B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5525/2015
Ur t e i l vom 6 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kongo (Kinshasa),
vertreten durch
1. B._______,
(Rechtsvertretung 1)
2. C._______,
(Rechtsvertretung 2)
Gesuchstellerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration,
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 4. September 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
I.
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 22. Juli 2010
mit Verfügung vom 11. Mai 2012 abwies, ihre Wegweisung aus der
Schweiz verfügte und den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-3183/2012 vom 2. Dezember 2014 abgewiesen wurde,
dass das BFM am 9. Dezember 2014 die Ausreisefrist neu bis zum 5. Ja-
nuar 2015 ansetzte,
dass eine gegen den Beschwerdeentscheid vom 2. Dezember 2015 erho-
bene, auf den Wegweisungsvollzug beschränkte Revisionseingabe vom
20. März 2014 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1808/2015 vom
20. Mai 2015 entschieden wurde, wobei auf die Vorbringen und Beweismit-
tel zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin nicht eingetre-
ten wurde und das Vorbringen betreffend das soziale Netz der Beschwer-
deführerin in (…) abgewiesen wurde,
II.
dass das BFM mit Verfügung vom 4. September 2015 ein auf den Wegwei-
sungsvollzugspunkt beschränktes Wiedererwägungsgesuch vom 5. Juni
2015 abwies, die Verfügung vom 11. Mai 2012 als rechtskräftig und voll-
streckbar bezeichnete, eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.– erhob und
darauf hinwies, dass einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu-
komme,
dass die Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung 1 mit Eingaben
vom 9. September 2015 ein Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Weg-
weisung beim Bundesverwaltungsgericht einreichen liess, worin sie die
baldige Einreichung einer Beschwerde wegen gesundheitlichen Proble-
men in Aussicht stellte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 17. September
2015 den Vollzug der Wegweisung nicht aussetzte,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 4. September
2015 durch ihre Rechtsvertretung 1 am 5. Oktober 2015 Beschwerde beim
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Bundesverwaltungsgericht erhob, und zur Hauptsache die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die Gutheissung ihres Wiedererwägungs-
gesuches beantragt, indem sie die Aufhebung der Verfügung vom 11. Mai
2012 im Vollzugspunkt und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges verlangt,
dass sie in formeller Hinsicht um Aussetzung des Vollzugs der Wegwei-
sung, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Anordnung vollzugshem-
mender Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege (unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses, und amtliche Verbeiständung in der
Person der Rechtsvertreterin) ersucht,
dass sie hierzu Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 16. Mai
2013, des SEM vom 3. Dezember 2014 und des Psychiatriezentrums vom
23. September 2015 sowie etwas später Unterlagen zur finanziellen Situa-
tion zweier Verwandter einreichte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 20. Oktober 2015
den Antrag auf Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abwies, und die Be-
handlung der übrigen Anträge auf einen späteren Zeitpunkt verschob,
dass am 21. Oktober 2015 die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg via
Brüssel nach Kongo (Kinshasa) ausgeschafft wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit Gesuch, von der Rechtsvertretung 2 am
23. Oktober 2015 eingereicht, beantragte, ihr sei umgehend ein Visum
zwecks Wiedereinreise in die Schweiz zu erteilen,
dass die Rechtsvertretung 2 in Bezug auf den Mandatsumfang darauf hin-
wies, sie nehme die Interessen der Beschwerdeführerin im Falle der Ab-
wesenheit der Rechtsvertretung 1 wahr, namentlich im Falle einer wider-
rechtlichen und willkürlichen Ausschaffung,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 10. November
2015 den Antrag der Beschwerdeführerin vom 23. Oktober 2015 abwies,
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und den Rechtsvertretungen 1 und 2 Gelegenheit gab, das Interesse der
Beschwerdeführerin an der Weiterführung des Verfahrens darzulegen, de-
ren effektiven Aufenthaltsort und deren aktuelle Erreichbarkeit anzugeben,
andernfalls das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben
sei,
dass der Instruktionsrichter sodann die Rechtsvertretungen 1 und 2 auf die
Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 AsylG hinwies, falls sie ihm keine gemein-
same Zustelladresse bezeichnen würden,
dass die Beschwerdeführerin durch die Rechtsvertretung 2 mit Schreiben
vom 21. November 2015 um die Fortsetzung des Verfahrens und die ma-
terielle Beurteilung der eingereichten Beschwerde ersuchen liess,
dass sie dazu einen ärztlichen Bericht vom 20. Oktober 2015 einreichen
liess,
dass die Rechtsvertretung 1 mit Schreiben vom 1. Februar 2016 ergänzend
festhielt, dass sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin seit
dem 25. November 2015 nicht verbessert habe und bekannt geworden sei,
dass die Beschwerdeführerin anfangs Januar 2016 einen Suizidversuch
unternommen habe,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m.
Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass Wiedererwägungsentscheide nach Lehre und Praxis grundsätzlich
wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg
weitergezogen werden können,
dass das Wiedererwägungsverfahren zudem im AsylG spezialgesetzlich
geregelt wird (vgl. dazu Art. 111b ff. AsylG), womit die Zuständigkeit des
Gerichts für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ausser Frage
steht,
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dass die Beschwerdeführerin legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich
ihre Eingaben als frist- und formgerecht erweisen, weshalb auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass ein Wiedererwägungsgesuch der Vorinstanz innert 30 Tagen nach
Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet ein-
zureichen ist und sich das Verfahren im Übrigen nach den revisionsrechtli-
chen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG richtet (Art. 111b Abs. 1 AsylG),
dass das Wiedererwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form
die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträg-
lich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl.
etwa BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H),
dass indes auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung
begründen können, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb
oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozess-
entscheid abgeschlossen wurde (zum sog. qualifizierten Wiedererwä-
gungsgesuch vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.),
dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage des Weg-
weisungsvollzuges bildet, indem zu prüfen ist, ob das SEM zu Recht fest-
gestellt hat, es lägen keine Gründe vor, die eine Wiedererwägung in Bezug
auf die Frage des Wegweisungsvollzuges rechtfertigen würden,
dass im vorliegenden Fall aufgrund der vollzogenen Ausschaffung vom
21. Oktober 2015 nach Kongo (Kinshasa) die Begehren in den Rechtsmit-
teleingaben dahingehend zu verstehen sind, dass entsprechend der Be-
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gründungen primär um die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfü-
gung des SEM vom 11. Mai 2012 im Wegweisungsvollzugspunkt, sekundär
in Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach
Kongo (Kinshasa) respektive in Feststellung der Widerrechtlichkeit (Unzu-
lässigkeit, Unzumutbarkeit) der am 21. Oktober 2015 durchgeführten Aus-
schaffung um die Bewilligung der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus
Kongo (Kinshasa) in die Schweiz und deren vorläufige Aufnahme in der
Schweiz ersucht wird,
dass an dieser Stelle aus prozessökonomischen Gründen offenbleiben
kann, ob die Wiedererwägungsgründe rechtzeitig geltend gemacht worden
waren (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG), zumal die Vorinstanz sich dazu nicht
äusserte und das Gesuch materiell behandelte,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1-4 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2),
dass das SEM im Einklang mit der Rechtsprechung (s.o.) die Eingabe der
Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2015 als Wiedererwägungsgesuch entge-
gengenommen und beurteilt hat,
dass, zur Vermeidung von Wiederholungen, vorab auf die nicht zu bean-
standenden Erwägungen des SEM in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin in den Rechtsmitteleingaben keine stichhal-
tigen Gründe anführt, welche geeignet wären, die vorinstanzliche Argu-
mentation zu entkräften oder zu widerlegen,
dass einerseits die Beschwerdeführerin es grundsätzlich dabei bewenden
lässt, bekannte Sachverhalte darzulegen, ohne dass eine wirkliche Ausei-
nandersetzung mit den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Ver-
fügung stattfindet,
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dass die Rechtsvertretung 1 im jüngsten Schreiben darauf hinweist, dass
die Beschwerdeführerin anfangs Januar 2016 einen Suizidversuch unter-
nommen habe (vgl. dazu Schreiben vom 1. Februar 2016),
dass im Wesentlichen geltend gemacht wurde, der psychische Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verschlechtert (hin zu ei-
ner massiven Dekompensation und Retraumatisierung, starke Suizidge-
fährdung, vgl. dazu Schreiben der Rechtsvertretung 2 vom 21. November
2015), beziehungsweise seit dem 25. November 2015 nicht verbessert
(vgl. Schreiben der Rechtsvertretung 1 vom 1. Februar 2016),
dass zum eingereichten ärztlichen Bericht vom 20. Oktober 2015 erklärt
wurde, der behandelnde Facharzt habe die Beschwerdeführerin am Vortag
ihrer Reise nach Kongo (Kinshasa) als nicht ausschaffungsfähig und als
akut suizidgefährdet beurteilt,
dass sie seit der Ankunft in Kongo (Kinshasa) unter Amnesien leide und
sich lediglich bruchstückhaft an das sechsstündige Verhör durch die Leute
der Agence Nationale de Renseignements (ANR) und der Direction
Générale de Migration (DGM) erinnern könne,
dass sie sich in ihren ersten drei Wochen in Kongo (Kinshasa) in einem
schweren psychotischen Zustand (unfähig zu sprechen und zu agieren)
befunden habe, und dieser Zustand in einem engen Zusammenhang mit
der durch die Verhaftung und Ausschaffung ausgelösten Retraumatisie-
rung stehen dürfte,
dass sie in ihrem Zustand ohne eine Begleitung in Kongo (Kinshasa) unfä-
hig sei, sich den nötigen Zugang zu einer geeigneten medizinischen Be-
handlung – sie benötige engmaschige psychiatrisch-psychotherapeutische
Behandlung in einem sicheren Umfeld – und zu entsprechenden Medika-
menten zu verschaffen,
dass sie zwar aktuell nicht mehr “floid psychotisch“ (gemeint wohl: florid ..;
mithin stark ausgeprägt psychotisch; vgl. Schreiben vom 25. November
2015 S. 3) sei und wieder klare Auskünfte erteilen könne, aber weiterhin
noch suizidgefährdet sei,
dass sie in Kongo (Kinshasa) D._______ angetroffen habe, die sie bis an-
hin vor dem Schlimmsten bewahrt habe,
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dass sich D._______ jedoch kaum im bisherigen Umfang weiterhin um sie
kümmern könne, weil jene sie aus Furcht vor der ANR angehalten habe,
sich eine andere Unterkunft zu suchen,
dass (…Verwandte …) – sie würden in Genf leben – die Beschwerdefüh-
rerin nicht unterstützen könnten, sie mithin in Kongo (Kinshasa) kein sozi-
ales Netz habe,
dass somit eine Ausschaffung nach Kongo (Kinshasa) sinngemäss nicht
hätte stattfinden dürfen und ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin
in Kongo (Kinshasa) sinngemäss nicht zu verantworten sei,
dass die vorstehenden Einwände der Beschwerdeführerin gegen einen
Wegweisungsvollzug nach Kongo (Kinshasa) im Wesentlichen bereits Ge-
genstand früherer Verfahren gewesen sind und in diesem Rahmen eine
eingehende Beurteilung erfahren haben,
dass sich die in den Schreiben vom 9. September 2015, 5. Oktober 2015,
25. November 2015 und 1. Februar 2016 geltend gemachten Hinweise zu
den wesentlichen aktuellen gesundheitlichen Einschränkungen der Be-
schwerdeführerin innerhalb der Erwartungen der vorbefassten Instanzen
bewegen,
dass insbesondere das soziale Umfeld und die Möglichkeiten einer medi-
zinischen Versorgung in Kongo (Kinshasa) dabei hinlänglich beurteilt wor-
den sind,
dass die Beschwerdeführerin seit dem Schreiben vom 1. Februar 2016
dem Gericht keine weiteren Eingaben mehr zukommen liess,
dass die aktuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten-
lage somit nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Schlüsse betreffend
Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges respektive be-
treffend Rechtskonformität der vollzogenen Ausschaffung nach Kongo
(Kinshasa) in Frage zu stellen,
dass sich darüber hinaus keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, wonach
die Beschwerdeführerin im Heimatland einer erheblichen Gefährdungs-
oder Bedrohungslage ausgesetzt sein könnte respektive eine solche zu
befürchten hätte,
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dass nach dem Gesagten insgesamt nichts erkennbar ist, was in rechtser-
heblicher Weise gegen den rechtskräftig angeordneten und bereits vollzo-
genen Wegweisungsvollzug sprechen würde, womit die beantragte Anord-
nung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt,
dass somit seit Erlass der ursprünglichen Verfügung keine wiedererwä-
gungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage eingetreten ist,
dass das SEM das Wiedererwägungsgesuch mithin zu Recht abgelehnt
hat,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Vollzug der Wegweisung (und dem Urteil) die Gesuche um
ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 111b Abs. 3
AsylG), um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen (im Sinne von
Art. 56 VwVG) und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (gemäss
Art. 63 Abs. 4 VwVG) gegenstandslos geworden sind,
dass die Beschwerdeführerin um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht,
dass sich aufgrund der vorstehenden Erwägungen die vorliegende Be-
schwerde als aussichtslos erwiesen hat, weshalb das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig von der Frage einer
allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist,
dass aus demselben Grund dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG (vgl. dazu Art. 110a Abs. 2
AsylG) nicht stattzugeben ist,
dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 1'200.– (Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgelt-
liche Prozessführung, amtliche Verbeiständung) wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Wenger Thomas Hardegger
Versand: