Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E5518/2011
U r t e i l v om 1 2 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien A._______, geboren am (…),
und dessen Ehefrau
B._______, geboren am (…),
und deren gemeinsame Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
F._______, geboren am (…),
G._______, geboren am (…),
Bosnien und Herzegowina,
alle wohnhaft (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. September 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, ethnische Bosniaken mit letztem
Wohnsitz H._______, I._______, ihr Heimatland eigenen Angaben
zufolge am 28. August 2011 verliessen und tags darauf in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass sie im Rahmen der Gesuchseinreichung ihre Reisepässe zu den
Akten reichten,
dass sie anlässlich der Erstbefragungen, die am 7. September 2011 im
Empfangs und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ durchgeführt
wurden, im Wesentlichen geltend machten, wegen des Krieges im Jahr
1992 seien sie nach K._______ geflüchtet, wo sie als Flüchtlinge
aufgenommen worden seien,
dass sie im Jahr 1997 wegen der vielen Emigranten von den Behörden
von K._______ nach L._______ geschickt worden seien, wo sie sich
ungefähr eineinhalb Monate als Flüchtlinge aufgehalten hätten,
dass sich die allgemeine Sicherheitslage in L._______ aufgrund der
vielen Demonstrationen verschlimmert habe, und aus den umliegenden
Ländern immer mehr Flüchtlinge gekommen seien,
dass die Behörden von L._______ die Aufenthaltsvisa der
Beschwerdeführerin und der Kinder nicht mehr verlängert hätten, zumal
deren Pässe nicht mehr gültig gewesen seien,
dass ihnen die Bosnische Vertretung in M._______ keine neuen Pässe
habe ausstellen wollen und ihnen dabei mitgeteilt habe, sie sollten
biometrische Pässe in ihrer Heimat beantragen,
dass sie deshalb im Sommer 2011 nach Bosnien und Herzegowina
zurückgekehrt seien,
dass sich der Beschwerdeführer vor Blutrache fürchte, zumal er während
des bosnischen Krieges geflüchtet sei und daher seitens der Armee und
seitens der Fikret Abdic gesucht werde,
dass sie vor diesem Hintergrund und aus Angst um die Kinder nicht mehr
nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren könnten,
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dass das BFM mit Schreiben vom 8. September 2011 – gleichentags
persönlich ausgehändigt – die Beschwerdeführenden für den 14.
September 2011 zur direkten Bundesanhörung vorlud (vgl. Akten BFM
A12/1),
dass sie anlässlich ihres Kantonsaustritts am 12. September 2011
nochmals schriftlich darauf hingewiesen wurden, sie hätten sich am 14.
September 2011 zur Anhörung im EVZ J._______ einzufinden (vgl.
A16/5),
dass die Beschwerdeführenden zum festgesetzten Anhörungstermin nicht
erschienen, obschon sie im N._______ wiederholt dazu aufgefordert und
an ihre Mitwirkungspflicht ermahnt worden seien,
dass den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 14. September 2011
schriftlich das rechtliche Gehör zu ihrem Nichterscheinen gewährt wurde,
worauf sie mit Schreiben vom 21. September 2011 Stellung nahmen,
dass sie darin geltend machten, sie hätten abends vor der
Bundesanhörung ihre Wäsche gewaschen, welche infolge Regens am
Morgen der Anhörung nicht trocken gewesen sei,
dass sie keine anderen Kleider hätten, weshalb sie nichts zum Anziehen
gehabt hätten und daher an der Bundesanhörung fern geblieben seien,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. September 2011 – eröffnet am
28. September 2011 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die
Beschwerdeführenden seien dem Anhörungstermin vom 14. September
2011 unentschuldigt ferngeblieben, obschon diesen die Vorladung
ordnungsgemäss zur Kenntnis gebracht worden sei,
dass nach telefonischer Rücksprache mit dem O._______ und dem
N._______ dem BFM mitgeteilt worden sei, dass sich die
Beschwerdeführenden mit der Begründung, ihr Sohn habe keine Hose
und es regne, trotz wiederholter Aufforderung und Ermahnung an ihre
Mitwirkungspflicht weigerten, an der Anhörung teilzunehmen,
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dass die Beschwerdeführenden in ihrer Stellungnahme ausführten, sie
hätten abends vor der Bundesanhörung nochmals ihre Wäsche
gewaschen und draussen zum Trocknen aufgehängt,
dass die Wäsche infolge des Regens am Morgen nicht trocken gewesen
sei, weshalb sie der Anhörung in J._______ ferngeblieben seien,
dass diese Erklärung als fadenscheinige Ausrede zu werten sei, zumal
gemäss Auskunft des N._______ sämtliche Vorkehrungen getroffen
worden seien, damit die Beschwerdeführenden pünktlich zum
Anhörungstermin hätten erscheinen können,
dass sie ferner am 14. September 2011 wiederholt angehalten worden
seien, dem Anhörungstermin Folge zu leisten, und es keine Probleme mit
der Kleidung gegeben habe,
dass sie ihre Mitwirkungspflicht schuldhaft in grober Weise verletzt und
sich in Kenntnis ihrer Mitwirkungspflicht offensichtlich willentlich geweigert
hätten, bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,
dass ihnen damit das erforderliche Rechtsschutzinteresse abzusprechen
sei,
dass daher auf die Asylgesuche nicht einzutreten sei,
dass sie damit die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, weshalb der
Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht
angewendet werden könne,
dass aus den Akten keine Anhaltspunkte entnehmen werden könne,
wonach die Beschwerdeführenden im Falle einer Rückkehr in den
Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder
Behandlung drohe,
dass der Bundesrat mit Beschluss vom 25. Juni 2003 nach sorgfältiger
Prüfung Bosnien und Herzegowina als verfolgungssicheren Staat (sog.
safe country) bezeichnet habe,
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dass damit weder die im Heimatland herrschende politische Situation
noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit ihrer Rückkehr nach
Bosnien und Herzegowina sprechen würden,
dass die Beschwerdeführenden durch ihr Fernbleiben an der Anhörung
eine weitergehende Abklärung allfälliger Wegweisungshindernisse
verunmöglicht hätten, und beim Vorliegen einer schuldhaften Verletzung
der Mitwirkungspflicht es nicht den Behörden obliege, nach allfälligen
Wegweisungshindernissen zu forschen,
dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat der
Beschwerdeführenden auch durchführbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 5. Oktober 2011 –
Datum Poststempel – dagegen Beschwerde einreichten und – unter
Kosten und Entschädigungsfolge – beantragten, die Verfügung des BFM
sei aufzuheben und die Sache sei zur Prüfung des Asylgesuchs
(Eintreten) an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf einen
Kostenvorschuss ersuchten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Oktober 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme gemäss Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG im
gegebenem Fall nicht vorliegt,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert sind, so dass auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [ARK; EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
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dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende ihre
Mitwirkungspflicht schuldhaft auf andere Weise als nach Art. 32 Abs. 2
Bst. a oder b AsylG grob verletzen (Art. 32 Abs. 2 Bst. c AsylG),
dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht dann als grob zu bezeichnen
ist, wenn dadurch die Abklärungen des Falles erheblich erschwert werden
(vgl. EMARK 1995 Nr. 18 E. 3c S. 187 f.),
dass das Nichterscheinen an einer Anhörung, zu der ein Asylsuchender
ordnungsgemäss eingeladen worden ist, als Verhinderung einer konkret
vorgesehenen Verfahrenshandlung gelten muss und eine grobe
Verletzung der Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG darstellt (vgl. EMARK 2000 Nr. 8 E. 7a S. 69 f.; EMARK 2003 Nr.
22 E. 4a S. 142 f.; zur Qualifizierung einer Mitwirkungspflicht als grob vgl.
auch EMARK 2001 Nr. 19 E. 4a S. 142, EMARK 2003 Nr. 21 E. 3d S.
136),
dass das Asylgesetz dabei keinen Vorsatz voraussetzt (vgl. EMARK 2000
Nr. 8), weshalb auf ein Asylgesuch nicht einzutreten ist, wenn der
Asylsuchende diese Pflicht in schuldhafter Weise verletzt hat,
dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht in schuldhafter Weise, nicht
aber zwingend vorsätzlich erfolgt sein muss (vgl. EMARK 2000 Nr. 8
E. 5a S. 68 f.),
dass unter einer schuldhaften Mitwirkungspflichtverletzung im Gegensatz
zur strafrechtlichen Terminologie eine solche zu verstehen ist, bei
welcher die betreffende Person durch aktives Handeln zur Verletzung
beiträgt oder ein Handeln unterlässt, das ihr aufgrund ihres Alters, ihrer
Ausbildung, ihrer beruflichen und sozialen Stellung vernünftigerweise
zugemutet werden kann,
dass die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden eine aktive
Mitarbeit an der Feststellung des Sachverhalts verlangt, wozu
insbesondere auch ihr Erscheinen zu den Anhörungen und die
Beantwortung der gestellten Fragen gehört (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. c
AsylG),
dass folglich das Nichterscheinen zu einer Anhörung grundsätzlich eine
grobe und schuldhafte Verletzung der Mitwirkungspflicht darstellt,
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dass es sich bei der Anhörung um eine wichtige Voraussetzung zur
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts handelt (vgl. EMARK
2003 Nr. 22 E. 4.a und b S. 142 f.),
dass aufgrund des Fernbleibens der Beschwerdeführenden an erwähnter
Anhörung und aufgrund der mehrmaligen Aufforderungen und
Mahnungen seitens der Betreuer des N._______, davon auszugehen ist,
sie hätten den Vorladungstermin ohne Grund nicht wahrgenommen,
dass das BFM das Verhalten der Beschwerdeführenden
(unentschuldigtes Nichterscheinen zur Anhörung) nach dem Gesagten zu
Recht als schuldhafte und grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht
wertete, da es die Beschwerdeführenden unterliessen, bei der
Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken,
dass die Vorbingen in ihrer Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind zu
einem anderen Schluss zu gelangen, zumal sie einzig auf der Wahrheit
des bereits Geschilderten beharren und sich unsubstanziiert mit dem
ihnen vorgeworfenen Fehlverhalten auseinandersetzen,
dass diese Schilderungen damit nicht geeignet sind, die von den
Beschwerdeführenden begangene Mitwirkungspflichtverletzung zu
rechtfertigen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der
Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
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Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat, Herkunfts oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass es die Beschwerdeführenden durch ihr unentschuldigtes
Nichterscheinen zur Anhörung unterliessen, bei der Erhebung des mit
Blick auf die Feststellung ihrer allfälligen Flüchtlingseigenschaft
rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken, und aus diesem Verhalten
zu schliessen ist, dass sie in ihrem Heimatland Bosnien und Herzegowina
aktuell keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sind oder dort solche zu befürchten haben,
dass – wie das BFM zu Recht ausgeführt hat – Bosnien und Herzegowina
als verfolgungssicheren Staat (safe country) gilt,
dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen in Beachtung
dieser massgeblichen völker und landesrechtlichen Bestimmungen
zulässig ist, zumal aufgrund der Angaben der Beschwerdeführenden
sowie der übrigen Akten auch keine konkreten Hinweise auf eine
menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK
ersichtlich sind, die ihnen in Bosnien und Herzegowina drohten,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina noch
individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der
Beschwerdeführenden im Falle ihrer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung – auch unter Berücksichtigung des
Kindeswohls – vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid ohne vorgängige Instruktion das
Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss gegenstandslos
geworden ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von
Fr. 600. (Ar. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 13 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600. werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand: