B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5523/2018
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Pakistan,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 28. August 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
I.
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2011 in der Schweiz ein Asylge-
such. Zu dessen Begründung brachte er unter anderem vor, er sei pakis-
tanischer Staatsangehöriger paschtunischer Ethnie und sunnitischen Glau-
bens, habe väterlicherseits afghanische Wurzeln, sei am (…) in B._______
(Pakistan) geboren und habe mit seiner Familie stets dort gelebt. In der
Region sei es seit (…) zu Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und
Schiiten gekommen, in die er ebenfalls teilweise involviert gewesen sei.
Dabei sei er auch in den Fokus der Taliban geraten. Sein (…) verstorbener
Vater habe im Übrigen früher Feinde in Afghanistan gehabt, welche wo-
möglich dereinst auf der Suche nach ihm (Beschwerdeführer) nach Pakis-
tan kommen könnten. Als Beweismittel gab er ein "Domicile Certificate"
seiner Heimatgemeinde (Pakistan), jedoch trotz mehrfacher Aufforderung
keine Identitätsdokumente zu den Akten. Diesbezüglich erklärte er, nie ei-
nen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen oder beantragt und sei-
nen Schulausweis auf der Reise verloren zu haben.
B.
Mit Verfügung vom 25. August 2011 wies das SEM (damals Bundesamt für
Migration; BFM) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 28. September 2011 wurde vom
Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5395/2011 vom 13. Oktober 2011
abgewiesen. Die Verfügung des SEM vom 25. August 2011 erwuchs damit
in Rechtskraft.
D.
Auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juli 2015, in welchem der Be-
schwerdeführer geltend machte, er sei afghanischer Staatsangehöriger,
trat das SEM mit Verfügung vom 7. Juni 2016 nicht ein.
E.
Ein zweites Wiedererwägungsgesuch vom 26. Juli 2017 schrieb das SEM
mit der Feststellung, es sei gleich begründet wie das erste, formlos ab.
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Seite 3
II.
F.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um
Wiedererwägung des ablehnenden Asylentscheids vom 25. August 2011
und beantragte, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung un-
zulässig und unzumutbar und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei.
Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er sei afghanischer und
nicht, wie vom SEM in seiner ursprünglichen Verfügung angenommen, pa-
kistanischer Staatsbürger. Dies könne er nun beweisen, wozu er einen pa-
kistanischen Ausländerausweis (Proof of Registration; Afghan Citizen) mit
Gültigkeit vom (…) bis (…) einreiche. Betreffend den Erhalt dieses Beweis-
mittels gab er an, seine Mutter habe dieses in den Sachen, das sie von
Pakistan nach Afghanistan mitgenommen habe, gefunden. Über einen
Nachbar seiner Mutter sei das Dokument in die Schweiz gelangt.
G.
G.a Im Rahmen einer vom SEM durchgeführten internen Dokumentenprü-
fung wurde festgestellt, dass es sich beim eingereichten Beweismittel um
eine Totalfälschung handle. Dazu wurde dem Beschwerdeführer am
20. Juli 2018 das rechtliche Gehör gewährt.
G.b Mit Eingabe vom 14. August 2018 nahm der Beschwerdeführer Stel-
lung.
H.
Mit Verfügung vom 28. August 2018 – eröffnet am 29. August 2018 – wies
das SEM das von ihm als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entge-
gengenommene Gesuch ab.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es könne offen gelassen wer-
den, ob der Beschwerdeführer das Beweismittel nicht bereits im ordentli-
chen Verfahren hätte einreichen können und es entsprechend wiedererwä-
gungsrechtlich nicht neu wäre, da das Dokument ohnehin nicht geeignet
sei, seine afghanische Herkunft glaubhaft zu machen oder als Hinweis da-
für gelten könne, dass er nicht Pakistani sei. Vielmehr habe sich das Be-
weismittel als Totalfälschung erwiesen. Die im Rahmen des rechtlichen Ge-
hörs geäusserten Einwände seien nicht geeignet, das Resultat der Doku-
mentenanalyse in Frage zu stellen.
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I.
Mit Beschwerde vom 27. September 2018 gelangte der Beschwerdeführer
ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 28. Au-
gust 2018 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Sachverhalt
beim Erlass der ursprünglichen Verfügung vom 25. August 2011 unkorrekt
festgestellt und damit eine fehlerhafte Verfügung erlassen worden sei.
Gleichzeitig sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig
und unzumutbar und der Beschwerdeführer deshalb vorläufig in der
Schweiz aufzunehmen sei.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei
die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die zuständige Be-
hörde anzuweisen, auf Vollzugshandlungen während des Beschwerdever-
fahrens zu verzichten. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Zur Begründung der Rechtsmitteleingabe führte er insbesondere aus, die
Betrachtungsweise des SEM sei unverhältnismässig. Der Beschwerdefüh-
rer bemühe sich seit Jahren anhand von verschiedenen Dokumenten,
seine Staatsangehörigkeit zu beweisen. Solange auf dem schweizerischen
Ausländerausweis als Staatsangehörigkeit Pakistan vermerkt sei, sei es
dem Beschwerdeführer nicht möglich, einen afghanischen Reisepass
durch die afghanische Botschaft in Genf ausstellen zu lassen. Entspre-
chend könnten auch nicht zu hohe Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung seiner Identität gestellt werden.
J.
Am 28. September 2018 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug
der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
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das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in materieller Hinsicht auf die
Anfechtung der Dispositivziffern 1 und 2 der SEM-Verfügung vom 28. Au-
gust 2018. Der Verfahrensgegenstand beschränkt sich demzufolge auf die
Frage, ob das SEM das als Wiedererwägungsgesuch entgegengenom-
mene Begehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen und festge-
stellt hat, die Verfügung vom 25. August 2011 sei rechtskräftig und voll-
streckbar.
3.2 Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde erweist sich in einem Verfahren wie dem vorliegenden als wir-
kungslos; angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache braucht
darauf aber nicht näher eingegangen zu werden.
4.
4.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG).
4.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 6
5.
5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM
innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift-
lich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren
nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG
(Art. 111b Abs. 1 AsylG).
5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in
Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse (vgl. BVGE 2014/39
E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb –
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen
Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizier-
ten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Nach
dem Urteilszeitpunkt entstandene Beweismittel, welche dazu geeignet
sind, vorbestandene Tatsachen zu beweisen, können revisionsrechtlich
nicht geltend gemacht werden; sie können jedoch auf dem Weg des Wie-
dererwägungsgesuchs bei der verfügenden Behörde eingereicht werden
(vgl. BVGE 2013/22 E. 6–13 S. 285 ff.).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen seiner als Wiedererwä-
gungsgesuch betitelten Eingabe vom 19. Juli 2018 einen pakistanischen
Ausländerausweis mit Gültigkeit vom (…) bis am (…) ein. Obwohl ange-
sichts der Umstände grundsätzlich an eine revisionsrechtliche Prüfung (ge-
gen das Urteil des BVGer vom 13. Oktober 2011) zu denken gewesen
wäre, spricht vorliegend nichts dagegen, diese im Rahmen des vorliegen-
den Beschwerdeverfahrens vorzunehmen, nachdem das SEM auf das Ge-
such eingetreten ist. Der Zeitpunkt der Entstehung des Beweismittels ist
angesichts des Resultats der vom SEM durchgeführten Dokumentenprü-
fung (welches nicht anzuzweifeln ist, vgl. nachfolgend E. 6.2.) ohnehin un-
klar. Ferner ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch die
Prüfung seines Begehrens durch das SEM als Wiedererwägungsgesuch
ein Nachteil entstanden wäre.
6.2 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass das SEM offensichtlich zu Recht festgestellt hat, dass das
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eingereichte Beweismittel – unabhängig von der Rechtzeitigkeit – nicht ge-
eignet ist, die nunmehr geltend gemachte afghanische Staatsbürgerschaft
des Beschwerdeführers nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, nach-
dem sich das Dokument als Totalfälschung erwies.
Die in der Rechtsmitteleingabe dargelegten Einwände vermögen an dieser
Einschätzung nichts zu ändern. Die Unechtheit des Beweismittels wird in
der Beschwerde gar nicht per se bestritten, sondern es wird argumentiert,
die Betrachtungsweise des SEM sei zu streng und der Beschwerdeführer
habe alles für ihn Mögliche unternommen, um seine afghanische Identität
nachzuweisen. Diesbezüglich ist vorab darauf zu verweisen, dass der Be-
schwerdeführer im Rahmen seines Asylgesuches selbst eindeutig und aus-
drücklich geltend gemacht hatte pakistanischer Staatsangehöriger zu sein
(vgl. Sachverhalt Ziffer I./Bst. A). Erst mehr als vier Jahre nach der Einrei-
chung des Asylgesuches machte er plötzlich geltend, afghanischer Staats-
angehöriger zu sein. Die Argumentation verkennt dann, dass das Einrei-
chen von gefälschten Dokumenten die Glaubwürdigkeit des Beschwerde-
führers grundsätzlich beeinträchtigt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG). Der Hinweis
auf eine Vielzahl bereits in früheren Verfahren beim SEM eingereichte Do-
kumente (vgl. Rechtsmitteleingabe S. 6) ist klarerweise nicht geeignet, um
betreffend seine Staatsangehörigkeit zu einer neuen Einschätzung zu ge-
langen.
Zwar ist den Akten zu entnehmen, dass das SEM inzwischen offenbar in
die Bemühungen des Beschwerdeführers, eine afghanische Staatsange-
hörigkeit zu beweisen, einbezogen ist. Dies alleine vermag aber noch
nichts zu bewirken.
6.3 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, mit
seinen Einwänden die Feststellungen des SEM in der angefochtenen Ver-
fügung in Frage zu stellen. Demzufolge verbleibt auch die Verfügung be-
treffend Asyl und Wegweisung vom 25. August 2011 in Rechtskraft.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
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8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sein Gesuch um
Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65
Abs. 1 AsylG ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen,
weil sich seine Beschwerde als aussichtslos im Sinne des Gesetzes erwie-
sen hat; dies bereits angesichts des vom SEM erhobenen Fälschungsvor-
wurfs, der auf Beschwerdeebene kaum bestritten wird. Angesichts der Aus-
sichtlosigkeit der Beschwerdebegehren sind die Verfahrenskosten praxis-
gemäss auf Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler