B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5522/2012
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Daniel Willisegger,
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten (…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. September 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin – eine aus B._______ stammende türkische
Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit – verliess ihr Heimatland
eigenen Angaben zufolge am 25. Januar 2012 und gelangte gleichentags
mit ihrem Reisepass und einem Visum per Flugzeug in die Schweiz, wo
sie am 19. März 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
C._______ um Asyl nachsuchte. Am 26. März 2012 fand die summari-
sche Befragung statt und am 20. Juni 2012 erfolgte die direkte Anhörung
zu den Asylgründen.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin dabei
im Wesentlichen geltend, sie sei zusammen mit ihren Eltern, ihren vier
Brüdern und einer Schwester – wovon zwei Brüder und die Schwester in
der Schweiz leben – in D._______ aufgewachsen. Obwohl sie wegen
(gesundheitliche Probleme), habe sie alleine wohnen und einer Arbeit in
der (...) einer Fabrik in B._______ nachgehen können. Daneben habe sie
für Erdbebenopfer von Van Geld gesammelt und ihre Adresse für ein paar
Studentinnen gegeben, die diese in ihrem Wohnheim hätten angeben
müssen, um an den Wochenenden das Studentenheim verlassen zu dür-
fen. Nachdem ein Polizist bei ihrem Vorgesetzten in der Fabrik gewesen
sei, sei ihr die Stelle am 30. September 2011 gekündigt worden. Wegen
Verdachts, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) finanziell zu unterstüt-
zen, hätten Polizisten in der Nacht des 30. Oktobers 2011 bei ihr eine
Hausdurchsuchung durchgeführt und sie dabei wegen (…) belästigt und
erniedrigt. Zudem hätten sie ihr (…) weggenommen und ihr mit ihrer Ver-
gewaltigung gedroht. Auch sei sie geschlagen und getreten worden und
habe wegen eines zerbrochenen Tellers eine Schnittwunde erlitten. Da-
nach sei sie auf den Polizeiposten mitgenommen, über ihre Geldsammel-
aktionen befragt und ohne eine Unterschrift zu leisten nach ein paar
Stunden wieder freigelassen worden. Gleichzeitig sei ihr mit ihrer Fest-
nahme und damit gedroht worden, dass sie (die Polizisten) wiederkom-
men würden. Nach ihrer Freilassung habe sie sich für eine Weile bei Be-
kannten in E._______ aufgehalten und sei noch zwei Mal in ihre Woh-
nung zurückgekehrt. Im Dezember 2011 sei sie zu ihrer (…) nach Istanbul
gezogen, wo sie sich kurz bis vor ihrer Ausreise aufgehalten habe.
Zum Beweis ihrer Identität legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass
und ihre Identitätskarte ins Recht.
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Seite 3
B.
Mit Schreiben vom 30. Juli 2012 forderte das BFM die Beschwerdeführe-
rin auf, eine Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht so-
wie einen detaillierten ärztlichen Bericht welcher Aufschluss über ihren
aktuellen Gesundheitszustand gebe, einzureichen.
C.
Mit Eingabe vom 23. August 2012 kam sie dieser Aufforderung nach und
liess verschiedene Berichte zu den Akten reichen (der Uniklinik
F._______ vom 15. Mai 2012, des Spitals G._______ vom 17. Juli 2012,
des Spitals G._______ vom 30. Juli 2012 sowie jener über die Operation
eines (...) vom 7. August 2012 des Spitals G._______).
D.
Mit Datum vom 10. September 2012 ging beim BFM ein ärztlicher Bericht
von Dr. med. N.E., FMH, Psychiatrie-Psychotherapie vom 7. September
2012 ein. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des
in der Türkei Erlebten, des erlittenen Verlustes ihres Arbeitsplatzes und
ihrer Unabhängigkeit an einer (…) ([…]) leide und sie seit dem 24. Juli
2012 in psychotherapeutischer Behandlung sei.
E.
Mit Verfügung vom 20. September 2012 – eröffnet am folgenden Tag –
stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft mangels Asylrelevanz der geltend gemachten Vorbringen nicht,
wies das Asylgesuch vom 19. März 2012 ab, verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz und erachtete den Wegweisungsvollzug als zulässig,
zumutbar und möglich.
F.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 – Datum Poststempel – liess die Be-
schwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in mate-
rieller Hinsicht beantragen, der Entscheid des BFM sei in den Punkten 4
und 5 aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und ihr sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.
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Seite 4
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2012 stellte die zuständige In-
struktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten, erkannte, dass Gegenstand des
Verfahrens lediglich der Vollzug der Wegweisung bildet, verwies den Ent-
scheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete vorderhand auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Vorinstanz
zur Stellungnahme auf.
H.
In seiner Stellungnahme vom 1. November 2012 hielt das BFM an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Schreiben vom 21. November 2012 liess die Beschwerdeführerin rep-
lizieren.
J.
Mit Eingabe vom 28. November 2012 wurde ein Schreiben von Dr. med.
N.E. vom 26. November 2012 nachgereicht. Darin wurden weitere Aus-
führungen zu den vorgefallenen Ereignissen in der Türkei und zur familiä-
ren Situation der Beschwerdeführerin in der Schweiz gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
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Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Die Verfügung des BFM vom 20. September 2012 ist, soweit sie die Fra-
ge der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2
des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen
und auch die Anordnung der Wegweisung als solche (Ziff. 3 des Disposi-
tivs) ist nicht mehr zu prüfen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildet somit ausschliesslich die Prüfung der Frage, ob das Bundesamt
den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-
lich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der (AuG, SR 142.20])
4.
4.1 In seiner Verfügung vom 20. September 2012 führt das BFM in Bezug
auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung im Wesent-
lichen aus, die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei ziehe kei-
ne lebensbedrohliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes
nach sich. Die Schwierigkeiten und Schmerzen hätten bereits in der Tür-
kei vorbestanden, wo sie trotz dieser Leiden alleine habe leben können.
Die gemäss dem Arztbericht vom 15. Mai 2012 bestehende Behand-
lungsmöglichkeit mit (…) sei noch in Abklärung und sollte bis zur Ausrei-
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Seite 6
sefrist abgeschlossen sein. Weitere Kontrollen könnten – wie vor ihrer
Ausreise – in der Türkei erfolgen. Zwar stehe der (...) Befund des (…)
noch aus, aber auch bei einer (…) könne die weitere Behandlung in der
Türkei durchgeführt werden, zumal der Zugang zu medizinischen Leis-
tungen im Heimatland der Beschwerdeführerin für jedermann gewährleis-
tet sei. Sollte sie finanzielle Schwierigkeiten haben, könnte sie eine soge-
nannte "Yesil Kart" (Grüne Karte) beantragen, welche zu unentgeltlichen
medizinischen Leistungen in den staatlichen Gesundheitseinrichtungen
berechtige. Ferner stünde es ihr frei, bei der kantonalen Rückkehrbera-
tungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen, die durch Abgabe
von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unter-
stützung während der Rückkehr gewährt werden könne. Schliesslich leb-
ten ihre (…) sowie weitere Verwandte in der Türkei, welche ihr bei der
Reintegration helfen könnten und sie erhalte überdies eine Rente.
4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 22. Oktober macht die Beschwerde-
führerin geltend, indem das BFM den Wegweisungsvollzug in die Türkei
trotz der dort vorgefallenen Geschehnisse seitens der Polizei als grund-
sätzlich zumutbar erwäge, verkenne es, dass sie wegen des Vorfalls vom
30. Oktober 2011 stark traumatisiert und gedemütigt sei, weshalb sie sich
psychotherapeutisch behandeln lassen müsse. Bei einer allfälligen Weg-
weisung in ihr Heimatland sei mit einer starken Verschlechterung ihrer
Verfassung zu rechnen, was eine Chronifizierung der (…) zur Folge hätte.
4.3 In seiner Vernehmlassung vom 1. November 2012 entgegnet das
BFM, in der Türkei und besonders in B._______, von wo die Beschwerde-
führerin stamme, sei die medizinische Betreuung für psychisch Kranke
gewährleistet. Zudem bestünde kein geographisches Hindernis für ihre
Behandelbarkeit in B._______ und die Genesung ihrer psychischen Ver-
fassung im Kreise ihrer Familie sowie in ihrem gewohnten Umfeld sei er-
folgsversprechender als in einer ihr fremden Umgebung wie der Schweiz.
Ferner müsse entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin davon
ausgegangen werden, dass sie eine nähere Beziehung zu (...) in Istanbul
habe, habe sie doch vor ihrer Ausreise aus der Türkei bei dieser gewohnt.
4.4 In der Replik vom 21. November 2012 wird entgegnet, die Beschwer-
deführerin könne in der Türkei nicht auf ein unterstützendes familiäres
Umfeld zurückgreifen, da ihre Eltern bereits (…) beziehungsweise (…)
Jahre alt und selbst pflegebedürftig seien. Mit (...) stehe sie in keiner Be-
ziehung, welche für ihre Genesung förderlich wäre. In der Schweiz hinge-
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gen würden (…) leben, bei welchen sie sich geborgen fühle und die sie
unterstützen könnten.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Aus-
länderrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Keine Person darf in irgendeiner Form zur Aus-
reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre
Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in
dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu
werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]). Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist vorliegend in
Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestim-
mungen zulässig, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlings-
rechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwen-
dung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) er-
sichtlich sind, die ihr in der Türkei droht. Nach dem Gesagten ist der Voll-
zug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrecht-
lichen Bestimmungen zulässig.
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Seite 8
5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung insbe-
sondere dann nicht zumutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei
einer Rückkehr in ihren Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausge-
setzt wäre. Diese Bestimmung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen an-
gewendet, das heisst bei Ausländerinnen und Ausländern, die mangels
persönlicher Verfolgung weder die Voraussetzungen der Flüchtlingsei-
genschaft noch jene des völkerrechtlichen Non-Refoulement-Prinzips er-
füllen, jedoch wegen der Folgen von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt nicht in ihren Heimatstaat zurückkehren können.
Im Weiteren findet sie Anwendung auf andere Personen, die nach ihrer
Rückkehr ebenfalls einer konkreten Gefahr ausgesetzt wären, weil sie die
absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnten oder
– aus objektiver Sicht – wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit
grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen
würden, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres
Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert
wären (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f., BVGE 2009/51 E. 5.5
S. 748). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt
von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
5.4
5.4.1 In der Türkei herrscht kein Krieg, Bürgerkrieg und keine Situation
allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug dorthin ist somit nicht
grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. Zu prüfen bleibt aufgrund der
Ausführungen in der Beschwerde, der Replik und der eingereichten ärztli-
chen Berichte ob der Vollzug der Wegweisung mit Blick auf den heutigen
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin als unzumutbar im Sinne
von Art. 83 Abs. 4 AuG erachtet werden muss.
5.4.2 Bezüglich der am 23. August 2012 beim BFM eingegangenen ärztli-
chen Berichte zum physischen Gesundheitszustand der Beschwerdefüh-
rerin (vgl. dazu Bst. C des vorliegenden Urteils) kann vollumfänglich auf
die nicht zu beanstandenden vorinstanzlichen Ausführungen in ihrer Ver-
fügung verwiesen werden, wonach diese in der Türkei weiter behandelt
werden können (vgl. E. 4.1). Was die mit dem ärztlichen Bericht von Dr.
N.E., FMH, Psychiatrie-Psychotherapie, vom 7. September 2012 belegten
psychischen Probleme anbelangt (vgl. dazu Bst. D des vorliegenden Ur-
teils), äusserte sich das BFM explizit erst in der Vernehmlassung und
stellte zu Recht fest, dass diese ebenfalls im Heimatland behandelbar
sind (vgl. E. 4.3). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass
aufgrund gesundheitlicher Probleme eines abgewiesenen Asylsuchenden
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nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen
werden kann, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Hei-
matland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und
lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der be-
troffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und drin-
gende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung ei-
ner menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit
liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine
nicht an schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behand-
lung möglich ist. Wenn die notwendige Behandlung im Heimat- oder Her-
kunftsstaat sichergestellt ist, so ist der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu beurteilen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). Auch wenn in der Tür-
kei der Standard der Behandlung von physisch und psychisch Erkrankten
nicht dem schweizerischen Standard entsprechen sollte, ist dennoch
grundsätzlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin (wie-
der) möglich sein wird, die notwendigen ärztlichen Behandlungen zu er-
halten. Die Psychotherapie kann in B._______ im Universitätsspital, wel-
ches neben Psychotherapien auch Ergotherapie anbietet, fortgesetzt
werden. Allenfalls könnte sich die Beschwerdeführerin auch an eine in der
Türkei landesweit tätigen psychiatrische Einrichtung, welche über ausge-
bildetes Personal verfügt, wenden. Nach dem Gesagten ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückschaffung ins Heimat-
land nicht mit einer existenzgefährdenden Verschlechterung ihres Ge-
sundheitszustandes zu rechnen hat. Zur möglichen Behandelbarkeit ihrer
gesundheitlichen Probleme nimmt die Beschwerdeführerin im Übrigen auf
Beschwerdeebene nicht Stellung und wendet in diesem Zusammenhang
einzig ein, bei einer dauernden Bedrohungssituation im Heimatland müs-
se mit einem vollständigen Scheitern der Behandlung der psychischen
Probleme gerechnet werden. Dies stellt jedoch eine blosse Mutmassung
dar, welche durch die Akten nicht gestützt wird.
5.4.3 Aus den Akten ergibt sich ferner, dass die Beschwerdeführerin in ih-
rem letzten Wohnort B._______ – trotz der behaupteten und nicht beleg-
ten Pflegebedürftigkeit der in D._______ lebenden Eltern – mit ihrem
Bruder offenkundig über einen engen familiären Anknüpfungspunkt ver-
fügt (vgl. Akten BFM A 5 S. 4, A 13 S. 3). Eigenen Angaben gemäss leben
in unmittelbarer Nähe auch noch A.G. und E.G., bei denen sie nach der
polizeilichen Befragung gewesen und mit denen sie "fast wie eine Familie
geworden" sei. Auch lassen die weiteren Angaben der Beschwerdeführe-
rin (vgl. A 13 S. 2 A: 4, S. 6 A: 32, S. 8 A: 49, S. 9 A: 58) darauf schlies-
sen, dass sie in ihrem Heimatland über ein Beziehungsnetz verfügt. Dar-
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über hinaus verfügt sie über eine gute schulische Bildung (13 Jahre
Schule, davon 2 Jahre Hochschule) und Ausbildung zur (...) mit an-
schliessender Berufserfahrung. Es kann somit davon ausgegangen wer-
den, dass sie sich in ihrem Heimatland reintegrieren wird. Dies nicht zu-
letzt, weil sie zeitlebens in der Türkei gelebt hat und sich erst seit elf Mo-
naten in der Schweiz aufhält. Dass sie in der Schweiz über Geschwister
verfügt und zu (...) in Istanbul angeblich in keiner Beziehung stehe (vgl.
Replik vom 21. November 2012), was im Übrigen nicht restlos überzeugt,
vermag nichts an dieser Schlussfolgerung zu ändern.
Nach dem Gesagten ist der Wegweisungsvollzug somit auch als zumut-
bar zu erachten.
5.5 Schliesslich ist auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs
auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal die Beschwerdeführerin über ei-
nen gültigen Reisepass verfügt.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als durchführbar erachtet hat. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG fällt somit
nicht in Betracht.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist demnach abzuweisen.
7.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist gutzuheissen, da die
Begehren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnten und von der
Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Somit sind der Be-
schwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskos-
ten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
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