B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5515/2014
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien
A._______,
Äthiopien, angeblich Eritrea,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2014 / N (…).
E-5515/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge im
Oktober 2008 und reiste nach einem rund zweieinhalbjährigen Aufenthalt
im Sudan am 28. Juni 2011 in die Schweiz ein. Gleichentags suchte sie
um Asyl nach. Am 20. Juli 2011 wurde die Beschwerdeführerin im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum Altstetten erstmals befragt. Das BFM hörte
sie am 4. Juli 2013 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie sei in Addis Abeba geboren, indes erit-
reische Staatsangehörige, da ihre Eltern Eritreer seien. Im Jahre 1999
habe sie die Ferien bei ihrer Tante in B._______ verbracht. Während die-
ser Zeit seien ihre Eltern und ihr Bruder nach Eritrea deportiert worden.
Sie sei deshalb bei der Familie ihrer Tante geblieben, habe deren Haus-
halt gemacht und sich um die kranke Tante gekümmert. Mit der Zeit habe
sie diese Arbeit "satt gehabt", weshalb sie im Jahre 2005, durch Vermitt-
lung einer Nachbarin ihrer Tante, eine Stelle in der Küche eines Hotels in
C._______ angetreten habe. Nachdem sie sich etwa drei Monate dort
aufgehalten habe, sei es in der Stadt im Zusammenhang mit den Regie-
rungswahlen zu Tumulten gekommen. An einem dieser Tage sei sie un-
terwegs gewesen, um Einkäufe zu erledigen. Plötzlich seien Soldaten
aufgetaucht, hätten alle Demonstranten verhaften und auch sie mitge-
nommen. Im Gefängnis sei sie ein oder zwei Mal befragt worden. Wäh-
rend andere Mitgefangene gegen Bürgschaft freigelassen worden seien,
sei sie mangels eines Bürgen in Haft geblieben. Namentlich habe sich
auch ihr Arbeitgeber geweigert, für sie zu bürgen. Während der Haft sei
ein hoher Polizeibeamter auf sie aufmerksam geworden. Er habe sie in
der Folge mehrmals über Nacht zu sich nach Hause genommen, wo er
verschiedene sexuelle Handlungen an ihr ausgeführt habe, welche sie mit
sich habe geschehen lassen, da sie aus dem Gefängnis habe fliehen wol-
len. Am frühen Morgen sei sie von ihm jeweils zurück ins Gefängnis ge-
bracht worden. An einem Abend im September 2008 habe sie der Beamte
erneut zu sich nach Haus geholt. Während des Abends habe er sehr viel
getrunken, so dass sie unbemerkt sein Geld habe nehmen und das Haus
verlassen können. Sie habe sich via Addis Abeba nach B._______ bege-
ben. Dort habe sie erfahren, dass ihre Tante zwischenzeitlich gestorben
sei. Ihr Onkel habe sich aus Angst um seine eigene Sicherheit geweigert,
sie bei sich aufzunehmen. Innerhalb einer Woche habe er einen Schlep-
per organisiert, welcher sie in den Sudan gebracht habe. Im Sudan habe
sie in einem (…) als (…) gearbeitet. Im Januar 2011 habe sie von einer
Eritreerin erfahren, dass es in Libyen bessere Arbeit gebe. Mit Hilfe eines
E-5515/2014
Seite 3
Schleppers sei sie nach D._______ gelangt. Von dort sei sie weiter nach
E._______ und anschliessend in die Schweiz gereist.
B.
Mit Verfügung vom 28. August 2014 stellte das BFM fest, die Beschwer-
deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug
an.
C.
Mit Eingaben vom 24. und 29. September 2014 reichte die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragt,
die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingsei-
genschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei eine vor-
läufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs anzusetzen. Es sei ihr eine Nachfrist zur Verbesserung
der Beschwerde zu gewähren. Sodann sei sie von der Bezahlung der
Verfahrenskosten sowie des Kostenvorschusses zu befreien.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 setzte der Instruktionsrich-
ter der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdeverbesserung, wies das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setz-
te Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 16. Oktober 2014 reichte die Beschwerdeführerin die
Beschwerdeverbesserung zu den Akten und ersuchte unter Beilage einer
Fürsorgebestätigung um Erlass des Kostenvorschusses sowie Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
E-5515/2014
Seite 4
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingsei-
genschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tat-
sachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem jüngeren Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an das
Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Grundsätzlich sei da-
von auszugehen, dass jedermann imstande sei, detaillierte Angaben über
erlittene Nachteile und deren Begleitumstände zu machen. Die Antworten
der Beschwerdeführerin zum Gefängnisaufenthalt seien indes äusserst
knapp ausgefallen und würden nicht den Eindruck vermitteln, die Be-
schwerdeführerin sei im betreffenden Gefängnis über drei Jahre inhaftiert
gewesen. Auch seien die diesbezüglichen Aussagen widersprüchlich
E-5515/2014
Seite 5
ausgefallen. Namentlich habe die Beschwerdeführerin unvereinbare An-
gaben zu den von ihr im Gefängnis verrichteten Arbeiten, der Anzahl der
Treffen und dem Zeitraum, in welchem die Treffen mit dem Polizeibeam-
ten stattgefunden hätten, gemacht. Auch seien die Schilderung der Um-
stände der Festnahme und die geltend gemachte Dauer der Inhaftierung
nicht glaubhaft. Zwar hätten damals Unruhen, namentlich in Addis Abeba,
stattgefunden. Öffentlich zugänglichen Quellen sei zu entnehmen, dass
auch in C._______ eine unbekannte Zahl von Personen festgenommen
worden sei. Die überwiegende Anzahl der Verhafteten sei indes wieder
freigelassen worden. Es sei daher wenig wahrscheinlich, dass ausge-
rechnet die Beschwerdeführerin ohne absehbares Ende festgehalten
worden sei, dies umso mehr, als sie zufällig in die Razzia geraten sei. Vor
diesem Hintergrund werde die Deportation der Eltern und des Bruders
beziehungsweise die geltend gemachte eritreische Herkunft der Be-
schwerdeführerin ernsthaft bezweifelt. Darüber hinaus mute es seltsam
an, dass die Beschwerdeführerin auch nach Jahren der Deportation nicht
wisse, wo sich ihre Eltern und ihr Bruder aufhalten würden. Schliesslich
habe die Beschwerdeführerin kein Dokument abgegeben, welches die
eritreische Herkunft belegen würde, weshalb diese insgesamt nicht
glaubhaft sei.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin hält in der Rechtsmitteleingabe an der
Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und macht damit sinngemäss gel-
tend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht
richtig angewendet.
4.2.2 Zur Klärung der Ungereimtheiten in ihren Aussagen macht die Be-
schwerdeführerin vorweg geltend, sie sei seit zwei Jahren in regelmässi-
ger hausärztlicher und seit kurzem auch in psychiatrischer Behandlung.
Das Vorliegen einer Posttraumtischen Belastungsstörung werde vermu-
tet, und es werde vermutet, dass die gesundheitlichen Beschwerden in
Zusammenhang mit der erlittenen sexuellen Gewalt stehen würden. Die-
se Umstände seien bei der Beurteilung der Asylvorbringen zu würdigen.
Traumatisierte Asylsuchende seien oft nicht in der Lage präzise, vollstän-
dige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu
machen.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss ihren Angaben seit zwei Jahren in
ärztlicher Behandlung und erhält regelmässig Medikamente. Indes hat sie
E-5515/2014
Seite 6
im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) bis heute
kein ärztliches Zeugnis zu den Akten gereicht, obwohl ihr dazu hinrei-
chend Zeit zur Verfügung gestanden hat. Dass sie an einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung leiden soll, ist demnach als blosse Behauptung
zu qualifizieren, für welche auch den Akten keine Hinweise zu entnehmen
sind. Entgegen den Ausführungen in der Eingabe können die Unstimmig-
keiten in den Aussagen somit nicht damit erklärt werden, dass es sich bei
der Beschwerdeführerin um eine nicht gesunde Person handle. Es be-
steht somit keine Veranlassung, seitens des Gerichts bei der angeführten
Ärztin einen ärztlichen Bericht einzuholen. Der sinngemässe Antrag ist
abzuweisen.
4.2.3 Auch weitergehend ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht zu
beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich dargelegt,
aus welchen Gründen ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen und folglich an der eritreischen Staatsangehörigkeit der Be-
schwerdeführerin bestehen. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen
vorgebracht wird, ist nicht geeignet, diesen Schluss in Frage zu ziehen.
Mit der Vorinstanz und entgegen der in der Eingabe vertretenen Ansicht
ist festzustellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Kern-
geschehen ihrer Asylvorbringen, dem Gefängnisaufenthalt, der erlittenen
sexuellen Gewalt und der Flucht, detailarm, vage und absolut ohne jegli-
che persönliche Betroffenheit ausgefallen sind. Von einer Person, die an-
geblich über drei Jahre im gleichen Gefängnis verbracht hat, dürfen auch
unter Berücksichtigung, dass ein solcher Aufenthalt belastend war, in den
wesentlichen Punkten konkrete und detaillierte Aussagen, beispielsweise
über den Tagesablauf oder die verrichtete Arbeit, erwartet werden. Auch
hinsichtlich der Anzahl und des Zeitraums der beim Polizeibeamten ver-
brachten Nächte dürfen übereinstimmende sowie differenzierte und ge-
naue Angaben erwartet werden, ebenso wie eine persönliche Betroffen-
heit was das Kerngeschehen dieser Ereignisse betrifft. Die Aussagen der
Beschwerdeführerin, sie sei "psychisch am Boden gewesen", habe dies
"irgendwie gelöscht" und "Muss ich das unbedingt erzählen?" stellen je-
denfalls keine hinreichenden Realkennzeichen oder ein Meidungsverhal-
ten in Bezug auf das Kerngeschehen dar und sind nicht geeignet, die
Aussagen der Beschwerdeführerin in einem anderen Lichte erscheinen
zu lassen.
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin mit dem Wiederholen des ak-
tenkundigen Sachverhalts und dem blossen Festhalten an dessen Tat-
sächlichkeit nicht substantiiert dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht
E-5515/2014
Seite 7
auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen hat. Um Wiederholun-
gen zu vermeiden, kann auf die zutreffenden Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwiesen werden. Es ist somit von der äthiopi-
schen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.
4.2.4 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht,
das geeignet wäre ihre behauptete eritreische Staatsangehörigkeit bezie-
hungsweise die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht
eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu
Recht angeordnet.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG (SR 142.20).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht wie die Vorinstanz von der äthio-
pischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin aus und prüft den
Vollzug der Wegweisung nach Äthiopien.
7.
7.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
E-5515/2014
Seite 8
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
7.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Gemäss konstanter Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung
nach Äthiopien grundsätzlich zumutbar (BVGE 2011/25). Gemäss diesem
Entscheid müssen indes bei alleinstehenden Frauen begünstigende Um-
stände vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffe-
ne Frau nach ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden Situation
wiederfindet. Die Beschwerdeführerin hat durch die Verheimlichung re-
spektive Verschleierung ihrer wahren Herkunft die ihr obliegende Mitwir-
kungspflicht verletzt. Die Folgen davon hat sie selbst zu tragen. Es ist
nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthalte-
nen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in
hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist des-
halb davon auszugehen, die Wegweisung nach Äthiopien sei zumutbar.
7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertre-
tung Äthiopiens die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente für
sich zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-5515/2014
Seite 9
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss, die Zwischenverfü-
gung vom 8. Oktober 2014 sei in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Erhebung des
Kostenvorschusses in Wiedererwägung zu ziehen.
9.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begeh-
ren der Beschwerdeführerin als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist
eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, wes-
halb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
nicht stattzugeben ist.
9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Damit ist der Antrag auf Wiedererwägung der Zwischenverfügung
vom 8. Oktober 2014 gegenstandslos geworden.
E-5515/2014
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Barbara Balmelli
Versand: