist, und in diesem
Sinne auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 und 5.6.5),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen
nicht in der Lage, auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. a c AsylG),
dass es sich beim Begriff "Reise und Identitätspapiere" um Dokumente
handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch
die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen, und
unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein
Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hat, wenn trotz
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fehlender Ausweise keine Zweifel über die Identität des oder der
Asylsuchenden bestehen (vgl. BVGE 2007/7 E. 5.3 und E. 6),
dass der Beschwerdeführer keine Beweismittel in Bezug auf seine
Identität eingereicht und dies auch auf Beschwerdeebene nicht
nachgeholt hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher und
überzeugender Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen
(Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
dass die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Aussage bezüglich
Beschaffung der Gerichtsvorladung durch seinen Anwalt im Iran sei
falsch protokolliert worden (Beschwerde S. 3, betreffend A6 S. 7)
unbeachtlich ist, zumal es sich dabei nicht um ein Reise oder
Identitätspapier handelt,
dass er seit seiner Gesuchstellung im Juli ausreichend Zeit gehabt hat,
jemanden von seiner grossen Verwandtschaft (A9 S. 5) – beispielsweise
den Cousin, mit dem er angeblich telefonischen Kontakt gehabt habe (A9
S. 6) – oder den Familienanwalt zu kontaktieren und entsprechende
Identitätsnachweise und andere Beweismittel anzufordern,
dass aus den Protokollen – im Gegensatz zu den Behauptungen in der
Beschwerdeschrift – hervorgeht, dass er sich nicht in erforderlicher Weise
für die Beschaffung von Identitätsnachweisen und anderen Beweismitteln
eingesetzt hat, und er im Verlauf des Verfahrens hauptsächlich nicht
plausible Sicherheitsbedenken und Schutzbehauptungen gegen die
sofortige Beschaffung von Beweismitteln vorgebracht hat,
dass die angebliche Furcht vor staatlicher Entdeckung bei einem direkten
Kontakt von Familienmitgliedern letztlich ebenso wenig überzeugt (vgl.
Beschwerde S. 4) wie die Behauptung der Rechtsvertreterin, der
Beschwerdeführer sei ja nie aufgefordert worden, das aus ihrer Sicht
Wichtige (in casu: […] Gerichtsvorladung, Protokolle der
Gerichtsverhandlung) dem BFM einzureichen (vgl. Beschwerde S. 5),
dass zudem aufgrund der vagen und realitätsfremden Ausführungen zu
den bisherigen Erlebnissen und zum Verlauf der Reise davon
auszugehen ist, er habe für seine Reise in die Schweiz authentische
Reise und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung
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seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG)
den schweizerischen Asylbehörden vorenthalte,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht, wobei
es sich allerdings bei der vom BFM angeführten AliasIdentität hinsichtlich
des Familiennamens ([…] statt A._______) um eine blosse
Transkriptionsvariante des selben Namens und bezüglich des
Geburtsdatums (gemäss BFM: […]) um eine fehlerhafte Übernahme des
iranischen Datums (…) handelt,
dass die angeblich mittlerweile erfolgte Kontaktnahme mit
Familienangehörigen und die in Aussicht gestellten Beweismittel
(Beschwerde S. 5) in antizipierter Beweiswürdigung nichts ändern
könnten,
dass aufgrund der Sachvorträge weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft besteht (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG),
dass die Schilderung der zentralen, die angebliche Verfolgung
betreffenden Sachverhalte keine überzeugenden Realkennzeichen
aufweist,
dass seine Aussagen zur Abfolge der massgebenden Ereignisse, zu den
Haftmodalitäten, der Gerichtsverhandlung und der Aufenthaltsorte, zur
eigenen politischen Rolle und Funktion vage, schematisch und knapp
ausgefallen sind und die Antworten auf gezielte Nachfragen weitgehend
unsubstanziiert und ohne die notwendigen Realkennzeichen erfolgten,
dass sein Verhalten beim Darstellen einschneidender Vorkommnisse
unverbindlich und konturenarm erscheint,
dass das Engagement des Beschwerdeführers für die grüne Bewegung –
wenn überhaupt vorhanden – sehr untergeordneter Natur gewesen sein
dürfte und er wenig Fundiertes über diese Bewegung zu berichten weiss,
dass er nach den Aktivitäten im Jahr 2009 (angebliches Verteilen von
Informationen und Plakaten im Vorfeld der Wahlen sowie eine einzige
Teilnahme an einer Wahlkundgebung) erstmals am 8. Februar 2011 von
der durch die grüne Bewegung organisierte Demonstration erfahren
haben will und an dieser lediglich teilgenommen habe,
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dass das Realisieren des Fehlens der eigenen Brieftasche während der
behaupteten Flucht vor den Beamten keine Rückschlüsse zulässt auf den
Zeitpunkt des Verlustes und den wirklichen Sachverhalt, hätte er doch
auch Opfer eines Diebstahls vor, während oder nach der Demonstration
sein können,
dass selbst die Annahme, die Brieftasche sei in den Gewahrsam der
Behörde geraten, für diese nicht ohne weiteres erkennbar gemacht hätte,
ihr Eigentümer habe an der Demonstration teilgenommen,
dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb sein Anwalt mit einer schweren
beziehungsweise der höchsten Strafe – was auch immer damit gemeint
sein mag – gerechnet haben soll, zumal eine solche Strafdrohung der
Freilassung gegen eine Kaution entgegengestanden wäre,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen
insgesamt als offensichtlich haltlos zu bezeichnen sind und sich dessen
Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darauf beschränkten, die
Richtigkeit des geltend gemachten Sachverhalts zu bekräftigen, ohne
indessen zu den einlässlichen und in den wesentlichen Punkten korrekten
Erwägungen des BFM überzeugend Stellung zu nehmen,
dass bei dieser Sachlage und mangels stichhaltiger Entgegnungen in der
Beschwerde und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die insgesamt
zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann,
dass keiner der drei in Art. 32 Abs. 3 AsylG aufgeführten
Ausnahmetatbestände vorliegt,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
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dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), und namentlich keine
Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden
darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur
Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG;
vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
NonRefoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im
Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer im Heimatland droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine
konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb
unter Verweis auf die korrekte Argumentation des BFM in der
angefochtenen Verfügung der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG, BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die
angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen
sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt hat,
dass die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter anderem
voraussetzt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb unbesehen einer prozessualen
Bedürftigkeit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: