B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5519/2009
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
(…),
C._______,
geboren am (…),
Schweiz,
alle vertreten durch Irène Rodriguez, Zürcher Beratungsstel-
le für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer 1 bis 3,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 11. August 2009 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin 1 (im Folgenden nur: Beschwerdeführerin) ist
(...) Staatsangehörige und reichte im (…) auf der Schweizer Vertretung
D._______ ein Asylgesuch ein. Am (…) erliess das BFM die Einreisebe-
willigung für die Beschwerdeführer 1 und 2, worauf sie am (…) in die
Schweiz einreisten. Am (…) wurde die Beschwerdeführerin summarisch
befragt und am (…) vertieft zu ihren Asylgründen angehört.
B.
Am 27. Februar 2009 ist der Beschwerdeführer 3 in der Schweiz geboren.
Er wurde am 30. Juni 2012 vom schweizerischen Kindsvater anerkannt
und erhielt dadurch die Schweizer Staatsbürgerschaft.
C.
Mit Verfügung vom 11. August 2009 – eröffnet am 12. August 2009 – stell-
te das BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche aber ab, wies die Beschwerdeführer
aus der Schweiz weg und schob den Vollzug wegen Unzulässigkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
D.
Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer erhob dagegen im Namen
der Beschwerdeführer am 2. September 2009 (Poststempel) beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, es sei die Verfügung
des BFM aufzuheben und den Beschwerdeführern Asyl zu gewähren. In
prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei den Beschwerdeführern die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. September 2009 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung der Beschwerdeführer gut und verzichtete auf die Erhebung ei-
nes Kostenvorschusses.
F.
Am 25. Mai 2012 stellte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde
dem BFM zur Vernehmlassung zu. Mit Vernehmlassung vom 25. Juni
2012 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde und hielt voll-
umfänglich an ihren Erwägungen fest.
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G.
Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführern am 2. Juli 2012 zur
Replik zugestellt, welche am 17. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsge-
richt einging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind
als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeführer wurden gestützt auf Art. 3 AsylG beziehungs-
weise auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anerkannt und vorläufig in
der Schweiz aufgenommen. Die Flüchtlingseigenschaft steht ausser Fra-
ge. Prüfgegenstand im Beschwerdeverfahren ist einzig, ob die Vorinstanz
das Asylgesuch der Beschwerdeführerin (und mit diesem das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin 2) zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1 Die Vorinstanz begründet die Ablehnung des Asylgesuchs damit, dass
die Beschwerdeführerin asylunwürdig sei. Aufgrund zahlreicher Unge-
reimtheiten in den Aussagen der Beschwerdeführerin sei anzunehmen,
dass sie das wahre Ausmass der Zusammenarbeit ihres Lebenspartners
(...) sowie die Hintergründe des auf sie verübten Attentats habe verheim-
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lichen wollen. Damit habe sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Es müsse
davon ausgegangen werden, dass sie selber Beziehungen zu (...) ge-
pflegt und mit diesen zusammengearbeitet habe. Im Zusammenhang mit
den (...) notorisch begangenen Verbrechen, sei anzunehmen, dass sich
die Beschwerdeführerin persönlich verwerflicher Handlungen im Sinne
von Art. 53 AsylG schuldig gemacht habe. Da die Beschwerdeführerin of-
fensichtlich nicht bereit sei, ihre tatsächlichen Aktivitäten offenzulegen, sei
es nicht möglich, den individuellen Tatbetrag in einer differenzierten Ein-
zelfallprüfung zu beurteilen. Die Sachverhaltsfeststellung von Amtes we-
gen finde dort ihre Grenze, wo die betroffene Person nicht bereit sei, ihrer
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG nachzukommen.
3.2 Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung der Beschwerde aus,
es könne ihr keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden.
Sie habe gut mitgearbeitet, ihre Aussagen seien ausführlich, in sich strin-
gent und plausibel. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe sie alle Unter-
lagen aus dem Büro geholt und der Staatsanwaltschaft übergegeben und
sei so ihrer Mitwirkungspflicht auch E._______ nachgekommen. Die Vor-
instanz belege keine Pflichtverletzung und weise auch keine verwerfli-
chen Handlungen nach, sondern stelle Vermutungen an. Die Beschwer-
deführerin habe zwar Kenntnis von den illegalen Tätigkeiten ihres Ehe-
mannes gehabt, hätte sich aber nie getraut, ihren Lebenspartner über
dessen Geschäfte auszufragen. Eine Anzeige wegen vermuteter illegaler
Geschäfte wäre ihrem sicheren Tod gleichgekommen. Frauen mischten
sich in der männergeprägten Region F._______ nicht in Geschäftsange-
legenheiten ein. Für ihre Glaubwürdigkeit spreche weiter die Übergabe al-
ler Dokumente an die Staatsanwaltschaft und dass die (...) Behörden sie
ins Schutzprogramm aufgenommen und ihr den Flug in die Schweiz be-
zahlt hätten. Dies wäre sicherlich nicht geschehen, wenn sie selber in die
illegalen Tätigkeiten ihres Ehemannes verwickelt gewesen wäre.
3.3 Die Vorinstanz entgegnet in der Vernehmlassung, aufgrund der zahl-
reichen Ungereimtheiten im schriftlichen Asylgesuch und im Aussagever-
halten könne sehr wohl davon ausgegangen werden, dass die Beschwer-
deführerin gewisse Angaben betreffend Verbindungen (...) absichtlich ha-
be verheimlichen wollen, um die Chancen für eine Einreisebewilligung zu
erhöhen. Der Beschwerdeführerin könne nicht geglaubt werden, dass sie
ihren Ehemann über dessen Geschäfte nicht auszufragen getraute, und
das Vorbringen, dass sich Frauen in der männergeprägten Region
F._______ nicht in Geschäftsangelegenheiten einmischten, sie eine blos-
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se Behauptung. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten auch
nicht in der Region F._______, sondern G._______ gelebt.
3.4 Die Beschwerdeführerin gibt in der Replik an, dass sie mit ihrem
Ehemann zwar G._______ gelebt habe. Der Ehemann sei aber in der
Region F._______ aufgewachsen, dort sozialisiert worden und habe sei-
nen Charakter behalten. Aufgrund seines Charakters und des grossen Al-
tersunterschieds, der Ehemann sei doppelt so alt wie die beschwerdefüh-
rende Ehefrau gewesen, hätte sie keine Möglichkeit gehabt sich, in seine
Geschäftsangelegenheiten einzumischen.
4.
4.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder ge-
fährden.
4.2 Unter den Begriff der «verwerflichen Handlungen» fallen nach kon-
stanter Praxis Straftaten, die dem Verbrechensbegriff des Strafrechts ent-
sprechen (vgl. BVGE 2011/10, E. 6 mit zahlreichen Hinweisen). Straftaten
sind im Sinne von Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs
vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) Verbrechen, wenn sie einer
Strafe von mehr als 3 Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
4.3 Für die Annahme einer verbrecherischen Straftat müssen hinlänglich
konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betreffende Person für
solche Taten individuell verantwortlich ist, und es muss auf deren indivi-
duellen Tatbeitrag abgestellt werden. Zu diesem sind nicht nur die Schwe-
re der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungs-
gründe zu zählen. Die Praxis folgt sodann der in der Lehre vertretenen
Auffassung, wonach bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit auch der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist. Dabei ist vorab in
Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei auf die
Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird. Ebenso ha-
ben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung sowie eine
allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Einfluss auf
diese Entscheidfindung (vgl. BVGE 2011/10 E. 6 und Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2002 Nr. 9 E. 7d mit Hinweisen).
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5.
5.1 Die Beschwerdeparteien gehen übereinstimmend davon aus, dass
der Ehemann der Beschwerdeführerin mit (...) "gemeinsame Sache
machte". Die Aussage der Beschwerdeführerin, die (...) Staatsanwalt-
schaft sei in der Untersuchung zum Schluss gekommen, dass der Ehe-
mann Gelder verwaltet habe, bei denen es sich um Erpressungsgelder
(…) handle, ist ebenfalls unstreitig. Streitig ist hingegen, ob der Ehemann
zur Geldaufbewahrung gezwungen, erpresst und bedroht worden sei,
was die Vorinstanz für nicht glaubhaft erachtet. Damit steht der Tatbe-
stand der Geldwäscherei in Frage, der in schweren Fällen unter einer
Strafandrohung von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe steht und damit als
Verbrechen ausgestaltet ist (Art. 305bis Abs. 2), wobei ein schwerer Fall
insbesondere vorliegt, wenn der Täter als Mitglied einer Verbrechensor-
ganisation gehandelt hat (Bst. a). Die Frage kann jedoch offen bleiben,
weil konkrete Anhaltspunkte für einen eigenen Tatbeitrag der Beschwer-
deführerin vorliegen müssen.
5.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung die "Vermutung
[an], dass die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls in illegale und verbre-
cherische Tätigkeiten, begangen durch ihren Lebenspartner respektive
(...), involviert war". Die Vermutung werde dadurch bestätigt, dass (...) ei-
ne Rückforderung der Erpressergelder von der Beschwerdeführerin "nur
dann verlangen, wenn sie die Erpressungsgelder ihres Lebenspartners
auch tatsächlich aufbewahrt oder versteckt hat" (angefochtenen Verfü-
gung, S. 5). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben bezüglich der Dro-
hungen nach der Ermordung des Ehemannes und der Ungereimtheiten in
den Aussagen zu dessen Sohn müsse "der Schluss gezogen werden,
dass nicht nur ihr Lebenspartner, sondern auch sie selber Beziehungen
zu (...) pflegte und mit diesen zusammenarbeitet" (angefochtene Verfü-
gung, S. 6). Dieser Schluss hält aus nachfolgenden Gründen vor Bundes-
recht nicht stand.
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6.
6.1 Der Vorinstanz ist zunächst einzuräumen, dass es nicht ganz schlüs-
sig wird, weshalb die Beschwerdeführerin im Auslandsgesuch nicht be-
reits erwähnt hat, dass ihr Ehemann (...) bedroht und erpresst worden ist.
Das lässt indes den Schluss, sie habe die Verbindungen ihres Ehegatten
zu (...) im Nachhinein verschleiern und verharmlosen wollen, nicht zu. Die
Beschwerdeführerin hat nie geltend gemacht, ihr Lebenspartner sei (fort-
während) zur Zusammenarbeit (...) gezwungen worden. Vielmehr gab sie
dazu an, sie wisse nicht, ob er dies freiwillig getan habe oder nicht (vgl.
Akte B9, S. 5 und 13). Überdies hat sie bereits in ihrem schriftlichen Ge-
such weitere Angaben getätigt, die eine Verbindung ihres Ehemannes zu
(...) bestätigen. So hat sie davon erzählt, ihren Ehemann anfangs (…) zu
einem Geschäftstermin begleitet und im Anschluss daran erfahren zu ha-
ben, dass es sich beim Geschäftspartner um (...) handelt (vgl. Akte B9, S.
6 und Akte A8, S. 3). Weiter hat sie den Behörden alle Namen, der ihr be-
kannten Mitglieder (...), genannt, mit denen ihr Ehemann zu tun gehabt
hatte. Unter diesen Umständen lässt sich keine Verletzung der Mitwir-
kungspflicht annehmen.
6.2 Da die Vorinstanz die Asylunwürdigkeit weitgehend aus der fehlenden
Mitwirkung ableitet, ist der angefochtenen Verfügung insoweit der Boden
entzogen. Sodann wird verkannt, dass widersprüchliche Aussagen die
Behörden grundsätzlich nicht davon entbinden zu vermögen, zu prüfen,
ob konkrete Anhaltspunkte für ein verwerfliches Handeln im Sinne von
Art. 53 AsylG vorliegen. Vorliegend sind keine solche Anhaltspunkte aus-
zumachen. Wie nachfolgend gezeigt, sind die Ungereimtheiten im Aussa-
geverhalten der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht derart, dass sich ein
Verheimlichen oder Vertuschen der tatsächlichen Verhältnisse annehmen
liesse.
6.2.1 Die Aussage, dass der Bruder des Lebenspartners gemäss Staats-
anwalt Urheber des gegen sie verübten Attentates gewesen sein soll, und
die Aussage, dass auch dessen Sohn befragt worden sei, aber keine
Verbindung nachgewiesen werden konnte, sind nicht unvereinbar. Die ei-
gene Vermutung der Beschwerdeführerin, der Sohn könnte der Urheber
sein, steht dazu ebenfalls nicht im Widerspruch, abgesehen davon, dass
die angeblichen Widersprüche nicht zur Sache beitragen.
6.2.2 Ein Widerspruch liegt vor, was den Zeitpunkt der ersten Drohanrufe
anbelangt. Während die Beschwerdeführerin im schriftlichen Gesuch an-
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gab, drei Tage nach der Ermordung ihres Ehemannes Erpressungsanrufe
erhalten zu haben, gab sie anlässlich der Anhörung zu Protokoll, dass sie
einige Stunden nach dem Tod ihres Ehegatten bedroht worden sei. Den
Wiederspruch erklärt sie damit, dass sie wohl Tage mit Stunden verwech-
selt habe, was indes nicht zu überzeugen vermag. Der Widerspruch ist
aber insofern ohne Belang, als unstreitig feststeht, dass die Beschwerde-
führerin tatsächlich Drohanrufe erhalten hat.
6.2.3 Die Annahme der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin müsse die
Gelder aufbewahrt oder versteckt haben, ansonsten die (...) sie nicht er-
presst hätten, ist eine blosse Vermutung und nicht nachvollziehbar. Die
Beschwerdeführerin hätte Anspruch auf die Hinterlassenschaft erheben
und sich Zugang zu den Geschäftslokalen beschaffen können. Daher er-
scheint es nur logisch, dass sich die Erpressungsversuche gegen sie ge-
richtet haben. Dass die (...) auch über den ältesten Sohn des Ehemannes
Zugriff auf die Gelder gehabt hätten, ist eine weitere Vermutung. Es mag
zutreffen, dass der älteste Sohn des Ermordeten heute faktisch allein
über das Vermögen verfügt, doch lässt sich aufgrund der Akten nicht an-
nehmen, dass er bereits unmittelbar nach dem Tod seines Vaters über
Verfügungsmacht verfügt (vgl. Akte B9, S. 9, 13 und 14).
6.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass das blosse Wissen um eine Straftat
nicht genügt, um sie einem aussenstehenden Dritten zuzurechnen. Eine
Zurechnung ist zumindest dort ausgeschlossen, wo der Dritte sich mit
dem strafbaren Verhalten nicht identifiziert und keine individuellen Tatbei-
trag leistet. Die Beschwerdeführerin selbst sagte aus, sie habe keinerlei
Hintergrundinformationen und sich nicht getraut, ihren Ehemann über die
Geschehnisse auszufragen. Vieles spricht für die Glaubhaftigkeit des
Vorbringens. Die Vorinstanz ging ursprünglich selbst davon aus, dass die
Beschwerdeführerin "eher den Eindruck einer 'einfachen' Frau erwecke.
Der Umstand, dass sie wiederholt darauf hinweist, dass sie teilweise
Kenntnisse von Tätigkeiten ihres Lebenspartners hatte und dessen Kolle-
gen kannte, lässt vermuten, dass sie selber nichts mit der Sache zu tun
hatte, da sie sonst vermutlich sämtliche Kenntnisse in Abrede gestellt hät-
te" (BFM-Akten A8/3 S. 2). Die Akten vermitteln durchaus das Bild, dass
die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann abhängig war und sich ihm
unterordnen musste. Der Ehemann war wesentlich ([…]) älter, neigte ihr
gegenüber zu Gewalttätigkeiten und drohte, sie umzubringen, wenn sie
ihn verlassen sollte. Die Beschwerdeführerin lebte mit ihrer Mutter,
Schwester und der gemeinsamen Tochter im Haus ihres Ehemannes und
war auch finanziell abhängig von ihm. Der Ehemann hatte neben der Be-
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schwerdeführerin weitere Geliebte, mit denen er teilweise auch Kinder
zeugte (vgl. Akte B9, S. 6 und 15 und Beschwerde). Es entspricht allge-
meiner Lebenserfahrung, dass (...) eine typischerweise männerdominierte
Organisation bilden. In Anbetracht des geschilderten Abhängigkeitsver-
hältnisses und der Organisationsstruktur ist es schwer vorstellbar, dass
die Beschwerdeführerin als junge Frau ernsthaft Einfluss auf die Ge-
schäftstätigkeiten ihres Ehemannes mit (...) gehabt haben soll.
6.4 Der Beschwerdeführerin gereicht auch nicht der Vorwurf, die Ma-
chenschaften ihres Ehemannes nicht schon früher zur Anzeige gebracht
zu haben. Die Angst davor ist angesichts der Gesamtsituation nachvoll-
ziehbar. Das auf sie verübte Attentat zeigt denn auch unmissverständlich,
dass die Angst wohl begründet war. Weiter spricht für die Beschwerdefüh-
rerin, dass sie alle Unterlagen ihres Lebenspartners nach dessen Tod bei
den Behörden abgegeben hat. Damit hätte sie sich selbst belastet, wäre
sie ernsthaft in die Machenschaften verwickelt gewesen. Die (...) Behör-
den gingen offensichtlich auch nicht davon aus. Anders lässt sich nicht
erklären, dass sie die Beschwerdeführerin nicht inhaftierten und ihr die
Ausreise in die Schweiz finanzierten. Die (...) Behörden sind offensichtlich
davon ausgegangen, dass sie über die Machenschaften ihres Lebens-
partners nicht mehr als angegeben wusste, sonst hätten sie ihr als Zeugin
sicherlich unmittelbar nach der Anzeige Polizeischutz gewährt und ver-
sucht, sie für einen Prozess im Land zu behalten.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich auf
Mutmassungen stützt, ohne konkrete Anhaltspunkte für ein verwerfliches
Verhalten im Sinne von Art. 53 AsylG namhaft machen zu können, was
Bundesrecht verletzt. Da auch keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung
der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegen, sind die
Voraussetzungen für einen Ausschlussgrund nicht erfüllt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, der Beschwerde-
führerin in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Beschwerdeführerin 2 ist
als minderjähriges Kinder ohne Weiteres Asyl zu gewähren (Art. 51 Abs. 1
AsylG). Der Beschwerdeführer 3 hingegen besitzt die Schweizerische
Staatsangehörigkeit, weshalb er nicht in das Familienasyl einzuschlies-
sen ist.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführern ist in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 8 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die
Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsauf-
wand lässt sich indessen aufgrund der Verfahrensakten verlässlich ein-
schätzen. Die Parteientschädigung ist auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
VGKE) unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren
(vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf Fr. 1'500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. In Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG ist die Vorinstanz
anzuweisen, den Beschwerdeführern diesen Betrag als Parteientschädi-
gung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
11. August 2009 aufgehoben.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern 1 (A._______) und 2
(B._______) in der Schweiz Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: