B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5519/2014
Ur t e i l vom 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl)
zugunsten von B._______ (Lebenspartnerin)
und C._______ (Sohn);
Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 1. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl
nach. Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 stellte das SEM fest, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle, und es gewährte ihm
in der Schweiz Asyl.
II.
B.
Mit Eingabe vom 15. April 2013 ersuchte der Beschwerdeführer gestützt
auf Art. 51 AsylG um Bewilligung der Einreise seiner Lebenspartnerin und
ihres gemeinsamen Sohnes zwecks Familienvereinigung. Zwar sei er mit
seiner Lebenspartnerin nicht verheiratet, doch hätten sie in Eritrea in ehe-
ähnlichen Verhältnissen gelebt. Aktuell würden sich seine Angehörigen im
Flüchtlingscamp (…) in Äthiopien aufhalten.
Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er eine Kopie der eritreischen
Identitätskarte seiner Lebenspartnerin samt Übersetzung, den Taufschein
seines Sohnes sowie je zwei Passfotos ins Recht.
C.
Am 22. April 2013 entsprach das SEM dem Gesuch des Beschwerdefüh-
rers und stellte eine Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung zu-
gunsten von B._______ und C._______ aus.
D.
Der Beschwerdeführer informierte das BFM mit Schreiben vom 17. Februar
2014 über die Geburt seiner in der Schweiz geborenen Zwillinge
D._______ und E._______, deren Mutter F._______(eine in der Schweiz
asylberechtigte eritreische Staatsangehörige [N …]) heisse. Am 11. April
2014 ging beim BFM die Mitteilung ein betreffend die erfolgte Kindesan-
erkennung des in der Schweiz geborenen Sohnes E._______ durch den
Beschwerdeführer. (Hinsichtlich der Vaterschaftsanerkennung betreffend
den zweiten Sohn D._______ können den vorinstanzlichen Akten keine
Hinweise entnommen werden. Zumal dies für das vorliegende Verfahren
jedoch irrelevant ist, können diesbezügliche Abklärungen unterbleiben.)
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Seite 3
E.
Der Beschwerdeführer reichte dem BFM mit Schreiben vom 16. Mai 2014
aktuelle Fotografien seiner Lebenspartnerin sowie seines Sohnes ein und
bat um Weiterleitung an die Schweizer Vertretung in Addis Abeba, weil
diese zur Einreichung aktueller Fotos aufgefordert habe.
F.
Am 3. Juni 2014 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass erhebli-
che Zweifel an den behaupteten Verwandschaftsverhältnissen (gemeinsa-
mer Sohn mit der angeblichen Lebenspartnerin) und am Wunsch, den ge-
trennten Familienverband wieder aufzunehmen, bestünden, zumal er am
(…) 2013 Vater eines in der Schweiz geborenen Kindes geworden sei. Aus
diesen Gründen werde er aufgefordert, sich einem DNA-Test zu unterzie-
hen, damit die Verwandschaftsverhältnisse geklärt werden könnten.
G.
Mit Eingabe vom 8. August 2014 reichte der Beschwerdeführer das Resul-
tat der DNA-Analyse vom 18. Juli 2014 ein, welches die biologische Ab-
stammung des Kindes C._______ von B._______ und vom Beschwerde-
führer bestätigte.
H.
Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer am 15. August 2014 das recht-
liche Gehör zum beabsichtigten Widerruf der Einreisebewilligung vom 22.
April 2013. Aufgrund des langen Zuwartens mit dem Gesuch um Familien-
vereinigung sowie der Gründung einer neuen Familie in der Schweiz sei
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Beziehung zu seiner
Lebenspartnerin und seinem Sohn konkludent beendet habe.
I.
In seiner Stellungnahme vom 22. August 2014 führte der Beschwerdefüh-
rer aus, er habe nach seiner Anerkennung als Flüchtling nicht sofort um
Familienzusammenführung ersucht, da er zunächst Geld habe beschaffen
müssen für die Ausreise seiner Familie von Eritrea nach Äthiopien. Nach-
dem sie jedoch in Äthiopien eingetroffen seien, habe er das Gesuch so-
gleich eingereicht. Mit der Mutter seines in der Schweiz geborenen Kindes
habe er keine Beziehung geführt; vielmehr sei die Schwangerschaft das
Resultat einer kurzen Affäre gewesen. Insbesondere hätten sie zu keiner
Zeit gemeinsam in einer Wohnung gelebt.
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Seite 4
J.
Mit Verfügung vom 26. August 2014 (eröffnet am 29. August 2014) widerrief
das BFM die Einreisebewilligung vom 22. April 2013 und lehnte das Ge-
such um Familienvereinigung ab.
K.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26.
September 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie gestützt auf Art.
51 AsylG die Erteilung der Einreisebewilligung in die Schweiz für seine Fa-
milie. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Mit dem Rechtsmittel reichte er verschiedene Fotos aus den Jahren 1999–
2014 von sich und seiner Lebenspartnerin ein.
L.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 30. September 2014 den
Eingang der Beschwerde des Beschwerdeführers.
M.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2014 hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art.
65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses und lud die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
N.
Die Vernehmlassung des BFM vom 27. Oktober 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer am 30. Oktober 2014 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
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auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die zulässigen Rügen und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts
richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Die Vorinstanz hatte der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und ih-
rem gemeinsamen Sohn mit Verfügung vom 22. April 2013 zunächst die
Einreise in die Schweiz zwecks Familienvereinigung bewilligt. Mit Verfü-
gung vom 26. August 2014 hat sie diese Einreisebewilligung jedoch wider-
rufen und das Gesuch um Familienvereinigung abgelehnt.
Anfechtungsgegenstand bilden vorliegend somit einerseits der Widerruf
der erteilten Einreisebewilligung vom 22. April 2013 und andererseits die
Ablehnung des Gesuchs um Familienvereinigung.
4.
4.1 Private sollen sich auf Verfügungen von Verwaltungsbehörden verlas-
sen können, ist es doch gerade die Funktion solcher Verwaltungsakte, den
Privatpersonen Klarheit über ihre konkreten Rechte und Pflichten zu ver-
schaffen. Entsprechend darf eine Verwaltungsbehörde auf eine Verfügung,
die sie erlassen hat, aber nach Eintritt der formellen Rechtskraft für fehler-
haft hält, mangels einer spezialgesetzlichen Regelung nur noch unter den
allgemeinen Voraussetzungen für den Widerruf einer Verfügung zurück-
kommen. Danach ist im Rahmen einer Interessenabwägung das Interesse
an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts dem Interesse an der
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Rechtssicherheit beziehungsweise am Vertrauensschutz gegenüberzu-
stellen. In der Regel geht das Postulat der Rechtssicherheit dem Interesse
an der Durchsetzung des objektiven Rechts vor und ist ein Widerruf nicht
zulässig, wenn durch die Verfügung ein subjektives Recht begründet wurde
oder die behördliche Anordnung in einem Verfahren ergangen ist, in dem
die sich gegenüberstehenden Interessen einer Gesamtwürdigung zu un-
terziehen waren, oder wenn die betroffene Person von einer ihr durch die
Verfügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat. Auch in
diesen Fällen kann ein Widerruf jedoch ausnahmsweise in Frage kommen,
wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse geboten
ist (vgl. BVGE 2007/29 E. 4.2 S. 350 m.H.a. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜL-
LER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Ba-
sel/Genf 2006, Rz. 632 und 994 ff.; BGE 121 II 273 E. 1a/aa S. 276 f., 127
II 306 E. 7a S. 313 f.).
Das Asylgesetz enthält keine spezialgesetzliche Regelung für den Widerruf
einer Einreisebewilligung nach Art. 51 Abs. 4 AsylG; die Zulässigkeit eines
Widerrufs beurteilt sich daher nach den beschriebenen allgemeinen
Grundsätzen.
4.2 In formeller Hinsicht war das Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf den
Widerruf der Einreisebewilligung korrekt. Insbesondere wurde dem Be-
schwerdeführer am 15. August 2014 zum beabsichtigten Widerruf der Ein-
reisebewilligung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG
und Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG e contrario sowie Art. 29 Abs. 2 BV).
Somit ist zu prüfen, ob der Widerruf der Einreisebewilligung auch in mate-
rieller Hinsicht korrekt erfolgt ist und das Gesuch um Familienvereinigung
zu Recht abgelehnt wurde.
5.
5.1 Das BFM widerrief die erteilte Einreisebewilligung vom 22. April 2013,
weil nicht vom Wunsch der beteiligten Personen auszugehen sei, den Fa-
milienverband wieder aufzunehmen: Einerseits sei der Beschwerdeführer
am (…) 2013 Vater eines in der Schweiz geborenen Kindes geworden, und
andererseits habe er nach seiner Asylgewährung rund ein Jahr zugewartet,
um das Gesuch um Familienvereinigung mit seiner angeblichen Lebens-
partnerin und seinem Sohn zu stellen. Das Vorbringen des Beschwerde-
führers, er habe zunächst Geld organisieren müssen für die Ausreise aus
Eritrea, vermöge nicht zu überzeugen, zumal er sein Gesuch bereits vor
der Ausreise oder parallel dazu hätte stellen können. Zudem sei unlogisch,
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dass er die Ausreise seiner Familie aus Eritrea bereits im Zeitpunkt orga-
nisiert haben wolle, in welchem noch nicht festgestanden sei, ob deren
Einreise in die Schweiz überhaupt bewilligt werde. Schliesslich sei auch
nicht nachvollziehbar, dass er ein ganzes Jahr benötigt haben solle, um
4000 Franken aufzutreiben, vielmehr wäre das durch die Hilfe von Ver-
wandten und Bekannten innert Monaten möglich gewesen.
5.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Beschwerde an, als
Sozialhilfeempfänger sei es ihm nicht möglich gewesen, das Geld für die
Ausreise seiner Familie aus Eritrea in kürzerer Zeit aufzutreiben. Es sei
ihm ausserdem schwer gefallen, seine Geschichte anderen Menschen zu
erzählen und diese daraufhin um Geld zu bitten. Jedenfalls sei die An-
nahme der Vorinstanz falsch, dass er eine neue Familie gegründet habe.
Mit der Mutter seines in der Schweiz geborenen Kindes sei er lediglich für
kurze Zeit zusammen gewesen; er führe mit dieser aber, wie bereits erklärt,
keine Beziehung. Vielmehr habe es sich um eine kurze Affäre gehandelt,
weshalb sie auch nie zusammen in einer gemeinsamen Wohnung gelebt
hätten. Sein Kind habe er anerkannt, weil er seine Verantwortung wahr-
nehmen wolle. Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen für die Zu-
sammenführung der Familie im Sinn von Art. 51 AsylG erfüllt.
6.
6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl –
Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kin-
der ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine be-
sonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlings-
eigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Um-
stände sind gemäss der Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen,
wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling
ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling
seinen Status derivativ erworben hat oder wenn erkennbar ist, dass die
Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammen zu leben.
In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die
anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen
hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG
als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen An-
spruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland
aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings von diesem
getrennt wurden. Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Asyl- bezie-
hungsweise Beschwerdeentscheides massgeblich (vgl. BVGE 2012/32 E.
5.1 m.w.H.).
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6.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vor-
bestandenen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederher-
stellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände
und somit unfreiwillig getrennt wurde. Die Einreisebewilligung zwecks Fa-
milienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG dient weder der Aufnahme
von neuen – respektive von zuvor noch gar nicht gelebten – familiären Be-
ziehungen noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen.
Von einer konkludenten Beendigung der Beziehung zum zurückgebliebe-
nen Partner respektive Partnerin ist namentlich auszugehen, wenn der
Flüchtling mit einer neuen Partnerin respektive einem neuen Partner eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft eingeht (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und
5.4, insbesondere 5.4.2).
6.3
Vorliegend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einreisebewilligung vom 22.
April 2013 zu Recht widerrufen hat. Insbesondere stellte sich die Frage, ob
tatsächlich besondere Umstände im Sinn von Art. 51 Abs. 1 AsylG gegeben
sind.
6.3.1 Nach Prüfung der Akten ist festzustellen, dass – abgesehen von der
mit einer DNA-Analyse dokumentierten Vater- und Mutterschaft zum Kind
C._______ – die meisten Aspekte der Beziehung zur angeblichen Leben-
spartnerin unklar sind, weil der Beschwerdeführer in seinem Familienzu-
sammenführungsgesuch dazu nur sehr rudimentäre Angaben machte und
sich auf unsubstanziierte, durch nichts belegte Behauptungen be-
schränkte. Aus welchen Gründen das SEM den Angehörigen auf einer klar
ungenügenden Aktengrundlage ohne weitere Abklärungen Einreisebewilli-
gungen erteilt hatte, braucht an dieser Stelle nicht geklärt zu werden.
6.3.2 Anlässlich des Widerrufs der erteilten Einreisebewilligung ging die
Vorinstanz demgegenüber offenbar davon aus, viele dieser zentralen sach-
verhaltlichen Aspekte im Ergebnis offenlassen zu können, weil die Bezie-
hung des Beschwerdeführers zur Lebenspartnerin und dem gemeinsamen
Kind durch das Zeugen eines Kindes mit einer anderen Frau konkludent
beendet worden sei. Dieses Vorgehen vermag nicht zu überzeugen, weil
nach der allgemeinen Lebenserfahrung das einmalige Einlassen auf eine
kurze sexuelle Parallelbeziehung nicht zwingend die faktische Beendigung
der Familiengemeinschaft zur Folge hat.
6.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist allerdings nicht an die rechtliche Be-
gründung der vorinstanzlichen Verfügung gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
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VwVG); es kann eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belas-
sen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen, was im Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet ist (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197).
6.5
6.5.1 Auch für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Be-
schwerdeführer für die Einreichung des Gesuchs rund 14 Monate lang zu-
gewartet hat, nachdem seinem Asylgesuch entsprochen worden war. In
diesem Zusammenhang mutet weniger die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, er habe zunächst das Geld für die Ausreise seiner Familie aus Eritrea
auftreiben müssen, merkwürdig an (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) als
die Tatsache, dass er damals in der Schweiz mit einer anderen Frau eine
sexuelle Beziehung einging und ein Kind zeugte. Das Familienzusammen-
führungsgesuch stellte er erst am 15. April 2013, kurz bevor am (…) in der
Schweiz sein Sohn E._______ zur Welt kam. Die Vermutung liegt nahe,
dass das Gesuch vom Beschwerdeführer erst gestellt wurde, nachdem
sich für ihn ergeben hatte, dass die "Affäre" in der Schweiz nicht tragfähig
war.
6.5.2 Mit Bezug auf die angebliche Lebenspartnerin spricht gegen die An-
nahme eines dringenden Willens, die Familie zu vereinen, dass sie nach
Erteilung der Einreisebewilligung am 22. April 2013 offenbar ein weiteres
Jahr verstreichen liess, bevor sie sich im Mai 2014 erstmals bei der
Schweizer Vertretung in Addis Abeba um die Ausstellung der Visa be-
mühte. Aus dieser Feststellung kann zwar auf den Wunsch auf Ausreise in
die Schweiz geschlossen werden. Ein – angesichts der Zeugung eines
fremden Kindes in der Schweiz nicht automatisch zu vermutendes – Inte-
resse der angeblichen vormaligen Lebenspartnerin, die familiäre Bezie-
hung mit dem Beschwerdeführer weiterzuführen, wird hingegen weder im
Familiennachzugsgesuch noch in den späteren Eingaben des Beschwer-
deführers dokumentiert; bei Betrachtung der Formulierung dieser Doku-
mente ist sogar festzustellen, dass darin nicht einmal behauptet wird,
B._______ und das gemeinsame Kind würden eine solche Familienverei-
nigung überhaupt wünschen.
6.5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
weder in seiner Stellungnahme vom 22. August 2014 noch in einer Be-
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schwerde vom 26. September 2014 gelungen ist, die Zweifel an der Be-
gründetheit des Familiennachzugsgesuchs mit plausiblen Gegenargumen-
ten oder aussagekräftigen Beweismitteln zu entkräften.
6.6
6.6.1 Bei der heutigen Aktenlage lässt sich überdies nicht feststellen, dass
zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebenspartnerin vor seiner
Ausreise aus dem Heimatland überhaupt eine tatsächlich gelebte Bezie-
hung bestanden hat, die dann durch die Flucht getrennt worden wäre. So
sagte der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung zur Person (BzP)
vom 18. Oktober 2011 aus, er sei Vater eines Sohnes, der bei seiner Mutter
in G._______ lebe. Als seine eigene letzte Wohnadresse – und diejenige
seiner Kernfamilie – führte er jedoch H._______ an (vgl. Akten SEM, A7,
S. 4 f.). Der BzP ist auch an keiner anderen Stelle zu entnehmen, dass der
Beschwerdeführer in Eritrea mit seiner Familie in einem gemeinsamen
Haushalt gelebt hätte. Ausserdem gab er sowohl beim Personalienblatt im
Empfangszentrum (Akten SEM, A1) als auch bei der BzP (vgl. Akten SEM,
A7, S. 3) bei der Frage zu seinem Zivilstand an, ledig zu sein, ohne jeweils
die – gemäss Angaben im Gesuch um Einreisebewilligung vom 15. April
2013 – "eheähnliche" Beziehung zu seiner Lebenspartnerin auch nur zu
erwähnen.
6.6.2 Das ohne jede Substanziierung behauptete Konkubinatsverhältnis im
Heimatland wurde vom Beschwerdeführer nicht belegt; er äusserte sich
zudem weder bei der BzP noch im Familiennachzugsgesuch zur Frage,
unter welchen Umständen – und wieso eigentlich – er sein Kind und die
Kindesmutter in Eritrea zurückliess.
6.6.3 Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle festzuhalten, dass auch
die blosse Behauptung, die Fremdbeziehung in der Schweiz sei nur eine
"kurze Affäre" gewesen, vom Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar ge-
macht, substanziiert oder in irgendeiner Weise belegt wird (beispielsweise
durch eine entsprechende Erklärung der in der Schweiz lebenden Lands-
männin).
6.7 Nach dem Gesagten ist der Widerruf der Einreisebewilligung im Ergeb-
nis auch in materieller Hinsicht nicht zu bemängeln. Bei der Abwägung der
Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass die Ausreise von B._______
und C._______ aus Eritrea nicht wegen der erteilten Einreisebewilligung
erfolgte, sondern bereits vor Einreichung des Familienzusammenführungs-
gesuchs organisiert worden war. Zudem ergibt sich aus den Ausführungen
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Seite 11
unter den Erwägungen 6.5 und 6.6, dass auch sonst keine gewichtigen
privaten Interessen bestehen, die einer richtigen Anwendung des objekti-
ven Rechts und damit dem Widerruf der Einreisebewilligung entgegenste-
hen würden.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Vorinstanz hat zu Recht die Einreise-
bewilligung vom 22. April 2013 widerrufen und das Gesuch um Familien-
vereinigung abgelehnt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Sollte es dem Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt – beispiels-
weise durch Beweismittel, die ihm heute noch nicht vorliegen – möglich
werden, eine Trennung der Familieneinheit mit B._______ und C._______
durch seine Flucht sowie den unbedingten Willen aller Beteiligten, diese
Familieneinheit in der Schweiz weiterzuführen, zu belegen, bliebe es ihm
auch nach diesem Urteil unbenommen, beim SEM ein neues Familienzu-
sammenführungsgesuch zu stellen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit
Verfügung vom 22. Oktober 2014 gutgeheissen wurde, sind keine Verfah-
renskosten zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5519/2014
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und an das SEM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
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