B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5523/2013
U r t e i l v o m 3 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sudan,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung respektive Rechtsverweigerung (Famili-
enasyl) / N (…).
E-5523/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der sudanesische Beschwerdeführer ist seit (…) 2007 mit einer eritrei-
schen Staatsangehörigen (B._______, […], Eritrea) verheiratet, welche in
der Schweiz den Asylstatus hat und über eine Niederlassungsbewilligung
verfügt.
B.
Am 27. Juni 2008 liess der Beschwerdeführer, der sich zu diesem Zeit-
punkt im Sudan befand, über seine Ehefrau um Bewilligung seiner Einrei-
se und um Asyl ersuchen. Das BFM lehnte das Gesuch mit Verfügung
vom 13. August 2008 ab. Zur Begründung führte es an, die Vorausset-
zungen eines Einbezugs ins Asyl gemäss Art. 51 Abs. 1 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) seien nicht gegeben, da die Ehe-
leute nicht durch die Flucht (der Ehefrau) getrennt worden seien. Dieser
Entscheid trat unangefochten in Rechtskraft.
C.
Am 11. September 2008 lehnte das Ausländeramt des Kantons
C._______ ein vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau eingereichtes
Familiennachzugsgesuch ab.
D.
D.a Am 3. Januar 2009 ersuchte der Beschwerdeführer, der unterdessen
in die Schweiz eingereist war, erneut um Asyl.
D.b Mit Schreiben an das BFM vom 10. Dezember 2009 ersuchte er zu-
sammen mit seiner Ehefrau um einen baldigen Entscheid und formulierte
Anträge auf Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft aufgrund eigener
erlittener oder drohender Verfolgung oder aber abgeleitet von der Flücht-
lingseigenschaft seiner Ehefrau, und auf Asylerteilung.
D.c Das BFM wies dieses zweite Asylgesuch mit Verfügung vom 8. Fe-
bruar 2010 ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der
Schweiz und ordnete den Vollzug an. Der Einbezug des Beschwerdefüh-
rers in den Asylstatus seiner Ehefrau prüfte das BFM nicht.
D.d Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung am 11. März
2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs.
E-5523/2013
Seite 3
D.e In einer separaten Verfügung vom 15. März 2010 lehnte das BFM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zwecks Fa-
milienzusammenführung vom 10. Dezember 2009 ab. Zur Begründung
führte es aus, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei abgelehnt
worden und es sei der Ehefrau zumutbar, als eritreische Staatsangehöri-
ge ihrem Ehemann in den Sudan zu folgen. Deshalb lägen besondere
Gründe i.S. von Art. 51 Abs. 1 AsylG vor, die gegen seinen Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau sprächen.
Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
D.f Das Bundesverwaltungsgericht hiess in seinem Urteil vom 21. Juni
2010 die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. März 2010 gut,
soweit es darauf eintrat, und wies das BFM an, die Wegweisung des Be-
schwerdeführers aufzuheben und diese Frage der kantonalen Behörde
zum Entscheid zu überlassen (Verfahren E-1559/2010). Zur Begründung
führte das Bundesverwaltungsgericht aus, der Beschwerdeführer habe
aufgrund seiner Ehe einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung, weshalb das BFM praxisgemäss auf die An-
ordnung der Wegweisung hätte verzichten müssen.
D.g Mit Verfügung vom 19. Juli 2010 hob das BFM seine Verfügung vom
8. Februar 2010 wiedererwägungsweise bezüglich der Wegweisung auf.
E.
E.a Am 6. Januar 2010 reichte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim
Migrationsamt des Kantons C._______ erneut ein Gesuch um Familien-
nachzug für den Beschwerdeführer ein, welches am 21. Januar 2010 auf
ihr Ersuchen hin jedoch abgeschrieben wurde. Mit Schreiben vom
5. März 2010 stellte der Beschwerdeführer bei der gleichen Behörde ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, und am 7. April 2010
ersuchte seine Ehefrau erneut um Familiennachzug.
E.b Am 8. Mai 2012 stellte der Kanton C._______ dem Beschwerdeführer
eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der
Ehefrau aus. Der Kanton knüpfte die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung an mehrere Bedingungen. Mit Verfügung vom 21. August 2013 lehn-
te der Kanton C._______ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
des Beschwerdeführers ab, da er die gestellten Bedingungen nicht erfüllt
habe (insbesondere keine Erwerbstätigkeit und andauernde Unterstüt-
zung durcht das Sozialamt). Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert,
die Schweiz innert Frist zu verlassen.
E-5523/2013
Seite 4
F.
F.a Am 18. Januar 2011 kam der gemeinsame Sohn des Beschwerdefüh-
rers und seiner Ehefrau auf die Welt.
F.b Am 29. Mai 2011 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Asyl. In
der Befragung zur Person vom 8. Juni 2011 (BFM-Akte F6) brachte er zur
Begründung seines Gesuchs vor, er wohne mit seiner Ehefrau und sei-
nem Sohn zusammen, die über eine Niederlassungsbewilligung verfüg-
ten. Er beantrage eine Bewilligung, um mit seiner Familie zusammen-
wohnen zu können. Dieses Vorbringen wiederholte er anlässlich des ihm
gewährten rechtlichen Gehörs am 25. August 2011 (BFM-Akte F14).
F.c Mit Verfügung vom 3. Januar 2012 trat das BFM auf das Asylgesuch
nicht ein und stellte fest, der Entscheid über den weiteren Aufenthalt oder
eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit der kantonalen Mi-
grationsbehörden. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer
am 10. Januar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde.
F.d Mit Schreiben an das BFM vom 12. Januar 2012 monierte der Be-
schwerdeführer, im Rahmen seiner Asylgesuche sei noch nie über Fami-
lienasyl i.S. von Art. 51 Abs. 1 Asylgesetz befunden worden. Da er nun El-
ternpflichten gegenüber seinem Sohn habe, ersuche er das BFM, dass
seine diesbezügliche Flüchtlingseigenschaft anerkannt werde und ihm
Asyl gewährt werde.
F.e Mit Wiedererwägung vom 26. Januar 2012 hob das BFM seine Verfü-
gung vom 3. Januar 2012 auf. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb
das Beschwerdeverfahren am 31. Januar 2012 als gegenstandslos ge-
worden ab (Verfahren E-166/2012).
F.f Mit Verfügung vom 27. März 2012 trat das BFM erneut nicht auf das
Asylgesuch vom 29. Mai 2011 ein, da das am 3. Januar 2009 eingeleitete
Asylverfahren seit dem 23. Juni 2010 rechtskräftig abgeschlossen sei und
der Beschwerdeführer die gleichen Asylgründe wie im letzten Asylverfah-
ren geltend mache. Bezüglich des Sohnes stellte das Bundesamt fest,
das Migrationsamt des Kantons C._______ müsse allfällige Wegwei-
sungshindernisse prüfen, nicht das BFM. Der Einbezug des Beschwerde-
führers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau
und seines Sohnes prüfte das BFM nicht.
F.g Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. April
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
E-5523/2013
Seite 5
F.h Mit Schreiben an das BFM vom gleichen Tag ersuchten der Be-
schwerdeführer und seine Ehefrau um den Einbezug ihres Sohnes in die
Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter. Im gleichen
Schreiben beantragten sie auch den wiedererwägungsweisen Einbezug
des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus
seiner Ehefrau. Sie begründeten ihr Ersuchen mit dem Kindeswohl i.S.
von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rech-
te des Kindes (SR 0.107).
F.i Mit Verfügung vom 31. Mai 2012 anerkannte das BFM die Flüchtlings-
eigenschaft des Sohnes und gewährte ihm Asyl.
F.j Das Bundesverwaltungsgericht lehnte die Beschwerde vom 3. April
2012 mit Urteil vom 18. April 2012 ab (Verfahren E-1814/2012). Auf den
Antrag um Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft trat es nicht ein, da
diese nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet habe, und
äusserte sich nicht zur Frage eines Einbezugs des Beschwerdeführers in
die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau.
G.
G.a Am 12. September 2013 schrieb der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers dem BFM (unter anderem), seines Erachtens stehe eine Ant-
wort auf das wiedererwägungsweise Gesuch um Familienasyl bezüglich
des Beschwerdeführers vom 3. April 2012 noch aus, während das dies-
bezügliche Gesuch seines Sohnes gutgeheissen worden sei.
G.b Am 1. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesver-
waltungsgericht eine Rechtsverzögerungs- respektive Rechtsverweige-
rungsbeschwerde ein. Er machte geltend, sein Gesuch vom 3. April 2012
um wiedererwägungsweise Anerkennung der abgeleiteten Flüchtlingsei-
genschaft sei vom BFM trotz brieflicher Nachfrage vom 12. September
2013 nicht beantwortet worden. Die Geburt des Sohnes und dessen Asyl-
status stelle einen neu eingetretenen, erheblichen Umstand dar, der ei-
nen Anspruch auf Wiedererwägung begründe. Das BFM hätte zumindest
mit einem Nichteintretensentscheid reagieren müssen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.
G.c Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2012 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und
lud das BFM eine, eine Vernehmlassung einzureichen oder über das
nicht behandelte Rechtsbegehren zu befinden.
E-5523/2013
Seite 6
G.d Mit Eingabe vom 15. November 2013 stellte das BFM fest, es habe
mit Verfügung vom 15. März 2010 den Einbezug des Beschwerdeführers
in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau abgelehnt. Die-
se Verfügung sei in Rechtskraft erwachsen. Im Schreiben vom 3. April
2012 seien keine qualifizierten Gründe für eine Wiedererwägung vorge-
bracht worden. Die Eingabe sei als nicht genügend substantiiert zu be-
trachten, um als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen zu wer-
den, weshalb ihm keine weitere Beachtung geschenkt worden sei.
G.e In seiner Replik vom 5. Dezember 2013 stellte der Beschwerdeführer
fest, in seinem Gesuch sei zumindest implizit das Kindeswohl als Wie-
dererwägungsgrund genannt gewesen und hielt an der Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerden richten
sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Nach Art. 46a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) kann gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzö-
gern einer Verfügung Beschwerde geführt werden. Beschwerdeinstanz ist
jene Behörde, die auch für eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung
der in Frage stehenden Art zuständig wäre (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 5.18; MARKUS MÜLLER, in: Auer/Mül-
ler/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 3 zu Art. 46a).
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und ent-
scheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend –
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 AsylG). Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S.
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde.
E-5523/2013
Seite 7
1.2 Die Beschwerdelegitimation setzt bei Rechtsverzögerungs- und
Rechtsverweigerungsbeschwerden voraus, dass einerseits bei der zu-
ständigen Behörde ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wur-
de und anderseits ein Anspruch auf Erlass einer solchen besteht. Ein An-
spruch ist gegeben, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform
zu handeln, und der betroffenen Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, m.w.H.).
1.2.1 Zur Begründung seines dritten Asylgesuchs vom 29. Mai 2011
machte der Beschwerdeführer in der Befragung zur Person am 8. Juni
2011 unter anderem geltend, er habe seit dem 18. Januar 2011 zusam-
men mit seiner Ehefrau einen Sohn und beantrage eine Bewilligung, um
mit ihnen zusammenleben zu können (BFM-Akte F6 S. 5). Am 25. August
2011 gewährte das BFM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör
und fragte ihn dabei, weshalb er die eheliche Gemeinschaft nicht im Su-
dan leben könne. Zu seinen Asylgründen befragt gab dieser erneut an, er
habe mit seiner Ehefrau ein gemeinsames Kind und seine Ehefrau habe
in der Schweiz Asyl, weshalb er ein Recht habe, "als Familiennachzug"
bei ihr und ihrem Sohn zu bleiben (BFM-Akte F14 S. 2 und 4 f.).
Spätestens nach seinen Aussagen in der Befragung zur Person am 8. Ju-
ni 2011 steht fest, dass der Beschwerdeführer beim BFM um Erlass einer
Verfügung bezüglich des Einbezugs in die Flüchtlingseigenschaft und den
Asylstatus seiner Ehefrau ersuchte, begründet durch den neuen Umstand
der Geburt seines Sohnes. Dieses Gesuch bestätigte er mit Schreiben an
das BFM vom 12. Januar 2012 (ohne Aktennummer), in dem er ausdrück-
lich um Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 AsylG ersuchte (wobei er fälsch-
licherweise behauptete, das BFM habe noch nie über Familienasyl ent-
schieden). Mit Schreiben vom 3. April 2012 beantragte er zudem erneut
ausdrücklich Ableitung der Flüchtlingseigenschaft von seiner Ehefrau und
Asylgewährung (diesmal korrekterweise wiedererwägungsweise). Mit
Schreiben vom 12. September 2013 machte er das BFM darauf aufmerk-
sam, dass sein Gesuch seines Erachtens noch nicht behandelt worden
sei. Es ist damit offensichtlich, dass der Beschwerdeführer bei der zu-
ständigen Behörden ein Begehren um Erlass einer Verfügung stellte. Un-
bestritten ist auch das aktuelle, schutzwürdige Interesse des Beschwer-
deführers am Erlass einer solchen, da er weder über die Flüchtlingsei-
genschaft noch über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz verfügt.
1.2.2 Zu beurteilen bleibt, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf
Erlass einer Verfügung hat.
E-5523/2013
Seite 8
Unbestritten ist, dass das BFM ein erstes Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner
Ehefrau mit Verfügung vom 15. März 2010 mit der Begründung ablehnte,
es sei seiner Ehefrau zuzumuten, ihm in den Sudan zu folgen, und diese
Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs (siehe Prozessge-
schichte D.e). Der Beschwerdeführer bezeichnete denn auch sein erneu-
tes Gesuch um Einbezug ausdrücklich als Wiedererwägungsgesuch.
Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht ge-
regelter Rechtsbehelf gegen eine in Rechtskraft erwachsene Verfügung,
mit dem Begehren um deren Neuüberprüfung. Das Wiedererwägungsge-
such richtet sich an die verfügende Behörde. Es besteht grundsätzlich
kein Anspruch auf Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen. Der mit
der Asylgesetzrevision vom 14. Dezember 2012 eingeführte und am
1. Februar 2014 in Kraft getretene Art. 111b AsylG, der Bestimmungen
bezüglich der Wiedererwägung enthält, ist im vorliegenden Beschwerde-
verfahren nicht anzuwenden, da das Gesuch des Beschwerdeführers vor
dem Inkrafttreten von Art. 111b AsylG eingereicht wurde (Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012, Abs. 2).
Neben dieser Grundkonstellation des Wiedererwägungsgesuchs als Rechts-
behelf wird gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bun-
desgerichts aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter be-
stimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wie-
dererwägung abgeleitet (vgl. BGE 136 II 177 E. 2). Danach ist auf ein
Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche
Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid – beziehungsweise seit
dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz – in we-
sentlicher Weise verändert hat, und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie)
Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage an-
zupassen ist (qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch). Daneben besteht
auch ein Anspruch auf Behandlung, wenn der Gesuchsteller, der in der
Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, eine neu
eingetretene Verfolgungsgefahr geltend macht und die Feststellung sei-
ner Flüchtlingseigenschaft verlangt; das BFM hatte nach damals gelten-
dem Recht ein solches Gesuch als zweites Asylgesuch entgegen zu
nehmen und es nach den Regeln von Art. 32 Abs. 2 Bst. e alt AsylG zu
behandeln (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 20 E. 2.1 m.w.H.).
E-5523/2013
Seite 9
Das BFM hat das Gesuch des Beschwerdeführers vom 29. Mai 2011 kor-
rekterweise als (neues) Asylgesuch entgegengenommen und entschie-
den (mit Nichteintretensentscheid vom 27. März 2012). In dieser Verfü-
gung äusserte sich das Bundesamt jedoch weder in den Erwägungen
noch im Dispositiv zum Einbezug des Beschwerdeführers in die Flücht-
lingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau.
Der Beschwerdeführer hatte aber auch auf die Behandlung seines Ge-
suchs um Familienasyl i.S. von Art. 51 Abs. 1 AsylG einen Anspruch. Dies
ergibt sich daraus, dass er einen neu entstandenen, wesentlichen Um-
stand geltend machte, nämlich die Geburt seines Sohnes, der am 18. Ja-
nuar 2011 – und damit nach dem rechtskräftigen Entscheid bezüglich Fa-
milienasyl vom 15. März 2010 – auf die Welt kam. Die Geburt des ge-
meinsamen Sohnes stellt ein wiedererwägungsweise relevantes Vorbrin-
gen dar. Dies gilt umso mehr, nachdem das Bundesamt diesen mit Verfü-
gung vom 31. Mai 2011 in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus
seiner Mutter aufgenommen hatte. Das Gesuch um Familienasyl stellt
deshalb ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch dar, weshalb der Be-
schwerdeführer einen verfassungsmässigen Anspruch auf Behandlung
dieses Begehrens gehabt hat und weiterhin hat. Das Argument des BFM,
der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen nicht genügend substanti-
iert, trifft nicht zu. Dieser hatte auf die Geburt seines Sohnes und dessen
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus seiner Ehe-
frau hingewiesen, ebenso wie auf das Kindeswohl nach Art. 3 KRK. Damit
hat er sein Rechtsbegehren und den neu entstandenen, wesentlichen
Umstand in genügendem Masse substantiiert und den Sachverhalt, auf
den er sein Begehren stützte, hinreichend dargelegt. Es wäre am BFM
gewesen, im Rahmen seiner Untersuchungspflicht den Beschwerdeführer
zu allenfalls benötigten weiteren Auskünften aufzufordern.
1.3 Beschwerde gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung kann jederzeit geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Die
Grenze bildet der Grundsatz von Treu und Glauben. Bietet eine bestimm-
te behördliche Handlung oder Äusserung objektiv begründeten Anlass für
eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde, darf
nicht beliebig lange mit der Einreichung einer Beschwerde zugewartet
werden. Vielmehr muss die Beschwerde innert angemessener Frist erho-
ben werden. Was angemessen ist, bemisst sich nach den konkreten Um-
ständen, namentlich nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorg-
faltspflicht (vgl. MÜLLER, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 46a).
E-5523/2013
Seite 10
Die Beschwerde wurde am 1. Oktober 2013 eingereicht. Der Beschwer-
deführer hatte beim BFM am 29. Mai 2011, am 12. Januar 2012 und am
3. April 2012 um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl sei-
ner Ehefrau ersucht. Am 12. September 2013 mahnte er das Bundesamt
schriftlich und wartet darauf noch zweieinhalb Wochen bis zur Einrei-
chung der Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde.
Der Beschwerdeführer hat sich seinerseits zwischen dem 3. April 2012
und dem 12. September 2013 in dieser Sache beim BFM nicht mehr ge-
meldet. Diese Untätigkeit erklärt sich wohl dadurch, dass er in dieser Zeit
über eine (befristete) kantonale Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs
bei seiner Ehefrau verfügte, deren Verlängerung der Kanton am 21. Au-
gust 2013 jedoch ablehnte (siehe Prozessgeschichte E.b). Obwohl er
auch in dieser Zeit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse am Einbezug in
die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Ehefrau hatte, ist
nachvollziehbar, dass er in dieser Zeit nicht beim BFM vorstellig wurde
und auch keine Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweigerungsbe-
schwerde einreichte. Auch ist zu berücksichtigen, dass das Bundesver-
waltungsgericht in seinem Urteil vom 18. April 2012 erneut darauf hinge-
wiesen hatte, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe, und der Kanton deshalb
für die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug zuständig sei. Unter
diesen Umständen ist es ihm nicht vorzuwerfen, dass er während einein-
halb Jahren gegenüber dem BFM nicht aktiv wurde. Eine Sorgfaltspflicht-
verletzung ist ihm diesbezüglich auf jeden Fall nicht vorzuwerfen. Dies
insbesondere auch deshalb, weil das BFM sich erst in der Vernehmlas-
sung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ausdrücklich weigerte, das
Gesuch um Familienasyl zu behandeln. Die Rechtsverweigerungsbe-
schwerde – als welche sie sich durch diese ausdrückliche Weigerung
letztlich herausstellt – ist damit als rechtzeitig zu betrachten.
2.
2.1 Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung ist ein Teilge-
halt der Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101).
Danach hat jede Person vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen An-
spruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie in Nachachtung des
so genannten Beschleunigungsgebots auf Beurteilung seines Gesuches
innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine
Behörde sich weigert, eine Verfügung zu erlassen, obwohl sie dazu auf-
grund der einschlägigen Rechtsnormen verpflichtet wäre.
E-5523/2013
Seite 11
2.2 Das BFM setzte sich nach dem wiedererwägungsweisen Gesuch um
Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl seiner Ehefrau in keiner
Verfügung mit diesem Begehren auseinander – weder in der Verfügung
vom 27. März 2012, mit welcher es auf das Asylgesuch nicht eingetreten
war, noch in seiner Verfügung vom 31. Mai 2012 bezüglich Einbezug des
Sohnes in die Flüchtlingseigenschaft und den Asylstatus seiner Mutter.
Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung seines
Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und Asyl seiner Ehe-
frau durch die zuständige Behörde nicht als erfüllt zu betrachten. In der
Vernehmlassung vom 15. November 2013 stellte das BFM zudem aus-
drücklich fest, es habe dem Wiedererwägungsgesuch des Beschwerde-
führers mit Absicht keine Beachtung geschenkt, und machte klar, dass es
auch nicht gedenkt, das Gesuch in Zukunft zu behandeln.
Da das Bundesamt, wie aufgezeigt, verpflichtet gewesen wäre und wei-
terhin verpflichtet ist, das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdefüh-
rers zu behandeln, begeht es damit eine Rechtsverweigerung.
2.3 Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen. Das BFM ist anzuwei-
sen, das wiedererwägungsweise gestellte Gesuch des Beschwerdefüh-
rers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und ins Asyl seiner Ehefrau
unverzüglich an die Hand zu nehmen und in der Sache zu verfügen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.
Dem obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der
Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendi-
gen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1
VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte am 5. De-
zember 2013 eine Kostennote für Gebühren und Auslagen in der Höhe
von Fr. 840.– vor (4,5 Stunden Arbeitsaufwand bei einem Stundenansatz
von Fr. 180.– sowie Fr. 30.– Spesenpauschale). Dies erscheint angemes-
sen. Die vom BFM auszurichtende Parteientschädigung ist demnach auf
pauschal Fr. 840.– (inkl. Auslagen) festzusetzen.
E-5523/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das BFM wird angewiesen, das Ge-
such des Beschwerdeführers um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft
und den Asylstatus seiner Ehefrau unverzüglich an die Hand zu nehmen
und in der Sache zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 840.–
(inkl. Auslagen) auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: