B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-55/2018
Ur t e i l vom 1 8 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kenia,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen
Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 16. August 2016 in der Schweiz um
Asyl. Unter anderem machte sie geltend, in der Schweiz Opfer einer Straf-
tat im Zusammenhang mit Menschenhandel geworden zu sein. Mit Verfü-
gung vom 6. Dezember 2016 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die
Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Italien und
beauftragte den Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Die dagegen
erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
E-7919/2016 vom 29. Dezember 2016 ab.
B.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin beim
Migrationsamt des Kantons B._______ um Gewährung einer Erholungs-
und Bedenkzeit beziehungsweise einer Kurzaufenthaltsbewilligung für die
Dauer des polizeilichen Ermittlungs- sowie Strafverfahrens. Am 11. Januar
2017 hielt das Migrationsamt in einem Schreiben fest, die Voraussetzun-
gen zur Erteilung der erwähnten Bewilligungen seien nicht gegeben. Die
Beschwerdeführerin ersuchte tags darauf um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung.
C.
Am 16. Januar 2017 reichte die Beschwerdeführerin dem Bundesverwal-
tungsgericht ein Revisionsgesuch ein und beantragte die Aufhebung des
Urteils E-7919/2016 vom 29. Dezember 2016. Mit Urteil E-303/2017 vom
19. Januar 2017 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsge-
such nicht ein.
D.
Mit Verfügung vom (…) 2017 trat das Migrationsamt des Kantons
B._______ auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Er-
holungs- und Bedenkzeit beziehungsweise einer Kurzaufenthaltsbewilli-
gung nicht ein. Der dagegen erhobene Rekurs wurde von der (…) mit Ent-
scheid vom 6. März 2017 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht des Kan-
tons B._______ wies die dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom
(…) 2017 ab. Am (…) 2017 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundes-
gericht Beschwerde, woraufhin dieses mit Zwischenverfügung vom (…)
2017 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannte.
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E.
Am 6. Oktober 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin beim SEM um Wie-
dererwägung des Nichteintretensentscheids vom 6. Dezember 2016. Die
Vorinstanz wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 24. No-
vember 2017 (eröffnet am 4. Dezember 2017) ab.
F.
Mit Eingabe vom 3. Januar 2018 erhob die Beschwerdeführerin beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung vom 24. November 2017. Die Vorinstanz sei
anzuweisen, die Verfügung vom 6. Dezember 2016 wiedererwägungs-
weise aufzuheben und auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin einzu-
treten. Eventualiter sei die Verfügung vom 6. Dezember 2016 wiedererwä-
gungsweise aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen
Feststellung des Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei das vorliegende Verfahren mit dem ausländer-
rechtlichen Verfahren zu koordinieren und der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, und die rubrizierte Rechtsvertreterin sei als amtliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
G.
Mit superprovisorischer Massnahme vom 4. Januar 2018 setzte das Bun-
desverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
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das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Mit dem vorliegenden Direktentscheid werden die Gesuche um Ver-
zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung und um Koordination des vorliegenden Verfahrens
mit dem ausländerrechtlichen Verfahren hinfällig.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Zur Begründung der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs führte
die Vorinstanz aus, aufgrund der Umstände im konkreten Fall und unter
Berücksichtigung der Arztberichte, Behandlungsempfehlungen sowie der
Schilderungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand
könne nicht angenommen werden, ihre Rückführung nach Italien würde ei-
nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Der Umstand, dass die Über-
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stellung nach Italien möglicherweise zu einer Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes führen könne, vermöge kein „real risk“ eines Verstos-
ses gegen Art. 3 EMRK aufzuzeigen. Italien habe ihr gemäss Art. 19 Abs. 1
der Richtlinie 2013/33 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) die erforderliche medizini-
sche Versorgung zugänglich zu machen und bei besonderen Bedürfnissen
die notwendige medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen-
falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewährleisten. Ita-
lien verfüge über eine adäquate medizinische Infrastruktur, weshalb ihr
Krankheitsbild auch dort behandelt werden könne. Die italienischen Behör-
den seien sodann im Vorfeld in Kenntnis gesetzt worden, dass die Be-
schwerdeführerin in der Schweiz ein potentielles Opfer von Menschenhan-
del geworden und damit besonders schutzbedürftig sei. Wesentliche neue
Umstände seien ihrer Eingabe nicht zu entnehmen. Zufolge des kurzfristi-
gen Untertauchens der Beschwerdeführerin sei die Dublin-Überstellungs-
frist verlängert worden.
4.2 In ihrer Beschwerde entgegnet die Beschwerdeführerin den Erwägun-
gen des SEM, in Anbetracht ihrer gesundheitlichen Verfassung wäre ein
Wechsel oder ein Abbruch des bestehenden Therapie-Settings mit schwer-
wiegenden Konsequenzen für ihre psychische Gesundheit verbunden. Ihre
behandelnde Therapeutin habe lange gebraucht, um eine Vertrauensbasis
zu schaffen, welche zu einer Stabilisierung ihres (Beschwerdeführerin) Ge-
sundheitszustands beigetragen habe. Eine Wegweisung nach Italien hätte
eine rasche und irreversible Verschlechterung ihres Befindens zur Folge.
Ihre Teilnahme am Strafverfahren hänge ebenfalls von ihrer gesundheitli-
chen Verfassung ab; nur mit Hilfe einer Therapie und der damit einherge-
henden Stabilisierung werde sie in der Lage sein, verwertbare Aussagen
zu machen. Eine adäquate Unterbringung und medizinische Versorgung
seien in Italien nicht gewährleistet. Zum nationalen Schutzsystem für Opfer
von Menschenhandel hätte sie keinen Zugang und die Vorinstanz habe
nicht aufgezeigt, inwiefern ein solcher und die benötigte Behandlung bei
einer Überstellung nach Italien effektiv gewährleistet wären. Es würden so-
mit Überstellungshindernisse im Sinne von Wegweisungshindernissen
nach Art. 3 und 4 EMRK in Verbindung mit Art. 10 des Übereinkommens
vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (EMK,
SR 0.311.543) vorliegen. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
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rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) sei deshalb
von der Ausübung der Ermessensklausel Gebrauch zu machen und ein
Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu verfügen. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz sei der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin im-
mer bekannt gewesen und eine Verlängerung der Dublin-Überstellungsfrist
zu Unrecht erfolgt. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei im Ja-
nuar 2017 ergangen, weshalb die Überstellungsfrist von sechs Monaten
mittlerweile abgelaufen sei.
5.
5.1 Vorab ist zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung formelle Mängel
enthält, welche eine Kassation bewirken könnten.
5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
5.3 Die Parteien haben gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befug-
nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ih-
ren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286
E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch
korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören,
ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berück-
sichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben
und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erfor-
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derlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Be-
hörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erfor-
derlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einläss-
lich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wider-
legt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
5.4 Opfern und Zeugen von Menschenhandel kann für die voraussichtliche
Dauer der polizeilichen Ermittlungen oder des Gerichtsverfahrens eine
Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 Bst. e AuG
[SR 142.20] i.V.m. Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Be-
steht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen
des Ermittlungs- und Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die
Schweiz verlassen (Art. 36 Abs. 5 VZAE). Eine erteilte Kurzaufenthaltsbe-
willigung setzt somit den Wegweisungsvollzug aus und stellt für deren
Dauer ein Überstellungshindernis dar. Die Prüfung von allfälligen Überstel-
lungshindernissen ist von Amtes wegen vorzunehmen. Das Fehlen von sol-
chen stellt eine Voraussetzung für einen Nichteintretensentscheid gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG dar. Klärt die Behörde trotz Untersuchungsma-
xime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen ab, oder berücksichtigt sie
nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände, ist die Sach-
verhaltsfeststellung unvollständig.
5.5 Die Beschwerdeführerin ersuchte beim Migrationsamt des Kantons
B._______ um Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Derzeit ist die
Behandlung dieses Gesuchs beziehungsweise die Frage, ob ein Anspruch
auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung besteht, beim Bundes-
gericht hängig. Die Vorinstanz erwähnte diesen Aspekt in ihrer Verfügung
nicht. Zufolge der Ungewissheit über den Ausgang des bundesgerichtli-
chen Verfahrens war es ihr zum Zeitpunkt des Erlasses ihrer Verfügung
(24. November 2017) nicht möglich, den Sachverhalt vollständig festzustel-
len und zu beurteilen, ob ein allfälliges Überstellungshindernis vorliegt.
Dazu hätte sie ihren Entscheid bis zum Vorliegen des bundesgerichtlichen
Urteils aussetzen müssen. In ihrer dennoch erlassenen Verfügung stellte
sie somit den Sachverhalt unvollständig fest und verletzte ihre Begrün-
dungspflicht. Die Vorinstanz ist zudem ihrer Aktenführungspflicht nicht
nachgekommen. Sämtliche nach Abschluss des ersten Asylgesuchs ein-
gegangenen Akten sind weder paginiert noch in einem Aktenverzeichnis
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vermerkt. Zufolge der erwähnten Mängel erübrigt sich eine materielle Prü-
fung der geltend gemachten Wiedererwägungsgründe.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an die
Vorinstanz zurückgewiesen. Vorliegend liegt der Mangel der angefochte-
nen Verfügung in einer unvollständigen Abklärung des Sachverhalts. Unter
diesen Umständen rechtfertigt sich gemäss Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung. Auf diese
Weise bleibt der Beschwerdeführerin der Instanzenzug erhalten (vgl. dazu
BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4, 2008/14 E. 4.1).
Das vorliegende Verfahren ist zur Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Nach ergangenem Entscheid des Bundesgerichts hat sie insbesondere zu
prüfen, ob ein Überstellungshindernis nach Italien zufolge eines allfälligen
Anspruchs auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung vorliegt. Das
SEM ist im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfah-
rens gehalten, seiner Aktenführungs- und Paginierungspflicht nachzukom-
men.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung vom 24. November 2017 aufzuheben und die Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Ver-
fahrenskosten nach Art. 65 Abs. 1 VwVG wird somit hinfällig.
9.
Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechts-
vertreterin der Beschwerdeführerin hat mit Eingabe der Beschwerdeschrift
eine Honorarnote eingereicht. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden
Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) erscheint es angemessen, den
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geltend gemachten zeitlichen Aufwand auf sechs Stunden zu kürzen und
der Beschwerdeführerin Fr. 1‘500.– (inklusive Auslagen und Mehrwert-
steuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist ihr durch die Vorinstanz zu entrich-
ten. Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amt-
liche Rechtsbeiständin wird gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung wird auf-
gehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1‘500.– zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
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