Abtei lung V
E-5520/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._______, Irak,
vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 22. Juli 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5520/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
B._______, verliess den Irak eigenen Angaben zufolge am (...) und
gelangte am 23. Februar 1998 illegal in die Schweiz, wo er am
gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 25. Februar 1998 erfolgte die
Erstbefragung in C._______ und am 10. Juli 1998 die Anhörungen zu
seinen Asylgründen durch die zuständige Behörde des Kantons
D._______.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer
im Wesentlichen geltend, er habe von (...) bis (...) als (...) für ein
ausländisches Hilfswerk namens E._______ gearbeitet. Nachdem er
es abgelehnt habe, auf Geheiss der Organisation mit (...) zusammen
zu arbeiten, sei er entlassen worden. In der Folge habe er als (...)
einen Exklusivvertrag mit der Universität von B._______ abschliessen
können. Am (...) hätten unbekannte Personen von ihm verlangt, für sie
elektronische Geräte in die Universität zu fahren, was er abgelehnt
habe. (...) Wochen später hätten ihn die unbekannten Personen mit
einer Pistole bedroht und ihn bezichtigt, sie bei der Polizei verraten zu
haben. Nach diesem Vorfall sei er mit seiner Familie zu seinem Cousin
in B._______ gegangen und habe den Vorfall einen Tag später bei der
Polizei zur Anzeige gebracht. Polizisten hätten daraufhin sein Haus
durchsucht, einen Bericht geschrieben und ihm gesagt, sie könnten
nichts gegen die unbekannten Personen tun. Des Weiteren hätten sie
ihm geraten, sich einen Waffenschein ausstellen zu lassen, was er
abgelehnt habe, und seine Aufenthaltsorte zu wechseln. Im (...) sei
sein Haus von Unbekannten zerstört worden und die Polizei habe eine
Bestandesaufnahme gemacht. Nach diesem Vorfall habe er sein
Geschäft verkauft und sei ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer irakische Identitätskarten von sich und
seiner Familie, einen Ehevertrag, zwei Uni-Abschlussbestätigungen,
ein E._______-Bestätigungsschreiben, drei polizeiliche Bestätigungen
und sechs Quittungen zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 4. April 2000 stellte das BFF (Bundesamt für
Flüchtlinge, ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
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den Vollzug an. Zur Begründung führte das Bundesamt an, die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Beeinträchtigungen und Dro-
hungen durch unbekannte Personen seien als Übergriffe Dritter zu
werten und damit asylrechtlich nicht von Belang. Im Übrigen hätte er
sich den Nachstellungen der Unbekannten durch eine Wohnsitzverle-
gung innerhalb seines Heimatlandes entziehen können. Seine Tätig-
keit für eine ausländische Organisation in den Jahren (...) habe keine
nachteiligen Folgen für ihn gehabt. Der Vollzug in den Nordirak sei
zulässig, zumutbar und möglich; eine Wegweisung in den Zentralirak
werde ausgeschlossen.
C.
Mit Urteil vom 1. Februar 2002 wies die vormals zuständige Schweize-
rische Asylrekurskommission (ARK) die gegen diese Verfügung einge-
reichte Beschwerde letztinstanzlich ab.
D.
Am 28. Oktober 2005 zog das BFM seine Verfügung vom 4. April 2000
teilweise in Wiedererwägung, indem es die Dispositivziffern 4 bis 6
aufhob und den Beschwerdeführer zufolge Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufnahm.
E.
Am 13. September 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit,
das Bundesamt habe nach einer umfassenden Analyse der Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in den drei von der kurdischen Regio-
nalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymanyia beschlossen, eine Anpassung der Wegweisungspraxis an
die aktuellen Verhältnisse vorzunehmen. In diesen Provinzen herrsche
keine Situation allgemeiner Gewalt mehr, weshalb der Weg-
weisungsvollzug grundsätzlich zumutbar sei. Der Beschwerdeführer
stamme seinen Angaben zufolge aus (...), wo er seine gesamte
Kindheit und Jugendzeit verbracht und bis zu seiner Ausreise gewohnt
habe. Zudem verfüge er in B._______ mit seinen dort wohnhaften
Verwandten (seine Ehefrau, seine beiden Söhne und sein Vater) über
ein gutes Beziehungsnetz. Angesichts dieser Sachlage erwäge es, die
am 28. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme aufzuheben.
Gleichzeitig lud das Bundesamt den Beschwerdeführer ein, innert Frist
zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme Stellung zu
nehmen.
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F.
In seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 führte der Beschwerde-
führer unter Verweis auf ein Update der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe vom 22. Mai 2007 an, er erachte die seines Wissens fast aus-
schliesslich aufgrund einer Dienstreise gewonnenen Informationen zur
Situation im Nordirak nicht als genügend, um den Wegweisungsvollzug
in die drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia wieder als zumut-
bar zu bezeichnen. Organisationen wie das UNHCR, Amnesty interna-
tional, ECRE, die Schweizerische Flüchtlingshilfe, welche die Situation
in der Region schon lange verfolgen und eigene Abklärungen machen
würden, verurteilten die neue Praxis des BFM und sprächen sich für
den Schutz von Flüchtlingen respektive asylsuchenden Personen aus
dem Nordirak aus. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage habe
sich zwar in den drei genannten Provinzen in letzter Zeit verbessert;
es herrsche aber immer noch eine Lage allgemeiner Gewalt im ge-
samten Irak, auch in den erwähnten Gebieten. Unter diesen Umstän-
den sei eine Wegweisung nach B._______ nach wie vor nicht zumut-
bar.
In persönlicher Hinsicht machte der Beschwerdeführer im Wesentli-
chen geltend, sein Asylgesuch sei nicht wegen fehlender Glaubhaftig-
keit seiner Aussagen, sondern wegen fehlender Asylrelevanz abge-
lehnt worden. Folglich wäre eine Rückkehr in den Irak aufgrund der als
glaubhaft erachteten Ereignisse sehr problematisch und gefährlich. Die
Auffassung des BFM, wonach sich seine Ehefrau und seine Söhne in
B._______ befänden, sei falsch. Er habe seine Familie im (...) aus den
dem Bundesamt bekannten Gründen verlassen. Seine Familie habe
seines Wissens vor ungefähr (...) Jahren den Irak verlassen und sei
vermutlich in ein (...) Land gereist, nachdem ihm seine Ehefrau
unmissverständlich klar gemacht habe, dass sie nicht mehr mit ihm
zusammenleben wolle, was er akzeptieren müsse. Wie bereits
erwähnt, habe sein Vater seine Familie (...) wegen einer jüngeren Frau
verlassen. Er habe zwar mit ihm ab einem gewissen Zeitpunkt wieder
Kontakt, aber keine enge Beziehung gehabt. Ein Zusammenleben mit
seinem Vater sei undenkbar. Sein älterer Bruder lebe mit seiner Frau
und seiner Adoptivtochter in B._______. Wie indessen bereits erwähnt,
habe die (...) Kriegsgefangenschaft bei seinem Bruder psychische und
physische Spuren hinterlassen; er möchte ihn nicht noch mit seinen
Problemen belasten und könnte im Übrigen von ihm auch keine
Unterstützung erwarten. Zudem habe er seinen muslimischen Glauben
abgelegt und er fühle sich seit ein paar Jahren der christlichen
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Religion zugetan, was im Schreiben des BFM vom 13. September
2007 ebenfalls nicht erwähnt worden sei. Auch unter diesem Aspekt
könne er sich nicht mehr vorstellen, in seinem Heimatland zu leben.
Seine Familie würde seinen Glaubenswandel weder verstehen noch
akzeptieren.
Angesichts der Tatsache, dass seit den Befragungen zu seinen Asyl-
gründen beinahe zehn Jahre vergangen seien, sei eine persönliche
Anhörung, zu der er gerne bereit sei, mehr als gerechtfertigt, zumal
sich seither in seinem Leben einiges verändert habe.
Für den Fall, dass die vorläufige Aufnahme wider Erwarten aufgeho-
ben werden sollte, ersuche er bereits jetzt um vollständige Aktenein-
sicht noch vor der Entscheideröffnung.
G.
Am 12. Oktober 2007 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer Ein-
sicht in die Verfahrensakten.
H.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2008 - eröffnet am 28. Juli 2008 - hob das
BFM die am 28. Oktober 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte das Bundesamt an, es sei rechtskräftig festge-
stellt worden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle. Die Verfügung vom 4. April 2000 sei in Rechtskraft er-
wachsen. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dem
Beschwerdeführer drohe im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung. Vor-
liegend ergebe sich aus seinem Persönlichkeitsprofil insgesamt kein
über die schwierige Alltagslage der kurdischen Mehrheitsbevölkerung
im Nordirak hinausgehendes individuelles Gefährdungsindiz. Aufgrund
der allgemeinen Menschenrechtssituation in den drei nordirakischen
Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymanyia sei die Aufhebung der vorläu-
figen Aufnahme beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung im Sin-
ne der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu qualifizieren.
Es erachte den Vollzug der Wegweisung in die nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Erbil und Suleymanyia seit dem 1. Mai 2007 grundsätzlich
als zumutbar. Dies gelte insbesondere für aus dieser Region stam-
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mende Männer, welche sich alleine in der Schweiz aufhalten würden
und in einer der drei Provinzen über ein tragfähiges Beziehungsnetz
verfügen würden. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
zitierten Publikationen von Hilfswerken zur allgemeinen Sicherheitssi-
tuation im Irak vermöchten an dieser Feststellung nichts zu ändern.
Die vorgenannten Provinzen seien vom bewaffneten Konflikt, welcher
im Irak in den letzten Jahren viele Menschenleben gefordert hätten,
weitgehend ausgenommen, auch wenn in letzter Zeit einzelne gewalt-
same Zwischenfälle (Anschläge in Erbil und auf einen Spirituosenla-
den in Sulaymanyia) zu verzeichnen seien. Die Tatsache, dass zwi-
schen Juli 2003 und September 2007 rund 500 Personen mit Rück-
kehrhilfe (wovon 84 Prozent in den Nordirak inklusive Mossul und Kir-
kuk) in den Irak zurückgekehrt seien, unterstreiche die Feststellungen
zur Situation in dieser Region.
Die Einschätzung des Bundesamtes, dass der Wegweisungsvollzug in
die drei genannten Provinzen grundsätzlich zumutbar sei, teilten auch
andere europäische Staaten wie Schweden, die Niederlande, Deutsch-
land, Grossbritannien, Norwegen und Dänemark. Ausserdem sei fest-
zustellen, dass sich auch das UNHCR nicht grundsätzlich gegen Weg-
weisungen in die genannten Provinzen stelle. Es empfehle einen „diffe-
rentiated approach“ und weise darauf hin, dass auf die Rückführung
von „vulnerable groups“ (namentlich allein erziehende Frauen und
Kranke) verzichtet werden solle. Diesem Anliegen trage das
Bundesamt mit der heutigen Wegweisungspraxis und der
Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshindernisse
Rechnung.
Auch wenn die Türkei im Grenzgebiet zum Nordirak militärisch interve-
niere, ergebe sich daraus keine individuelle Gefährdung des Be-
schwerdeführers. Die Türkei bezwecke mit dem Truppenaufmarsch
eine Bekämpfung der Aktivitäten der PKK und nicht eine Intervention
gegen die nordirakischen Kurden. Es ergäben sich aus der türkischen
Militärpräsenz an der Grenze zum Nordirak keine Gründe gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer lege
denn auch nicht dar, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland
aus individuellen Gründen einer konkreten Gefährdungssituation aus-
gesetzt wäre.
Zudem sprächen im vorliegenden Fall auch keine individuellen Gründe
gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Eine persönliche
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Anhörung des Beschwerdeführers sei nicht erforderlich, weil ihm die
Gelegenheit eingeräumt worden sei, allfällige Vollzugshindernisse
schriftlich darzulegen. Seine Behauptung in seiner Stellungnahme vom
4. Oktober 2007, seine persönlichen Probleme hätten ihn gezwungen,
den Irak zu verlassen, könne nicht gehört werden, zumal das Bundes-
amt in seiner Verfügung vom 4. April 2000 zum Schluss gelangt sei,
dass er sich den geltend gemachten Schikanen durch eine Wohnsitz-
verlegung innerhalb seines Heimatlandes (...) hätte entziehen können,
wo er seine Familie zurückgelassen habe. Diese Beurteilung sei von
der ARK bestätigt worden. Mit einer Wohnsitznahme innerhalb des
Nordirak hätte der Beschwerdeführer die beklagte Trennung von seiner
Familie vermeiden können.
Das Vorbringen, er habe seinen muslimischen Glauben abgelegt, weil
er sich seit einigen Jahren der christlichen Lehre verbunden fühle, las-
se eine Rückkehr in den Irak nicht als unzumutbar erscheinen. Ge-
mäss den gesicherten Erkenntnissen der Asylbehörden könnten die
traditionellen christlichen Gemeinschaften im kurdischen Teil des Irak
im Allgemeinen auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit zählen
und würden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert. Der Fi-
nanzminister und stellvertretende Premierminister der kurdischen Au-
tonomieregierung (KRG), Sarkis Aghajan, sei Assyrer und massgeb-
lich für die Unterstützung der Christen verantwortlich. Eine Gefährdung
wegen der Verbundenheit des Beschwerdeführers mit der christlichen
Lehre sei folglich nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von rund (...) Jahren in die Schweiz
eingereist. Er habe den weitaus grössten Teil seines Lebens, insbe-
sondere die prägenden Kinder- und Jugendjahre, in B._______ ver-
bracht. Damit sei er mit der Sprache, der Kultur, der Lebens- und Ar-
beitsweise in seinem Herkunftsgebiet bestens vertraut. Der Beschwer-
deführer verfüge über eine ausgezeichnete Schulbildung, ein abge-
schlossenes Studium als (...) der Universität G._______, langjährige
Berufserfahrung als (...) und sei vor seiner Ausreise Inhaber eines
Verkaufsgeschäftes für (...) in B._______ gewesen. Er sei vor seiner
Ausreise in der Lage gewesen, für sich und seine Familie zu sorgen
und er habe es zu einem gewissen Wohlstand gebracht. Trotz der
unbestrittenermassen schwierigen Verhältnisse in seiner
Herkunftsprovinz gehe das Bundesamt insgesamt davon aus, dass
Hilfeleistungen der Verwandten, das Beziehungsnetz vor Ort und
Hilfsorganisationen die Wiedereingliederung unterstützen könnten und
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der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nicht in eine existenz-
bedrohende Situation geraten werde. Zudem verfüge er im Heimatland
über ein taugliches familiäres Beziehungsnetz (Vater, Bruder, Cousins
und Cousinen), das ihm - sollte er wider Erwarten in eine Notlage
geraten - wohl kaum eine minimale Unterstützung verweigern werde.
Aufgrund seiner überdurchschnittlich guten beruflichen Ausbildung und
seiner langjährigen Erwerbstätigkeit sei davon auszugehen, dass er
auch ausserhalb seiner Verwandten ein gewisses soziales Bezie-
hungsnetz aufgebaut habe, auf das er nach seiner Rückkehr zurück-
greifen könne. Es werde an dieser Stelle auf das Rückkehrhilfe-
programm „Irak“ des Bundesamtes verwiesen, welches ihm die Reinte-
gration im Heimatland zusätzlich erleichtern dürfte. In Würdigung
sämtlicher Umstände erscheine der Wegweisungsvollzug in den Nord-
irak zumutbar.
Ausserdem sei der Wegweisungsvollzug technisch möglich und prak-
tisch durchführbar. Der Beschwerdeführer sei gehalten, sich bei der
zuständigen heimatlichen Auslandsvertretung allenfalls fehlende Rei-
sedokumente zu beschaffen. Es bestünden heute direkte Flugverbin-
dungen von Europa in den Nordirak.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 27. August 2008 (Poststempel) beantrag-
te der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller
Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung unter Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses um unent-
geltliche Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung einschliess-
lich der Übernahme der dem Beschwerdeführer durch die Übersetzung
fremdsprachiger Dokumente entstandenen Kosten.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er verschiedene Dokumente
(Internet Auszug Webradio ORF vom 11. Juli 2006, Auszug aus dem
Internet, Wikipedia-Exodus von irakischen Christen, Klaus Barwig
„Flüchtlinge in der Sackgasse“ vom März 2008 in Akademie der Diöze-
se Rottenburg-Stuttgart, Bestätigung des Internationalen Komitees
des Roten Kreuzes mit deutscher Übersetzung, Austrittsbestätigung
des Verteidigungsministeriums mit deutscher Übersetzung, zwei ärztli-
che Zeugnisse des medizinischen Ausschusses des Militärspitals mit
deutschen Übersetzungen, Aussage des Bruders des Beschwerde-
führers mit deutscher Übersetzung, Nachweis des Übersetzungsbüros
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vom 25. August 2008, Barauszahlung Sozialhilfe vom Juli 2008 und
Arbeitsvertrag vom 16. Mai 2008) ein und stellte zusätzlich ein ärzt-
liches Zeugnis von Dr. med. H._______ sowie einen Grundbuchauszug
aus B._______ in Aussicht.
Zur Begründung wurde der Argumentation der Vorinstanz unter Wie-
derholung der gesuchsbegründenden Vorbringen und Verweis auf die
zur Stützung der Vorbringen gleichzeitig eingereichten Dokumente Fol-
gendes entgegengehalten: Der Beschwerdeführer könne nach elf Jah-
ren Aufenthalt in der Schweiz auf keine verwandtschaftliche oder
freundschaftliche Beziehung mehr im Irak zugreifen. Wie er bereits in
seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2007 ausgeführt habe, befinde
sich seine Kernfamilie nicht mehr im Irak. Seine Ehefrau habe sich ent-
schlossen, ihn zu verlassen und zusammen mit den Kindern (...) zu
emigrieren. Der Beschwerdeführer sei im Jahr (...) in einer christlichen
katholischen Kirche getauft worden, er lebe und praktiziere die
christliche Religion. Es sei für ihn unvorstellbar, in den Irak
zurückzukehren, weil es dort keine Religionsfreiheit gebe und er
wegen seines Übertritts vom Islam zum Christentum um sein Leben
fürchten müsste. Das UNHCR bezeichne die Christen als „most vulne-
rable persons“. Sie würden durch ihr hohes Bildungsniveau als wohl-
habende Minderheit wahrgenommen. Der Beschwerdeführer sei zum
Christentum konvertiert, gut ausgebildet, seit elf Jahren in der Schweiz
wohnhaft und westlicher Orientierung, welche Faktoren mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu seiner sozialen Ausgrenzung im Falle einer
Rückkehr in den Irak führen würden.
Die Familie des Beschwerdeführers befinde sich nicht mehr im Irak.
Sein Bruder sei nach seiner (...) Kriegsgefangenschaft (...) zu hundert
Prozent arbeitsunfähig und kaum in der Lage, seine eigene Familie zu
ernähren. Der Beschwerdeführer verfüge somit in B._______ über kein
tragfähiges Beziehungsnetz. Aus dem Umstand, dass er unmittelbar
nach den Golfkriegen für eine ausländische Organisation gearbeitet
habe, ergebe sich ein Indiz dafür, dass er im Fall einer Rückkehr als
Kollaborateur mit dem Feind betrachtet würde. Die Umstände in den
nördlichen irakischen Provinzen seien verglichen mit dem Rest des
Landes relativ stabil, die Situation bleibe indessen auch dort
unvorhersehbar und angespannt. Schwerwiegende Menschen-
rechtsverletzungen würden auch weiterhin im Norden stattfinden. Für
den Beschwerdeführer existiere die vom Bundesverwaltungsgericht
immer wieder vorgebrachte „inländische Fluchtalternative“ nicht.
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Betroffene berichteten, dass die ohnehin begrenzten Ressourcen
durch muslimische Flüchtlinge aus dem Süden des Landes restlos
ausgeschöpft seien. Syrien habe aufgrund des massiven Zustroms ira-
kischer Flüchtlinge am 30. September 2007 seine Grenzen ge-
schlossen.
Der Beschwerdeführer verfüge zwar über eine ausgezeichnete Schul-
bildung, sei aber seit elf Jahren nicht mehr in seiner Branche tätig.
Zum Wohlstand seiner Familie habe sicherlich auch seine Ehefrau bei-
getragen, die aus einer wohlhabenden Familie stamme. Er besitze kein
Grundeigentum mehr im Irak, weil seine Frau das Haus und das Land
unmittelbar vor ihrer Ausreise (...) verkauft habe.
Der Beschwerdeführer sei bis im Jahr (...) in ärztlicher Behandlung
gewesen. Erst nach der Erteilung der F-Bewilligung habe er die Be-
handlung beenden können, weil sich sein psychischer Zustand gebes-
sert habe. Hinzu komme, dass er seit der Einreise in die Schweiz 20
Kilogramm Körpergewicht verloren habe. Es sei naheliegend, dass
sich bei einer Rückkehr in den Irak wieder psychische Probleme mani-
festieren würden. Das Leben in Unsicherheit führe zu psychischen Be-
lastungen.
Der Beschwerdeführer habe zwar den Kontakt zu seinem (...) Vater,
der seine Familie bereits im Jahr (...) verlassen habe, erneuert. Daraus
könne indessen nicht der Schluss gezogen werden, dieser könnte ihm
beim Wiederaufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. September 2008 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Rechts-
mittelverfahrens in der Schweiz abwarten, forderte ihn unter Andro-
hung eines Aktenentscheids im Unterlassungsfall auf, innert Frist die
in Aussicht gestellten Dokumente einzureichen, verzichtete auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses, verlegte den Entscheid über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der Übernah-
me der dem Beschwerdeführer durch die Übersetzung fremdsprachi-
ger Dokumente entstandenen Kosten auf einen späteren Zeitpunkt
und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab.
K.
Am 6. Oktober 2008 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh-
rers das in Aussicht gestellte ärztliche Zeugnis von Dr. med.
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H._______ vom 17. Februar 2005 und einen Auszug aus dem
Grundbuch von B._______ samt beglaubigter Erklärung des
Übersetzers und Zustellcouvert aus dem Irak zu den Akten.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2008 beantragte die Vorins-
tanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, im
ärztlichen Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 17. Februar 2005
werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer wegen depressiver Ver-
stimmungen und Schlafstörungen in Behandlung sei. Ein aktuelles
Arztzeugnis sei nicht nachgereicht worden. Die Beschwerdeschrift ent-
halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine
Änderung der angefochtenen Verfügung rechtfertigen könnten.
M.
In der Replik vom 21. Januar 2009 wurde an den gestellten
Rechtsbegehren festgehalten und unter Verweis auf das gleichzeitig
eingereichte ärztliche Zeugnis von Dr. med. H._______ vom 19. Ja-
nuar 2009 entgegnet, der Beschwerdeführer sei in Abänderung seiner
Sachverhaltsdarstellung nach dem ärztlichen Zeugnis vom 17. Februar
2005 noch bis zum (...) in Behandlung gewesen. Die Schlafstörungen
und Stimmungsschwankungen seien nicht abgeklungen, er werde sich
demnächst in eine psychotherapeutische Behandlung begeben. Das
Bundesverwaltungsgericht werde diesbezüglich auf dem Laufenden
gehalten.
Er habe sich deshalb für eine bestimmte Zeit nicht in ärztlicher Be-
handlung befunden, weil er sich im Internet darüber informiert habe,
wie man allenfalls gegen Depressionen ankämpfen könne. Die Emp-
fehlungen seien Duschen und Spazieren gehen gewesen. Er habe die-
se Empfehlungen befolgt und sei mitunter auch in die Kapelle gegan-
gen. Grundsätzlich könne er mit diesen Massnahmen die anhaltende
Depression etwas auffangen. Sein durch Vermittlung des Sozialamtes
I._______ zustande gekommenes Teilzeitengagement habe sicherlich
auch einen lindernden Effekt gehabt.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde
das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss
Art. 126a Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5-7 - für Perso-
nen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005
beschlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig
aufgenommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom
BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2005 gestützt auf Art. 44 Abs. 2
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m.
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Art. 14a Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genann-
ten übergangsrechtlichen Regelung ist das Vorliegen der Vorausset-
zungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem
Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
3.2 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-
läufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der
rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG)
und es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und
möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in
den Herkunftsstaat oder in einen sicheren Drittstaat zu begeben.
4.
4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
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nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Irak ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinwei-
sen).
Dies gelingt dem Beschwerdeführer mit der Berufung auf seine Kon-
version zum Christentum nicht. Zwar hat sich die Lage der Christen im
Irak seit dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Frühjahr
2003 tatsächlich landesweit erheblich verschlechtert, wobei zu berück-
sichtigen ist, dass sich Übergriffe auf Angehörige der christlichen Min-
derheiten in erster Linie auf den Süd- und den Zentralirak konzentrie-
ren. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bezug auf die allgemeine
Menschenrechtslage nach einer umfassenden Beurteilung der Situati-
on in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymanyia und Erbil
davon aus, dass die Sicherheits- und Justizbehörden dieser drei ira-
kisch-kurdischen Provinzen grundsätzlich in der Lage und auch Wil-
lens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren, auch
den dort ansässigen Christen (vgl. BVGE 2008/4, insbes. E. 6.5 und
E. 6.6.6).
Vorab die Angehörigen der traditionellen christlichen Gemeinschaften
in Irakisch-Kurdistan (namentlich die Assyrer und Chaldäer) können im
Allgemeinen durchaus auf die Toleranz der muslimischen Mehrheit
zählen und werden in der Ausübung ihrer Religion nicht behindert (vgl.
a.a.O., E. 6.6.6 S. 50). Konvertiten stossen zwar auf eine gewisse
Intoleranz (vgl. MICHELLE ZUMOFEN, Irak: Situation von religiösen Minder-
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heiten in den von der KRG verwalteten Provinzen Sulaimaniyah, Erbil
und Dohuk, Themenpapier der SFH-Länderanalyse, 10. Januar 2008,
S. 14), dennoch kann in Bezug auf diese Personengruppe nicht von
einer kollektiven Verfolgung oder einem „real risk“ gesprochen werden.
Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist somit nicht davon auszu-
gehen, dem Beschwerdeführer drohten im Nordirak aufgrund seiner
Konversion zum Christentum Folter oder unmenschliche Behandlung
oder die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lasse den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als unzulässig erscheinen.
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.
5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist in seinem Grundsatzurteil vom
14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurtei-
lung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymany-
ia und Erbil zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allge-
meiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen ange-
spannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als un-
zumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direkt-
flügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit ent-
fällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und an-
schliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten
Zentralirak.
Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Do-
huk, Sulaymanyia oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein
soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar
ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern, sowie für
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Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E.
7.5 und insbesondere E. 7.5.8).
Das UNHCR spricht sich nicht generell gegen Wegweisungen in die
betreffenden nordirakischen Provinzen aus. Es empfiehlt eine individu-
elle Prüfung jedes einzelnen Falles (UNHCR's Eligibility Guidelines for
Assessing the International Protection Needs of Iraqi Asylum-Seekers,
August 2007, S. 131; s. auch UNHCR, Governorate Assessment Re-
port - Sulaymanyia Governorate, September 2007). Diesem Anliegen
wird mit der Einzelfallprüfung allfälliger individueller Wegweisungshin-
dernisse Rechnung getragen.
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus
der nordirakischen Provinz B._______, wo er bis zu seiner Ausreise im
Alter von (...) Jahren gelebt, nach seinem Studium an der Universität
(...) bis im Jahr (...) als (...) gearbeitet hat und anschliessend als
Kaufmann für (...) tätig gewesen ist. Er ist somit mit den dortigen
Verhältnissen bestens vertraut. Zudem hat er familiäre Kontakte mit
seinem Vater und seinem aus der Kriegsgefangenschaft entlassenen
Bruder. Des Weiteren verfügt er in B._______ über mehrere Cousins
und Cousinen, bei denen er sich bis zur Ausreise und in der Folge
seine inzwischen nicht mehr im Irak wohnhafte Familie (Ehefrau und
Kinder) aufhielt (Akten BFM A5/16 S. 5 und 8). Zwar ist der
Beschwerdeführer kein junger Mann mehr, andererseits kann aufgrund
seiner ausgezeichneten Schulbildung und seiner bisherigen
Erwerbstätigkeit im Irak und in der Schweiz davon ausgegangen
werden, dass er sich mit Hilfe seiner Verwandten, die ihm bei einer
unerwarteten Notlage wohl kaum eine minimale Unterstützung
verweigern würden, wieder in den irakischen Arbeitsmarkt wird integ-
rieren können. Sodann dürfte ihm das Rückkehrhilfeprogramm der
Schweiz den Wiedereinstieg ins Berufsleben ebenfalls erleichtern. Zu
berücksichtigen ist auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr in den Irak nicht mehr für den Unterhalt seiner sich in
einem (...) Land aufhaltenden Ehefrau und Kinder aufzukommen hat.
Die zur Stützung der diesbezüglichen Vorbringen eingereichten
Dokumente (insbesondere der eingereichte Grundbuchauszug und die
Aussagen des Bruders zur wirtschaftlichen Situation des
Beschwerdeführers im Irak) sind aufgrund vorstehender Erwägungen
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insgesamt nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der
Mangel an Wohnungen und Arbeitsstellen, stellen nach der weiterhin
gültigen Rechtsprechung der ARK keine existenzbedrohende Situation
dar, welche den Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als un-
zumutbar erscheinen lassen (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149). Auch
wenn der Beschwerdeführer - namentlich auf privater Ebene - bei
Bekanntwerden seines Glaubenswechsels mit Intoleranz sowie ge-
wissen Schikanen und Diskriminierungen im Alltagsleben konfrontiert
sein könnte, ist nicht zuletzt auch aufgrund der diesbezüglichen Erwä-
gungen zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs (E. 4.2) nicht von
einer konkreten Gefährdung wegen seiner Verbundenheit zum christ-
lichen Glauben auszugehen.
5.3.2 Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak soll
- wie vorstehend angesprochen - unter anderem für Kranke nur mit
grosser Zurückhaltung bejaht werden, da die medizinische Versor-
gungslage im Nordirak zum heutigen Zeitpunkt insgesamt als mangel-
haft bezeichnet werden muss (BVGE 2008/5 E. 7.5.6 S. 70 f.). Aus den
Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer von (...) bis (...) wegen
Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen in ärztlicher
Behandlung war (...). Gemäss letzterem Zeugnis leide er nach wie vor
an Schlafstörungen und Stimmungsschwankungen, weshalb er bald
eine psychotherapeutische Behandlung beginnen werde.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist bekannt, dass Ausländer, deren
Asylgesuche abgelehnt werden oder die in lang andauernder Unge-
wissheit über ihren Aufenthaltsstatus im Gastland leben, in depressive
Stimmung verfallen können. Angesichts des Umstandes, dass es der
Beschwerdeführer trotz entsprechender Zusicherung in der Replik vom
21. Januar 2009 unterlassen hat, zusätzliche ärztliche Berichte zur er-
wähnten psychotherapeutischen Behandlung einzureichen, ist in freier
richterlicher Beweiswürdigung (Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1957 über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19
VwVG) davon auszugehen, dass sich sein Gesundheitszustand zwi-
schenzeitlich stabilisiert hat. In der Replik wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer habe am (...) mit der ärztlichen Behandlung aufgehört,
weil er sich im Internet fachkundig gemacht und die Empfehlungen
(Duschen, Spazieren gehen) befolgt habe. Mitunter sei er auch in die
Kapelle gegangen. Diese Massnahmen und sein durch Vermittlung des
Sozialamtes zustande gekommenes Teilzeitengagement hätten die
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anhaltende Depression etwas auffangen respektive mildern können.
Angesichts dieser Sachlage besteht im Urteilszeitpunkt kein Anlass
zur Annahme, der Beschwerdeführer sei auf eine dauernde
medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Es bleibt ihm
gegebenenfalls unbenommen, beim Bundesamt einen Antrag auf
medizinische Rückkehrhilfe zu stellen (Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG, Art.
75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzie-
rungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]).
5.3.3 Überdies sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich,
aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwer-
deführer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenz-
bedrohende Situation. Insbesondere lässt sich auch aus der türki-
schen Militärpräsenz im Grenzgebiet, welche die Aktivitäten der dorti-
gen PKK-Kämpfer und nicht die nordirakischen Kurden im Visier hat,
keine individuelle Gefährdung ableiten. Bei dieser Sachlage ist der
Vollzug der Wegweisung - in Übereinstimmung mit dem BFM - als zu-
mutbar zu erkennen.
5.4 Der Vollzug der Wegweisung in den Nordirak ist praxisgemäss
auch als möglich zu erkennen. Der Beschwerdeführer hat die für eine
Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der für ihn zuständigen
Vertretung seines Heimatstaates zu beschaffen
6.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erübrigt sich eine Auseinander-
setzung mit den weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene und
den zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumenten, weil sie
nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. Die
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist zu bestätigen, nachdem sich
der Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt als zulässig, zumut-
bar und möglich erweist. Der Antrag auf eine persönliche Anhörung ist
abzuweisen, weil sich der Beschwerdeführer sowohl im erstinstanzli-
chen Verfahren als auch auf Beschwerdeebene in ausführlicher Weise
zu den aus seiner Sicht bestehenden Wegweisungsvollzugshindernis-
sen äussern konnte.
7.
Soweit der Bescherdeführer sinngemäss geltend macht, der Vollzug
der Wegweisung würde für ihn wegen seiner Integration in der
Schweiz eine grosse Härte bedeuten, ist auf die Bestimmung von
Art. 14 AsylG hinzuweisen. Gemäss dieser Regelung kann der zuge-
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wiesene Aufenthaltskanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer
ausländischen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn die
betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens
fünf Jahre in der Schweiz aufhält, ihr Aufenthaltsort den Behörden
immer bekannt war und wegen der fortgeschrittenen Integration ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2
Bstn. a-c AsylG). Es steht dem Beschwerdeführer frei, sich diesbezüg-
lich mit der zuständigen kantonalen Behörde in Verbindung zu setzen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da die Be-
schwerde nicht aussichtslos ist und sich die Bedürftigkeit aus den Ak-
ten ergibt, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65
Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und der Beschwerdeführer davon zu be-
freien, die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu tragen. Der Antrag auf
Übernahme der dem Beschwerdeführer durch die Übersetzung fremd-
sprachiger Dokumente entstandenen Kosten ist aufgrund der gewähr-
ten unentgeltlichen Rechtspflege gutzuheissen und der in Rechnung
gestellte Betrag von Fr. 640.20 (s. bei den Akten liegende Kopie der
Rechnung vom 25. August 2008) ist dem Beschwerdeführer durch das
Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag auf eine persönliche Anhörung des Beschwerdeführers
wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. Der
Beschwerdeführer wird davon befreit, die Verfahrenskosten zu tragen.
Der Antrag auf Übernahme der dem Beschwerdeführer durch die
Übersetzung fremdsprachiger Dokumente entstandenen Kosten wird
ebenfalls gutgeheissen. Der Betrag von Fr. 640.20 wird durch das
Bundesverwaltungsgericht zurückerstattet.
4.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Peter Jaggi
Versand:
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