Abtei lung V
E-552/2009/noc
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . F e b r u a r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Liberia,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. Januar 2009 / N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-552/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in B._______ (C._______), sein Heimatland eigenen
Angaben zufolge im Juni 2007 verliess und am 15. September 2007
unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einereiste, wo er
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 27. September 2007 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Vallorbe befragt sowie am 11. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 29
Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen direkt angehört wurde,
zur er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen
geltend machte, er habe seit seiner Kindheit mit seiner Mutter für Lord
Marc Johson gearbeitet und auch bei ihm gelebt,
das er mit der Tochter des Hauses eine Liebesbeziehung gehabt und
sie geschwängert habe,
dass sein Arbeitgeber dies im Juni 2007 bemerkt und seinen
Angestellten befohlen habe, den Beschwerdeführer zu schlagen,
dass er ihn anschliessend in ein Zimmer eingesperrt und ihm gesagt
habe, er werde den Himmel nie mehr sehen,
dass die Ehefrau seines Patrons ihn nach ein paar Tagen befreit und
deren Bruder ihn nach Sierra Leone gebracht habe, von wo er an Bord
eines Schiffes nach Europa gereist sei,
dass er schliesslich in einem unbekannten Land angekommen sei, wo
er einen Araber angetroffen habe, welcher ihn mit dem Auto zur
Busstation gebracht habe, von wo er schliesslich mit dem Bus nach
Vallorbe gereist sei,
dass er auf der gesamten Reise von Liberia in die Schweiz nie in eine
Kontrolle geraten sei,
dass er Angst habe, bei einer Rückkehr von seinem ehemaligen
Arbeitgeber umgebracht zu werden,
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dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des vorinstanzlichen
Verfahrens weder Identitäts- oder Reisepapiere noch anderweitige
Beweismittel zu den Akten reichte,
dass das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit
Verfügung vom 20. Januar 2009 - eröffnet am 22. Januar 2009 - in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass die Angaben des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit
seinen fehlenden Papieren stereotyp und realitätsfremd seien,
weshalb zu vermuten sei, er verheimliche den Behörden die für die
Reise benutzten Dokumente,
dass ausserdem seine Schilderungen in Bezug auf den Ablauf seiner
Reise von Liberia bis in die Schweiz - er habe weder den Abreise-
noch den Ankunftsort des Schiffes nennen können - nicht stichhaltig
seien,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, welche es dem
Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identi-
tätspapiere einzureichen,
dass ferner die Aussagen zu seiner angeblichen Auseinandersetzung
mit seinem ehemaligen Arbeitgeber ungenau und durch nichts
untermauert seien, was ein Beweis dafür sei, er habe die angeführten
Ereignisse nicht erlebt,
das er im Übrigen nicht einmal den Beruf seines Arbeitgebers habe
nennen können, obschon er für ihn viele Jahre gearbeitet habe,
dass ausserdem die befürchteten Nachteile nicht einen
Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 3 AsylG darstellten,
dass er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit
nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung derselben
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage
nicht erforderlich seien,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die
Akten zu verweisen ist,
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Januar 2009
(Eingabe und Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gegen
diesen Entscheid Beschwerde erhob und dabei beantragte, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und auf das
Asylgesuch sei einzutreten,
dass der Wegweisungsvollzug nach Liberia unzumutbar sei,
dass in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege ersucht
wurde,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.
Januar 2009 eine Frist zur Beschwerdeverbesserung angesetzt wurde,
weil die Beschwerde keine Unterschrift enthielt,
dass die Beschwerdeverbesserung fristgereicht eintraf und
gleichzeitig eine Unterstützungsbestätigung der Sozialdienste Biel vom
2. Februar 2009 eingereicht wurde,
dass auf den Inhalt der Beschwerde, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen wird,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM
auf dem Gebiet des Asylrechts entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter
Vorbehalt der nachstehenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs.
2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht
entzogen wurde, weshalb auf den entsprechenden Antrag nicht
einzutreten ist,
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit
darin erschöpft, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 21 S. 240 f.),
dass bei dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretenstat-
bestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG, auf welchen sich
die hier angefochtene Verfügung stützt, die Besonderheit besteht, dass
das BFM im Rahmen einer summarischen Prüfung das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und
das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu
beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), weshalb inso-
weit bei dagegen erhobenen Beschwerden auch die Flüchtlingseigen-
schaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48
Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere
abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus
entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a
AsylG), oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3
und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Bst. b), oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Bst. c),
dass der Beschwerdeführer bis heute keine Identitäts- oder
Reisepapiere zu den Akten reichte,
dass er erklärte, er habe nie Identitätspapiere besessen und sei auch
nicht in der Lage, welche zu beschaffen,
dass er ohne Identitätspapiere gereist sei, für die Reise Geld von der
Frau seines Patrons und vom Schiffskapitän erhalten habe und
während der gesamten Reise von Liberia in die Schweiz nie
kontrolliert worden sei,
dass diese Schilderung des Reisewegs indessen äusserst
unsubstanziiert, realitätsfremd und stereotyp ausgefallen ist,
dass der Beschwerdeführer weder den Namen des Schiffes kannte
noch angeben konnte, in welchem Land er vom Schiff ging und wo er
die Leute, die ihm jeweils geholfen hätten getroffen habe,
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dass sowohl diese Aussagen als auch die geltend gemachte
problemlose und vollständig fremdfinanzierte Reise von Liberia in die
Schweiz ohne gültige Reisepapiere realitätsfremd erscheinen,
dass es dem Beschwerdeführer aus diesen Gründen nicht gelungen
ist, entschuldbare Gründe für die Nichteinreichung von Identitäts- oder
Reisepapieren glaubhaft zu machen,
dass demnach zu prüfen bleibt, ob das BFM zu Recht davon
ausgegangen ist, die Flüchtlingseigenschaft sei nicht gegeben und es
bestehe aufgrund der Anhörung keine Notwendigkeit zur Vornahme
von weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses,
dass die Auffassung des BFM, wonach die Asylvorbringen des
Beschwerdeführers weder glaubhaft noch asylrechtlich relevant seien,
zu bestätigen ist,
dass sich der Beschwerdeführer politisch nicht betätigt und keine
Nachteile im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Liberia erlitten
hat,
dass er sich einer allfälliger Rache seines ehemaligen Arbeitgebers in
einem anderen Teil Liberias entziehen kann, weshalb er nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen ist,
dass der Beschwerdeführer auch in seiner Rechtsmitteleingabe den
Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nichts
Substanziiertes entgegenhält, sondern im Wesentlichen seine
angeblichen Verfolgungsgründe nochmals wiederholt,
dass daher die in der Beschwerde geltend gemachten Asylvorbringen
des Beschwerdeführers nicht zu einer anderen Beurteilung führen
können,
dass insbesondere die Behauptung, im Falle seiner Rückkehr nach
Liberia von seinem ehemaligen Arbeitgeber verfolgt zu werden, weil er
aus einer armen Familie stamme und die reiche Tochter nicht heiraten
könne, womit er zu einer bestimmter sozialen Gruppe angehöre, nicht
geeignet ist, ein asylrechtlich bedeutsames Verfolgungsmotiv zu
begründen,
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dass das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
somit ohne weiteres ausgeschlossen werden kann und auch keine
zusätzlichen Abklärungen hinsichtlich der Frage des Wegweisungsvoll-
zugs notwendig erscheinen,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde näher einzugehen, da sie an den vorstehenden
Erwägungen nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK
2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den
gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig,
nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83
Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder
einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem
sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
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erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet, und überdies keine Anhaltspunkte für eine
menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die in Liberia
droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als
unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass es in Liberia trotz der insgesamt positiven Entwicklung seit dem
Friedensschluss im Jahr 2003 und der Vereidigung der neuen
Präsidentin im Januar 2006 immer noch gelegentlich zu gewaltsamen
Auseinandersetzungen kommt und die Kriminalitätsrate nach wie vor
hoch ist,
dass jedoch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt gesprochen werden kann, welche für den
Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr zu einer konkreten
Gefährdung führen würde,
dass auch keine individuellen Gründe bestehen, die dem Vollzug der
Wegweisung allenfalls entgegenstehen könnten,
dass es sich beim Beschwerdeführer den Akten zufolge um einen
gesunden, jungen Mann handelt,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er in Liberia
über keine Familienangehörigen mehr verfüge, angesichts der
vorstehend als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen zu bezweifeln
und vielmehr davon auszugehen ist, er verfüge in Liberia - ausser
seiner Mutter - nach wie vor über ein Beziehungsnetz,
dass im Übrigen bereits aus der Tatsache, wonach er bis zur Ausreise
in Liberia lebte und dort bis zum (...) Lebensjahr sein Leben bestreiten
konnte, geschlossen werden kann, er verfüge in Liberia über gewisse
Bezugspersonen,
dass daher insgesamt nicht davon auszugehen ist, der
Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Liberia - trotz seiner
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unzureichenden Ausbildung - in eine existenzbedrohende Situation
geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu
erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die
Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
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