Abtei lung V
E-5515/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Therese Kojic,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Muriel Beck Kadima.
A._______,
Jemen,
vertreten durch Tarig Hassan, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5515/2008
Sachverhalt:
A.
A.a Das BFM trat am 24. Februar 2004 auf ein erstes Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 9. September 2003 nicht ein und ordnete des-
sen Wegweisung und den Vollzug der Wegweisung an. Auf die am
23. März 2004 dagegen erhobene Beschwerde trat die damals zustän-
dige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mangels Entrich-
tung des Kostenvorschusses mit Entscheid vom 27. April 2004 nicht
ein.
A.b Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 trat das BFM auf ein am 9. Mai
2007 eingereichtes Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
mangels Bezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein. Auf die am
11. Juli 2007 dagegen erhobene Beschwerde trat das (neu dafür zu-
ständige) Bundesverwaltungsgericht mangels Entrichtung des Kosten-
vorschusses mit Entscheid vom 28. August 2007 nicht ein.
A.c Mit Verfügung vom 21. Februar 2008 trat das BFM auf eine mit
„Wiedererwägungsgesuch“ betitelte Eingabe vom 6. Februar 2008, wel-
che das BFM als zweites Asylgesuch entgegen nahm, gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht ein. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Ohne zwischenzeitlich in sein Heimatland zurückgekehrt zu sein, liess
der Beschwerdeführer über seinen Rechtsvertreter am 25. Juni 2008,
mit einer Ergänzung vom 25. Juli 2008, beim BFM ein „neues Asylge-
such“ einreichen. Dabei brachte er als Begründung vor, seit seiner An-
kunft in der Schweiz habe er sich aktiv für die Anliegen der Südjemeni-
ten eingesetzt. So sei er seit der Gründungsversammlung vom 17.
September 2006 Mitglied der in Jemen verbotenen (...). Im Rahmen
seiner politischen Aktivitäten habe er am 11. September 2007 die
regimekritische Erklärung von Südjemeniten, welche (...) publiziert
worden sei, mitunterzeichnet. Nach dem letzten Nicht-
eintretensentscheid des BFM vom 21. Februar 2008 habe er sich wei-
terhin in der Schweiz exilpolitisch betätigt, insbesondere indem er im
Mai und Juni 2008 an Sitzungen und Versammlungen (...) teilge-
nommen habe. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerde-
führer folgende Beweismittel ein:
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- ein Bestätigungsschreiben (...) vom 21. März 2007
- fünf Fotografien
- zwei Internet-Artikel (...) vom 11. September 2007 und vom 7. April
2008, mit Übersetzungen
- einen fremdsprachigen Internet-Artikel (...) ausgedruckt am 25. Juni
2008, ohne Übersetzung
- einen ärztlichen Bericht des (...), vom 27. April 2007 und einen
weiteren ärztlichen Bericht von Dr. med. B._______, (...), vom 21.
Juli 2008
C.
Mit Verfügung vom 21. August 2008 – eröffnet am 25. August 2008 –
trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das dritte
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wies das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und
auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.
D.
Mit Beschwerde vom 27. August 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer beantragen, die vorinstanzliche Verfü-
gung vom 21. August 2008 sei aufzuheben, auf das Gesuch vom
25. Juni 2008 sei einzutreten, wobei es materiell zu behandeln sei.
Eventuell sei die vorläufige Aufnahme wegen unzulässigem bezie-
hungsweise unzumutbarem Wegweisungsvollzug anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersucht.
Der Beschwerde lag der bereits im vorinstanzlichen Verfahren einge-
reichte ärztliche Bericht von Dr. med. Dr. med. B._______, (...), vom
21. Juli 2008 bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 AsyG sowie Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide des BFM hat die Beschwerdeinstanz hinsichtlich des Nichtein-
tretenstatbestandes einzig zu beurteilen, ob die Vorinstanz zu Recht
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auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Im Falle der Begründetheit
des Rechtsmittels in diesem Punkt ist die angefochtene Verfügung
demzufolge aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der
Wegweisung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine
materielle Prüfung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
4.2 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfah-
ren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylver-
fahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser
es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten
sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder
die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
4.3 Bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, wel-
che geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist vom
engen Verfolgungsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. Bei
der Prüfung von Hinweisen auf in der Zwischenzeit eingetretene, für
die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, welche gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG dazu führen, dass auf ein zweites (oder
weiteres) Asylgesuch einzutreten ist, kommt ein gegenüber der Glaub-
haftmachung reduzierter Beweismassstab zur Anwendung: Auf ein
Asylgesuch muss eingetreten werden, wenn sich Hinweise auf eine re-
levante Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
5.
5.1 Das BFM führt zur Begründung seines Entscheids im Wesentli-
chen aus, dass dem vorliegenden Asylgesuch keine Hinweise zu ent-
nehmen seien, wonach ab rechtskräftigem Abschluss der früheren
Asylverfahren Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die
für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten.
Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten politischen Aktivitäten, wel-
che seiner Auffassung nach flüchtlingsrelevant seien, würden sich von
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den bereits im zweiten (Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2007)
und dritten Asylverfahren (zweites Asylgesuch vom 9. Februar 2008)
geltend gemachten Aktivitäten nicht wesentlich unterscheiden,
sondern stellten bloss eine zeitliche Fortsetzung früherer (rechtskräftig
beurteilter) Tätigkeiten dar. An dieser Einschätzung würden auch die
weiteren Vorbringen und eingereichten Beweismittel nichts zu ändern
vermögen, weshalb es sich erübrige, näher darauf einzutreten. Bei
dieser Sachlage bestehe auch keine Veranlassung, weitere
Abklärungen durchzuführen oder den Beschwerdeführer persönlich zu
befragen.
5.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, das BFM hätte im Lichte des
Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts zu Jemen vom 30. Januar
2008 (vgl. BVGE E-6990/2006) das Vorliegen von Hinweisen auf Ver-
folgung nicht verneinen dürfen, weshalb auf das Asylgesuch einzutre-
ten gewesen wäre. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsge-
richt nämlich festgestellt, es könne davon ausgegangen werden, dass
das „Erscheinen der erwähnten Erklärung [...], die von zahlreichen, in
der Exilopposition engagierten Südjemeniten mit unterzeichnet wurde
und bis heute weiterhin auf dem Internet abrufbar ist, von den
jemenitischen Behörden nicht ungeachtet geblieben ist. Überdies be-
stehen gemäss vertraulichen Quellen konkrete Hinweise darauf, dass
der jemenitische Staat jemenitische Oppositionelle im Exil aktiv beob-
achtet [...], weshalb anzunehmen ist, dass den jemenitischen Behör-
den auch die Aktivitäten des Beschwerdeführers [...] bekannt gewor-
den sind.“. Im selben Urteil sei ferner angenommen worden, dass das
geschilderte politische Engagement eine asylrelevante Gefährdung im
Herkunftsland ausgelöst habe (vgl. BVGE E-6990/2006 E. 8.5). Im
Weiteren habe der Beschwerdeführer nach Inkrafttreten des Nichtein-
tretensentscheides vom 21. Februar 2008 an exilpolitischen Ereignis-
sen massgebend teilgenommen, namentlich habe er (...) ein
Communiqué mitunterzeichnet, in welchem das Vorgehen der
jemenitischen Behörden aufs Schärfste kritisiert worden sei. Weiter
habe er an der Generalversammlung (...) teilgenommen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Be-
gründung festgestellt hat, dass vorliegend keine Hinweise darauf be-
stehen, seit Inkrafttreten des letzten Nichteintretensentscheids des
BFM vom 21. Februar 2008 seien Ereignisse eingetreten, die geeignet
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wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begrün-
den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant
wären. Zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen kann im We-
sentlichen auf die zutreffenden und zu bestätigenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
6.2 Im Weiteren teilt das Gericht die Einschätzung des BFM, wonach
die eingereichten Beweismittel weitere Abklärungen nicht als geboten
erscheinen liessen, zumal gewisse davon bereits in früheren Verfahren
eingereicht worden waren (vgl. unten E. 6.2.2). Aus diesem Grund ist
das BFM zu Recht ohne vorherige Anhörung und ohne Gewährung
des rechtlichen Gehörs auf das dritte Asylgesuch des Beschwerde-
führers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten.
6.2.1 Für den vorliegenden Fall ist festzustellen, dass sich der Be-
schwerdeführer den Akten zufolge zwischen dem Abschluss der
früheren Asylverfahren und der Einreichung des vorliegenden Asylge-
suchs nicht in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat aufgehalten hat.
Somit bestand für das BFM keine Veranlassung, im Anschluss an die
Einreichung des vorliegenden Asylgesuchs eine Anhörung durchzu-
führen. Hingegen musste das BFM dem Beschwerdeführer gestützt auf
Art. 36 Abs. 2 AsylG das rechtliche Gehör gewähren. Gemäss der durch
die ARK begründeten Rechtssprechung, welcher sich das Bundes-
verwaltungsgericht anschliesst, erschöpft sich der in Art. 36 Abs. 2
AsylG konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör darin, die neuen
und relevanten Ereignisse geltend zu machen. Dies geschieht in der
Regel zusammen mit der Gesuchseinreichung (vgl. EMARK 1998 Nr. 1
E. 6.c.bb S. 13, wo allerdings auf die Regelung von Art. 14 Abs. 1 und 2
der damals geltenden Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 22.
Mai 1991 [aAsylV 1, SR 142.311] Bezug genommen wird, welche
indessen mit dem heutigen Art. 36 AsylG hinsichtlich der hier interes-
sierenden Frage inhaltlich übereinstimmt). Im schriftlich eingereichten
Asylgesuch vom 25. Juni 2008 legt der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers seinen Standpunkt dar. Insbesondere wird im Gesuch begrün-
det, weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers dessen Flücht-
lingseigenschaft im heutigen Zeitpunkt gegeben sei respektive inwiefern
sich die relevante Sachlage gegenüber derjenigen im Zeitpunkt des Ab-
schlusses des vorangegangenen Asylverfahrens verändert habe. Ge-
stützt auf die Vorbringen im Gesuch konnte die Vorinstanz daher davon
ausgehen, dass die Asylvorbringen damit vollständig vorlagen, womit
keine Veranlassung bestand, den Beschwerdeführer zu einer weiteren –
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schriftlichen oder mündlichen – Stellungnahme aufzufordern. Die
gesuchstellende Person hat im Übrigen keinen Anspruch darauf, zur
Frage der rechtlichen Qualifizierung ihrer Eingabe durch die verfügende
Behörde vorgängig Stellung zu nehmen, da es sich dabei um eine
Rechts-, nicht um eine Sachverhaltsfrage handelt und das Recht von
Amtes wegen anzuwenden ist. Es ist somit festzustellen, dass die Vor-
gehensweise des BFM im vorliegenden Fall den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht verletzte.
6.2.2 Zu den im vorliegenden Asylgesuch eingereichten Beweismitteln
ist zunächst festzustellen, dass das (lediglich in Kopie eingereichte)
Bestätigungsschreiben (...) vom 21. März 2007 bereits dem
Wiedererwägungsgesuch vom 9. Mai 2007 (vgl. B1, Beilage 1,
ebenfalls bloss in Kopie) – welches damals als Gefälligkeitsschreiben
qualifiziert worden war (vgl. B5) – und der Internetartikel vom
11. September 2007 (...) schon dem zweiten Asylgesuch vom
5. Februar 2008 (vgl. C2, Beweismittelcouvert) beilagen. Zum
Letzteren erwog das BFM in seinem – unangefochten rechtskräftig
gewordenen – Entscheid vom 21. Februar 2008, dass die blosse
Tatsache, dass der Name des Beschwerdeführers unter einem im
Internet publizierten Artikel aufgeführt sei, nicht darauf schliessen
lasse, dass er von den jemenitischen Behörden registriert worden sei
und im Falle einer Rückkehr in den Jemen aus asylrechtlich relevanten
Gründen mit einer Verfolgung zu rechnen habe. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer
seine Identität bis heute nicht belegt hat, was umso weniger nach-
vollziehbar ist, als er in seinem Heimatland nicht nur zahlreiche Ver-
wandte hat, sondern darunter auch solche sind, die enge Beziehungen
zu den Behörden haben, welche solche Dokumente ausstellen (vgl.
A1, S. 2). Schliesslich genügen auch die eingereichten Fotografien und
der in Arabisch verfasste, nicht übersetzte Internetartikel (Ausdruck
am 25. Juni 2008) nicht, um Hinweise glaubhaft zu machen, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes re-
levant wären. Überdies ist das Profil des Beschwerdeführers mit dem-
jenigen des von ihm zitierten Verfahrens E-6990/2006 nicht ver-
gleichbar. Der Beschwerdeführer hat weder eine massgebliche Stel-
lung in Jemen vor seiner Ausreise noch exponierte politische Aktivitä-
ten in der Schweiz glaubhaft machen können.
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6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass das Vorbringen, wonach sich
die Sachlage seit dem Abschluss des letzten Asylverfahrens dergestalt
verändert habe, dass der Beschwerdeführer nun als Flüchtling aner-
kannt werden müsse, offensichtlich haltlos ist. Den Ausführungen des
Beschwerdeführers sind keine Hinweise auf in der Zwischenzeit einge-
tretene Ereignisse, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind, zu entnehmen. An dieser Einschätzung vermögen auch
die weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie die dazu einge-
reichten Beweismittel nichts zu ändern. Das BFM ist somit zu Recht
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das erneute Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
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28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Dem Beschwerdeführer ist es vorliegend nicht gelungen, eine asyl-
rechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma-
chen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine An-
wendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung nach Jemen dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen). Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen im
Nichteintretenspunkt ist indessen nicht davon auszugehen, dass ihm
im Falle einer Rückkehr nach Jemen eine derartige Gefahr droht. Die
allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Jemen lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als
unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be-
stimmungen zulässig.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
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zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
8.3.1 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Sicherheitslage im Je-
men sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Beschwerde-
führer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in konkreter Weise ge-
fährdet wäre.
8.3.2 Es bleibt zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden des
Beschwerdeführers ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten.
Der Beschwerdeführer reichte im erstinstanzlichen Verfahren einen
Austrittsbericht (...), vom 27. April 2007, sowie einen ärztlichen Bericht
von Dr. med. B._______, (...), vom 21. Juli 2008 – welcher ebenfalls
der Rechtsmitteleingabe beilag – zu den Akten. Dem Austrittsbericht –
der übrigens bereits in früheren Verfahren hätte beigebracht werden
können – ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer selbständig
wegen zunehmender Angstzustände, Depression und Suizidgedanken
auf Anmeldung seines Arztes Dr. med. B._______ zur Ersthospitali-
sation (vom 13. März bis 26. April 2007) erschien. Mit dem ärztlichen
Bericht vom 21. Juli 2008 attestiert Dr. med. B._______, dass der Be-
schwerdeführer seit etwa April 2004 bei ihm in Behandlung sei. Des-
sen Gesundheitsverlauf zeige sich chronifizierend und könne am
ehesten als Anpassungsstörung mit gemischten Gefühlen (Angst, De-
pression, Störung des Sozialverhaltens), auf dem Hintergrund einer
posttraumatischen Belastungsstörung beurteilt werden. Eine Behand-
lung im Herkunftsland komme nur unter der Prämisse in Frage, dass
die vorgebrachten Probleme des Beschwerdeführers mit der örtlichen
Justiz nicht real seien. Nachdem oben festgestellt wurde, dass der Be-
schwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaub-
haft machen konnte, ist nicht davon auszugehen, dass die aufgetrete-
nen psychischen Probleme mit Erlebnissen im Heimatland zusammen-
hängen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass im Jemen medizini-
sche Strukturen zur Verfügung stehen, in denen der Beschwerdeführer
eine adäquate Behandlung finden kann. Er benötigt keine komplexe
Therapie, sondern es werden lediglich Medikamente verabreicht. All-
fällige vorübergehende Engpässe in der medikamentösen Versorgung
könnten mit einem aus der Schweiz mitgegebenen Vorrat aufgefangen
werden. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf die Mög-
lichkeit der medizinischen Rückkehrhilfe unter Vorlage entsprechender
ärztlicher Atteste (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 75 der Asyl-
verordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2,
Seite 11
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SR 142.312]) hinzuweisen. Im Übrigen sprechen auch keine anderen
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. So leben
eigenen Angaben zufolge (...) sowie weitere Verwandte des
Beschwerdeführers in seinem Heimatland, womit er bei einer
Rückkehr ein soziales Netz vorfinden wird, welches ihm die Integration
erleichtern dürfte.
8.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.
Zusammenfassend ergibt sich, dass der von der Vorinstanz verfügte
Wegweisungsvollzug in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Be-
stimmungen steht und zu bestätigen ist. Eine Anordnung der vorläufi-
gen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
11.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 ist
abzuweisen, da die Beschwerde als aussichtslos zu betrachten war.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
E-5515/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Muriel Beck Kadima
Versand:
Seite 13