B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5511/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
Verfügung des SEM vom 11. August 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 2. August 2011 anerkannte das SEM den Beschwerde-
führer als Flüchtling und gewährte ihm Asyl.
B.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um
Familienzusammenführung mit seiner angeblichen Ehefrau B._______.
C.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, dass aufgrund des aktuellen Aktenstandes die Einreise von Frau
B._______ noch nicht bewilligt werden könne. Gleichzeitig wurde der Be-
schwerdeführer zur Beantwortung einer Reihe von Fragen und zur Einrei-
chung von Identitätsbelegen betreffend Frau B._______ sowie weiterer Un-
terlagen aufgefordert. Mit Schreiben vom 23. Mai 2016 beantwortete der
Beschwerdeführer die Fragen, reichte zwei Fotos zu den Akten und er-
klärte, weshalb er die angeforderten Identitätsausweise oder andere sol-
che Beweismittel nicht beibringen könne.
D.
Mit Verfügung vom 11. August 2016 lehnte das SEM die Einreisebewilli-
gung von Frau B._______ und das entsprechende Gesuch um Familien-
asyl ab.
E.
Mit Eingabe vom 11. September 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Ver-
fügung des SEM aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, seiner Ehe-
frau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu
bewilligen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren sowie von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
F.
Mit Schreiben vom 20. September 2016 bestätigte der Instruktionsrichter
den fristgerechten Eingang der Beschwerde vom 11. September 2016.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 51 AsylG, mit der Marginalie "Familienasyl", werden Ehe-
gatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge an-
erkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen
sprechen (Abs. 1; Abs. 1bis betrifft Anhaltspunkte für einen Eheungültig-
keitsgrund; Abs. 2 ist aufgehoben). Wurden die anspruchsberechtigten
Personen nach Absatz 1 durch die Flucht getrennt und befinden sie sich im
Ausland, so ist ihre Einreise auf Gesuch hin zu bewilligen (Abs. 4). Die Er-
teilung einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG setzt eine vor-
bestandene Familiengemeinschaft, die Trennung der Familie durch die
Flucht sowie die fest beabsichtigte Familienvereinigung in der Schweiz
voraus (vgl. BVGE 2012/32 E. 5).
3.2 Wer um die Erteilung einer Einreisebewilligung zum Zweck des Fami-
lienasyls ersucht, hat die Zugehörigkeit des nachzuziehenden Angehörigen
zur Familiengemeinschaft, die im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Fa-
miliengemeinschaft, die Familientrennung durch die Flucht sowie die fest
beabsichtigte Familienvereinigung beider Anspruchsberechtigten nachzu-
weisen oder zumindest glaubhaft zu machen (Art. 7 AsylG; Botschaft des
Bundesrates vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes
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sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlas-
sung der Ausländer, BBl 1996 II 70).
4.
Als „Conditio sine qua non" der Konzeption des Familienasyls gilt die
Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der Flucht eine Familiengemeinschaft
bestanden haben muss (BVGE 2012/32 E. 5, Urteil des BVGer
E-7057/2014 vom 31. August 2015 E. 4.3.2, D-6842/2011 vom 22. Mai
2012 E. 4.1; Botschaft). Vorliegend fehlt es bereits an einer solchen, so-
dass die weiteren Voraussetzungen (Trennung durch die Flucht sowie fest
beabsichtigte Wiedervereinigung der Familie) nicht zu prüfen sind. Die
Vorinstanz hat richtig erkannt, dass es dem Beschwerdeführer weder ge-
lungen ist eine im Zeitpunkt der Flucht vorbestandene Familiengemein-
schaft zu beweisen noch glaubhaft zu machen. So reichte er trotz expliziter
Aufforderung seitens der Vorinstanz (SEM-Akten, B3, S. 1) – ausser zwei
Passfotos seiner angeblichen Frau – keine entsprechenden Dokumente
ein. Es gelang ihm auch nicht, einschlägige Fotos eines Familienlebens in
Eritrea beizubringen. Seine Erklärungen, weshalb ihm all dies nicht mög-
lich sein soll, sind unglaubhaft und wurden von der Vorinstanz zutreffend
gewürdigt (angefochtene Verfügung S. 4). Schliesslich hat der Beschwer-
deführer mit der Einreichung seines Gesuchs um Familienasyl weit über
vier Jahre zugewartet, was das Fehlen einer „Familiengemeinschaft“ un-
termauert. Hieran vermögen die weitschweifigen Beschwerdeausführun-
gen nichts zu ändern. Es gelingt der Beschwerde mithin nicht aufzuzeigen,
inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzt oder
zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches
ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die
ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Gesuch um Familien-
asyl abgelehnt hat.
5.
Folglich ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
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haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vor-
liegenden Urteil ist der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
Versand: