B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5521/2014
U r t e i l v o m 1 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter William Waeber;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 13. Juni 2014 im Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum B._______ angab, im Jahre 2012 in Italien
daktyloskopisch erfasst worden zu sein und sich dort über ein Jahr auf-
gehalten zu haben,
dass ihr gleichzeitig zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchfüh-
rung des Asyl- oder Wegweisungsverfahrens das rechtliche Gehör ge-
währt wurde,
dass sie hierzu erklärte, lieber zu sterben, als nach Italien zurückzukeh-
ren, zumal sie dort kein Dach über dem Kopf gehabt habe und von einem
Mann vergewaltigt worden sei, worauf sie schwanger geworden sei, wo-
bei das Kind abgetrieben worden sei,
dass sie zudem psychische Probleme geltend machte sowie einen
(…)ausschlag,
dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. Juli 2014
mitteilte, Abklärungen hätten ergeben, dass ihr Italien subsidiären Schutz
gewährt habe,
dass es ihr gleichzeitig zur Rechtsauffassung, die Verordnung (EG)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehöri-
gen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), sei nicht anwendbar, und
zur Absicht, auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
nicht einzutreten und sie nach Italien wegzuweisen, das rechtliche Gehör
gewährte,
dass keine Stellungnahme eingereicht wurde,
dass die italienischen Behörden dem Gesuch des BFM um Rücküber-
nahme der Beschwerdeführerin am 10. September 2010 zustimmten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2014 – eröffnet am
22. September 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der
Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte,
die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen,
dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. September 2014 ge-
gen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das
Asylgesuch sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach
Italien unzumutbar und unmöglich sei,
dass sie in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien
unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzuse-
hen, und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten einschliesslich eines
Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. September 2014 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der
Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfü-
gungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu-
kommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG), so dass auf den Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung sowie auf Ergreifung vorsorglicher Massnahmen
mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist,
dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht ein-
getreten wird, wenn eine asylsuchende Person in einen im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG sicheren Drittstaat zurückkehren kann, in wel-
chem sie sich vorher aufgehalten hat,
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Hinweise darauf
bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung
nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2 AsylG),
dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Italien und die dortige Ge-
währung von subsidiärem Schutz nicht bestritten sind,
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dass es sich bei Italien um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne
von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt,
dass damit die Grundvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt sind,
dass demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht einzu-
treten ist, es sei denn, es wäre die Ausnahmebestimmung gemäss
Art. 31a Abs. 2 AsylG erfüllt,
dass keine Hinweise dafür bestehen, dass der Beschwerdeführerin in Ita-
lien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
AsylG zukommen würde,
dass an diesen Feststellungen die Vorbringen der Beschwerdeführerin
betreffend die Lebensbedingungen in Italien nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM den Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. a AsylG somit zu Recht getroffen hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht, weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht verfügt worden ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass bezüglich des Geltendmachens von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass keine Hinweise auf die Gefahr einer Verletzung des flüchtlingsrecht-
lichen Rückschiebungsverbots durch Italien vorliegen,
dass, was die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach den allgemei-
nen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen betrifft, festzustel-
len ist, dass die Vermutung, Italien halte als verfolgungssicherer Staat
seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht umgestossen wurde,
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völ-
ker- und landesrechtlichen Bestimmungen daher zulässig ist,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass davon auszugehen ist, weder die allgemeine Lage in Italien noch in-
dividuelle Gründe liessen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr der Beschwerdeführerin schliessen, weshalb der Vollzug der
Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe-
rin in Italien behandelt werden können,
dass im Übrigen ihre Probleme in Italien offensichtlich nicht erstellt sind,
dass sie namentlich ihre angebliche Hospitalisierung in Italien nicht belegt
hat,
dass sich unter ihren zahlreichen in Italien ausgestellten Unterlagen kein
medizinisches Dokument befindet,
dass sie auch nach einem viermonatigen Aufenthalt in der Schweiz kein
solches Dokument beigebracht hat,
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dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da Italien dem
Gesuch um Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zuge-
stimmt hat,
dass bezüglich der vorgebrachten Suizidgefahr auf die konstante Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen ist, wonach von einer zu
vollziehenden Weg- oder Ausweisung nicht Abstand zu nehmen ist, so-
lange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung der Suizid-
drohung getroffen werden können (vgl. statt vieler Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts E-5780/2011 vom 1. Mai 2012),
dass daher dem BFM zuzustimmen ist, dass die Berufung auf eine tat-
sächliche oder vermeintliche Suizidgefahr kein Wegweisungsvollzugshin-
dernis begründet,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
(Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die angefochtene Verfügung zu bestäti-
gen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist
(Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit dem vorliegenden Direktentscheid hinfällig geworden ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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