B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5523/2014
Ur t e i l vom 5 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren (…), Eritrea,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung mit B._______,
geboren (…), und C._______, geboren (…);
Verfügung des BFM vom 8. September 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. April 2010 wurde vom
BFM mit Verfügung vom 4. Januar 2010 gutgeheissen. Mit Verfügungen
vom 4. Februar 2011, 13. und 20. März 2014 gestattete das BFM den drei
Söhnen der Beschwerdeführerin in Gutheissung ihres Gesuch um Famili-
envereinigung von Anfang 2011 die Einreise in die Schweiz.
B.
B.a Mit Eingabe vom 25. November 2013 reichte die Beschwerdeführerin
beim BFM ein Gesuch um Familienasyl für ihre Nichten B._______ und
C._______ ein. Die beiden Mädchen seien Töchter ihrer Schwester
D._______, die im Jahr 2003 verstorben sei. Sie hätten Eritrea im Jahr
2009 verlassen und sich in das Flüchtlingslager (…) in Äthiopien begeben.
B._______ befinde sich zur Zeit im Sudan, C._______ sei weiterhin in (…).
Am 19. August 2014 reichte die Beschwerdeführerin die beiden Tauf-
scheine ihrer Nichten und eine Kopie der Todesurkunde ihrer Schwester
vom (…) 2001 nach. Sie gab an, die Taufscheine von einem Bekannten
erhalten zu haben. Sie stellte fest, bislang nicht einmal eine Empfangsbe-
stätigung des BFM erhalten zu haben.
B.b Mit Verfügung vom 8. September 2014 verweigerte das BFM den Nich-
ten der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte deren
Asylgesuche ab.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 26. September
2014 mit Hilfe einer Betreuerin, welche aber nicht als Rechtsvertreterin fun-
gierte, Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess sie sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz. Den Nichten sei die
Einreise in die Schweiz im Hinblick auf den Einbezug ins Familienasyl zu
bewilligen. C._______ befinde sich immer noch im Flüchtlingslager in Äthi-
opien, während B._______ in (…ein Ort in Sudan…) in der Obhut eines
unbekannten Mannes sei, welcher sich im September 2013 per Telefon an
die Beschwerdeführerin gewendet habe und ein Lösegeld verlangt habe.
Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren
und ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Obwohl den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen ist, wann die
angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin eröffnet worden ist, steht
die Einhaltung der 30-tägigen Beschwerdefrist fest. Die Beschwerde ist an-
gesichts der wenigstens sinngemässen Rechtsbegehren auch formgerecht
eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehe-
gatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder
ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine beson-
deren Umstände dagegen sprechen.
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3.
3.1 Das BFM stützt seine Verfügung einerseits auf Art. 51 Abs. 1 und 3
AsylG (Familienasyil für die Kernfamilie, ausser es sprechen besondere
Umstände dagegen), wobei es zu dieser Bestimmung über den blossen
Wortlaut hinaus nichts ausführt. Anderseits führt es "Art. 51 Abs. 2 und 4
aAsylG (aufgehoben per 1. Februar 2014)" an, wonach nach altem Recht
auch anderen nahen Angehörigen einer in der Schweiz lebenden Person
Asyl gewährt werden konnte, wenn besondere Umstände für eine Famili-
envereinigung sprachen. Als besondere Umständen bezeichnete das BFM
die existenzielle Bedrohung der betroffenen Person, die in einem ursächli-
chen Zusammenhang mit der Flucht des sich in der Schweiz befindenden
Flüchtlings steht. "Andere nahe Angehörige" seien volljährige behinderte
Kinder, Pflegekinder und andere Personen, die dauernd im gemeinsamen
Haushalt mit den Personen, die sich in der Schweiz befinden, gelebt haben
und von dieser Gesellschaft existenziell abhängen. Dies sei indessen bei
den Nichten der Beschwerdeführerin nicht der Fall: So habe die Beschwer-
deführerin in ihren Vorverfahren weder ihre Schwester noch die Nichten
erwähnt, geschweige denn ein dauerndes Zusammenleben mit diesen in
einem gemeinsamen Haushalt beschrieben. Ihre jüngsten Ausführungen
über ein dauerhaftes, pflegekindähnliches Verhältnis mit den Nichten wirke
konstruiert und unglaubhaft. Mithin sei unglaubhaft, dass sie durch Flucht
getrennt worden seien, die Nichten dauernd mit ihr zusammengelebt hät-
ten und von ihrer Gemeinschaft existenziell abhängen würden. Deshalb sei
das Gesuch abzuweisen.
3.2 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe die
Beziehung zu ihren Nichten im Rahmen ihrer Möglichkeiten aufrechtzuer-
halten versucht. Die beiden Mädchen seien Töchter ihrer Schwester, die
(…) geboren und wegen einer 1991 erlittenen Kriegsverletzung im Jahr (…)
gestorben sei. Seit 1991 habe sie sich um ihre Schwester persönlich ge-
kümmert und deren Kinder mehrheitlich bei sich aufgenommen, weil der
Schwager wegen einer amputierten Hand selber Unterstützung benötigt
habe. Nach dem Tod der Schwester seien die Nichten in ihrem Haushalt
aufgewachsen. Ein Jahr später habe der Schwager sich wieder verheiratet
und die Mädchen zu sich geholt. Da schlecht für sie gesorgt worden seien,
hätten diese sich entschlossen, im Jahr 2009 Eritrea zu verlassen. Im
Flüchtlingslager (…) hätten sie sich registrieren lassen, B._______ am (…)
Juni 2009 und C._______ am (…) Oktober 2011. Am 6. September 2013
habe die Beschwerdeführerin einen Telefonanruf eines unbekannten Man-
nes erhalten. Er teilte mit, er habe B._______ nach (…ein Ort in Sudan…)
gebracht. Er werde sie nur gegen Bezahlung eines Lösegeldes von Fr.
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1600.– freilassen. Die fürsorgeabhängige Beschwerdeführerin könne die-
sen Betrag nicht bezahlen, habe aber bislang den Mann hinhalten können.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass es sich bei den beiden
Kindern nicht um die Kernfamilie der Beschwerdeführerin, sondern um ihre
Nichten handelt, weshalb Art. 51 Abs. 1 AsylG keine Anwendung findet.
4.2 Die ehemalige Bestimmung, wonach auch andere Angehörige von in
der Schweiz lebenden Flüchtlingen unter Umständen ins Familienasyl ein-
geschlossen werden können (Art. 51 aAbs. 2 AsylG), wurde mit Wirkung
ab 1. Februar 2014 aufgehoben, wobei sich diese Aufhebung auch auf alle
hängigen Verfahren bezieht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung vom 16. Dezember 2012 [AS 2013 4375 5375]; Urteil des BVGer
D-1590/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 6 [zur Publikation vorgesehen]).
Auf diese Bestimmung kann die Beschwerdeführerin sich nicht mehr beru-
fen. Weshalb das BFM seinerseits diese aufgehobene und auch im vorlie-
genden Fall nicht anwendbare Bestimmung in seiner Verfügung überhaupt
erwähnt und abgehandelt hat, ist unklar.
4.3 Das BFM hat demnach das Gesuch um Bewilligung der Einreisen
zwecks Familienzusammenführung zu Recht, wenn auch mit unkorrekter
Begründung, abgelehnt.
5.
5.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ist ungeachtet der Frage einer allfäl-
ligen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin, welche im Übrigen nicht nach-
gewiesen ist, abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergeben hat – als aussichtslos zu bezeichnen
sind. Mithin sind die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben.
5.2 Von der Auferlegung der Verfahrenskosten von Fr. 600.– an die Be-
schwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 3. Satz VwVG und
Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den-
noch abzusehen, da die Beschwerdeerhebung durch die unrichtige Be-
gründung der angefochtenen Verfügung mitverursacht sein mag.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden erlassen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: