B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5518/2017
Ur t e i l vom 2 5 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 13. September 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Am 29. September 2015 wurde er zur Person befragt
(BzP). Das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren wurde am 13. Oktober
2015 beendet. Sodann folgte am 31. Mai 2017 die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei als kurdischer Maktum in Syrien geboren und
später als Ajanib registriert worden. Er habe mit seiner Familie in
B._______, Bezirk C._______, gelebt. Im Jahr 2011 habe die gesamte Fa-
milie die syrische Staatsbürgerschaft erhalten, woraufhin er sich im (…)
2012 ein militärisches Dienstbüchlein habe ausstellen lassen. Dies sei not-
wendig gewesen, damit er weiterhin problemlos den Weg von zuhause bis
zur Schule in D._______ habe bewältigen und die Kontrollposten passie-
ren können. Nach Abschluss der (…) Klasse im Jahr 2013 habe er seinen
Vater bei der (…) Arbeit unterstützt. Sein Leben sei aus diversen Gründen
in Gefahr gewesen. Einerseits habe die YPG (Yekîneyên Parastina Gel)
alle jungen Männer aufgefordert, sich ihren Streitkräften anzuschliessen.
Es sei zu Zwangsrekrutierungen gekommen, weshalb er sich meist zu-
hause aufgehalten habe. Er habe nicht mitkämpfen wollen und unterstütze
überdies die Barzani-Partei. Einmal habe er eine kurdische Flagge aufge-
hängt. Diese sei später von YPG-Anhängern durch eine Partei-Flagge er-
setzt worden. Eines Nachts hätten einige Leute diese YPG-Flagge ver-
brannt und er sei verdächtigt worden, mitgewirkt zu haben. Deshalb be-
fürchte er eine Verfolgung durch die YPG. Andererseits sei er (…) 2014
zum Einrücken bei der syrischen Armee aufgefordert worden. Als er bei der
Arbeit gewesen sei, hätten Behördenmitglieder seinem Vater ein Aufgebot
zuhause übergeben. Er habe aber auch für die syrische Regierung keinen
Dienst leisten wollen, weshalb sein Vater begonnen habe, die Ausreise zu
organisieren. (…) 2014 sei er, der Beschwerdeführer, mit Hilfe eines
Schleppers illegal über die Grenze in die Türkei gelangt. Dort habe er sich
bis im September 2015 aufgehalten und gearbeitet. Auch in der Türkei sei
er von den kurdischen Streitkräften zum Kämpfen aufgefordert worden,
weshalb er mit seinem Bruder, der sich ebenfalls in die Türkei begeben
habe, weiter bis in die Schweiz gereist sei.
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Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer bei der BzP seine Identi-
tätskarte im Original und eine Kopie eines militärischen Aufgebots, an der
Anhörung sein militärisches Dienstbüchlein, ein Militäraufgebot und ein
Haftbefehl, ein Zeugnis der (…) Klasse und einen roten Ajanib-Ausweis (je
im Original, teilweise mit Übersetzung) zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab
und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Weg-
weisung schob es wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
D.
Mit Eingabe vom 28. September 2017 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben; es sei seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und im sei Asyl zu gewähren; eventu-
aliter sei die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und Rechtsverbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses.
Mit der Beschwerde wurden zwei Fotographien und eine Videoaufnahme
(USB-Stick) einer Demonstration, Fotoausdrucke eines Marschbefehls
vom (…) 2014 und eines Haftbefehls vom (…) 2014, jeweils mit Überset-
zung, sowie eine Fürsorgebestätigung vom 13. September 2017 einge-
reicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 gewährte die damalige In-
struktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung sowie Rechtsverbei-
ständung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu-
dem wurde die Vorinstanz um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht.
F.
Mit Vernehmlassung vom 30. November 2017 hielt die Vorinstanz unter Er-
gänzungen an ihren Erwägungen fest, was dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. Dezember 2017 zur Kenntnis gebracht wurde.
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G.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte eine Kostennote vom
9. Januar 2018 ein.
H.
Aus organisatorischen Gründen wurde das vorliegende Beschwerdever-
fahren zur Behandlung auf Richterin Gabriela Freihofer übertragen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
– unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten.
2.
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Fragen
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der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung. Der Wegwei-
sungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläu-
fig aufgenommen hat. Folglich ist auf den Eventualantrag auf Feststellung
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (mit entsprechenden Aus-
führungen in der Beschwerdeschrift) nicht einzutreten, zumal die Wegwei-
sungsvollzugshindernisse (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG
[SR 142.20]) alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; zudem u.a.
Urteil des BVGer E-1365/2017 vom 25. Januar 2019 E. 9).
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Subjektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn eine asylsuchende Per-
son erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder
wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten ins-
besondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen
des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder die Einreichung eines Asylge-
suchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung be-
gründen (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1; 2009/28 E. 7.1). Personen mit subjek-
tiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden
jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen.
4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft sowie nicht asylrelevant
(Art. 7 und Art. 3 AsylG).
5.1.1 Die Schilderungen zur Einberufung in den Militärdienst der syrischen
Armee seien widersprüchlich, nachgeschoben und wenig nachvollziehbar
ausgefallen. Es sei auffällig, dass der Beschwerdeführer an der BzP weder
die Aushebung noch die Ausstellung des Militärdienstbüchleins erwähnt
und dies an der Anhörung damit begründet habe, dass er sich nicht daran
habe erinnern können (SEM-Akte A19 F13). Ebenso wenig überzeugend
sei die Angabe, dass er als eingebürgerter Ajanib dienstpflichtig gewesen
sein solle. An der Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, er
habe das Dienstbüchlein im (…) 2012 ausstellen lassen, damit er sich auf
der Strasse frei habe bewegen und Kontrollposten passieren können. Da-
rauf sei er angewiesen gewesen, um in die Schule zu kommen, da er an-
sonsten umgehend zum Militärdienst eingezogen worden wäre (SEM-Akte
A19 F79 f.). Diese Erklärung würde bei bestehender Dienstpflicht aller-
dings jeglicher Handlungslogik widersprechen. Wenn er sich mit dem
Dienstbüchlein (Authentizität sei nicht beurteilbar) bei den militärischen
Kontrollposten ausgewiesen hätte und dienstpflichtig gewesen wäre, hätte
er jedes Mal den Einzug in den Dienst riskiert. Dass er die Checkpoints
aber problemlos habe passieren können, deute darauf hin, dass er nicht
dienstpflichtig sei, so wie eine Vielzahl anderer eingebürgerter Ajanib. Wei-
ter bestünden bezüglich der Einrückungsaufgebote erhebliche Vorbehalte.
Bei der BzP habe der Beschwerdeführer gesagt, er habe nur ein Aufgebot
am (…) 2014 erhalten (SEM-Akte A3 S. 7). Während der Anhörung habe
er eine erste Aufforderung vom (…) 2014 erwähnt, gemäss welcher er am
(…) 2014 hätte einrücken müssen. Ein weiteres Aufgebot sei seiner Familie
am (…) 2014 zugestellt worden (SEM-Akte A19 F5, F15, F91 ff.). Auf Vor-
halt hin habe er diese Widersprüche und Nachschübe nicht nachvollzieh-
bar erklären können (SEM-Akte A19 F120, F122). Sodann habe er ange-
geben, die Aufgebote seien von Behördenmitgliedern persönlich zuhause
überbracht worden. Dies sei aufgrund der damaligen Gegebenheiten vor
Ort zu bezweifeln und als unglaubhaft einzustufen, zumal C._______ seit
November 2012 unter der Kontrolle der kurdischen Partei der Demokrati-
schen Union / Partiya Yekitîya Demokrat (PYD) stehe und die syrischen
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Behörden im äussersten Nordosten Syriens keinen Zugang mehr hätten.
Daran könnten die eingereichten Beweismittel nichts ändern. Weiter wür-
den das Dienstbüchlein und die Aufgebote keine Sicherheitsmerkmale auf-
weisen, weshalb sie fälschungsanfällig und zudem käuflich erwerbbar
seien. Somit seien die Dienstpflicht, das Aufgebot in den Militärdienst sowie
die Wehrdienstverweigerung als unglaubhaft zu qualifizieren.
5.1.2 Weiter sei die blosse Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die
YPG als unbegründet einzustufen. Da es keinen persönlichen Kontakt zwi-
schen dem Beschwerdeführer und YPG-Vertretern sowie keine konkreten
Rekrutierungsversuche gegeben habe, vermöge die eventuelle Rekrutie-
rung der YPG keine asylrelevante Bedeutung zu entfalten. Auch in Bezug
auf die geäusserte subjektive Furcht bezüglich der Unterstellung, er habe
eine YPG-Flagge verbrannt, seien keine hinreichenden objektiven Anhalts-
punkte zu erkennen. YPG-Anhänger hätten nach dem Verbrennen der
Flagge einige junge Männer aus dem Dorf festgenommen (SEM-Akte A19
F64). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer persönlich gesucht worden
sei oder ein anhaltendes Verhaftungsinteresse bestehe, seien nicht festzu-
stellen. Es könne angenommen werden, dass die YPG-Anhänger die aus
ihrer Sicht Schuldigen gefunden habe. Eine Verfolgung des Beschwerde-
führers, wegen des Verdachts, bei der Flaggenverbrennung mitgewirkt zu
haben, sei daher als unwahrscheinlich einzustufen. Schliesslich seien die
geltend gemachten Nachteile aufgrund der Situation in Syrien wegen des
Krieges ebenfalls nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG.
5.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, er habe seine Wehr-
dienstpflicht bei der syrischen Armee glaubhaft machen können. Als
Dienstverweigerer drohten ihm mit der Zwangsrekrutierung sowie einer
Strafe asylrelevante Nachteile bei einer Rückkehr. Bereits an der BzP habe
er seinen eigenen sowie den Marschbefehl seines Bruders gezeigt. Dieser
Befehl indiziere, dass zuvor eine Aushebung erfolgt und ein Dienstbüchlein
ausgestellt worden sei. Ferner sei er an der BzP nicht zu den dem Marsch-
befehl vorausgehenden Ereignissen befragt worden, weshalb nicht habe
erwartet werden können, dass er den gesamten Aushebungsprozess wie-
dergebe. Den zweiten Marschbefehl vom (…) 2014, bei dem es sich ei-
gentlich um einen Haftbefehl handle, habe er nicht erwähnt, da er zum Zeit-
punkt der BzP noch gar nicht darüber informiert gewesen sei. Dieser sei
seinem Vater zugestellt worden. Sodann habe die Vorinstanz das Militär-
büchlein nicht als Fälschung qualifiziert. Die fehlenden Sicherheitsmerk-
male könnten nicht ihm angelastet werden, was auch für den Marsch- und
Haftbefehl gelte. Das Dienstbüchlein zeuge von einer erfolgten Aushebung
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und Registrierung bei den Behörden. Dennoch sei der Erhalt des Dienst-
büchleins nicht mit einer Einberufung gleichzusetzen. Da er Schüler gewe-
sen sei, habe er den Dienst bis (…) 2014 verschieben können. Ferner sei
er im Schulbus jeweils nicht kontrolliert worden. Da er sich zuhause auf die
Prüfungen vorbereitet habe, habe er zudem nur wenige Male nach
D._______ fahren müssen (SEM-Akte A19 F93, F17 ff.). Sodann seien
grundsätzlich alle volljährigen Männer in Syrien dienstpflichtig. Das syri-
sche Regime rekrutiere auch in Gebieten, die von der PYD kontrolliert wür-
den (mit Verweis auf Schnellrecherchen der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe [SFH] zu Syrien von 2015 und 2016). So habe er für die Ausstellung
des Militärbüchleins das Rekrutierungsbüro in D._______ aufsuchen müs-
sen, die ärztliche Untersuchung sei in al-Hasaka durchgeführt worden. Es
sei ferner davon auszugehen, dass die YPG bei Rekrutierungen mit dem
syrischen Regime kooperiere. Da er somit nach durchlaufener Aushebung,
Erhalt des Militärbüchleins sowie eines Marschbefehls aus Syrien geflohen
sei, was er mit Beweismitteln untermauert habe, gelte er als Wehrdienst-
verweigerer. Seine Probleme hinsichtlich der YPG dürften tatsächlich nicht
asylrelevant sein. Dennoch sei darauf hinzuweisen, dass er die Zwangs-
rekrutierungen der YPG unmittelbar erlebt habe und als Sympathisant von
Barzani als Gegner der PYD gelte (SEM-Akte A3 S. 7; A19 F64 ff.). Weiter
habe er an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen
(vgl. Fotographien und Videoaufnahme vom […] 2014). Sodann würde er
aufgrund der illegalen Ausreise und des Asylgesuchs im Ausland, was als
Opposition zur Regierung angesehen werde, bei der Wiedereinreise ver-
haftet, verhört und möglicherweise gefoltert werden, weshalb subjektive
Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) und seine Flüchtlingseigenschaft zu be-
jahen seien.
5.3 In der Vernehmlassung führt das SEM aus, der Argumentation des Be-
schwerdeführers fehle es an innerer Logik. Im Dienstbüchlein sei unmiss-
verständlich festgehalten und auch für die syrischen Militärbehörden er-
kennbar, dass er eingebürgerter Ajanib sei. Dass er deshalb nicht dienst-
pflichtig gewesen sei, lasse sich daran erkennen, dass er problemlos mili-
tärische Checkpoints habe passieren können. Dass dies auf die andau-
ernde Schulpflicht zurückzuführen sei und der Beschwerdeführer den
Dienst verschoben habe, sei als tatsachenwidrig einzustufen, da eine Ver-
schiebung des Dienstes zwingend im Militärbüchlein vermerkt sein müsse.
Dem eingereichten Beweismittel liessen sich jedoch keine entsprechenden
Angaben entnehmen, weshalb eine offizielle Verschiebung ausgeschlos-
sen werden könne. Sodann erachte es das SEM als äusserst unwahr-
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scheinlich, dass noch im (…) 2014 ein Haftbefehl gegen den Beschwerde-
führer erlassen worden sei, da sich die syrischen Behörden bereits im No-
vember 2012 aus der Gegend zurückgezogen hätten. Die Dienstpflicht und
Einberufung in den Militärdienst seien nach wie vor als unglaubhaft einzu-
stufen und die Flüchtlingseigenschaft zu verneinen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Gericht zum Schluss, dass das
SEM in seinen Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt ist, die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden
den Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden
Sachverhalts im Sinne von Art. 7 AsylG und an die Asylrelevanz gemäss
Art. 3 AsylG nicht genügen.
6.2 Zunächst ist dem SEM darin zuzustimmen, dass die Schilderungen des
Beschwerdeführers bezüglich Dienstpflicht und Einberufung in den Militär-
dienst widersprüchlich und unsubstantiiert ausgefallen sind. Der Be-
schwerdeführer vermochte nicht zu erklären, weshalb er an der BzP zwar
eine Kopie eines Militäraufgebots einreichte, sein Militärdienstbüchlein so-
wie eine Aushebung aber mit keinem Wort erwähnte. Von einem Asylsu-
chenden wäre jedoch zu erwarten, dass er bereits an der BzP sämtliche
asylrelevanten Vorbringen von sich aus summarisch aufführt. Der Erklä-
rungsversuch des Beschwerdeführers, er habe sich an der BzP nicht mehr
an das Militärdienstbüchlein erinnern können (SEM-Akte A9 F13), über-
zeugt nicht, zumal er angibt, er habe sich ein Militärdienstbüchlein ausstel-
len lassen, damit er sich überhaupt habe bewegen können und nicht in den
Militärdienst eingezogen worden sei. Ferner vermochte der Beschwerde-
führer nicht darzulegen, wie es ihm seit Erhalt des Dienstbüchleins im (…)
2012 bis zum behaupteten Aufgebot im (…) 2014 gelungen sein wolle, sich
trotz angeblich bestehender Dienstpflicht frei zu bewegen und Kontrollpos-
ten zu passieren (SEM-Akte A9 F94). Sein Hinweis, er habe als Schüler
seine Dienstpflicht verschieben können, ist nicht plausibel, zumal keine sol-
che Verschiebung im Dienstbüchlein vermerkt worden ist. Vielmehr ist im
Büchlein lediglich festgehalten, dass der Beschwerdeführer ein im Jahr
2011 eingebürgerter Ajanib sei. So hat er an der BzP auch erklärt, er habe
keinen Militärdienst leisten müssen, da er bis im Jahr 2011 Ajanib gewesen
sei (SEM-Akte A3 S. 8). Insgesamt bestehen somit erhebliche Zweifel an
der behaupteten Dienstpflicht des Beschwerdeführers. Weiter vermochte
er auch die Widersprüche bezüglich der Einberufung zum Militärdienst (ins-
besondere Anzahl und Daten der Aufgebote) nicht auszuräumen (vgl. dazu
oben E. 5.1.1). Seine Schilderungen zum Erhalt des (ersten) Aufgebots
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sind zudem oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen (SEM-Akte A9
F95 ff.). Hinzu kommt, dass auf dem Beweismittel in Form des Aufgebots
vom (…) 2014 vermerkt ist, dass dieses vom Rekrutierungsbüro in
E._______ ausgestellt worden sei, wo sich der Beschwerdeführer am (…)
2014 hätte melden müssen (SEM-Akte A9 F91). Angesichts der fehlenden
Präsenz der syrischen Behörden in der Herkunftsregion des Beschwerde-
führers zu diesem Zeitpunkt (vgl. unten) und der Tatsache, dass das Rek-
rutierungsbüro schon im Jahr 2012 in die Stadt D._______ verlegt worden
sei (SEM-Akte A9 F80; vgl. Urteil des BVGer D-923/2017 vom 22. Oktober
2018 E. 5.1.3), bestehen erhebliche Zweifel an der Aussagekraft dieses
Dokuments. Bezüglich des Beweismittels in Form des Haftbefehls ist fest-
zuhalten, dass dieser zwar von einer anderen Behörde als das Aufgebot
ausgestellt worden ist, der Stempel und die Unterschrift aber einheitlich
erscheinen. Ferner erstaunt, dass dem Beschwerdeführer der Haftbefehl
im Original vorliegt, obwohl dieser nicht für ihn bestimmt ist (vgl. Urteil des
BVGer E-7032/2015 vom 3. Mai 2018 E. 6.2.1). Entgegen der in der Be-
schwerde vertretenen Auffassung geht das Gericht sodann davon aus,
dass die Heimatregion des Beschwerdeführers (Distrikt C._______, Pro-
vinz al-Hasaka) im Jahr 2014 weitgehend von der PYD und der YPG kon-
trolliert wurde und die Sicherheitskräfte des syrischen Regimes zu diesem
Zeitpunkt dort keine Rekrutierungsmassnahmen durchführten (vgl. Urteile
des BVGer E-6641/2017 vom 25. Mai 2018 E. 6.3; D-890/2014 vom 12.
April 2016 E. 7.5.1, m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat selbst ausgeführt,
sein Herkunftsort habe unter der Herrschaft der PKK (Partiya Karkerên
Kurdistanê) gestanden (SEM-Akte A3 S. 8). Nach dem Gesagten ist fest-
zuhalten, dass dem Beschwerdeführer die behauptete Einberufung in den
Militärdienst und die damit verbundene Wehrdienstverweigerung nicht ge-
glaubt werden können. Vor diesem Hintergrund kann letztlich offen bleiben,
ob es sich bei den eingereichten Beweismitteln, die im syrischen Kontext
eine relativ hohe Fälschbarkeit aufweisen und leicht käuflich erwerbbar
sind (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-1525/2018 vom 11. April 2018 E. 8.2,
m.w.H.), um echte Dokumente handelt.
6.3 Sodann ist festzuhalten, dass selbst wenn die Wehrdienstverweige-
rung als glaubhaft eingestuft würde, alleine darin kein flüchtlingsrechtlich
relevanter Nachteil zu erblicken wäre. Die vom Beschwerdeführer dahin-
gehend geäusserte Verfolgungsfurcht ist unbegründet. Die Pflicht zur Leis-
tung von Militärdienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den
Fall einer Missachtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweige-
rung oder Desertion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich,
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solange entsprechende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehr-
pflichtigen aus einem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe
ernsthafte Nachteile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil
des BVGer D-4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). In Bezug auf die
spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten
Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher
der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven Familie ent-
stamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatli-
chen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.7.3). Im vorliegenden Fall besteht indessen keine vergleichbare Kons-
tellation. Zwar gehört der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, ent-
stammt aber gestützt auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven
Familie noch habe er je persönliche Probleme mit den syrischen Behörden
gehabt (SEM-Akte A3 S. 8). Bezüglich der oberflächlich beschriebenen
Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2012 macht der Beschwerdeführer
ebenfalls keine Schwierigkeiten geltend und legt nicht dar, dass er auf-
grund dessen aufgefallen, ins Visier der syrischen Behörden geraten sei
oder eine Verfolgung zu befürchten habe (SEM-Akte A9 F71 f.). Die mit der
Beschwerdeschrift eingereichten Beweismittel hierzu (zwei Fotographien
und eine Videoaufnahme) vermögen daran nichts zu ändern. Zum einen ist
der Beschwerdeführer auf den verschwommenen Bildern nicht erkennbar,
zum andern datierten diese vom (…) 2014, also einem Zeitpunkt, zu dem
der Beschwerdeführer sein Heimatland bereits verlassen hat.
6.4 In Bezug auf die blossen Befürchtungen des Beschwerdeführers, von
der YPG zwangsrekrutiert oder verfolgt zu werden, ist auf die zutreffenden
Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. oben E. 5.1.2), zumal der
Beschwerdeführer diesen nichts Stichhaltiges entgegenhält und in der Be-
schwerdeschrift selbst einräumt, seinen diesbezüglichen Vorbringen dürfte
keine Asylrelevanz zukommen (vgl. Beschwerde S. 9). Ergänzend ist an-
zumerken, dass einer Verweigerung der Rekrutierung durch die YPG
grundsätzlich keine Asylrelevanz zukommt, da die Militärdienstpflicht nicht
an eine der in Art. 3 AsylG erwähnten Eigenschaften anknüpft (vgl. Refe-
renzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3; vgl. zudem
u.a. Urteile D-4482/2018 E. 5.2, m.w.H.; E-1525/2018 E. 8.1).
6.5 Somit ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, eine im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien bestehende oder unmittelbar
drohende asylrelevante Verfolgung nachzuweisen.
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6.6 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund seiner illegalen
Ausreise und der Asylgesuchstellung im Ausland gelte er als Oppositionel-
ler, weshalb subjektive Nachfluchtgründe zu bejahen seien.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die illegale Ausreise aus Sy-
rien und die Asylgesuchstellung in der Schweiz vermögen für sich genom-
men keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rück-
kehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland zu begründen. Zwar muss
aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit damit gerechnet werden,
dass er bei einer Wiedereinreise nach Syrien einer Befragung durch die
heimatlichen Behörden unterzogen würde. Da er aber vor seiner Ausreise
aus Syrien – wie oben erwähnt – nicht als regimefeindliche Person ins
Blickfeld der syrischen Behörden geraten ist, ist nicht davon auszugehen,
dass diese ihn allein aufgrund der illegalen Ausreise und der Asylgesuch-
stellung im Ausland als konkrete und ernsthafte Bedrohung für das beste-
hende politische System einstufen würden. Daher ist auch nicht mit flücht-
lingsrechtlich relevanten Massnahmen deswegen zu rechnen (vgl. u.a. Ur-
teile des BVGer E-7032/2015 vom 3. Mai 2018 E. 6.2.3; D-3967/2017 vom
24. Januar 2018 E. 7.6).
6.7 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer somit weder das
Vorliegen von Vorfluchtgründen noch von subjektiven Nachfluchtgründen
nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zur Recht verneint und das
Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
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8.
Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägun-
gen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeit-
punkt angesichts der Entwicklung der Situation in Syrien in seinem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien wurde durch das SEM – wie bereits erwähnt – mit der Anordnung
der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit
Zwischenverfügung vom 12. Oktober 2017 die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung
gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.
10.2 Der amtliche Rechtsbeistand hat am 9. Januar 2018 eine Kostennote
zu den Akten gereicht, welche einen zeitlichen Aufwand von 9.55 Stunden
à Fr. 200.– und Barauslagen von Fr. 8.30 aufweist. Der zeitliche Aufwand
scheint nicht angemessen und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Unter Berück-
sichtigung des massgebenden Stundenansatzes von Fr. 150.– (vgl. Zwi-
schenverfügung vom 12. Oktober 2017), der Aktenlage und der Bemes-
sungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9–11 VGKE), ist dem amtlichen Rechts-
beistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe
von gerundet Fr. 1‘305.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zu-
zusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird vom Bundesverwaltungsgericht ein
Honorar in der Höhe von Fr. 1‘305.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter
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