B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5512/2012
U r t e i l v o m 2 1 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A._______,
B._______,
Serbien,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 15. Oktober 2012 / N (…).
E-5512/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden und ihr
Sohn sowie dessen Ehefrau (C._______ und D._______ [N …]), serbi-
sche Staatsangehörige, der Ethnie der Roma zugehörig, mit letztem
Wohnsitz in E._______ (Provinz Vojvodina), ihren Heimatstaat am 17.
Juni 2012 und reisten über Ungarn, Slowenien und Italien am 18. Juni
2012 in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. An-
lässlich der Kurzbefragung vom 2. Juli 2012 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) F._______ und der Anhörung vom 10. September
2012 zu den Asylgründen machten sie im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Die Beschwerdeführenden hätten sich in den Jahren 1991 und 1992 vor-
übergehend in Deutschland beziehungsweise Dänemark aufgehalten. Sie
hätten dort um Asyl nachgesucht, da sie ständig malträtiert worden seien
und keine ärztliche Versorgung erhalten hätten. Die Entscheide hätten sie
jedoch nicht abgewartet, sondern seien freiwillig zurückgekehrt. Im Jahr
2010 hätten sie in Österreich ein Asylgesuch gestellt, dieses später je-
doch zurückgezogen und seien freiwillig nach Serbien zurückgekehrt.
Als Roma hätten sie keine Rechte in Serbien. Sie würden dort keine Ar-
beit finden und hätten deshalb keine andere Wahl, als auf der Mülldepo-
nie zu arbeiten. Im Mai 2012 habe ein Rumäne namens G._______ ab-
sichtlich ihr Fahrzeug, welches von ihrem oben erwähnten Sohn gefahren
worden sei und in welchem sich auch die Beschwerdeführenden befun-
den hätten, frontal mit seinem Traktor gerammt. Der Rumäne habe die
Beschwerdeführenden und ihren Sohn umbringen wollen. Der Sohn sei
bei diesem Vorfall verletzt worden und leide seither unter Rückenschmer-
zen. Der Beschwerdeführer sei noch am gleichen Tag zur Polizei gegan-
gen um den Vorfall zu melden, diese sei jedoch nicht tätig geworden.
Dies liege möglicherweise daran, dass der Stiefsohn von G._______ Po-
lizist sei. Drei oder vier Tage später seien der Beschwerdeführer und sein
Sohn G._______ auf der Strasse begegnet und hätten ihn zusammenge-
schlagen. Daraufhin hätten sie sich bei einem Freund versteckt und seien
ungefähr zwei Monate später ausgereist. Da der Grossvater der Be-
schwerdeführerin Deutscher gewesen sei, würden sie ausserdem verbal
belästigt und hinter ihrem Rücken als Nazis bezeichnet.
Ferner machten die Beschwerdeführenden gesundheitliche Probleme gel-
tend. Der Beschwerdeführer leide unter (…). Die Beschwerdeführerin ha-
E-5512/2012
Seite 3
be (…). In Serbien bekämen sie keine ärztliche Versorgung. Es werde ih-
nen jeweils gesagt, sie sollten sich als Privatpatienten melden; sie hätten
aber nicht genügend Geld, um das zu bezahlen. Die Familie habe zwar
ein Gesundheitsbüchlein und früher sei die medizinische Versorgung für
sie kostenlos gewesen, neuerdings würden sie jedoch immer aufgefor-
dert, Geld zu bezahlen.
Zur Untermauerung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden
folgende Beweismittel zu den Akten: Betreffend die Beschwerdeführerin
eine Befundmappe des Krankenhauses H._______, aus der Zeit von No-
vember bis Dezember 2010, betreffend den Beschwerdeführer einen Aus-
trittsbericht derselben Institution vom 20. Januar 2011 sowie mehrere
serbischsprachige ärztliche Dokumente aus den Jahren 1997 bis 2007.
B.
Mit Eingabe vom 18. September 2012 reichten die Beschwerdeführenden
zwei weitere Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin zu den Ak-
ten (Bericht vom 11. September 2012 […] sowie einen Bericht vom 7.
September 2012 von […]).
C.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 (eröffnet gleichentags) lehnte das
BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete ihre
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die Vorinstanz be-
gründete den ablehnenden Asylentscheid damit, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht standhielten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar
und möglich. Für die detaillierte Begründung wird, soweit wesentlich, auf
die Erwägungen verwiesen.
D.
Am 16. Oktober 2012 reichten die Beschwerdeführenden beim BFM ein
fremdsprachiges Schreiben ein, welches die Vorinstanz zwecks Prüfung
einer allfälligen Beschwerde am 22. Oktober 2012 dem Bundesverwal-
tungsgericht überwies. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2012
setzte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Frist, ihre Ein-
gabe in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. Am 29. Oktober 2012
kamen sie dieser Aufforderung fristgerecht nach. Darin beantragten sie
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 15. Oktober 2012 und die
Gutheissung der Asylgesuche. Als Beweismittel reichten sie zwei weitere
E-5512/2012
Seite 4
Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten, vom (…)
vom 14. August 2012 und von (…), vom 2. Oktober 2012.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und – nachdem eine Beschwerdeverbesse-
rung in deutscher Sprache eingereicht wurde – formgerecht eingereicht.
Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5512/2012
Seite 5
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides aus, Über-
griffe durch Dritte oder Befürchtungen, künftig solchen ausgesetzt zu
sein, seien nur dann asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht
nicht nachkomme oder nicht in der Lage sei, Schutz zu gewähren. Die
Beschwerdeführenden machten gelten, ein ihnen namentlich bekannter
Täter habe sie und ihren Sohn in Tötungsabsicht mit dem Traktor ge-
rammt. Der Beschwerdeführer habe diesen Vorfall gleichentags bei der
Polizei zur Anzeige gebracht, jedoch hätten die Beamten nichts unter-
nommen. Drei bis vier Tage später sei es zu einer Auseinandersetzung
mit dem Täter gekommen und noch am selben Tag sei die ganze Familie
zu einem Freund gegangen und habe sich dort bis zur Ausreise versteckt
gehalten. Aus dieser Schilderung ergebe sich einzig, dass die Polizei
während drei bis vier Tagen nicht zu den Beschwerdeführenden nach
Hause gekommen sei. Dieser Umstand lasse aber keineswegs den
Schluss zu, dass die Polizei den Fall infolge Vetternwirtschaft nicht an die
Hand genommen habe. Da die Beschwerdeführenden wenige Tage nach
der Anzeigeerstattung ihren Wohnort gewechselt hätten, erstaune es
nicht, dass sie in der Folge nichts von den Behörden gehört hätten. Bei
dieser Sachlage wäre es an den Beschwerdeführenden gewesen, sich
nach dem Stand der Ermittlungen zu erkundigen oder den Behörden zu-
E-5512/2012
Seite 6
mindest ihren Umzug anzuzeigen. Dass sie dies unterlassen hätten, dürf-
te damit zu tun haben, dass sie nach ihrem eigenmächtigen Racheakt mit
einer Anzeige wegen Körperverletzung zu rechnen gehabt hätten. Vor
diesem Hintergrund könne den serbischen Polizeibehörden nicht vorge-
worfen werden, sie seien nicht willens, den geltend gemachten Übergrif-
fen entgegenzutreten. Ausserdem hätte den Beschwerdeführenden der
Rechtsweg offen gestanden. Deshalb sei mangels gegenteiliger Hinweise
vom Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat
auszugehen. Es sei dabei zu berücksichtigen, dass der Schweizer Bun-
desrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien als verfolgungssicheren
Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, weshalb
die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche
Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung ge-
währleistet sei. Diese relative Verfolgungssicherheit könne im Einzelfall
auf Grund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden.
Solch substanziierte Hinweise hätten die Beschwerdeführenden jedoch
klarerweise nicht zu Protokoll gegeben, weshalb sich die geltend ge-
machte Bedrohung durch G._______ als nicht asylrelevant erweise. Wei-
ter hätten die Beschwerdeführenden vorgebracht, wegen ihrer Zugehö-
rigkeit zur Volksgruppe der Roma keinerlei Rechte zu haben. Sie hätten
keine Unterstützung erhalten, als ihr Haus eingestürzt sei und der Zugang
zum Gesundheitswesen sei ihnen verwehrt. Zudem würden sie auf der
Strasse wegen der deutschen Abstammung der Beschwerdeführerin als
Nazis beschimpft. Diese geltend gemachten schlechten Lebensbedin-
gungen würden sich als allgemeine Nachteile und somit ebenfalls als
nicht asylrelevant erweisen. Zusammenfassend erfüllten die Beschwerde-
führenden die Flüchtlingseigenschaft nicht.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe machten die Beschwerdeführenden gel-
tend, ihren Asylgründen sei vom BFM nicht genügend Aufmerksamkeit
geschenkt worden. Sie hätten ihr Land aus ökonomischen Gründen ver-
lassen und da sie ihren Glauben nicht ausüben könnten. Sie würden kei-
ne Unterstützung vom Sozialamt erhalten, keine Arbeit finden und einer-
seits aufgrund ihrer Ethnie und andererseits aufgrund der deutschen Ab-
stammung der Beschwerdeführerin diskriminiert. Ausserdem hätten sie
gesundheitliche Probleme und würden in Serbien weder über eine Kran-
kenversicherung noch über genügende finanzielle Mittel für eine ärztli-
chen Behandlung verfügen. Es sei eine Tatsache, dass ihnen die heimat-
liche Regierung nicht helfen werde.
5.
E-5512/2012
Seite 7
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie nachfolgend aufgezeigt –
in Übereinstimmung mit dem BFM davon aus, dass der serbische Staat
grundsätzlich willens und fähig und ist, ethnischen Minderheiten einen
adäquaten Schutz zu gewähren.
5.1.1 Hinsichtlich der ethnischen Minderheiten in Serbien ist festzuhalten,
dass das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen Min-
derheiten, welches auch für die anerkannte Minderheit der Roma Geltung
beansprucht, am 25. Februar 2002 in Kraft getreten war. Nach einer Ge-
walteskalation in den Jahren 2003 und 2004 intervenierten verschiedene
internationale Organisationen. Im Jahr 2005 wurde ein 10-Punkte-Plan
zwischen den serbischen Behörden und den Behörden der Vojvodina ver-
abschiedet, welcher die Verbesserung der ethnischen Beziehungen zum
Ziel hat. Im gleichen Jahr trat die serbische Regierung der "Decade of
Roma Inclusion" bei. Dabei handelt es sich um eine internationale Initiati-
ve, welche sowohl Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen als
auch die Roma-Zivilbevölkerung zusammenbringt, um die Entwicklung im
Zusammenhang mit der Verbesserung des Wohlergehens der Roma zu
fördern und die diesbezüglichen Fortschritte zu überwachen und transpa-
rent zu machen. Diese Initiative konzentriert sich schwergewichtig auf die
Bereiche Ausbildung, Arbeit, Gesundheit und Wohnen und verpflichtet die
Staaten, andere Kernaspekte der Armut, Diskriminierung und Geschlech-
tergleichstellung zu berücksichtigen. Serbien verabschiedete in diesem
Zusammenhang vier nationale Aktionsprogramme, welche sich auf die
Bereiche Wohnen, Gesundheit, Ausbildung und Arbeit beziehen. Es be-
stehen Bemühungen, gegen diskriminierendes Verhalten gegenüber Ro-
ma vorzugehen; unter anderem wurde angestrebt, Roma als Polizeiange-
stellte anzustellen und den Dialog zwischen Polizei und Romagemein-
schaften zu fördern (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
D-7710/2006 vom 20. Februar 2009, E-2444/2007 vom 2. Juli 2010 und
E-6153/2007 vom 10. August 2011 mit weiteren Hinweisen).
5.1.2 Zusammenfassend steht fest, dass der serbische Staat grundsätz-
lich schutzfähig und schutzwillig ist, ethnische Minderheiten – wie Roma –
vor Übergriffen durch Dritte zu schützen. Die interethnische Situation hat
sich – auch in der Vojvodina, woher die Beschwerdeführenden stammen
– verbessert und es konnte ein Rückgang interethnischer Vorfälle ver-
zeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen gegen Roma
können aber weiterhin nicht ausgeschlossen werden. Der serbische Staat
billigt oder unterstützt solche Übergriffe jedoch nicht, sondern erweist sich
grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und verfolgt solche Vorfälle
E-5512/2012
Seite 8
strafrechtlich. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden enthalten keine
konkreten Hinweise, wonach sie von den serbischen Behörden nicht
adäquat hätten geschützt werden können; die Polizei hat die Anzeige des
Beschwerdeführers entgegengenommen und es wäre den Beschwerde-
führenden zuzumuten gewesen, die Ermittlungen der Behörden abzuwar-
ten beziehungsweise sich nötigenfalls an eine höherrangige Behörde zu
wenden.
5.2 Nach Prüfung der Akten besteht für das Bundesverwaltungsgericht
somit keine Veranlassung, von der Einschätzung des BFM abzuweichen.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung treffend und korrekt
ausgeführt, dass im vorliegenden Fall vom Vorhandensein eines adäqua-
ten Schutzes durch den serbischen Staat auszugehen ist. Die von den
Beschwerdeführern geltend gemachten Übergriffe durch Dritte, sowie
auch allfällige künftig drohende Übergriffe durch Dritte sind somit nicht
asylrelevant. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die zutreffen-
den und substanziierten Ausführungen des BFM in der Verfügung vom
15. Oktober 2012 verwiesen werden. Die in der Beschwerdeschrift gel-
tend gemachten Vorbringen, die sich weitgehend in Wiederholungen des
bereits geltend gemachten Sachverhalts erschöpfen, sind nicht geeignet,
eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Zu stützen
sind insbesondere die Erwägungen des BFM, gemäss welchen den ser-
bischen Polizeibehörden kein Vorwurf gemacht werden könne, zumal die
Beschwerdeführenden bereits wenige Tage, nachdem sie den Vorfall ge-
meldet hatten, ihren Wohnsitz wechselten, ohne dies zu melden. Der Aus-
löser für das Untertauchen der Beschwerdeführenden scheint überdies
nicht der Vorfall mit dem Traktor gewesen zu sein, sondern der Racheakt
gegen den Täter. Dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rück-
kehr möglicherweise von den Polizeibehörden belangt wird, ist nicht aus-
zuschliessen und ist offensichtlich deren Aufgabe. Die Beschwerdefüh-
renden vermögen daraus somit keine asylrelevante Verfolgung abzulei-
ten.
5.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die
Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften, die Vorbringen der Beschwer-
deführenden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügen und die Asylgesuche zu Recht abgelehnt wor-
den sind.
E-5512/2012
Seite 9
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER STÖCKLI,
Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl.,
Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
E-5512/2012
Seite 10
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der
Beschwerdeführenden nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerde-
führenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall
einer Ausschaffung nach Serbien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Serbien lässt den Wegweisungs-
vollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erschei-
nen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sin-
ne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage, der Men-
schenrechtssituation sowie der allgemeinen Lebensumstände erweist
E-5512/2012
Seite 11
sich eine Rückkehr nach Serbien als zumutbar. Zurzeit besteht keine Si-
tuation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt, aufgrund welcher
eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden angenommen wer-
den müsste. Zwar werden Angehörige der Roma beim Zugang zu Bil-
dung, Arbeit, Wohnen und Gesundheit diskriminiert. Diese Diskriminie-
rungen erreichen indessen nicht ein Ausmass, das den Vollzug der Weg-
weisung allgemein als unzumutbar erscheinen liesse.
7.4.2 Der Wegweisungsvollzug kann sich aus medizinischen Gründen als
unzumutbar gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG erweisen, wenn für die betroffene
Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine wesentliche medizinische
Behandlung nicht erhältlich wäre und dies eine existenzielle Gefährdung
zur Folge hätte. Der Umstand alleine, dass die Spitalinfrastruktur oder
das medizinische Fachwissen im Heimatstaat ein tieferes Niveau aufwei-
sen, führt demgegenüber praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. Bei der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 83
Abs. 4 AuG sind humanitäre Überlegungen im Einzelfall gegen andere öf-
fentliche Interessen abzuwägen, die allenfalls für den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden, was den Asylbehörden einen Ermessensspiel-
raum lässt (vgl. zum Ganzen etwa Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 E. 6b S.
123, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und 5b S. 157 f.).
Der Beschwerdeführer hat laut seinen Angaben (…). Gemäss Entlas-
sungsbericht des Krankenhauses H._______ vom 20. Januar 2011 leidet
er unter anderem unter (…), weshalb ihm verschiedene Medikamente
verschrieben wurden. Er habe sich auch in I._______ ärztlich untersu-
chen lassen, entsprechende Berichte wurden jedoch nicht eingereicht.
Aufgrund der Aktenlage ist somit übereinstimmend mit der Vorinstanz da-
von auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden kein Weg-
weisungshindernis darstellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend,
(…) zu haben. Gemäss der eingereichten Befundmappe des Kranken-
hauses H._______ wurde im Dezember 2010 bei ihr (…) diagnostiziert,
welche mit (…) therapiert wurde. Ausserdem wurde (…). Diesbezüglich
liegen jedoch keine weiteren Berichte vor. Sie macht diesbezüglich nichts
geltend, weshalb davon ausgegangen wird, dass diese Probleme nicht
mehr aktuell sind. In den beiden jüngsten Berichten vom 7. Und 10. Sep-
tember 2012 wurde eine (…) diagnostiziert. Die Ursache dafür sei mögli-
cherweise (…). Zusätzlich wurde (…), diagnostiziert. Weiter erlitt sie ge-
mäss einem Bericht vom 14. August 2012 ein (…), für welches ihr
Schmerzmittel verschrieben wurden. Auch ihre anderen Beschwerden
E-5512/2012
Seite 12
sind gemäss ärztlichen Berichten medikamentös behandelbar.
Das BFM argumentierte in seiner Verfügung, eine rein medikamentöse
Behandlung sei im Heimatland ohne Weiteres möglich. Da zudem der
Zugang zu medizinischer Versorgung in Serbien auch für Personen ge-
währleistet sei, die über keine Arbeit verfügten, stehe einer weitergehen-
den Behandlung der Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr
nichts entgegen.
Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich als kor-
rekt und nachvollziehbar. Die gesundheitliche Beeinträchtigungen der Be-
schwerdeführenden sind nach dem Gesagten nicht als gravierend zu be-
urteilen. Bei einer Rückkehr ist es ihnen zuzumuten, auf die in Serbien
bestehende medizinische Infrastruktur zurückzugreifen, welche eine The-
rapie ihrer Beschwerden zulässt. Zwar haben Roma in Serbien verschie-
denen Quellen zufolge nur beschränkt Zugang zu medizinischer Versor-
gung. Dies hängt jedoch hauptsächlich damit zusammen, dass sie oft
weder über Dokumente noch eine feste Wohnsitzadresse verfügen (vgl.
ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-
2444/2007 vom 2. Juli 2010 mit weiteren Hinweisen). Dies dürfte jedoch
auf die Beschwerdeführenden nicht zutreffen, besitzen sie doch Reise-
pässe. Zudem hat die serbische Regierung jüngst 45 Roma-
Gesundheitsmediatoren eingestellt (ERRC, a.a.O., Ziff. 29 f.). Dass die
Beschwerdeführenden in der Vergangenheit Zugang zum Gesundheits-
system hatten, wird im Weiteren durch die eingereichten ärztlichen Attes-
te belegt. Zudem steht es ihnen frei, bei der kantonalen Rückkehrbera-
tungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG
i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11.
August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es ist demnach nicht davon auszu-
gehen, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden würden
im Falle einers Vollzugs der Wegweisung nach Serbien mangels ausrei-
chender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten eine drastische Ver-
schlechterung ihres Gesundheitszustandes nach sich ziehen.
7.4.3 Ferner liegen keine weiteren individuellen Gründe vor, welche ge-
gen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Serbien sprechen
könnten. Die Beschwerdeführenden verfügen zwar nur über eine geringe
Schulbildung und bestritten ihren Lebensunterhalt durch (…) (vgl. vo-
rinstanzliche Akten A4 S. 4). Dies vermag allerdings noch keine Unzu-
mutbarkeit zu begründen. Im Weiteren haben die Beschwerdeführenden
einen Sohn und eine Schwiegertochter, die mit ihnen in der Schweiz um
E-5512/2012
Seite 13
Asyl nachgesucht haben und deren Gesuche ebenfalls erstinstanzlich
abgewiesen worden sind, wobei ihre Beschwerde noch hängig ist. Ihre
zwei in J._______ wohnhaften Töchter (vgl. A4 S. 6) werden sie nach ei-
ner Rückkehr, sofern notwendig, finanziell unterstützen können. Nach
dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden – trotz der wirtschaftlich
schwierigen Lage in Serbien, insbesondere für Angehörige der Ethnie der
Roma – zuzumuten, eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Der Voll-
zug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
7.5 Schliesslich verfügen die Beschwerdeführenden über gültige Reise-
pässe; ungeachtet dessen obliegt es grundsätzlich ihnen, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Weg-
weisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf ins-
gesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Febru-
ar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-5512/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Aglaja Schinzel
Versand: