Abtei lung V
E-5519/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Türkei,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(...)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 26. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5519/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger
kurdischer Volkszugehörigkeit aus B._______ respektive C._______
(Provinz D._______), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
am 5. September 1988 verliess und am 19. September 1988 erstmals
in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) mit
Verfügung vom 11. März 1992 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle
die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der
Beschwerdeführer in die Türkei zurückkehrte,
dass er seinen Heimatstaat aussagegemäss am 13. Mai 2010 erneut
verliess, mit einem schwedischen Visum auf dem Luftweg nach
Schweden, von dort auf dem Seeweg nach Finnland und wiederum per
Flugzeug über Norwegen nach Deutschland reiste, von wo er mithilfe
eines Schleppers am 17. Juni 2010 in die Schweiz gelangte, wo er
gleichentags sein zweites Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung (...) vom 21. Juni 2010 und der
Anhörung vom 26. Juli 2010 zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, dass er seit seiner Rückkehr aufgrund
seiner kurdischen Volkszugehörigkeit von ethnischen Türken be-
schimpft, geschlagen und schikaniert worden sei,
dass er im Februar 2010 von einem gewissen E._______ beschimpft
und mit dem Tod bedroht worden sei,
dass dieser im April 2010 in einem Casino drei kurdische Bekannte
des Beschwerdeführers angeschossen habe, wobei eines der Opfer
gestorben sei,
dass E._______ gefährlich und seit der genannten Schiesserei auf der
Flucht sei,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2002 seinen siebenjährigen
kranken Sohn ins Krankenhaus gebracht habe, wo ein Auszubildender
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dem Sohn eine Spritze verabreicht habe, worauf dieser innert weniger
Stunden gestorben sei,
dass zudem im Jahr 1993 sein Bruder von ethnischen Türken an-
geschossen und dabei so schwer verletzt worden sei, dass er bis
heute behindert sei,
dass die für diese Vorfälle Verantwortlichen nicht zur Rechenschaft
gezogen worden seien, weshalb er sich auch wegen der jüngsten Er -
eignisse nicht an die staatlichen Behörden gewandt habe,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Ver-
fügung vom 26. Juli 2010 – gleichentags mündlich eröffnet (vgl. Art. 13
AsylG) – gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, aus den Akten er-
gäben sich keine Hinweise dass seit dem Abschluss des ersten Asyl -
verfahrens am 11. März 1992 Ereignisse eingetreten seien, die ge-
eignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant seien,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen seitens
E._______ und übriger Türken festzuhalten sei, dass es sich hierbei
um Übergriffe Dritter handle, welche nur dann asylbeachtlich seien,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme oder zur Schutz-
gewährung nicht in der Lage sei,
dass aus den Angaben des Beschwerdeführers hervorgehe, dass er
schon gar nicht bemüht gewesen sei, die Unterstützung der heimat-
lichen Behörden in Anspruch zu nehmen und es stattdessen vor-
gezogen habe, aus der Türkei auszureisen,
dass somit der türkische Staat keine Möglichkeit gehabt habe, seiner
Schutzpflicht nachzukommen, weshalb die betreffenden Vorbringen
nicht asylbeachtlich seien,
dass das Vorbringen, wonach er wegen des seinen Bruder be-
treffenden Vorfalls aus dem Jahr 1993 kein Vertrauen in die Behörden
habe, nicht gehört werden könne, zumal dem eingereichten Urteil zu
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entnehmen sei, dass die Täter aufgrund von entlastenden
Zeugenaussagen freigesprochen worden seien,
dass die Tatsache, dass in der Türkei nicht jede Festnahme zu einer
rechtskräftigen Verurteilung führe, weder gegen den Schutzwillen noch
gegen die Schutzfähigkeit der staatlichen Organe spreche und dem
Beschwerdeführer überdies der Rechtsweg offenstehe,
dass hinsichtlich des Todes seines Sohnes das Gericht zum Schluss
gekommen sei, derselbe sei auf eine Infektion zurückzuführen und der
Beschwerdeführer keinerlei anderslautenden Beweise dargetan habe,
dass in Würdigung des eingereichten Urteils keine Indizien dafür
sprächen, dass das Verfahren nicht rechtmässig durchgeführt worden
sei,
dass schliesslich zwischen dem vorgenannten Vorfall im Jahre 2002
und der Ausreise des Beschwerdeführers am 13. Mai 2010 kein ge-
nügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang bestehe,
dass aus diesen Gründen die entsprechenden Asylvorbringen nicht
asylrelevant seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
2. August 2010 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess,
die Verfügung vom 26. Juli 2010 sei aufzuheben, die Sache sei an die
Vorinstanz zurückzuweisen und dieselbe anzuweisen, auf das Asyl-
gesuch einzutreten, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme des Be-
schwerdeführers anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
beantragt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete beziehungsweise offensichtlich
begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zu-
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stimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend,
wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein -
getreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asyl -
verfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, au-
sser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse ein-
getreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu be-
gründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind,
dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als ge-
geben zu betrachten ist,
dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene
Ereignisse vorliegen, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
geeignet oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes rele-
vant sind,
dass der Prüfung, ob zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft ge-
eignete Ereignisse eingetreten sind, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art.
3 AsylG zugrunde zu legen ist,
dass deshalb in dieser Hinsicht nur Hinweise auf Ereignisse bedeut-
sam sind, die sich zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft eignen,
dass auf das Asylgesuch daher nicht einzutreten ist, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich
nicht erfüllt ist (Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2008/57 E. 3.3 S. 780, EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5
S. 18),
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dass dabei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab anzusetzen ist,
dass auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf
ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht von
vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780, EMARK 2005
Nr. 2 E. 4.3 S. 17),
dass das BFM – im Gegensatz zur Behauptung des Beschwerde-
führers – in einer praxiskonformen (vgl. EMARK 2000 Nr. 14, EMARK
2005 Nr. 2), summarischen und in inhaltlicher Hinsicht überzeugenden
Art und Weise zum Schluss gelangte, es seien keine Hinweise akten-
kundig, wonach für den Zeitraum nach der Rückkehr in den Heimat-
staat Ereignisse eingetreten seien, die in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht
oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sein
könnten,
dass hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohung durch E._______
festzuhalten ist, dass es sich hierbei um eine private Verfolgung
handelt, welche – selbst bei Annahme ihrer Glaubhaftigkeit – nur
dann asylrelevant ist, wenn die staatlichen Behörden nicht in der Lage
oder nicht willens sind, Schutz vor allfälliger Verfolgung zu gewähren
(vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass entgegen den Ausführungen in der Beschwerde davon auszu-
gehen ist, in der Türkei bestehe eine grundsätzlich funktionierende
und effiziente Schutzinfrastruktur, zu welcher der Beschwerdeführer
ungehinderten Zugang hat,
dass im Übrigen keine faktische Garantie für langfristigen, individuel-
len Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung verlangt werden kann, weil
es keinem Staat gelingen kann, die absolute Sicherheit aller seiner
Bürger und Bürgerinnen jederzeit und überall sicherzustellen,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Bedrohungslage
bei einer Rückkehr in seine Heimat und die von ihm sinngemäss gel-
tend gemachte Weigerung der Behörden, ihm den nötigen Schutz vor
der behaupteten Verfolgung zu gewähren, nicht zu überzeugen ver-
mögen,
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dass insbesondere die asylsuchende Person für die Annahme
fehlenden Schutzwillens beziehungsweise fehlender Schutzfähigkeit
des Staates dessen Organe konkret um Schutz ersucht haben muss,
dass die Beschwerdeführer vorliegend die Behörden nicht um Schutz
ersucht hat, da er aussagegemäss vom Staat keine Hilfe erwarten
könne (B1 S. 7),
dass dem türkischen Staat bereits deshalb nicht fehlender Schutzwille
oder fehlende Schutzfähigkeit vorgeworfen werden kann, womit dem
entsprechenden Vorbringen keine Asylrelevanz zukommt,
dass zudem davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich
der befürchteten privaten – wohlgemerkt nicht asylrelevanten – Ver-
folgung durch E._______ ohne weiteres durch Wohnsitznahme in einer
der grösseren Städte ausserhalb seiner Heimatregion entziehen,
dass hinsichtlich der geltend gemachten, nicht weiter konkretisierten
Schikanen durch die türkischstämmige Bevölkerung festzuhalten ist,
dass vereinzelte, durch Drittpersonen ausgeführte Übergriffe auf
ethnische Kurden zwar nicht restlos ausgeschlossen werden können,
jedoch solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asyl-
relevante Intensität zukommt,
dass im Hinblick auf die Vorfälle in den Jahren 1993 und 2002 zu-
nächst zu bemerken ist, dass die türkischen Behörden im vorliegenden
Fall ihrer Schutzpflicht im Rahmen ihrer Möglichkeiten nachkamen,
indem jeweils formelle Gerichtsverfahren eingeleitet wurden, wie die
erstinstanzlich eingereichten Urteilskopien belegen,
dass in zeitlicher Hinsicht zudem festzustellen ist, dass die genannten
Vorfälle zum Zeitpunkt der Ausreise am 13. Mai 2010 bereits rund acht
respektive 17 Jahre zurücklagen,
dass praxisgemäss eine Kausalität zwischen dem fluchtbegründenden
Ereignis und Ausreise verlangt wird, welche als gegeben erachtet wird,
wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang genügend eng ist,
wobei der zeitliche Zusammenhang als zerrissen gilt, wenn zwischen
Eingriff und Ausreise ein zu grosser Zeitraum – mehr als sechs bis
zwölf Monate – liegt und keine plausiblen Gründe für eine verspätete
Ausreise vorliegen (vgl. ALBERTO ACHERMANN/ CHRISTINA HAUSAMMANN, Hand-
buch des Asylrechts, 2. vollständig überarbeitete Auflage, Bern/
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Stuttgart 1991, S. 107; vgl. BVGE E-4115/2006 vom 18. September
2009 E. 4.2.5),
dass solche plausiblen Gründe vorliegend nicht ersichtlich sind, wes-
halb der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen den genannten
Ereignissen und der Ausreise nicht gegeben sind, womit die Asyl-
relevanz auch der nämlichen Vorfälle klarerweise zu verneinen ist,
dass zusammenfassend keine Hinweise auf in der Zwischenzeit
eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes
relevant sind, vorliegen,
dass an dieser Würdigung des Sachverhalts die weiteren Aus-
führungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist, zumal gemäss Praxis der damaligen ARK, welche dies-
bezüglich auch für das Bundesverwaltungsgericht gilt, zur besagten
Gesetzesbestimmung ein enger Verfolgungsbegriff anzuwenden ist,
was zur Folge hat, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird,
wenn eines der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG
offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5),
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den ge-
setzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht an-
geordnet wurde,
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis des Be-
schwerdeführers nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie
sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in:
Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel,
Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte für eine men-
schenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerde-
führer in der Türkei droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle
Gründe auf eine konkrete, existenzbedrohende Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung vorliegend zumutbar ist,
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus
den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu be-
zeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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