B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5512/2013
U r t e i l v o m 2 1 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka,
vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein Angehöriger der tamilischen Ethnie aus
B._______ – verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am
9. September 2010 und reiste am 16. Oktober 2010 in die Schweiz ein,
wo er am 18. Oktober 2010 ein Asylgesuch einreichte. Am 21. Oktober
2010 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel befragt
und am 2. November 2010 respektive am 8. August 2013 vom BFM zu
seinen Asylgründen angehört.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 – am 29. August 2013 eröffnet – wies
das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine
Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
30. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben mit den Anträgen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls
die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um den Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
D.
Am 14. Oktober 2013 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin einen Brief seiner Mutter (mit deutscher Übersetzung) einrei-
chen, wonach er davor gewarnt werde zurückzukehren, da er damit sich
sowie seine Familie in Schwierigkeiten bringen werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
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nahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung
des Ermessen, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; die
Gesetzesänderung vom 14. Dezember 2012 gilt ab 1. Februar 2014
grundsätzlich auch für hängige Beschwerdeverfahren).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das Vorgehen geht auf zwei im August 2013 be-
kannt gewordene Vorfälle zurück, bei denen zwei abgewiesene sri-
lankische Asylsuchende nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz verhaftet
worden seien. Das BFM stellte daraufhin in Aussicht, die beiden Vorfälle
und die Frage einer allfälligen Veränderung der allgemeinen Situation und
insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklä-
ren. In diesem Zusammenhang ersuchte es das Uno-Hochkommissariat
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für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu un-
terziehen und anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu beur-
teilen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit
der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen.
Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er
der Verfügung vom 28. August 2013 zugrunde liegt, offensichtlich nicht
vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue
Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings- und Asyl-
punkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
durch die Beschwerdeinstanz hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint (vgl. BVGE
2012/21 E. 5); sie kann und soll aber die Grundlagen des rechtserhebli-
chen Sachverhalts nicht gleichsam an Stelle der verfügenden Verwal-
tungsbehörde erheben, zumal die Partei bei diesem Vorgehen eine In-
stanz und, angesichts der seit 1. Februar 2014 geltenden Kognitionsbe-
schränkung der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG), die An-
gemessenheitsüberprüfung verlöre.
Die erforderlichen Abklärungen bringen eine relativ aufwändige und um-
fangreiche Beweiserhebung mit sich, weshalb die Kassation der ange-
fochtenen Verfügung angezeigt ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfest-
stellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten sowie eine Kopie der Beschwerdeschrift, wel-
che ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird,
werden dem BFM zugestellt. Auf die weiteren formalen und inhaltlichen
Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist bei diesem Verfahrensausgang
nicht weiter einzugehen.
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4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen
(vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses erweisen sich mit vorliegendem Entscheid somit als ge-
genstandslos.
4.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der eingereichten Kosten-
note ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand von elf Stunden –
unter Berücksichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstande-
nen Aufwandes – als nicht in vollen Umfang angemessen, weshalb er zu
reduzieren ist. Zudem werden unter den Kosten ein Posten "Eröffnungs-
pauschale", was praxisgemäss nicht entschädigt wird. Unter Berücksich-
tigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) sowie
des Aufwandes in vergleichbaren Verfahren hat das BFM dem Be-
schwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1200.– und die Aus-
lagen von Fr. 67.–, insgesamt mithin Fr. 1267.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 28. August 2013 wird aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1267.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Tu-Binh Tschan
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