B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5518/2012
U r t e i l v o m 7 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Ver-
fahren); Verfügung des BFM vom 2. Oktober 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 14. September 2012 in der Schweiz um
Asyl nachgesucht hat,
dass er gemäss einer Abfrage des BFM in der Eurodac-Datenbank vom
21. September 2012 am (…) Februar 2010 in Ungarn und am (…) März
2010 in Österreich anlässlich der Einreichung von Asylgesuchen sowie
am (…) März 2010 erneut in Ungarn daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer an der Kurzbefragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 29. September 2011 zu seiner Aus-
reise aus dem Heimatland und seinen seitherigen Reisen und Aufenthal-
ten im Wesentlichen geltend gemacht hat, er
– habe im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie Afghanistan Rich-
tung Pakistan verlassen, wo er im Alter von vierzehn Jahren geheira-
tet und mit seiner Frau und seinen (…) Kindern bis vor fünf Jahren ge-
lebt habe und wo sich seine Familie noch heute befinde,
– sei Ende 2006 nach Griechenland gelangt und habe Asyl beantragt,
– habe Griechenland im Winter 2008 oder 2009 verlassen und sei via
Mazedonien und Serbien nach Ungarn gekommen, wo er festgenom-
men und daktyloskopiert worden sei, wobei er nicht wisse, ob er dort
ein Asylgesuch gestellt habe,
– sei dann nach Österreich gereist, wo er sich zwei bis drei Tage auf-
gehalten habe, worauf er, nachdem er informiert worden sei, er könne
nicht in Österreich bleiben, nach Italien weitergereist sei,
– habe in Italien ein Ausweisungsschreiben erhalten und sei selbständig
nach Frankreich gelangt, von wo er nach 15-tägigem Gefängnisauf-
enthalt nach Ungarn abgeschoben worden sei,
– habe sich erneut nach Österreich begeben, wo er sogleich inhaftiert
worden und, nach Durchführung eines Hungerstreiks, wieder nach
Ungarn abgeschoben worden sei,
– sei in Ungarn zwar nicht als Flüchtling anerkannt worden, habe aber
am (…) 2010 eine fünf Jahre gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten,
– sei nach mehrmonatigem Aufenthalt in Flüchtlingslagern nach Frank-
reich gereist, wo er in Parks gelebt habe und sich in der Einsicht, dass
er da nicht überleben können, freiwillig zur Rückkehr nach Afghanis-
tan gemeldet habe, worauf er am 21. April 2011 auf dem Luftweg von
Frankreich nach Kabul gelangt sei,
– habe Afghanistan noch am gleichen Tag verlassen und sei nach Pakis-
tan gegangen, wo er sich während dreier Monate aufgehalten habe,
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– sei aufgrund neuerlicher Probleme in Pakistan am 14. Juli 2011 auf
dem Luftweg via Dubai und Bahrain nach Deutschland und von dort
nach Österreich gereist, habe sich während sieben oder acht Tagen in
Wien aufgehalten und sei in der Folge mit der Bahn nach Ungarn zu-
rückgekehrt, wo er sich auf einem Sozialamt gemeldet habe,
– sei nach nur fünf oder sechs Tagen wieder nach Österreich zurückge-
kommen, da man ihn in Ungarn habe festnehmen wollen, weil er in-
zwischen in Afghanistan gewesen und somit neu eingereist sei,
– sei nach rund einmonatigem illegalem Aufenthalt von der österreichi-
schen Polizei aufgegriffen worden und habe von der Bundespolizeidi-
rektion in Wien ein 18 Monate befristetes Einreiseverbot für den ge-
samten Schengen-Raum erhalten, verbunden mit einer zweiwöchigen
Ausreisefrist,
– sei schliesslich in die Schweiz gelangt und habe am Tag nach seiner
Einreise ein Asylgesuch gestellt,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der summarischen Be-
fragung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit von Österreich
oder Ungarn für die Durchführung des Asylverfahrens in Anwendung des
"Schengen-Dublin-Abkommens" gewährte, worauf er sich gegen eine
Rückkehr nach Ungarn aussprach, weil der Bruder seines getöteten Cou-
sins sich im Flüchtlingslager C._______ aufhalte und die ungarischen
Behörden ihn dort nicht haben wollen, und gegen die Zuständigkeit von
Österreich opponierte, da er dort ausgewiesen worden sei,
dass der Beschwerdeführer am 16. März 2011 für das weitere Verfahren
dem Kanton D._______ als Aufenthaltskanton zugewiesen wurde,
dass der Aufenthaltskanton dem BFM am 12. Oktober 2011 die Kopie ei-
ner afghanischen Identitätskarte samt deutscher Übersetzung überwies,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2011 das Dublin-
Verfahren als beendet erklärte und somit den Selbsteintritt verfügte und
das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren aufnahm,
dass die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers dem BFM mit Brief
vom 20. Februar 2012 mitteilten, dieser stehe wegen einer schweren psy-
chischen Störung in ambulanter psychiatrischer Behandlung, und um pri-
oritäre Behandlung seines Gesuchs baten,
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dass die zuständige Behörde des Aufenthaltskantons dem BFM mit Brief
vom 31. Juli 2012 eine Farbkopie des am (…) 2010 ausgestellten und bis
(…) 2015 gültigen ungarischen Aufenthaltsausweises zustellte, sich nach
dem Grund der Einstellung des Dublin-Verfahrens erkundigte und mitteil-
te, der Beschwerdeführer scheine gewillt, nach Ungarn zurückzukehren,
dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 29. August 2012 das Dublin-
Verfahren "angesichts dieser neuen Aktenlage" wieder aufnahm,
dass es gleichentags die ungarischen Behörden um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Verordnung (EG)
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin II-VO) ersuchte (sog. Take-Back-
Verfahren),
dass die ungarischen Behörden am 10. September 2012 dem Antrag des
BFM auf Rücknahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO entsprachen,
dass das Bundesamt in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch mit
Verfügung vom 2. Oktober 2012 nicht eintrat, seine Wegweisung nach
Ungarn und den Wegweisungsvollzug anordnete und feststellte, einer all-
fälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM diese Verfügung offenbar umgehend dem Aufenthaltskan-
ton mitteilte, welcher, handelnd durch das kantonale Amt (…), am 9. Ok-
tober 2012 die Ausschaffungshaft des Beschwerdeführers verfügte, wel-
che Verfügung es Letzterem am 16. Oktober 2012 eröffnete,
dass auch die BFM-Verfügung dem Beschwerdeführer erst am 16. Okto-
ber 2012 eröffnet wurde und ihm gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden,
dass das BFM im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung lediglich
feststellte, der Beschwerdeführer habe in der Schweiz am 14. September
2011 ein Asylgesuch gestellt, worüber er am 29. September 2011 summa-
risch befragt worden sei und dabei das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit
Ungarns zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nach
Ungarn erhalten habe, er habe in Ungarn am (…) März 2010 um Asyl er-
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sucht (Eurodac-Treffer) und Ungarn habe dem Antrag auf Art. 16 Abs. 1
Bst. e Dublin-II-VO gestützten Antrag auf Übernahme des Beschwerde-
führers am 10. September 2010 zugestimmt,
dass es in der Begründung seines ablehnenden Entscheids im Wesentli-
chen anführte, Ungarn sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA], SR 0.142.392.689) und das Übereinkommen vom 17. Dezember
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Über-
einkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) und wegen seiner
Zustimmung auf Rückübernahme des Beschwerdeführers für die Durch-
führung des Asylverfahrens zuständig,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung gemäss Art. 19 f. Dublin II-VO – bis 10. März 2013 zu erfol-
gen habe,
dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutreten sei,
dass dieser in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor Rück-
schiebung i.S. von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, weshalb das Non-Refoule-
ment-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaats nicht zu prüfen
sei, und bezüglich Rückkehr nach Ungarn keine Hinweise auf eine Verlet-
zung von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestünden,
dass weder die in Ungarn herrschende allgemeine Situation noch andere
Gründe (beispielsweise der Aufenthalt eines Bruders des getöteten Cou-
sins in Ungarn) gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die-
sen Staat sprechen würden,
dass der Wegweisungsvollzug zudem technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
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dass der im Rechtsmittelverfahren vertretene Beschwerdeführer gegen
diese Verfügung mit Eingabe vom 22. Oktober 2011 beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei
anzuweisen, das nationale Asylverfahren fortzuführen, eventualiter sei
nach Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Sache aufgrund der
(verschiedenen) Verletzung(en) des rechtlichen Gehörsanspruchs des
Beschwerdeführers an das BFM zurückzuweisen, subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2
Dublin-II-VO auszuüben und sich für die materielle Prüfung des vorlie-
genden Asylgesuchs für zuständig zu erklären,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragen liess, es sei der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Vollzugsbehörden im Sin-
ne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung zu erteilen, von Voll-
zugshandlungen abzusehen, die unentgeltliche Prozessführung und amt-
liche Verbeiständung zu gewähren und Einsicht in die vom Beschwerde-
führer eingereichten persönlichen Beweismittel zu geben,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 26. Oktober 2012 den Vollzug
der Wegweisung einstweilen ausgesetzt hat,
dass die eingereichte Honorarnote der Rechtsvertreterin vom 29. Oktober
2012 datiert und einen Gesamtaufwand von Fr. 1674.- aufweist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 ff.
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Vefahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, wes-
halb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG),
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dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftwechsel zu ver-
zichten ist,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die Behörde gemäss Art. 12 VwVG gehalten ist, den Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (Untersuchungsgrundsatz),
dass dem Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Sachverhaltskon-
trolle obliegt, was bedeutet, dass vorinstanzliche Fehler in der Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhaltes eigenständig gerügt werden
können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es das BFM unterlassen hat, in der Sachverhaltsdarstellung der an-
gefochtenen Verfügung festzustellen, dass die Schweiz mittels BFM-
Verfügung vom 21. Oktober 2011 von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch
gemacht und das BFM diesen Entscheid zehn Monate später, am 29. Au-
gust 2012, in Wiedererwägung gezogen hat,
dass der Verfügung auch nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerde-
führer den Schengen-Raum nach dem Stellen der Asylgesuche in Ungarn
und Österreich und nach der Erteilung einer fünfjährigen Aufenthaltsbe-
willigung durch Ungarn, nämlich am 20. April 2011, verlassen hatte,
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dass beide Informationen – das Verlassen des Schengen-Raums und der
formell verfügte Selbsteintritt mit anschliessender zehnmonatiger Verfah-
rensdauer – in der Anfrage des BFM vom 29. August 2012 an den ungari-
schen Staat nicht erwähnt worden sind beziehungsweise bezüglich des
Verlassens des Schengen-Raums sogar eine ausdrückliche Falschanga-
be gemacht wurde (A19/4; Punkt 12: Verneinung der Frage, ob der Ge-
suchsteller geltend mache, den Schengen-Raum verlassen zu haben),
dass das BFM damit den Mitgliedstaat Ungarn irregeführt hat, zumal der
Punkt 12 offensichtlich in einem zeitlichen Zusammenhang mit dem Punkt
11 (frühere Asylverfahren) steht und auch die unter Punkt 13 erwähnte
"Ungarische Identitätskarte Nr. (…)" noch vor dem Zeitpunkt datiert, in
dem der Beschwerdeführer den Schengen-Raum verlassen hat,
dass das BFM mit diesem Vorgehen die Voraussetzungen an die Kor-
rektheit und Wahrheit von Anfragen zwischen Mitgliedstaaten des Schen-
genraums nicht erfüllt hat (vgl. dazu Art. 20 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 17
Abs. 3 Dublin-II-VO), weshalb auf die Zustimmung Ungarns vom 10. Sep-
tember 2012 zur Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht ohne
Weiteres hätte abgestellt werden dürfen,
dass dieser Mangel indessen mit einer zweiten, korrekten Nachfrage –
unter Bekanntgabe sowohl der genannten Informationen (vgl. dazu auch
Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO: Der Beschwerdeführer war bloss 85 Tage
ausserhalb des Schengen-Raums) wie auch des Umstandes des noch-
maligen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Ungarn im Monat Juli
2011 und seines seitherigen Verbleibens im Schengen-Raum – wohl hätte
behoben werden können und möglicherweise auch heute noch nach
Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz behoben werden könnte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. Oktober 2011 jedoch das Dublin-
Verfahren für beendet erklärt und damit den Selbsteintritt der Schweiz,
mithin die Durchführung des nationalen Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens, verfügt hat,
dass die Schweiz damit ihren grundsätzlich grossen Ermessensspielraum
im Rahmen ihres Selbsteintrittsrechts zur Behandlung des vorliegenden
Asylgesuchs genutzt hat und nun selber zum zuständigen Mitgliedstaat
geworden ist (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO), womit ein neues Rechts-
verhältnis gestaltet worden ist und die Schweiz die mit dieser neuen Zu-
ständigkeit einhergehenden Verpflichtungen des Vertrags zu erfüllen hat,
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dass mit der Erklärung des Selbsteintritts der Staat Ungarn vollständig
aus seinen Verpflichtungen im Rahmen des aktuellen Asylverfahren ent-
lassen ist,
dass indessen eine Verwaltungsbehörde auf ihre Verfügungen unter ge-
wissen Bedingungen zurückkommen kann,
dass eine pflichtgemässe Ermessensausübung bedeutet, dass der Ent-
scheid angemessen und rechtmässig zu sein hat,
dass sich indessen kein Hinweis aus den Vorakten ergibt, wonach der
Entscheid des BFM vom 21. Oktober 2011 nicht angemessen oder nicht
rechtmässig gewesen wäre, zumal die Tatsache einer am (…) 2010 von
Ungarn erteilten fünfjährigen Aufenthaltsbewilligung bereits seit der sum-
marischen Befragung bekannt war (vgl. A6 S. 5 Ziff. 13.4 sowie die einge-
reichten Seiten 1 und 13 [Deckblatt und letzte Seite] des ungarischen
Entscheides betreffend Aufenthaltsbewilligung; A6 S. 10 f.) und die blosse
Einreichung einer Kopie des entsprechenden, vom (…) 2010 datierten
ungarischen Ausweises durch das Amt (…) am 31. Juli 2012 – mit Aus-
nahme der Erkenntnis, dass die Aussage des Beschwerdeführers, er ha-
be seine "Bewilligung fortgeworfen" (A6 S. 10), sich als unwahr erwiesen
hat – keine neue Tatsache geschaffen hat,
dass damit keine veränderte neue Sachlage – namentlich kein ursprüng-
licher Grundlagenirrtum – vorliegt und auch kein Erschleichen eines
Rechtsvorteils durch den Beschwerdeführer erfolgt ist,
dass damit die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des vorlie-
genden Asylverfahrens definitiv feststeht und Ungarn nicht mehr zur
Durchführung des vorliegenden Asylverfahrens verpflichtet werden kann,
dass die blosse Tatsachen, dass der Beschwerdeführer eine noch gültige
Aufenthaltsberechtigung für Ungarn besitzt und sich mit der Rückkehr
nach Ungarn einverstanden erklärt hat (A14/1 und S. 1 des Anhörungs-
protokoll zur Hafteröffnung vom 16. Oktober 2012), nichts an der in einem
Dublin-Verfahren zu ermittelnden Zuständigkeit zu ändern vermag,
dass bei dieser Sachlage auf die anderen Rügen des Beschwerdeführers
nicht mehr einzugehen ist,
dass das BFM demnach zu Unrecht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
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dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung des BFM vom 2. Oktober 2012 aufzuheben und die Sache zur Fort-
setzung des Asylverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Urteil der prozessuale Antrag auf Zuerken-
nung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Einsicht in
vom Beschwerdeführer beim BFM eingereichte Akten hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass mit diesem Urteil die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gegenstandslos werden,
dass eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihr erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 11. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), und das Gericht
gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
die Ausrichtung einer Parteientschädigung zu prüfen hat,
dass der Beschwerdeführer als im prozessualen Sinn obsiegende Partei
zu betrachten ist,
dass die Rechtsvertreterin am 29. Oktober 2012 eine Honorarnote einge-
reicht hat, mit der sie für das Beschwerdeverfahren einen Zeitaufwand
von 10 Stunden und Spesen von Fr. 54.–, jeweils inklusive Mehrwert-
steueranteil, geltend macht,
dass der ausgewiesene Aufwand und der Stundenansatz von Fr. 150.–
als angemessen erscheint, weshalb die vom BFM auszurichtende Partei-
entschädigung in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 ff.
VGKE auf den insgesamt geltend gemachten Betrag von Fr. 1674.– (in-
klusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 2. Oktober 2012 wird aufgehoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdefüh-
rers wieder aufzunehmen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung im Betrag von Fr. 1674.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer-
anteil) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführers, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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