B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5515/2012
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Regula
Schenker Senn, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Irma Stämpfli, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Sep-
tember 2012 / N (…).
E-5515/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – afghanischer Staatsangehöriger, Ismailit sowie
ethnischer Hazara – verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
etwa am 5. Mai 2012 und reiste über Usbekistan oder Tadschikistan so-
wie unbekannte Länder und Österreich am 24. Juli 2012 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylver-
fahrens wurde er dem Kanton (...) zugewiesen. Am 6. August 2012 wurde
er im Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] (...) sowie am 13. Sep-
tember 2012 vom BFM zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt und
trug dabei im Wesentlichen Folgendes vor:
Er sei zwar im Dorf B._______, Provinz C._______, geboren, jedoch be-
reits im Kleinkindalter mit seiner Familie in die Provinz D._______ weg-
gezogen. Aufgrund der Konflikte mit den Taliban (damals noch Sunniten,
die sich später den Taliban angeschlossen hätten) bezüglich der Lände-
reien der Familie des Beschwerdeführers hätten sie im Jahr [90-Jahre]
nach E._______, Pakistan, fliehen müssen, wo sie als Flüchtlinge aner-
kannt worden seien. Im Jahr 200(…) sei der Beschwerdeführer alleine ins
Heimatland zurückgekehrt, wo er in Kabul in seiner erlernten Tätigkeit als
[Beruf] gearbeitet und sich in die Wohngemeinschaft eines Verwandten
eingemietet habe. Er habe gutes Geld verdient, so dass er seine Familie
in Pakistan, welche er mindestens einmal im Jahr besucht habe, habe fi-
nanziell unterstützen können. Als er allerdings Ende April 2012 durch sei-
nen Cousin von den Plänen der Taliban erfahren habe, wegen der unge-
klärten Besitzverhältnisse ihn oder ein anderes Mitglied der Familie ent-
führen zu wollen, um an die Grundstückpapiere zu gelangen, sei er aus-
gereist. Sowohl im Heimatdorf als auch in Kabul würden Stammesbrüder
leben, welche den Beschwerdeführer verfolgen würden, weshalb er dort-
hin nicht zurückkehren könne.
B.
Mit Verfügung vom 26. September 2012 – eröffnet am 2. Oktober 2012 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die geltend ge-
machten Vorbringen teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz entfalten würden.
Grundsätzlich seien die Behörden in Kabul schutzwillig und -fähig, wes-
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halb der Beschwerdeführer, hätte er ernsthaft eine Entführung zu befürch-
ten gehabt, die Möglichkeit gehabt hätte, sich in Kabul an die Polizei zu
wenden. Dass er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und
den Behörden dadurch gar nicht erst die Gelegenheit gegeben habe, sich
für ihn einzusetzen, sei ihm selbst anzulasten. Selbst gemäss dem Fall,
dass Schutzwille und -fähigkeit der heimatlichen Behörden unzureichend
wären, würden die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft mangels begründeter Furcht vor mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eintretender
Verfolgung oder auch mangels Intensität nicht standhalten. Im Übrigen
habe er zum einen von der angeblichen Bedrohungslage lediglich vom
Hörensagen erfahren, zum anderen seien die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf die Ursache beziehungsweise die Umstän-
de des Grundbesitzkonflikts vage, widersprüchlich und teils unlogisch
ausgefallen. Namentlich habe er zur Frage nach dem aktuellen Besitzer
der Grundstückspapiere widersprüchliche Aussagen gemacht und sei
letztlich eine klare Antwort schuldig geblieben, obwohl er diesbezüglich
zweifellos Bescheid wissen müsse.
C.
Mit Eingabe vom 17. Oktober 2012 (Datum Poststempel: 22. Oktober
2012) erhob der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die vorinstanzli-
che Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zu-
zuerkennen sowie Asyl zu gewähren; eventualiter sei die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwerdeführer vor-
läufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ersucht. Zur Begründung wurde der Argumentation des BFM im We-
sentlichen entgegengehalten, das Bundesamt habe lediglich in allgemei-
ner Weise auf die Schutzwilligkeit der afghanischen Behörden verwiesen.
Aufgrund der in Kabul herrschenden Korruption könne sich der Be-
schwerdeführer jedoch nicht an die Polizei wenden. Nach seinem Weg-
gang sei ein Mann in Begleitung eines Polizisten an seinem ehemaligen
Arbeitsort erschienen und habe nach ihm gefragt; diese Szene habe sich
mehrmals wiederholt. Sein einstiger Arbeitgeber habe in der Folge die El-
tern des Beschwerdeführers kontaktiert, welche daraufhin den Vorfall
dem Beschwerdeführer gemeldet hätten. Im Übrigen verfüge er über kein
familiäres Netz in Kabul, da seine Familie in Pakistan lebe, was die bei-
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liegenden Fotographien und Identitätskarten belegen würden. Ohnehin
sei die ganze Familie vor dem Konflikt mit den Taliban, welche die Ethnie
des Beschwerdeführers bekämpfen würden, nach Pakistan geflohen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2012 hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung werde abgewiesen und der Beschwerdeführer
werde aufgefordert einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– ein-
zuzahlen. Zudem wurde der Antrag, das in der Beschwerdeeingabe offe-
rierte Bestätigungsschreiben abzuwarten, in antizipierter Beweiswürdi-
gung (vgl. BGE 131 I 153 E. 3; BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 3.144) abgelehnt.
Am 14. November 2012 wurde der eingeforderte Kostenvorschuss recht-
zeitig einbezahlt.
E.
Mit Beschwerdeergänzung vom 15. November 2012 an das Bundesver-
waltungsgericht führte die neu mandatierte Rechtsvertreterin aus, die
Frage betreffend Verbleib der Grundstückpapiere habe beim Beschwer-
deführer – unter anderem habe hier die Übersetzung eine Rolle gespielt –
zur Verwirrung geführt. Die Landtitel seien nach dem Tod des Grossvaters
des Beschwerdeführers auf die (…) Söhne verteilt worden. Als der älteste
Sohn und Wortführer der Familie respektive der Onkel des Beschwerde-
führers gestorben sei, seien die Grundstückpapiere vermutlich auf dessen
Söhne übergegangen. Durch den Tod des Wortführers sei die Familie des
Beschwerdeführers immer mehr in Bedrängnis geraten. Der Vater und der
Onkel des Beschwerdeführers würden sich von E._______ aus um die
Grundbesitzprobleme kümmern und würden ihn bisher nicht an den Fami-
liensitzungen teilnehmen lassen, weshalb er hierzu auch keine weiteren
Angaben machen könne. Weil die Gegner jedoch planen würden, den
letzten anwesenden Spross der Familie zu entführen, um auf diese Weise
den jahrelangen Landkonflikt zu ihren Gunsten zu entscheiden, habe die
Familie des Beschwerdeführers angesichts der akuten Gefahr beschlos-
sen, er müsse das Land verlassen. Des Weiteren seien die Anhänger der
ismailitischen Religionsgemeinschaft, von denen die Familie des Be-
schwerdeführers eine der grössten im Dorf gewesen sei, vor rund [mehre-
ren] Jahren durch die Mehrheit der Sunniten, welche damals Jihadisten
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gewesen seien und sich später den Taliban angeschlossen hätten, aus ih-
rem Dorf B._______ vertrieben worden. Viele – so auch die Familie des
Beschwerdeführers – seien in der Folge nach Pakistan geflüchtet, wo sie
zwar als Flüchtlinge vom UNHCR registriert worden seien, jedoch keine
Möglichkeit hätten, am wirtschaftlichen Leben teilzunehmen. Der pakista-
nische Staat versuche überdies ständig, afghanische Flüchtlinge mit Re-
pression zur Rückkehr in ihr Land zu zwingen. Zwar habe der Beschwer-
deführer von der ismailitischen Gemeinschaft in Pakistan eine gewisse
schulische Förderung erhalten, der Umstand, dass bezahlte Arbeit den
Pakistani vorbehalten gewesen sei, habe ihn jedoch gezwungen, alleine
nach Kabul zurückzukehren, wo er in einem (…)-Unternehmen gearbeitet
habe. In Kabul sei er allerdings aus Vorsicht darauf bedacht gewesen,
sich so wenig wie möglich in der Öffentlichkeit aufzuhalten. An die Polizei
habe er sich nicht wenden können, da der Staat keinen Schutz bieten
würde. Im Übrigen verfüge er mit Ausnahme eines Cousins über kein fa-
miliäres Netz in Afghanistan. Schliesslich wurde insbesondere auf den
Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] "Afghanistan: Update;
Die aktuelle Sicherheitslage" vom 3. September 2012 sowie [Bericht
betreffend Situation der Ismailiten] verwiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am
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Seite 6
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
E-5515/2012
Seite 7
Schluss, dass die Unglaubhaftigkeitsargumentation des BFM der Akten-
lage in weiten Teilen gerecht wird und das Bundesamt die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers bezüglich der Verfolgungssituation insgesamt zu
Recht als unglaubhaft qualifizierte. Ob allerdings im Lichte der Schutz-
theorie der Schutzwille und die Schutzfähigkeit der heimatlichen Behör-
den zureichend wären respektive ob es dem Beschwerdeführer zuzumu-
ten wäre, einen in Kabul allfällig erhältlichen Schutz längerfristig in An-
spruch zu nehmen, kann vorliegend offen gelassen werden.
4.1 Dass der Beschwerdeführer aktuell eine im asylrechtlichen Kontext
bedeutsame Verfolgung im Heimatland zu befürchten hat, wird aus der
vorgetragenen Sachverhaltsdarstellung nicht ersichtlich. Vielmehr lassen
die im Verlauf des Verfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den Aus-
sagen des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des
Vorgebrachten zu. Zwar ist festzuhalten, dass die geltend gemachten
Vorbringen in Bezug auf den langjährigen Konflikt mit den Taliban betref-
fend die Ländereien der Familie des Beschwerdeführers grundsätzlich
nicht der Glaubhaftigkeit entbehren, jedoch ist dem BFM beizupflichten,
wenn es implizit festhält, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage
gewesen sei, die im Ausreisezeitpunkt angeblich individuell drohende Ge-
fährdung seitens der Taliban zu konkretisieren. Insbesondere bietet seine
Aussage, die Gegner würden auf Zeit spielen und hoffen, dass man ihnen
das Land verkaufe oder ganz überlasse (A21/13 S. 10), keine nachvoll-
ziehbare Erklärung dafür, weshalb der Druck seitens der Taliban bezüg-
lich des Grundbesitzkonflikts im April 2012, obschon sich der Beschwer-
deführer eigenen Angaben zufolge bereits seit 200(…) in Kabul aufgehal-
ten hat, dermassen zugenommen hat, dass es ihm – anders als seinem
ebenfalls in Kabul lebenden Cousin – nicht möglich war, im Heimatland
zu verbleiben. Die Begründung des Beschwerdeführers, der Cousin habe
jemanden aus seiner Familienverwandtschaft mit den Kontrahenten ver-
heiratet, weswegen er der Gefahr einer Entführung weniger ausgesetzt
sei als der Beschwerdeführer (A21/13 S. 10), erscheint nicht einleuch-
tend, zumal er in der Beschwerdeeingabe behauptete, seine Familie habe
keinerlei Kontakt zu "jenen Leuten". Ferner fehlt es seiner Argumentation
– es sei offensichtlich, dass der einzige Weg, um an die besagten Lände-
reien zu gelangen, über eine Entführung eines Familienmitglieds führe,
was ihm sein Cousin Ende April 2012 verdeutlicht habe, indem er den
Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht habe, dass es für ihn
äusserst gefährlich sei, in Kabul zu bleiben (A21/13 S. 9) – an der gebo-
tenen Substanz und Plausibilität. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar
dargelegt, weshalb sich der Beschwerdeführer überhaupt aus Pakistan
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ausgerechnet wieder nach Afghanistan begab, wenn aufgrund der gel-
tend gemachten Sachlage eines langjährigen Konflikts mit den Taliban die
Gefahr einer Entführung derart hoch wäre. Schliesslich wurden weder in
der Rechtsmitteleingabe noch in der Beschwerdeergänzung den Erwä-
gungen der Vorinstanz stichhaltige Argumente entgegensetzt, weshalb an
den obgenannten Feststellungen auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern vermögen. Mithin führen die geltend gemachten Vor-
bringen angesichts der aufgeführten Tatsachendefizite nicht zur Annahme
einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im
Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers.
4.2 Des Weiteren liegen keine Erkenntnisse über eine gezielte Verfolgung
der Gruppe der Ismailiten in Afghanistan vor. Weder die in der Beschwer-
deergänzung erwähnte [Bericht betreffend Situation der Ismailiten] noch
weitere Quellen lassen auf eine Kollektivverfolgung der Ismaeliten in Af-
ghanistan schliessen. Namentlich schreibt das US Department of State in
seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage in Afghanistan vom Mai
2012 (Berichtsjahr: 2011) bezüglich der Situation der Ismailiten, dass ge-
mäss Angaben von Nichtregierungsorganisationen Ismailiten (eine Min-
derheit der schiitischen Gruppe, deren Mitglieder dem Aga Khan folgen
würden) in der Regel nicht gezielt verfolgt oder schwer diskriminiert wür-
den ( 186669.pdf, abgeru-
fen am 27. Dezember 2012). Im Übrigen machte der Beschwerdeführer
weder in der EVZ-Befragung noch in der Anhörung geltend, einzig auf-
grund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der Ismailiten verfolgt zu werden,
weshalb dieses erst auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen
als nachgeschoben einzustufen ist.
4.3 Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen halten die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
mangels begründeter Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zukunft eintretender Verfolgung nicht stand. Die Vorinstanz
hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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Seite 9
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; WALTER
STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländer-
recht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinwei-
se auf blosse Eventualitäten und vage Möglichkeiten von Vollzugshinder-
nissen nicht.
6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen-
der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E-5515/2012
Seite 10
6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerde-
führer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nach-
zuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte
Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers
in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Afghanistan, wohin die Rückkehr des Be-
schwerdeführers erfolgen soll, lässt den Wegweisungsvollzug zum heuti-
gen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist
der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das
Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach ein-
gehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest,
dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten
Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst
schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächende-
E-5515/2012
Seite 11
ckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi-
zieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Si-
cherheitslage weniger bedrohlich als in der anderen Landesteilen sei so-
wie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die
humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weni-
ger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-
kehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der kon-
stanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg
und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von
selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erwei-
se; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine le-
bensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa be-
stehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder über-
fallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge
er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, habe er ohne soziale
Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste
und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch
für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine
Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur
aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine die Gesundheit nur ei-
nigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von naheste-
henden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein jun-
ger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit
in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der
(für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vor-
rangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkeh-
rer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O.,
E. 9.9).
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Seite 12
6.3.2 Der Beschwerdeführer lebte eigenen Angaben zufolge von 200(…)
bis zu seiner Ausreise in Kabul, wo er sich in die Wohngemeinschaft ei-
nes Verwandten einmietete, in seinem angelernten Beruf als [Tätigkeit]
beinahe ununterbrochen tätig war und eigenen Angaben gemäss gutes
Geld verdiente. Betreffend die soziale Vernetzung in Kabul gab der Be-
schwerdeführer in der EVZ-Befragung zu Protokoll, dass alle Verwandten
– mit Ausnahme seiner Kernfamilie – (wieder) in Afghanistan leben wür-
den (A8/13 S. 6). In der Anhörung führte er aus, dass einige seiner Ver-
wandten in Kabul, die anderen in Pakistan leben würden (A21/13 S. 2
und 4 f.). Insbesondere lebe sein Cousin, zu dem er telefonischen Kon-
takt halte und der seine Ausreise mitfinanziert habe, in Kabul (A8/13 S. 7
f., A21/13 S. 5), was auf eine relativ enge Beziehung der beiden schlies-
sen lässt. Dass in der Beschwerdeergänzung im Übrigen erklärt wurde,
der Beschwerdeführer verfüge – nebst dem genannten Cousin – über
kein familiäres Netz in Kabul, muss aufgrund der Aussagen in den Befra-
gungen als nachgeschobene Behauptung beurteilt werden. Folglich ist
davon auszugehen, dass für den Beschwerdeführer vor Ort nach wie vor
soziale Anknüpfungspunkte bestehen, er somit über ein tragfähiges Be-
ziehungsnetz verfügt und seine Wohnsituation als gesichert gelten kann.
Da sich die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan
seit seiner Ausreise nicht wesentlich verändert haben, würde er im Falle
einer Rückkehr höchstwahrscheinlich in keine existenzbedrohende Situa-
tion geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug im Lichte der aktuel-
len Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar erweist. In An-
betracht dieser Faktoren und der persönlichen Voraussetzungen des jun-
gen gesunden Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass die sozia-
le und wirtschaftliche Wiedereingliederung in seinem Heimatland gelingen
wird.
Folglich sind auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ersicht-
lich, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
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7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Sie sind durch den am 14. November 2012 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
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