B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5522/2017
Ur t e i l vom 3 0 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 30. August 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. Oktober 2015 in der Schweiz um
Asyl und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 8. Okto-
ber 2015 und der Anhörung vom 18. Juli 2017 im Wesentlichen Folgendes
geltend:
Er sei afghanischer Staatsangehöriger usbekischer Ethnie aus B._______,
Distrikt C._______, Provinz Sar-e Pol. Seine Familienangehörigen seien
Grossgrundbesitzer, welche unter anderem Weintrauben anbauen würden.
Eines Tages habe er einen Mitarbeiter des afghanischen Sicherheitsamtes,
D._______, kennengelernt. Dieser habe Weintrauben bei ihm bestellt und
sei zu einem Kunden und später Freund geworden. Mit der Zeit habe
D._______ ihm Fragen zu Vorkommnissen im Dorf und den Moscheen ge-
stellt, die er beantwortet habe. Ungefähr im Jahr 2014 sei der Beschwer-
deführer zu Hause von drei Personen abgeholt worden, welche sich als
Gefolgsleute von D._______ ausgegeben hätten. Er habe sie begleitet. Auf
einem Feld hätten sie ihm ein Tuch auf die Nase gedrückt, woraufhin er
das Bewusstsein verloren habe. Er sei geknebelt und auf einem Stuhl fest-
gebunden, in einem dunklen Raum, wahrscheinlich einem Keller, aufge-
wacht. Daraufhin sei er verprügelt worden. Die Männer hätten Paschtu ge-
sprochen, er habe sie nicht verstanden. Später seien drei Männer aufge-
taucht, die mit ihm Farsi gesprochen hätten. Immer wieder sei er geschla-
gen, befragt und mit dem Tod bedroht worden. Man habe ihm vorgeworfen,
ein Abtrünniger zu sein und als ungläubiger Spion für D._______ tätig zu
sein. Er sei mehrmals Zeuge von Enthauptungen geworden. Auch sei er
gezwungen worden, Medikamente einzunehmen. Nach zehn Tagen sei er
aus diesem Raum geführt und geknebelt auf einer Strasse ausgesetzt wor-
den. Bei den Entführern habe es sich aller Wahrscheinlichkeit nach um Ta-
liban gehandelt. Nach der Entführung sei er zwei Wochen lang bettlägerig
gewesen. Die Dorfältesten und die Polizei seien verständigt worden, doch
habe er ihnen nicht sagen können, wo er festgehalten worden sei. Im (...)
2015 habe seine (…), mit welcher er aufgewachsen sei und welche wie
eine Schwester für ihn gewesen sei, vor ein Sharia-Gericht gestellt werden
sollen. Sie sei von ihrem Vater gegen ihren Willen mit einem Taliban, der in
Pakistan studiert habe, verlobt worden. Als sie von einem anderen Mann
schwanger geworden sei, habe sich das im Dorf herumgesprochen und
schliesslich hätten auch die Taliban davon erfahren. Sie hätten vom Imam
verlangt, dass er das Mädchen ausliefere. Dieser habe daraufhin die Mut-
ter des Mädchens zur Rede gestellt. Jene habe bestätigt, dass ihre Tochter
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schwanger sei. Am selben Abend sei der Beschwerdeführer mit seiner (…)
nach Mazar-i-Sharif und nach einigen Tagen von dort über mehrere Länder
in die Türkei geflüchtet. Sie sei in Istanbul geblieben, da sie krank gewesen
sei und sie kein Geld mehr gehabt hätten. Er sei weiter nach Europa gereist
und über mehrere Länder am 2. Oktober 2015 in die Schweiz gelangt. Da
er mit seiner (…) geflohen sei, würden die Dorfbewohner, von denen viele
den Taliban angehören würden, glauben, dass er sie geschwängert habe.
Dies werde als Verbrechen angesehen, weshalb er seitens der Taliban mit
einem Todesurteil rechnen müsse.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira im Original,
einen psychotherapeutischen Kurzbericht vom 13. Juli 2017, in welchem
ihm eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung attestiert wird,
und ein Schreiben des Dorfältesten (in Kopie) zusammen mit einer nicht
amtlichen Übersetzung ein.
B.
Mit Verfügung vom 30. August 2017 – eröffnet am 4. September 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 28. September 2017 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der Dispositivziffern
1 bis 3 der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Bei-
ordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand.
Als Beweismittel reichte er einen Artikel von South Front vom 30. März
2017 zu von den Taliban kontrollierten Gebieten ein.
D.
Mit Verfügung vom 24. Oktober 2017 hiess das Bundesverwaltungsgericht
die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und amtliche Rechtsverbei-
ständung in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters gut und verzich-
tete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriften-
wechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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4.1.1 Bezüglich des Bestehens einer begründeten Verfolgungsfurcht gilt es
zu prüfen, ob die Verfolgungssituation im Zeitpunkt der Ausreise aktuell ge-
wesen ist beziehungsweise ob ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusam-
menhang zwischen der erlebten Vorverfolgung und der Ausreise bejaht
werden kann. Sofern die erlittene Vorverfolgung in zeitlichem und sachli-
chem Kausalzusammenhang zur Flucht steht, lässt sich dem Asylgesetz –
ohne dass der Aspekt einer drohenden Wiederholung der erlittenen Verfol-
gung noch weiter zu prüfen wäre – die Regelvermutung entnehmen, auf-
grund der erlittenen Vorverfolgung sei auch eine begründete Furcht vor
weiterer, zukünftiger Verfolgung zu bejahen. Ein fehlender zeitlicher Zu-
sammenhang zwischen Vorverfolgung und Ausreise zerstört (nur) die Re-
gelvermutung zugunsten des Vorliegens begründeter Furcht vor Verfol-
gung; dies schliesst nicht aus, dass im konkreten Einzelfall die früher erlit-
tene Verfolgung einen der guten Gründe für die heutige Verfolgungsfurcht
darstellen kann. Die begründete Furcht vor Verfolgung ist dann freilich nicht
aufgrund einer Regelvermutung aus der erlittenen Vorverfolgung abzulei-
ten, sondern ihr Bestehen im Zeitpunkt der Ausreise ist von der asylsu-
chenden Person darzutun und von der Behörde gesondert zu prüfen (vgl.
BVGE 2009/51 E.4.2.5 m.w.H.).
4.1.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass
zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeit-
punkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht –
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen.
Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müs-
sen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten ernst-
haften Nachteile als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht da-
vor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE
2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen,
dass Personen, welche bereits Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren,
objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht vor weiterer Ver-
folgung haben (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 6
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vorin-
stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen von
Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend.
Seine Entführung durch die Taliban würde weder in einem zeitlichen noch
in einem sachlichen Kausalzusammenhang zu seiner Flucht stehen. Der
Umstand, dass er von den Taliban hätte bestraft werden sollen, weil in sei-
nem Dorf angenommen werde, dass er seine (...) geschwängert habe, sei
ebenfalls nicht asylrelevant, da die Bestrafung nicht aufgrund einer der in
Art. 3 AsylG aufgezählten Eigenschaften erfolgt wäre. Schliesslich würde
die labile Sicherheitssituation in seiner Heimatregion nicht nur ihn persön-
lich betreffen, sondern die gesamte Bevölkerung, weshalb es sich nicht um
eine gegen ihn persönlich gerichtete Verfolgung handle.
5.2 Auf Beschwerdeebene konkretisiert der Beschwerdeführer verschie-
dene Punkte seiner Aussagen und führt aus, dass die Taliban Personen,
die in ihrer Wahrnehmung gegen islamische Grundsätze und Werte
verstossen hätten, bedroht, angegriffen und getötet hätten. In Gebieten,
welche sich unter der Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindli-
cher Kräfte befinden würden, bestehe für Personen, die unmoralischer Ver-
haltensweisen bezichtigt würden, das Risiko, über die parallelen Justiz-
strukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte zu harten Strafen, ein-
schliesslich zur Auspeitschung und zum Tod verurteilt zu werden. Unter
Verweis auf den Artikel von South Front führt der Beschwerdeführer weiter
aus, die Hälfte der Bewohner seines Heimatdorfes seien Taliban und die
Justizstrukturen würden von diesen kontrolliert. Nachdem er seinen Hei-
matort mit seiner schwangeren (...) verlassen habe, seien die Dorfbewoh-
ner, und damit auch die Taliban, davon ausgegangen, dass er unehelichen
Geschlechtsverkehr mit ihr gehabt habe. Dies werde als Verbrechen ge-
wertet und wiege umso schwerer, als seine (...) einem anderen Mann ver-
sprochen gewesen sei, welcher ebenfalls ein Taliban sei. Zudem habe er
seiner (...), welche vor ein Scharia-Gericht hätte gestellt und gesteinigt wer-
den sollen, zur Flucht verholfen. Dadurch habe er sie der Gerichtsbarkeit
der Scharia entzogen, was ebenfalls ein Verbrechen darstelle. Er habe ge-
gen die Gesetze der Scharia und damit gegen das religiöse Recht verstos-
sen. Aus Sicht der Taliban habe er damit als Ungläubiger gehandelt. Er
habe selbst miterleben müssen und habe ausführlich geschildert, wie als
Ungläubige bezeichnete Personen enthauptet worden seien. Die Bezeich-
nung als Ungläubiger, welcher gegen die Scharia verstossen habe, würde
ein Merkmal darstellen, welches untrennbar mit seiner Person verbunden
sei und damit ein asylrelevantes Verfolgungsmotiv darstelle. Zudem habe
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er bereits früher, zum Zeitpunkt seiner Entführung durch die Taliban, deren
Misstrauen erweckt. Durch seine Handlungen vor seiner Ausreise, habe er
den Verdacht der Taliban, er sei ein Ungläubiger, bestätigt. Eine funktionie-
rende Schutzinfrastruktur, welche ihn vor der Verfolgung durch die Taliban
schützen könnte, bestehe nicht. Er habe begründete Furcht vor einer asyl-
relevanten Verfolgung durch die Taliban, weshalb er die Flüchtlingseigen-
schaft erfülle und ihm Asyl zu gewähren sei.
6.
6.1 Das Gericht hat mit Urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 (als Re-
ferenzurteil publiziert) eine neue Lagebeurteilung zu Afghanistan vorge-
nommen. Zusammenfassend ergibt sich eine deutliche Verschlechterung
der Sicherheitslage seit dem letzten Länderurteil des Bundesverwaltungs-
gerichts im Jahr 2011 (BVGE 2011/7) und dem Abzug der International
Security Assistance Force (ISAF) über alle Regionen hinweg (vgl. dazu
ausführlich E. 7.3 und E. 7.4). Es erscheint unklar, ob sich die afghanischen
Sicherheitskräfte gegen die regierungsfeindlichen Gruppierungen werden
behaupten können, zumal die Desertions- und Abgangsrate sehr hoch so-
wie der Ausbildungsstand der Rekruten schlecht ist und eine Infiltrierung
durch regierungsfeindliche Gruppierungen stattfindet. Zudem gilt die Af-
ghan Local Police (ALP) in der afghanischen Bevölkerung als korrupt und
wird für gravierende Menschenrechtsverletzungen und Missbräuche ver-
antwortlich gemacht. Hinzu kommt die Tatsache, dass Angehörige der ALP
für die von ihnen begangenen Vergehen nicht zur Rechenschaft gezogen
werden und teilweise unter der Kontrolle lokaler Machthaber stehen (vgl.
zum Ganzen SFH, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage,
Bern, 30. September 2016, S. 6 ff.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2016 – Af-
ghanistan Country Report, les/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Afghanistan.pdf >, abge-
rufen am 16.01.2018; vgl. auch Urteil des BVGer D-3394/2014 vom 26. Ok-
tober 2015).
Bei der Beurteilung der Sicherheitslage lassen sich sodann Gruppen von
Personen definieren, die aufgrund ihrer Exponiertheit einem erhöhten Ver-
folgungsrisiko ausgesetzt sind. Dazu gehören unter anderem Personen,
welche die Regierung unterstützen oder als deren Unterstützer betrachtet
werden, beispielsweise indem sie den Behörden Informationen zu den re-
gierungsfeindlichen Gruppierungen liefern oder dessen verdächtigt wer-
den, sowie westlich orientierte oder der afghanischen Gesellschaftsord-
nung aus anderen Gründen nicht entsprechende Personen (vgl. Urteile des
BVGer E-3520/2014 vom 3. November 2015 E. 7.3; D-416/2015 vom
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25. August 2017 E. 6.4; ANTONIO GIUSTOZZI für Landinfo: Afghanistan; Ta-
liban’s Intelligence and the intimidation campaign, 23.08.2017,
, abgerufen am
16.01.2018, S. 11).
6.2 Die Vorinstanz stellt die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwer-
deführers nicht explizit in Frage. Diesem Standpunkt ist angesichts der im
Wesentlichen widerspruchsfreien Schilderungen und der vielen Realkenn-
zeichen in seiner Darlegung (vgl. vorinstanzliche Akten A20 beispielsweise
F81, F96 ff. und F121 ff.) beizupflichten. Auch kann der Vorinstanz zuge-
stimmt werden, dass der zeitliche Kausalzusammenhang zwischen der
Entführung durch die Taliban und der Flucht des Beschwerdeführers als
unterbrochen anzusehen ist. Dies hat jedoch lediglich zur Folge, dass die
Vermutung einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung aufgehoben
wird, der Nachweis oder zumindest die Glaubhaftmachung einer begrün-
deten Furcht vor zukünftiger Verfolgung steht dem Beschwerdeführer je-
doch offen. In Übereinstimmung mit seinen Vorbringen ist festzuhalten,
dass Personen, welche „unmoralischer Verhaltensweisen“ bezichtigt wer-
den, über die parallelen Justizstrukturen regierungsfeindlicher Kräfte in Af-
ghanistan zu harten Strafen, einschliesslich zum Tod „verurteilt“ werden
können. In diesem Zusammenhang sind Verstösse gegen die Scharia be-
ziehungsweise deren Auslegung durch die Taliban, beispielsweise durch
Blasphemie, Apostasie, Führen einer gleichgeschlechtlichen Beziehung
oder ausserehelichen Geschlechtsverkehr zu nennen (vgl. etwa SFH, Af-
ghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, Bern, 14. September
2017, S. 19 ff.; UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International
Protection Needs of Asylum-Seekers from Afghanistan, 19. April 2016,
S. 34 ff.; ANTONIO GIUSTOZZI, a.a.O., S. 11; European Asylum Support Of-
fice [EASO], EASO Country of Origin Information Report. Afghanistan Indi-
viduals targeted under societal and legal norms, December 2017, >, abgerufen am
16.01.2018, S. 48 ff.). Es liegen Berichte vor, wonach Personen, die sich
„unmoralischer Verhaltensweisen“, wie ausserehelichen Geschlechtsver-
kehrs, schuldig gemacht haben sollen, von regierungsfeindlichen Gruppie-
rungen, wie den Taliban, ausgepeitscht oder (durch Steinigung) getötet
wurden (vgl. EASO, a.a.O., S. 48 ff.). Gemäss dem vorgenannten Bericht
der EASO soll es insbesondere auch in der Heimatprovinz des Beschwer-
deführers zu Tötungen und Steinigungen von Personen (Männern und
Frauen), die des Ehebruchs beschuldigt wurden, durch die Taliban gekom-
men sein (vgl. EASO, a.a.O., S. 49 f.). Der Beschwerdeführer entspricht
den vorgenannten Risikoprofilen und es ist von einem hohen Risiko der
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Verfolgung durch die Taliban auszugehen. Er hat nicht nur seiner unehelich
schwangeren (...), welche zudem einem Taliban versprochen war, zur
Flucht verholfen und sie damit einer Bestrafung durch die Taliban entzo-
gen, sondern er wird auch verdächtigt, mit ihr ausserehelichen Ge-
schlechtsverkehr gehabt zu haben. Damit hat er sich in den Augen der Ta-
liban eines unmoralischen Verhaltens schuldig gemacht und in schwerer
Weise gegen deren (religiöse) Grundsätze verstossen. Zudem hatte er be-
reits früher deren Aufmerksamkeit auf sich gezogen, da er verdächtigt
wurde, Informationen an die afghanischen Behörden, in der Person von
D._______, weiterzugeben (was im Übrigen den Tatsachen entsprach).
Dies hatte die Entführung durch die Taliban und die Bezeichnung als „Un-
gläubiger“ zur Folge. Angesichts dessen, dass er bereits einmal einer Ver-
folgung durch die Taliban ausgesetzt war, im Rahmen derer er schwere
Misshandlungen durchleben musste sowie Zeuge von Enthauptungen von
„Ungläubigen“ wurde, und in der Folge mehrfach gegen die (religiösen)
Grundsätze der Taliban verstossen hat (bzw. des Verstosses verdächtigt
wird), bestand sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht konkre-
ter Anlass zur Annahme, dass eine Verfolgung sich mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit erneut verwirklicht hätte. Solches
wäre, auch vor dem Hintergrund der verschlechterten Sicherheitslage in
Afghanistan, im heutigen Zeitpunkt ebenfalls anzunehmen, wenn der Be-
schwerdeführer in seine Heimat zurückkehren würde.
6.3 Es bleibt zu prüfen, ob für den Beschwerdeführer eine innerstaatliche
Flucht- beziehungsweise Schutzalternative bestanden hätte. Gemäss
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bedingt die Annahme ei-
ner innerstaatlichen Schutzalternative unter anderem, dass am Zufluchts-
ort eine funktionierende und effiziente Schutzinfrastruktur besteht und der
Staat gewillt ist, der in einem anderen Landesteil von Verfolgung betroffe-
nen Person am Zufluchtsort Schutz zu gewähren. Schliesslich muss es ihr
individuell zuzumuten sein, den am Zufluchtsort erhältlichen Schutz länger-
fristig in Anspruch nehmen zu können. Dabei sind die allgemeinen Verhält-
nisse am Zufluchtsort und die persönlichen Umstände der betroffenen Per-
son zu beachten und es ist unter Berücksichtigung des länderspezifischen
Kontextes im Rahmen einer individuellen Einzelfallprüfung zu beurteilen,
ob ihr angesichts der sich konkret abzeichnenden Lebenssituation am Zu-
fluchtsort realistischerweise zugemutet werden kann, sich dort niederzu-
lassen und sich eine neue Existenz aufzubauen. Für die Frage der Zumut-
barkeit kommt der Zumutbarkeitsbegriff gemäss Art. 83 AuG zur Anwen-
dung (vgl. BVGE 2011/51 E. 8).
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Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Weder die
Städte Kabul, Herat noch Mazar-i-Sharif kommen als potenzielle Schutzal-
ternativen in Frage, da mangels persönlicher Bezugspunkte des Be-
schwerdeführers zu diesen Städten die von der Rechtsprechung verlang-
ten, besonders begünstigenden Umstände nicht gegeben sind (vgl. BVGE
2011/38 E. 4.3 zu Herat, BVGE 2011/49 E.7.3 zu Mazar-i-Sharif und
Urteil des BVGer D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 zu Kabul).
6.4 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinne von Art. 3 AsylG. Gründe für den Ausschluss aus der
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 Bst. F FK sind nicht ersichtlich. Die
Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Verfügung der Vorinstanz ist
aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer als Flücht-
ling anzuerkennen und ihm – mangels Vorliegens von Asylausschlussgrün-
den (vgl. Art. 53 AsylG) – in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in An-
wendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Ent-
schädigung des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertre-
ters durch das Bundesverwaltungsgericht entfällt somit.
Der Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Honorarnote in der
Höhe von Fr. 1‘190.– ein. Der veranschlagte Stundensatz von Fr. 200.–
(inklusive Mehrwertsteuer) bewegt sich im gemäss Art. 10 Abs. 2 VGKE
vorgesehenen Rahmen und der Zeitaufwand von 5.5 Stunden und zusätz-
lichen Auslagen in der Höhe von Fr. 90.– (Übersetzerin, Porti, Telefon, Fax,
Kopien) erscheint angemessen. Die Parteientschädigung ist demnach in
dieser Höhe festzusetzen und das SEM ist anzuweisen, dem Beschwerde-
führer diesen Betrag auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben. Das SEM wird angewiesen,
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm
Asyl zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 1‘190.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Maria Wende