Abtei lung V
E-5514/2009/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...)
Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 24. August 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5514/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführer – georgische Staatsangehörige D._______
– ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 1. September 2008
verliessen und per Auto zuerst nach E._______ und schliesslich per
Lastkraftwagen über ihnen unbekannte Länder am 6. September 2008
in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im F._______ vom
23. September 2008 sowie der direkten Anhörungen vom
9. Januar 2009 zur Begründung der Asylgesuche im Wesentlichen gel-
tend machten, A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) sei
Mitglied der Gruppierung G._______ und habe diese persönlich
finanziell unterstützt,
dass eine H._______ erfahren habe, dass der Beschwerdeführer die
Truppen finanziert habe,
dass schliesslich ein Truppenführer der G._______ ermordet worden
sei, wodurch das Innenministerium auf den Namen des
Beschwerdeführers aufmerksam geworden sei und ihn schliesslich
kontaktiert habe, um von ihm zu erfahren, woher die Gruppierungen
Waffen und Munition gehabt hätten,
dass am 1. September 2008 die Mitglieder der H._______ zu den
Beschwerdeführern nach Hause gekommen seien und alle
persönlichen Papiere beschlagnahmt hätten,
dass der Beschwerdeführer im Übrigen im Jahre 2003 während dreier
Tage in seinem Heimatland in Untersuchungshaft gesessen habe, weil
ihm vorgeworfen worden sei, Waffen nach Georgien geschmuggelt zu
haben,
dass die Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund am 1. September
2008 ihren Heimatstaat verlassen hätten und sie schliesslich am
6. September 2008 in die Schweiz eingereist seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. August 2009 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung
aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, die Beschwerdeführer hätten innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfüllten die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem
seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in ihrem Fall auf-
grund der Aktenlage nicht erforderlich,
dass nämlich die Beschwerdeführer am 6. September 2008 schriftlich
aufgefordert worden seien, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Identi-
täts- beziehungsweise Reisepapiere beizubringen und sie dieser
Aufforderung bis heute nicht nachgekommen seien,
dass es sich bei der Darstellung, wonach ihre Reisepapiere von der
H._______ allesamt konfisziert worden seien, um eine durch nichts
belegte pauschale Behauptung handle,
dass den Beschwerdeführern zudem nicht geglaubt werden könne,
dass sie ohne Reisepapiere und ohne je kontrolliert worden zu sein
von Georgien bis in die Schweiz gereist seien, zumal seit dem
Inkrafttreten des Schengener Abkommens die Beitrittsstaaten ver-
pflichtet seien, die strengen EU-Einwanderungsbestimmungen mit
Visa- und Passkontrollen durchzuführen,
dass demzufolge davon auszugehen sei, sie hätten nur unter Verwen-
dung authentischer Identitäts- und Reisenpapiere in die Schweiz ge-
langen können, welche sie jedoch in Verletzung ihrer gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht nicht abgegeben hätten,
dass ausserdem keine Hinweise vorlägen, dass die Beschwerdeführer
konkrete Schritte zur Beschaffung von Identitätspapieren unter-
nommen hätten,
dass auch ihre Flüchtlingseigenschaft nicht festgestellt werden könne,
zumal ihre Schilderung des Sachverhalts erhebliche Unstimmigkeiten
aufweisen und so den Anforderung an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 AsylG nicht genügen würden,
dass sich die Beschwerdeführer gemäss Abklärungen zwischen
August 2006 und August 2008 I._______ aufgehalten hätten,
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dass die von ihnen vorgebrachten, in Georgien erlebten Ereignisse
grossmehrheitlich in die vorerwähnte Zeitspanne fallen würden, so
dass den Vorbringen jegliche Grundlage entzogen sei,
dass auch die J._______ Asylbehörden zum Schluss gekommen
seien, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllen würden und deshalb die Asylgesuche am 31. Mai 2007
abgewiesen hätten,
dass die dreitätige Untersuchungshaft im Jahre 2003 in Georgien
irrelevant sei,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe an das Bundesverwal-
tungsgericht vom 3. September 2009 (Poststempel: 2. Sep-
tember 2009) Beschwerde erhoben und beantragten, die Verfügung
des BFM vom 24. August 2009 sei aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei
eine vorläufige Aufnahme infolge Unzulässigkeit beziehungsweise
Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu
gewähren, und es sei die Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eines
Kostenvorschusses zu erlassen,
dass die Beschwerdeführer am 3. September 2009 ein ärztliches
Zeugnis von K._______ den Beschwerdeführer betreffend beim
Bundesverwaltungsgericht nachreichten, das eine L._______ testiert,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106
Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass insbesondere wenig plausibel erscheint, dass die H._______
sowohl die Pässe als auch die Identitätskarten beider Beschwerde-
führer beschlagnahmt habe, zumal kein Zusammenhang zwischen der
von den Beschwerdeführern getätigen finanziellen Unterstützung der
G._______ und der Dokumentenwegnahme gesehen werden kann,
dass zudem weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es
ihnen angesichts der – insbesondere an den EU-Aussengrenzen –
strengen Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische
Reisepapiere und ohne jemals kontrolliert zu werden (A1 S. 7 f., A2 S.
7 f.) von Georgien über die zwingenden Transitländer Ukraine, Slowa-
kei / Ungarn und Österreich in die Schweiz zu gelangen,
dass die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführer vor der Einreise in
die Schweiz zwei Jahre in I._______ aufhielten, die Behauptung ohne
gültige Identitäts- und Reisedokumente in die Schweiz gekommen zu
sein, zusätzlich entkräftet,
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dass aus den Antworten bei den Erstanhörungen hervorgeht, dass die
Beschwerdeführer keine konkreten Schritte zur Papierbeschaffung
unternommen haben (vgl. A1 S. 4, A2 S. 4) und auch gemäss den
Protokollen der Zweitbefragungen keinerlei Interesse hieran ersichtlich
ist (vgl. A19 S. 3, A20 S. 3),
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
Ausführungen der Beschwerdeführer sowie der gesamten Aktenlage
davon ausgeht, sie hätten bei ihrer Einreise in die Schweiz authenti-
sche Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche sie jedoch innert
48 Stunden und bis heute in Verletzung ihrer gesetzlichen Mitwir-
kungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigten,
dass dem BFM beizupflichten ist, welches vermutet, dass die
Beschwerdeführer über Papiere verfügen, diese aber nicht eingereicht
haben, um sowohl ihre wahre Identität als auch ihre genaue Herkunft
zu verschleiern,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach den Befragungen im F._______ vom 23. September 2008 und
den Anhörungen vom 9. Januar 2009 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass die Beschwerdeführer offensichtlich die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllen, und einem Vollzug ihrer Wegweisung
keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c
AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass das BFM in der Entscheidbegründung insbesondere zu Recht
ausführte, dass sich die Beschwerdeführer aufgrund der zeitlichen
Abfolge sowie des vorgängigen zweijährigen Aufenthaltes in I._______
unter anderen Namen, nicht in der von ihnen angegebenen Zeitspanne
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in Georgien aufgehalten haben, und sie deshalb zu diesem Zeitpunkt
dort auch keiner Verfolgung ausgesetzt sein konnten,
dass sich die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornah-
me zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur di-
rekten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass die äusserst knappen Ausführungen in der Beschwerdeschrift an
diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen, zumal sie sich im
Wesentlichen in einer Wiederholung der Vorbringen erschöpfen, ohne
jedoch auf die einzelnen Erwägungen des BFM konkret einzugehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und
Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerde-
führer nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend die Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzen noch einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen haben, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen
ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl.
EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
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Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die ihnen in ihrem Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinis-
cher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass in Georgien – wie vom BFM zu Recht festgehalten wurde - im
heutigen Zeitpunkt kein Krieg oder Bürgerkrieg und auch keine
Situation allgemeiner Gewalt herrscht und auch keine individuellen
Gründe vorliegen, die auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen könnten,
dass sich die allgemeine Lage in Georgien weitgehend beruhigt hat
und aufgrund dem von der Europäische Union (EU) vermittelten
Waffenstillstand keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht,
dass insbesondere die M._______ des Beschwerdeführers und die
von ihm geltend gemachte L._______ nicht gegen eine Rückkehr nach
Georgien spricht, da die weiterhin notwendige Behandlung seiner
N._______ angesichts staatlicher O._______ sowie eigentlicher
Therapieangebote möglich ist,
dass angesichts der landesweit guten medizinischen Grundversorgung
in Georgien der Beschwerdeführer auch nicht damit zu rechnen
braucht, er werde die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen
Existenz absolut notwendige medizinische Behandlung nicht erhalten
(vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157),
dass die Beschwerdeführer noch jung sind und über eine
abgeschlossene Schulausbildung verfügen, weshalb ihnen zuzumuten
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ist, in Georgien einer Erwebstätigkeit nachzugehen, um so den
Lebensunterhalt für sich und ihren Sohn zu bestreiten,
dass das angeblich fehlende soziale Netz, ausser (...), nichts an der
Sachlage zu ändern vermag,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in ihren
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihnen obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos darstellte, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen
ist und mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Erlass des
Kostenvorschusses hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von VwVG 65 Abs. 1 wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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