Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E55/2009
U r t e i l v om 2 4 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien A._______, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
28. November 2008 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein
iranischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, seinen
Heimatstaat am 6. Februar 2006 (Mitte Bahman 1384) zu Fuss über die
Grenze in die Türkei und gelangte mithilfe verschiedener Transportmittel
(Kleinbus, Lastwagen, Bus, Motorboot, Schiff, Personenwagen) über
Griechenland und Italien am 13. Februar 2006 in die Schweiz, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte.
Am 16. Februar 2006 fand im Empfangszentrum Kreuzlingen die
Erstbefragung statt, am 7. März 2006 erfolgte die Anhörung zu den
Asylgründen durch das BFM. Im Wesentlichen machte der
Beschwerdeführer dabei geltend, seine Probleme hätten damit begonnen,
dass er im Alter von 18 Jahren von seinem Vater zum Militärdienst
gezwungen worden sei. Am (…).1380 ([…] 2001) habe er einen Konflikt
mit einem Vorgesetzten gehabt, auf dem Weg zum Militärgericht sei ihm
jedoch die Flucht gelungen. Am (…) 2001 sei er verhaftet und kurz darauf
zu einer Gefängnisstrafe von (…) verurteilt worden, welche er im
Gefängnis C._______ verbüsst habe.
Im (…) 2001 habe er in einer Moschee einen Korankurs besucht und sich
dem Mullah gegenüber negativ über (…) geäussert. Hierauf hätten sich
zwei Kursteilnehmer als Angehörige des Nachrichtendienstes zu
erkennen gegeben und ihn über den Basar abführen wollen. In der
Menschenmenge habe er aber einen der Agenten von sich stossen und
anschliessend fliehen können. Hiernach habe er sich während etwa
sechs Wochen bei Verwandten versteckt gehalten. Nachdem Angehörige
des Nachrichtendienstes wiederholt in seinem Elternhaus erschienen
seien und seinen Vater unter Druck gesetzt hätten, habe er sich auf
Anraten des Vaters beim Nachrichtendienst gestellt. Entgegen seiner
irrigen Annahme, man wolle ihm nur ein paar Fragen stellen, sei er in der
Folge während (…) in einem privaten Gefängnis des Nachrichtendienstes
festgehalten und wiederholt schwer gefoltert worden, bevor er gegen eine
Kaution sowie unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden
sei. Dieser sei er ab (…) 2003 nicht mehr nachgekommen.
Vielmehr habe er versucht, illegal über die Grenze in die Türkei zu
gelangen, sei jedoch an der Grenze verhaftet, zu einer Geldstrafe sowie
einer erneuten Gefängnisstrafe von (…) verurteilt worden. Nach
Verbüssung derselben sei er im (…) 2003 nach Teheran zurückgekehrt.
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Ende Dezember 2003 habe er auf der Strasse mit anderen Anhängern
einen Sieg der iranischen FussballNationalmannschaft gefeiert.
Regimegegner hätten die Gelegenheit dieses Umzugs genutzt, um
regimekritische Parolen zu verbreiten, weshalb die Sicherheitskräfte
interveniert und Verhaftungen vorgenommen hätten. Anders als
mehreren seiner Freunde sei ihm die Flucht gelungen.
Wenig später, am (…) 2004, sei er jedoch von Agenten erkannt worden,
als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Dies könne nur dadurch
erklärt werden, dass sein Bild auf dem Polizeiposten hänge oder aber
einer seiner verhafteten Freunde ihn verraten habe. Die motorisierten
Agenten hätten ihn angefahren, wobei er sich (…) zugezogen habe. Nach
einem längeren Krankenhausaufenthalt unter ständiger Bewachung sei er
von einem Gericht in Teheran zu einer Gefängnisstrafe von (…) verurteilt
worden, welche er in D._______ verbüsst habe.
(…) 2005 sei er aus gesundheitlichen Gründen aus dem Militärdienst
entlassen worden. Im (…) desselben Jahres seien einige Pasdaran
(Angehörige der Sepah [Iranische Revolutionsgarde]) an seiner
Wohnadresse erschienen, um (…). Daraufhin sei es zu einer
handgreiflichen Auseinandersetzung zwischen ihnen und ihm, dem
Beschwerdeführer, gekommen. In der Befürchtung, angesichts seiner
Vorgeschichte würde er mindestens zu einer langjährigen Haftstrafe
verurteilt werden, habe er sich schliesslich zur Ausreise entschieden. Mit
Hilfe eines Schleppers sei er am 6. Februar 2006 in die Türkei gelangt,
von wo er über Italien auf illegalem Weg in die Schweiz weitergereist sei.
A.b Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter
dem BFM die Mandatsübernahme an und reichte namens des
Beschwerdeführers weitere, insbesondere dessen exilpolitische
Aktivitäten betreffende Beweismittel zu den Akten, welche mit Eingabe
vom 22. November 2006 näher erläutert wurden.
B.
Mit Verfügung vom 28. November 2008 stellte das BFM fest, der
Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das
Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz
und deren Vollzug.
C.
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C.a Mit Eingabe vom 30. Dezember 2008 an das BFM,
zuständigkeitshalber weitergeleitet an das Bundesverwaltungsgericht,
liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde
erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, es sei die
Verfügung des BFM vom 28. November 2008 aufzuheben, seine
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter sei die Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu
gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, dem
Beschwerdeführer sei unter Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren.
C.b Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2009 hiess die
zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gut.
D.
Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2009 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. März 2010 liess der
Beschwerdeführer ein in arabischer Sprache verfasstes Beweismittel
(gerichtliche Vorladung vom (…) samt Übersetzung zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
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entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen
eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Die Beschwerde ist frist und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
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4.1. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da
seine Vorbringen teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG (vgl. Ziff. 4.1.1.) und teilweise denjenigen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (vgl. Ziff. 4.1.2.) nicht zu
genügen vermöchten.
4.1.1. Seine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers begründete das BFM zunächst damit, dass er diese
zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt habe. Namentlich
entbehrten seine Angaben zum Korankurs, seinen regierungskritischen
Äusserungen und der hieraus entstandenen Probleme jeglicher
Substanz. So habe er den besagten Kurs bei der Erstbefragung zeitlich
nicht einordnen können und auch auf Nachfrage lediglich angegeben, er
habe vor dem Winter, etwa anderthalb bis zwei Monate nach seiner
Strafverbüssung wegen Desertion, stattgefunden. Auch habe er lediglich
behauptet, seine Verfolger seien Geheimdienstangehörige, ihren Ausweis
habe er aussagegemäss nicht genauer gesehen. Schliesslich seien auch
seine Angaben betreffend den missglückten Verhaftungsversuch und die
behördlichen Nachfragen vage und undifferenziert, zumal er etwa nicht
habe beziffern können, wie oft Agenten an seiner Wohnadresse
erschienen seien.
Im Weiteren widerspreche seine Darstellung in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns. Namentlich
erscheine die Erklärung, wonach die Geheimdienstleute den
vorgenannten Korankurs besucht hätten, um andere Regimeleute (sic.
[vgl. angefochtene Verfügung S. 4 sowie Akten BFM A10 S. 7]; gemeint
wohl: Regimegegner) zu finden, wenig plausibel. Auch seien Agenten des
Nachrichtendienstes bekanntermassen für Verhaftungen geschult und
liessen sich nicht leichthin durch ein Ablenkungsmanöver ausser Gefecht
setzen. Die Darstellung seiner Flucht, wonach er sich dem Zugriff
gewaltsam entledigt und die Flucht über den stark bevölkerten Basar
angetreten habe, sei vor diesem Hintergrund als realitätsfremd zu
bezeichnen. Auch die Schilderung seines nachfolgenden Vorgehens,
wonach er sich nach der misslungenen Verhaftung bei seiner Schwester
und weiteren Verwandten aufgehalten habe, widerspreche der Logik des
Handelns, da er dort jederzeit mit einer Verhaftung hätte rechnen
müssen.
Insgesamt könnten dem Beschwerdeführer die geltend gemachte
Inhaftierung und Misshandlung aus politischen Gründen nicht geglaubt
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werden. Es sei damit nicht davon auszugehen, dass er den heimatlichen
Behörden vor seiner Ausreise bekannt gewesen sei.
4.1.2. Hinsichtlich der weiteren Vorbringen führte das BFM aus, diese
vermöchten den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht zu genügen.
Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, infolge seiner Refraktion
sowie seines illegalen Grenzübertrittes behelligt worden zu sein, sei
festzustellen, dass hiermit insoweit keine asylrelevante Verfolgung zum
Ausdruck gebracht werde, als dieser keiner der in Art. 3 AsylG
abschliessend genannten Gründe zugrunde liege. Zudem habe der
Beschwerdeführer – nach erfolgter Bestrafung wegen des Grenzübertritts
und der Dispensation aus dem Militärdienst – zum heutigen Zeitpunkt
keine weitergehenden Behelligungen mehr zu befürchten.
Weiter führe der Beschwerdeführer an, dass die Pasdaran im (…) 2005
versucht hätten, (…), wobei er in eine handgreifliche Auseinandersetzung
verwickelt worden sei. Auch diese Schikane könne aufgrund ihrer Art und
ihres Ausmasses nicht als asylrelevanter Nachteil eingestuft werden, da
hierdurch dem Beschwerdeführer ein weiterer Verbleib im Heimatstaat
nicht verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden sei.
Schliesslich bestehe auch aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des
Beschwerdeführers kein begründeter Anlass zur Annahme, dass dieser
künftig mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe. Aufgrund seiner
Angaben sowie der eingereichten Beweismittel sei nämlich nicht davon
auszugehen, dass er über ein derartiges politisches Profil verfüge, dass
er dadurch das Interesse der heimatlichen Behörden auf sich gezogen
hätte. Seine Furcht vor Verfolgung aus diesen Gründen sei deshalb nicht
als begründet im Sinne des Asylgesetzes zu erachten.
4.2. Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich als Rüge die Verletzung von
Bundesrecht, indem zu Unrecht festgestellt worden sei, die Vorbringen
des Beschwerdeführers genügten den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit (vgl. hierzu Ziff. 4.3.) respektive an die
Flüchtlingseigenschaft (vgl. hierzu Ziff. 4.5.) nicht.
4.3. Nachfolgend ist zunächst auf die vom BFM festgestellten
Ungereimtheiten der geltend gemachten Verfolgung einzugehen. Das
BFM bezeichnete die entsprechenden Vorbringen als nicht hinreichend
begründet (vgl. hierzu Ziff. 4.3.1.) respektive nicht nachvollziehbar (vgl.
Ziff. 4.3.2.).
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4.3.1. Die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe seine
Teilnahme am Korankurs, die dort geäusserte Regimekritik und die
darauf zurückzuführenden Verfolgungshandlungen zu vage und
unsubstanziiert geschildert, um den Eindruck des Selbsterlebten zu
erwecken wird in der Rechtsmitteleingabe als überspitzt formalistisch
bezeichnet. Diese Auffassung ist, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird,
nicht von der Hand zu weisen.
Die Behauptung des BFM, wonach der Beschwerdeführer beim Kanton
nicht genauer habe angeben können, wann der geltend gemachte
Korankurs stattgefunden habe, findet im nämlichen Befragungsprotokoll
keinerlei Entsprechung. Vielmehr ist festzustellen, dass der
Beschwerdeführer sich von sich aus mit keinem Wort zum Zeitpunkt
seiner Kursteilnahme geäussert hat ("[…] als ich im Basar meinem Vater
beim (…) half, war dort ein Geistlicher namens E._______, der uns
Jugendlichen den Koran gelehrt und ihn interpretiert hat. Eines Tages war
die Rede von […]; vgl. A1 S. 6) und mangels Nachfrage auch nicht
ersichtlich ist, was ihn zu einer dahingehenden Konkretisierung hätte
veranlassen sollen. Im Rahmen der direkten Anhörung wurde der
Beschwerdeführer angehalten, den Kursbeginn zeitlich einzuordnen,
worauf er angab, dies sei im Winter gewesen, eineinhalb bis zwei Monate
nach Verbüssung seiner Haftstrafe (A10 S. 7), welchen Zeitpunkt er zuvor
auf "anfangs (…) Monat 1380" (letzte Woche […] 2001) datiert hatte.
Hieraus ergibt sich ein relativ konkretes, den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit durchaus genügendes Zeitfenster von zweiter Hälfte (…)
2001, innert welchem der Korankurs begonnen habe. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass das nämliche Ereignis – bei welchem es sich im
Übrigen keineswegs um einen "wesentlichen Punkt" seiner Vorbringen
handelt, wurde doch nach dem Beginn des Kurses und nicht etwa nach
der später erfolgten Auseinandersetzung und Flucht gefragt – zum
Zeitpunkt der Befragung bereits über vier Jahre zurücklag.
Auch der Vorwurf des BFM, der Beschwerdeführer habe nicht sagen
können, ob es sich bei seinen Verfolgern tatsächlich um
Geheimdienstleute gehandelt habe, ist entschieden zurückzuweisen.
Jener gab im Rahmen der Anhörung an, er habe die kleinformatige Karte,
welche die beiden Männer ihm gezeigt hätten, nicht genau sehen können,
jedoch hätten sich diese als Geheimdienstleute vorgestellt (A10 S. 7).
Entsprechend der nachvollziehbaren Entgegnung in der
Rechtsmitteleingabe konnte der Beschwerdeführer naturgemäss nicht
wissen, ob die Angaben seiner Verfolger der Wahrheit entsprachen.
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Schliesslich lässt auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die
genaue Anzahl der nachfolgenden Hausbesuche nicht zu nennen
vermochte, nicht darauf schliessen, dass dieselben nicht stattgefunden
hätten. Es wäre dem Beschwerdeführer gewiss ein Leichtes gewesen,
sich auf eine willkürliche Anzahl festzulegen. Da es sich aber bei den
Hausbesuchen nicht um selbsterlebte Ereignisse handelt und die für ihn
entscheidende Information darin bestand, dass die Behörden nach ihm
suchten, lässt sich aus seiner Aussage ("Ich weiss es überhaupt nicht, ich
war nicht zu Hause gewesen. […] Er [der Vater] sagte mir nur, dass ich
auf mich aufpassen solle und mich nicht im Quartier blicken lassen solle",
vgl. A10 S. 9) nichts zu seinen Ungunsten ableiten. Vielmehr handelt es
sich beim Eingeständnis dieser nachvollziehbaren Unkenntnis um ein
Realkennzeichen, welches eher für die Glaubhaftigkeit seines
Sachvortrages spricht.
4.3.2. Das BFM erachtet den geltend gemachten Verfolgungskomplex
rund um den vorgenannten Korankurs auch insoweit als unglaubhaft, als
die entsprechenden Ausführungen in wesentlichen Punkten der
allgemeinen Erfahrung respektive der Logik des Handelns
widersprächen. Auch diese Feststellung vermag in verschiedener
Hinsicht nicht zu überzeugen, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
Zunächst stellt das BFM in Abrede, dass Geheimdienstagenten einen
religiöses Wissen vermittelnden Kurs besuchen würden, da sie dort keine
Leute finden würden, welche für sie von Interesse wären. Wie jedoch
allgemein bekannt ist, überwachen die iranischen Behörden – dies gilt
auch für den Zeitraum vor dem Machtantritt von Präsident Ahmadinejad –
die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im In und Ausland
sehr genau und erfassen dieselben systematisch. Vor diesem
Hintergrund ist ohne Weiteres denkbar, dass Angehörige eines iranischen
Geheimdienstes – zu denken ist nebst dem Nachrichtendienst Etelaat
etwa an die paramilitärische Miliz der Basitschi – dem Korankurs eines
Mullahs beiwohnen, sofern dieser zuvor durch gemässigte oder gar
regimekritische Interpretationen heiliger Schriften ins Blickfeld der
Behörden geraten ist. Über die Beweggründe für die Kursteilnahme der
mutmasslichen Geheimdienstleute stellt der Beschwerdeführer auf
Nachfrage zwar Mutmassungen an ("Ich habe keine Ahnung, aber sie
wollten andere Regimeleute [sic.] finden"; vgl. A10 S. 7), ob ihr Interesse
jedoch den anderen Kursteilnehmern oder aber dem Mullah selbst galt,
kann er letztlich nur erahnen. Dass iranische Geheimdienstleute auf
öffentliche Regimekritik mit harschem Einschreiten reagieren, ist
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wiederum gerichtsnotorisch. Angesichts der Gegebenheiten im Iran lässt
sich die Darstellung des Beschwerdeführers – entgegen der
vorinstanzlichen Feststellung – ohne weiteres mit der allgemeinen
Erfahrung und der Logik des Handelns vereinbaren.
Weiter erachtet es das BFM als wenig nachvollziehbar, dass der Vater
des Beschwerdeführers, welcher ihn aussagegemäss zur Vorsicht
geraten habe, ihn nach dem Korankurs selbst der Polizei ausgeliefert
habe. Dabei verkennt die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer dieses
Vorgehen durchaus plausibel zu begründen vermag. So seien wiederholt
Agenten im Elternhaus des Beschwerdeführers in F._______ erschienen,
hätten den Vater unter Druck gesetzt und ihm insbesondere angedroht,
ihn anstelle des Beschwerdeführers zu verhaften, sollte sich dieser nicht
stellen. Aus diesem Grund habe sich der Vater gezwungen gesehen, das
Haus zu vermieten und mit der Familie nach G._______ zu ziehen. Die
Bedrohungslage habe sich im (…) Monat des Jahres 1382 (entsprechend
dem Zeitraum zwischen […] 2003) akzentuiert, da sein Bruder
H._______, welcher nichts mit der Angelegenheit zu tun gehabt habe,
festgenommen worden sei (A10 S. 9 f.). Bei dieser Sachlage vermag die
klärende Darstellung in der Rechtsmitteleingabe, wonach zur Lösung
dieses Dilemmas habe abgewogen werden müssen, welcher Umstand –
Untertauchen des Beschwerdeführers mit weiteren Schikanen für die
Familienangehörigen oder Zusammenarbeit mit den Behörden –
erträglicher sei, zu überzeugen. Dass sich der Beschwerdeführer
angesichts des verstärkten Leidensdrucks seiner Angehörigen und in
Unkenntnis des Ausmasses der ihm drohenden Konsequenzen auf
Anraten des Vaters dazu entschieden hat, sich den Behörden zu stellen,
kann vernünftigerweise nachvollzogen werden. Die dem Gericht bekannte
und glaubhaft geschilderte Vorgehensweise der iranischen Behörden,
Druck auf Angehörige einer gesuchten Person auszuüben, wird
schliesslich zusätzlich gestützt durch das am 24. März 2010 eingereichte
Beweismittel (gerichtliche Vorladung vom […]). Diesem Dokument ist zu
entnehmen, dass das Haus des Vaters nach dessen Wegzug mit einer
Kaution belegt wurde und in den Besitz der Stadt übergehe, sollte sich
der Beschwerdeführer nicht – wohl im Zusammenhang mit den jüngeren
Ereignissen (vgl. hierzu Ziff. 4.5.) – bei den Behörden melden.
Weiter ist nicht einsehbar, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht
gelungen sein sollte, auf dem Basar einen der ihn abführenden Agenten
zur Seite zu stossen und durch die Menschenmenge zu entfliehen. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass es sich bei ihm um (…) handelt. Dem
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psychiatrischen Gutachten vom 18. November 2008 ist zudem zu
entnehmen, dass er bei einer Körpergrösse von (…) zeitweilig (…)
gewogen habe (S. 36), er mithin (…). Bei dieser Sachlage ist ohne
weiteres denkbar, dass er auf einem stark bevölkerten öffentlichen Platz
die Situation in der geschilderten Weise für sich nutzen vermochte.
Schliesslich hält es das BFM für unlogisch, dass sich der
Beschwerdeführer nach der misslungenen Verhaftung zuerst nach Hause
und anschliessend zu seiner Schwester sowie weiteren Verwandten
begeben haben will. Allerdings drängt sich die Frage auf, welche
Handlungsalternativen ihm denn zur Verfügung gestanden hätten. So
kann nicht leichthin angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer
ein sichereres Versteck zugänglich gewesen wäre. Die in der
Rechtsmitteleingabe geschilderte Vorgehensweise, wonach er sich
tagsüber ausser Haus und nachts abwechselnd bei verschiedenen
Angehörigen aufgehalten habe, steht nach Auffassung des
Bundesverwaltungsgerichts mit der allgemeinen Logik durchaus im
Einklang.
4.3.3. Zu den geltend gemachten Konsequenzen dieser Ereignisse – der
Inhaftierung in einem Gefängnis des Nachrichtendienstes und den dort
erfolgten Misshandlungen – äussert sich das BFM nicht weiter. Vielmehr
schliesst die Vorinstanz aus der Feststellung, dass dem
Beschwerdeführer die Vorgeschichte nicht geglaubt werden könne,
gleichsam auf Unglaubhaftigkeit der Folgeereignisse.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist vorab festzustellen, dass der
Beschwerdeführer die geltend gemachte Inhaftierung in einen
glaubhaften Kontext bettete, welcher mit der typischen Vorgehensweise
der iranischen Sicherheitskräfte vereinbar ist. Die Darstellung, wonach er
nach erfolgter Festnahme wiederholt danach gefragt worden sei, welcher
Partei oder Gruppierung er angehöre, fügt sich nahtlos in das stimmige
Bild. Mit Blick auf die Schilderung der erlittenen Misshandlungen ist
zudem festzustellen, dass diese in beklemmender Weise authentisch
wirkt. Die entsprechende Protokollstelle (vgl. A10 S. 10) weist diverse, für
die Glaubhaftigkeit des Sachvortrages sprechende Realkennzeichen auf,
so beispielsweise die Wiedergabe von Gesprächen ("Sie sagten mir, dass
hier der Nachrichtendienst der Judikativen sei"), die Schilderung
ausgefallener und nebensächlicher Einzelheiten ("[...] in einem Auto
fuhren sie mich irgendwo innerhalb der Stadt B._______. Ich konnte dies
vom Lärm hören."; "Als ich unter der Dusche war, habe ich plötzlich
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angefangen zu zittern. Sie haben eine freigelegte Leitung in der Dusche
gehabt und diese wurde nass"), Eingeständnisse von Erinnerungslücken
("Ich wurde nach ein paar Sekunden ohnmächtig. [...] Als ich zu mir kam,
sah ich, dass ich allein und nackt in einem Einzelzimmer war. ") und
raumzeitliche Verknüpfungen ("Nach Beendigung der Befragung wurde
ich wieder in die Zelle zurückgebracht. Immer nach ein paar Tagen
passierte wieder das gleiche. Sie bestellten mich nach oben zur
Befragung und dann erfolgte die Folter. Ich kann sagen, im ersten Monat
als ich dort war, wurde ich drei bis vier Mal so gefoltert"). Auch wenn
solche Realkennzeichen nur einen indiziellen Wert haben, ist ein hoher
qualitativer und quantitativer Ausprägungsgrad der Realkennzeichen
doch typisch für eine Richtigaussage und lässt immerhin eine
Charakterisierung der zu beurteilenden Aussagen zu.
4.4. Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist demnach festzuhalten, dass
die Ausführungen des Beschwerdeführers ein stimmiges Gesamtbild
ergeben. Nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe
im Rahmen einer Gesamtwürdigung erachtet es das
Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft, dass Angehörige des
Nachrichtendienstes im (…) 2001 versuchten, den Beschwerdeführer
festzunehmen, dieser zunächst fliehen und in der Folge untertauchen
konnte und sich schliesslich infolge des auf seine Angehörigen
ausgeübten Drucks den Behörden gestellt hat. Auch kann davon
ausgegangen werden, dass er (…) in einem privaten Gefängnis des
Nachrichtendienstes festgehalten und in der geschilderten Weise
misshandelt wurde.
4.5. Hinsichtlich der weiteren Verfolgungsvorbringen des
Beschwerdeführers (Haftstrafe wegen unerlaubten Verlassens des
Militärdienstes […], Haftstrafe wegen illegalen Grenzübertritts […],
Handgemenge mit den Pasdaran […]) erkannte das BFM, diese
vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen.
Indem das BFM diese Vorfälle jeweils losgelöst von ihrem Kontext
abhandelt, verkennt es, dass eine schlüssige Beurteilung der
Asylrelevanz der vorstehend behandelten Vorfälle und insbesondere der
Frage, ob der Beschwerdeführer begründete Furcht vor künftigen
ernsthaften Nachteilen hat, nur unter Vornahme einer Gesamtbetrachtung
sinnvoll möglich ist.
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Exemplarisch kann dies anhand des Vorfalls aus dem Jahr 2004
verdeutlicht werden. Dabei wurde der Beschwerdeführer
unbestrittenermassen von Geheimdienstagenten, die ihn im Nachgang
einer Kundgebungsteilnahme wiedererkannt hatten, mit dem Auto
angefahren. Nach der Behandlung seiner Verletzung wurde er zu einer
Haftstrafe von (…) verurteilt. Es fällt auf, dass die zuvor erfolgten
Verurteilungen wegen gravierender Verfehlungen
(Militärdienstverweigerung, illegale Ausreise) mit Haftstrafen von (…)
erheblich milder ausgefallen sind. Mithin entsteht der Eindruck, dass sich
das behördliche Interesse an der Ruhigstellung des Beschwerdeführers
im Laufe der letzten Jahre gesteigert hat. Vor diesem Hintergrund kann
die Feststellung des BFM, wonach nicht davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer den iranischen Behörden vor seiner Ausreise aus
politischen Gründen bekannt gewesen sei, nicht geteilt werden.
4.6. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung
werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit geschehen,
wobei eine vor der Ausreise mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit
stattgefundene Verfolgung die Furcht vor künftiger Verfolgung als
wohlbegründet erscheinen lassen kann. Dabei genügt es nicht, wenn
diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich
früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob
in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen.
Es müssen damit hinreichend Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung
vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht
vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden.
Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein
massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben
Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist
zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das
gesicherte Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu
ergänzen: Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war und/oder
von der Verfolgung von Personen mit vergleichbarem Risikoprofil
zuverlässig weiss, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere
(subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann
begründet, wenn sie zwar diejenige eines sich in der gleichen Situation
befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem
nachvollziehbar bleibt. Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die
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Seite 14
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und
zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat oder Herkunftsstaat und
grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
Schliesslich muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte
asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt
(vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 ff., Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 5,
EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 ff., EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a, EMARK 1998
Nr. 4 E. 5d, EMARK 1994 Nr. 24 E. 8b.).
Die begründete Furcht des Beschwerdeführers, im Falle einer Rückkehr
in den Iran asylrelevante Nachteile zu erleiden, erschliesst sich
vorliegend zunächst aus der neuerlichen gerichtlichen Vorladung vom
(…). Hiermit ist die geltend gemachte behördlichen Suche nach ihm
belegt, weshalb davon auszugehen ist, dass er im Falle einer Rückkehr
bereits am Flughafen in Teheran verhaftet würde. Angesichts des
jahrelangen, renitenten Verhaltens des Beschwerdeführers erscheint im
länderspezifischen Kontext überwiegend wahrscheinlich, dass er diesfalls
mit einer politisch motivierten übermässigen Bestrafung (sog. Polit
Malus), mithin mit behördlichen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von
Art. 3 AsylG zu rechnen hätte. Von einer landesinternen Fluchtalternative
ist bei einer von den Behörden des Zentralstaates ausgehenden
Verfolgungsgefahr nicht auszugehen, zumal der Beschwerdeführer in den
Verzeichnissen der Geheimdienste vermerkt sein dürfte. Nach dem
Gesagten, erscheint seine subjektive Furchtvor Verfolgung im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 AsylG unter auch objektiven Gesichtspunkten begründet. Ob
sich die Gefahr einer künftigen, asylrelevanten Verfolgung durch seine
exilpolitischen Aktivitäten (vgl. Eingaben vom 4. Juli 2006 und vom
22. November 2006) weiter akzentuiert hat, kann vorliegend offenbleiben.
4.7. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG erfüllt.
4.8. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen
verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere
oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden
(Art. 53 AsylG).
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Mit Urteil des Obergerichts des Kantons I._______ vom (…) 2009 wurde
der Beschwerdeführer der (…) schuldig gesprochen und zu einer
Freiheitsstrafe von (…) verurteilt. Angesichts dessen ist nachfolgend zu
prüfen, ob Asylausschlussgründe im Sinne von Art. 53 AsylG vorliegen.
4.8.1. Unter den Begriff der „verwerflichen Handlungen“ (vgl. EMARK
1993 Nr. 8 E. 6 S. 49 ff., 1996 Nr. 18 E. 5 ff., 2002 Nr. 9) fallen solche
Delikte, die dem abstrakten Verbrechensbegriff von Art. 9 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR
311.0) in dessen bis zum 31. Dezember 2006 gültigen Fassung
entsprechen. Als Verbrechen definiert wird dort jede mit Zuchthaus
bedrohte Straftat. Das nach der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Teilrevision heute geltende StGB definiert in Art. 10 Abs. 2 jene Straftaten
als Verbrechen, die mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind.
4.8.2. Liegt eine entsprechende Delinquenz vor, ist ausserdem zu prüfen,
ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige
Massnahme darstellt (siehe EMARK 1996 Nr. 40 S. 354 f., 2002 Nr. 9
S. 82 ff.). In Betracht zu ziehen sind dabei unter anderem das Alter des
Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Tatbegehung, allfällige
Veränderungen der Lebensverhältnisse nach der Tat, die
Wahrscheinlichkeit der erneuten Begehung von Straftaten sowie die
Frage, wie lange die Tat bereits zurückliegt, wobei die strafrechtlichen
Verjährungsbestimmungen zu berücksichtigen sind.
4.8.3. Die Strafdrohung für eine (…) liegt bei (…) Freiheitsstrafe. Damit
handelt es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Delikt
klarerweise um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Damit
ist die erste Tatbestandsvariante von Art. 53 AsylG erfüllt.
4.8.4. Aufgrund einer Abwägung aller Umstände im vorliegenden
Einzelfall ist ferner nicht von der Unverhältnismässigkeit des
Asylausschlusses auszugehen.
Zugunsten des Beschwerdeführers ist insbesondere die Einschätzung der
Psychiatrischen Universitätsklinik I._______ im Gutachten vom
18. November 2008 anzuführen. Hieraus sind namentlich keine
Umstände ersichtlich, die darauf schliessen lassen würden, beim
Beschwerdeführer handle es sich um eine grundsätzlich gewaltbereite
Person, von welcher eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz ausgehen könnte. Vielmehr wird hier das Bild eines jungen
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Mannes gezeichnet, der – wenngleich die aussergewöhnliche Bedrohung
durch die iranischen Sicherheitskräfte offenbar nicht zu einer Belastungs
oder Persönlichkeitsstörung geführt hat – seinen leidvollen Erfahrungen
und seiner Wut über Jahre (…). Mithin wurde (…) diagnostiziert, dies als
"spezifische Reaktion auf das Gefühl lebensbelastender Ereignisse"
(S. 71). Gerade die im Gutachten rekapitulierte Lebensgeschichte (vgl.
S. 31 bis 51) des Beschwerdeführers lässt diese letztgenannte Reaktion
zumindest nachvollziehbar erscheinen.
Andererseits ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer als vorläufig
aufgenommener Flüchtling ohnehin in der Schweiz bleiben kann. Sodann
ist die von ihm begangene, (…) als schwere Straftat zu bezeichnen. Da
der Begehungszeitpunkt (…) 2007 war, träte die Verfolgungsverjährung
erst im Jahr 2022 ein (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b StGB). Im Sinne einer
Gesamtbetrachtung erscheint ein Asylausschluss infolge "verwerflicher
Handlungen" im Sinne von Art. 53 AsylG als gerechtfertigt.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen von Art. 3 und
Art. 7 AsylG erfüllt sind. Indessen ist dem Beschwerdeführer infolge zuvor
festgestellter Asylunwürdigkeit die Gewährung von Asyl zu verweigern.
6.
6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen verfügen, wurde die Wegweisung zu Recht
angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733,
EMARK 2001 Nr. 21).
6.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.3. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat, Herkunfts oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in
ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Der Beschwerdeführer erfüllt die Flüchtlingseigenschaft. Er darf damit
aufgrund des flüchtlingsrechtlichen Refoulementverbots nach Art. 5
Abs. 1 AsylG und Art. 33 Abs. 1 FK nicht zur Ausreise in sein Heimatland
gezwungen werden. Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung damit zu
Unrecht als zulässig bezeichnet.
Aus den Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung des
BFM vom 28. November 2008 teilweise Bundesrecht verletzt. In teilweiser
Gutheissung der Berschwerde sind die Ziffern 1 (Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft) und 4 (Vollzug der Wegweisung) der
angefochtenen Verfügung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde
abzuweisen. Das BFM ist anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers anzuerkennen und ihn als Flüchtling in der Schweiz
vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von
insgesamt Fr. 600.– nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss zu
einem Drittel dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG jedoch mit
prozessleitender Verfügung vom 9. Januar 2009 gutgeheissen wurde,
werden keine Kosten auferlegt.
7.2. In einem nicht aussichtslosen Verfahren wird einer mittellosen Partei
ein Anwalt bestellt wird, wenn dies zur Wahrung ihrer Rechte notwendig
ist (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung ist ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung
ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines
Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E.
2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche – wie das vorliegende – vom
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Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen (vgl.
EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10) Im asylrechtlichen
Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts. Daher sind zur wirksamen
Beschwerdeführung besondere Rechtskenntnisse im Regelfall nicht
unbedingt erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in den
besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder
tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende
Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht
besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
7.3. Dem teilweise obsiegenden und im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht vertretenen Beschwerdeführer ist zu Lasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Es wurde vom Rechtsvertreter keine Kostennote eingereicht. Der
notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer
solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der
massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist die
Parteientschädigung von Amtes wegen grundsätzlich auf pauschal
Fr. 1800.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
Dabei ist die hohe Qualität der Beschwerdeeingabe einerseits und
andererseits der Umstand zu berücksichtigen, dass die umfangreich
dokumentierten, exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers
vorliegend keinen Einfluss auf den Verfahrensausgang hatten. Nach dem
Grad des Durchdringens ist die Parteientschädigung praxisgemäss um
einen Drittel zu reduzieren. Die vom BFM auszurichtende
Parteientschädigung beträgt damit Fr. 1'200.–.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darin die Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme
infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird.
Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom
28. November 2008 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den
Beschwerdeführer wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als
Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten des BFM eine
Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger