B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5525/2017
Ur t e i l vom 9 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Constance Leisinger,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Gesetzliche Vertretung MNA,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 28. August 2017 / N (…).
E-5525/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – tigrinischer Ethnie mit letztem Wohnort
B._______ – verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Dezember 2015
und gelangte illegal nach Äthiopien, wo er sich drei Monate im Flüchtlings-
lager C._______ aufgehalten habe, bevor er über Sudan, Libyen und von
dort auf dem Seeweg am (…) Oktober 2016 nach Italien gelangt sei. Er sei
in Italien registriert und in ein Camp für Minderjährige bei D._______ un-
tergebracht worden. In der Folge habe er seine Reise mit der Eisenbahn
fortgesetzt und sei am (…) November 2016 in die Schweiz gelangt. Am 29.
November 2016 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
E._______ ein Asylgesuch.
B.
B.a Am 19. Dezember 2016 wurde im EVZ die Befragung zur Person (BzP)
durchgeführt. Dabei machte der Beschwerdeführer unter anderem geltend,
am (…) geboren, mithin minderjährig zu sein.
B.b Im Nachgang zu einer Handknochenanalyse wurde dem Beschwerde-
führer diesbezüglich und hinsichtlich seiner Angaben zum Geburtsdatum
das rechtliche Gehör gewährt (vgl. Protokoll Nachbefragung / rechtliches
Gehör vom 19. Dezember 2016, A13/4). Er wurde für den Fortgang des
Verfahrens als minderjährig eingestuft, und die entsprechende Meldung
des SEM an die zuständige kantonale Behörde wurde gleichentags ver-
schickt.
B.c Am 13. Januar 2017 zeigte F._______ von der Dienststelle für unbe-
gleitete Minderjährige "(…)" unter Einreichen einer Vollmacht seine Man-
datsübernahme an und ersuchte unter anderem um Einsicht in diverse Un-
terlagen sowie um Auskunft zum Verfahrensstand.
Das SEM teilte dem Rechtsvertreter am 24. Januar 2017 mit, dass bisher
lediglich die BzP durchgeführt worden sei. Ferner wurde er darüber infor-
miert, dass der minderjährige Gesuchsteller keine Identitätspapiere einge-
reicht habe. Das faktische Gesuch um Akteneinsicht wurde zufolge noch
nicht abgeschlossener Untersuchungsmassnahmen vorderhand abgewie-
sen.
Am 6. Februar 2017 legte der Rechtsvertreter sein Mandat nieder und
zeigte gleichzeitig – unter Einreichen einer Vollmacht – die Mandatsüber-
nahme durch G._______ an.
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Seite 3
B.d Am 25. Juli 2017 fand die einlässliche Anhörung des Beschwerdefüh-
rers zu seinen Asylgründen im Beisein der Rechtsvertreterin statt.
B.e Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe etwa
acht Jahre lang die Schule besucht und im landwirtschaftlichen Familien-
betrieb geholfen. Sein Vater sei Soldat gewesen und altershalber entlassen
worden. Eines Tages hätten Soldaten vom Vater jedoch erneut verlangt,
ein Gewehr zu tragen. Der Vater habe sich der Einberufung durch Wegge-
laufen entzogen. In der Folge sei er (der Vater) nicht mehr so viel zu Hause
gewesen; er habe tagsüber die Mahlzeiten daheim eingenommen, jedoch
jeweils in einer anderen Unterkunft übernachtet. Eines Tages im Jahr 2015,
etwa im 11. Monat, seien die Soldaten wieder gekommen und hätten ihn
(Beschwerdeführer) an Stelle des nicht auffindbaren Vaters mitgenommen.
Nach etwa einem Monat in Haft im Gefängnis H._______ sei ihm die Flucht
gelungen. Er habe sich eine Nacht zu Hause aufgehalten und den Heimat-
staat am darauffolgenden Tag illegal verlassen. Nach seiner Ausreise sei
seiner Familie das Land weggenommen worden und diese habe mit ihrem
Vieh in die Einöde ziehen müssen.
B.f Zum Beleg seiner Identität reichte der Beschwerdeführer anlässlich der
ausführlichen Anhörung die Kopie seines Taufscheins mit englischer Über-
setzung zu den vorinstanzlichen Akten.
C.
Zurückkommend auf die Eingabe der Rechtsvertretung vom 13. Januar
2017 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 22. August 2017 (auf
entsprechendes erneutes Ersuchen vom 16. August 2017 hin) Einsicht in
die verfahrenswesentlichen Akten.
D.
Mit (am 29. August 2017 eröffneter) Verfügung vom 28. August 2017 stellte
das SEM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder die
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinn von Art. 7 AsylG (SR 142.31)
noch diejenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllen.
Als Folge davon lehnte das SEM sein Asylgesuch ab und verfügte die Weg-
weisung aus der Schweiz, ordnete jedoch zufolge Unzumutbarkeit des Voll-
zugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme an.
E-5525/2017
Seite 4
E.
E.a Mit Eingabe der neu bevollmächtigten Rechtsvertreterin (von der
Dienststelle Asyl- und Flüchtlingswesen, Gesetzliche Vertretung MNA) vom
28. September 2017 liess der Beschwerdeführer gegen den Entscheid
vom 28. August 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei
seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
E.b In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht.
E.c Mit dem Rechtsmittel wurden namentlich eine Vollmacht vom 26. Sep-
tember 2017 und eine "Bescheinigung wirtschaftliche Sozialhilfe" vom
28. September 2017 eingereicht.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2017 hiess der Instruktionsrichter
unter anderem die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht gut. Gleichzeitig übermittelte er die Beschwerde vom
28. September 2017 der Vorinstanz und gab ihr Gelegenheit zur Stellung-
nahme innert Frist.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Oktober 2017 führte die Vorinstanz aus,
die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder
Beweismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.
Sie wies auf ihre Erwägungen hin, an denen vollumfänglich festgehalten
werde.
Die Stellungnahme des SEM wurde dem Beschwerdeführer am 12. Okto-
ber 2017 zur Kenntnis gebracht.
E-5525/2017
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gilt namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-
träglichen psychischen Druck bewirken.
E-5525/2017
Seite 6
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz hielt in ihrer Verfügung massgeblich fest, die Aussagen
des Beschwerdeführers zu seiner Festnahme und zur Inhaftierung seien
unsubstanziiert und widersprüchlich, seine Antworten durchwegs ober-
flächlich, einsilbig und stereotyp ausgefallen, mithin sei diesen kein wirkli-
ches persönliches Erleben zu entnehmen. Ausserdem seien die Schilde-
rungen teilweise mit Widersprüchen behaftet.
4.2 Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea
stellte das SEM unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts fest, vorliegend sei allein der Umstand des illegalen Verlas-
sens des Heimatstaates nicht geeignet, eine begründete Furcht vor zukünf-
tiger Verfolgung im Sinn des Asylgesetzes zu begründen.
4.3 Es sei dem Beschwerdeführer damit nicht gelungen, Fluchtgründe im
Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzulegen. Insgesamt würden die Vorbrin-
gen weder den Anforderungen von Art. 7 AsylG noch denjenigen von Art. 3
AsylG standhalten. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.
5.
In der Beschwerde wird für den Sachverhalt im Wesentlichen auf die Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen.
5.1 Im Rahmen der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei fest-
zustellen, dass gemäss Rechtsprechung ein reduziertes Beweismass
gelte, welches durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel zulasse.
Entscheidend sei, ob im Rahmen der Gesamtwürdigung die Gründe, die
für die Richtigkeit der einer sprechen würden, überwiegen oder nicht. Da-
bei sei auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen.
5.2 Vor diesem Hintergrund sei der Feststellung der Vorinstanz zu wider-
sprechen, die Darlegungen des Beschwerdeführers seien unsubstanziiert
und konstruiert. So habe der Beschwerdeführer eine übereinstimmende
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Seite 7
Erzählweise gezeigt. Er habe seine Asylgründe in der ausführlichen Anhö-
rung detailliert und substanziiert erzählt und diese würden auch eine "Viel-
zahl an Real- und Detailkenntnissen" enthalten. Insbesondere habe er
seine Festnahme und Inhaftierung chronologisch und nachvollziehbar ge-
schildert. Ebenfalls plausibel habe der Beschwerdeführer seine illegale
Ausreise aus Eritrea geschildert; dies werde von der Vorinstanz nicht be-
stritten.
5.3 Die wenigen, von der Vorinstanz angeführten vermeintlichen Wider-
sprüche vermöchten nicht zur Annahme der Unglaubhaftigkeit der Vorbrin-
gen zu führen. Diese würden alle Elemente der Flüchtlingseigenschaft er-
füllen. Er sei einen Monat lang grundlos inhaftiert gewesen und habe sich
durch seine Flucht den eritreischen Behörden entzogen. Diese Verfolgung
sei genügend intensiv, gezielt und aktuell gewesen. Im Fall einer Rückkehr
hätte er mit grosser Wahrscheinlichkeit wiederum ernsthafte Nachteile im
Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten. Seine Flüchtlingseigenschaft sei an-
zuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass von der Vorinstanz nicht bezweifelt worden
ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minder-
jährigen (vgl. Art. 1a Bst. d der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
[AsylV 1, SR 142.311]) handelt – respektive handelte: Der Beschwerdefüh-
rer ist nunmehr, im Urteilszeitpunkt, volljährig.
6.2
6.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbe-
gleiteter Minderjähriger bestimmten Anforderungen zu genügen. So müs-
sen gemäss Art. 17 Abs. 2bis AsylG Asylgesuche von unbegleiteten Minder-
jährigen prioritär behandelt und es muss durch die zuständigen kantonalen
Behörden unverzüglich eine Vertrauensperson zur Wahrung deren Interes-
sen bestimmt werden (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG,). Die Tätigkeit der
Vertrauensperson beginnt grundsätzlich mit der Kurzbefragung (vgl. Art. 7
Abs. 2bis AsylV 1). Der Zweck dieser Massnahmen liegt insofern auf der
Hand, als minderjährige Personen, die aus ihrer geografischen, sprachli-
chen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen worden sind,
sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden, wegen ihres jugend-
lichen Alters besonders verletzlich und oft mit ihrer Lage überfordert sind.
Deshalb sollen sie während des Asylverfahrens durch eine Person ihres
Vertrauens unterstützt werden. Dadurch sollen namentlich altersbedingte
Erfahrungsdefizite ausgeglichen und die unbegleiteten minderjährigen
E-5525/2017
Seite 8
Asylsuchenden auf den Stand einer durchschnittlichen erwachsenen asyl-
suchenden Person gebracht werden (vgl. zum Ganzen etwa das Urteil des
BVGer E-3855/2015 vom 21. Januar 2016).
6.2.2 Vorliegend wurde am 13. Januar 2017 eine Vertrauensperson be-
stellt. Damit konnte die Vertrauensperson zwar nicht an der BzP teilneh-
men. Begründet liegt dieser Umstand darin, dass der Beschwerdeführer
keine Identitätspapiere eingereicht hatte und damit Zweifel an der Minder-
jährigkeit bestanden, womit erst nach Vornahme entsprechender Abklärun-
gen die weiteren Massnahmen zur Bestellung einer Vertrauensperson vor-
genommen werden konnten (vgl. oben Bst. B.a bis B.c). Über die Kurzbe-
fragung hinausgehende, materiellrechtlich entscheidrelevante Verfahrens-
schritte (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. b AsylG und Art. 26 Abs. 2 AsylG) waren
bis dahin nicht vorgenommen worden. Dies wurde dem Rechtsvertreter am
24. Januar 2017 mitgeteilt und er wurde über das Fehlen von Identitätspa-
pieren informiert. Die BzP ist vorliegend problemlos verlaufen und lässt
nicht auf Verständigungsschwierigkeiten schliessen. Ebenfalls ergeben
sich aus dem erstellten Protokoll der BzP keine Hinweise auf allfällige men-
tal-kognitive Überforderungen des Beschwerdeführers. Im Rechtsmittel
werden diesbezüglich denn auch keine Rügen erhoben.
In der Beschwerde wird im Zusammenhang mit den materiellen Asylvor-
bringen des Beschwerdeführers das Thema der Minderjährigkeit aufge-
bracht und ausgeführt, bei der Glaubhaftigkeitsprüfung sei der Minderjäh-
rigkeit Rechnung zu tragen. Diese Auffassung ist grundsätzlich zutreffend.
Dazu ist vorweg festzuhalten, dass – im Sinn der genannten spezifischen
Verfahrensbestimmungen – die Vertrauensperson bei der ausführlichen
Anhörung vom 25. Juli 2017 anwesend gewesen ist. Sie hat sich aktiv in
die Anhörung eingebracht. Bei dieser Befragung konnte der Sachverhalt
rechtsgenüglich festgestellt werden. Dies wird letztlich durch den Hinweis
im Rechtsmittel bestätigt, für den Sachverhalt könne im Wesentlichen auf
die Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden.
Zwischen der Erstbefragung (BzP) und der eingehenden Anhörung durch
das SEM sind (gerechnet ab Einsetzen der zweiten Vertrauensperson, vgl.
Bst. B.c hiervor) über fünf Monate verstrichen, somit hat auch genügend
Zeit zur Vorbereitung auf die Anhörung und zum Aufbau einer grundlegen-
den Vertrauensbasis zwischen Vertrauensperson und Beschwerdeführer
bestanden (vgl. etwa Urteil BVGer vom 22. August 2016, D-7700/2015
E. 6.2.3).
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Seite 9
6.2.3 Insgesamt sind nach dem Gesagten beide bei den Befragungen er-
stellten Protokolle vollumfänglich für die Beurteilung der geltend gemach-
ten Asylgründe verwertbar und der Beschwerdeführer muss sich auf die
dabei gemachten Aussagen behaften lassen.
6.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Hause von Soldaten
festgenommen und in ein Gefängnis in H._______ überführt worden. Dort
sei ihm nach etwa einem Monat die Flucht gelungen; er habe dann noch
eine Nacht daheim verbracht und sei anschliessend ausser Landes ge-
flüchtet.
6.3.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese Schilderungen ober-
flächlich und vage ausgefallen sind. Beispielsweise will der Beschwerde-
führer mit den Soldaten, die auf den Vater gewartet hätten, viel geredet
haben. Er wurde in der ausführlichen Befragung aufgefordert, dieses Er-
lebnis seiner Festnahme genauer zu beschreiben. Seine folgenden Ant-
worten und Schilderungen blieben jedoch detailarm und auffällig substanz-
los; sie zeugen nicht von persönlicher Betroffenheit oder gar Angst. Viel-
mehr hat er sogar dargelegt, die Soldaten hätten ihm selbst dann, als sie
ihn zum Mitkommen aufgefordert hätten, keine Angst gemacht (vgl. Proto-
koll A27/19 F/A72, 73 und 74). Dies erstaunt umso mehr, nachdem der Be-
schwerdeführer damals erst (…) Jahre alt gewesen wäre (die Festnahme
sei gemäss seinen Angaben etwa im 11. Monat 2015 erfolgt).
6.3.2 Auch die weiteren Ausführungen wirken über weite Strecken auffällig
distanziert und entbehren jeglicher Realkennzeichen. Auch unter Berück-
sichtigung des jungen Alters des Beschwerdeführers wäre jedoch eine
deutlich emotionaler gefärbte, spontanere und erlebnisbasierte Darlegung
zu erwarten gewesen. Selbst auf die Frage, was geschehen sei, nachdem
ihm dann die Handschellen angelegt worden seien, gab er keine Antwort,
die auf echtes Erleben schliessen liesse: "Nachdem sie mir die Handschel-
len angelegt hatten, dann ging ich ins Gefängnis rein und dann haben sie
mir dort die Handschellen abgenommen" (vgl. a.a.O. F/A 84). Auf erneutes
Nachfragen führte er zwar den Transport bis zum Gefängnis etwas näher
aus, indessen gehen diese Schilderungen nicht über das hinaus, was nicht
aus gewöhnlichem Alltagswissen und Beobachten (Dorfname, militäri-
sches Fahrzeug, Automarke, Transport sitzend zwischen den zwei Solda-
ten) resultieren kann. Auch die Schilderungen des einmonatigen Aufent-
halts im Gefängnis machen nicht den Eindruck tatsächlich persönlichen Er-
lebens. Der Beschwerdeführer schilderte hierbei zwar einen engen Raum
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Seite 10
und sprach von etwa 40 Personen, die sich darin aufgehalten hätten. Spon-
tane und lebensnahe Eindrücke, die in einer solchen beengten Situation zu
erwarten wären, fehlen jedoch auch hier.
6.3.3 Insgesamt ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen
betreffend Festnahme, Transport ins Gefängnis und der Gefängnisaufent-
halt selber auffallend geprägt sind von einem stereotypen, substanz- und
detailarmen Aussageverhalten.
6.4 Es finden sich zudem Widersprüche in den Darlegungen. So hat der
Beschwerdeführer bei der Erstbefragung erklärt, der Vater habe nach der
Entlassung aus dem Militärdienst ein paar Jahre in der Landwirtschaft ge-
arbeitet und sei "irgendwann" aufgefordert worden, als Mitglied der lokalen
Miliz eine Waffe zu tragen (vgl. Protokoll A12/12 S. 7). Demgegenüber soll
diese erneute, an den Vater gerichtete Aufforderung zum Dienst in der Ar-
mee gemäss späteren Aussagen bereits etwa ein Jahr nach der regulären
Entlassung aus dem Militärdienst erfolgt sein (vgl. Protokoll A27/19 F/A 62).
Weiter sagte er zuerst aus, die Mutter sei während seines Gefängnisauf-
enthalts zwar zur Haftanstalt gekommen, nicht aber zu ihm vorgelassen
worden (vgl. Protokoll A12/12 S. 8). In der Anhörung führte er aus, die Fa-
milie sei nicht gekommen (vgl. Protokoll A27/19 F/A 94). Der Einwand im
Rechtsmittel, der Versuch der Mutter sei gescheitert, was der Beschwer-
deführer erst nach der Flucht erfahren habe, so habe faktisch kein Besuch
stattgefunden, überzeugt nicht wirklich. Es wäre zu erwarten gewesen,
dass er ein für einen minderjährigen Inhaftierten einprägsames Erlebnis
– die Enttäuschung darüber, keinen Besuch erhalten zu haben – mindes-
tens inhaltsgleich und lebensecht vortragen würde. Dies ist vorliegend
nicht festzustellen.
6.5 Letztlich sind auch seine Schilderungen der Flucht aus dem Gefängnis
kaum nachvollziehbar. Insbesondere die Ausführungen, dass der Be-
schwerdeführer sich ab dem Morgen (die Flucht sei nach dem Frühstück
erfolgt) den ganzen Tag lang im Dorf neben dem Gefängnis habe verste-
cken und dann am Abend ungehindert heimgehen können, erscheinen in
ihrer Gesamtheit abenteuerlich und abwegig. So ist nicht glaubhaft, dass
sein Verschwinden den ganzen Tag über unbemerkt geblieben wäre. Viel-
mehr wären zweifellos in der Umgebung und naheliegenderweise auch im
Elternhaus die ersten Suchaktionen vorgenommen worden. Dass der Be-
schwerdeführer am Abend ungehindert nach Hause gelangen und dort
ohne Probleme noch eine Nacht bleiben konnte, spricht klar gegen die
Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte.
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Seite 11
6.6
6.6.1 Der Beschwerdeführer gibt an, illegal ausgereist zu sein. In diesem
Zusammenhang ist auf das Urteil BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar
2017 (als Referenzurteil publiziert) hinzuweisen. Darin gelangte das Bun-
desverwaltungsgericht zum Schluss, dass die bisherige Praxis der schwei-
zerischen Asylbehörden, wonach eine illegale Ausreise bereits zur Flücht-
lingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Im Re-
ferenzurteil wurde weiter festgestellt, dass das Risiko einer in asylrelevan-
ter Weise erfolgenden Bestrafung bei einer Rückkehr nur dann anzuneh-
men sei, wenn zur vorangegangenen illegalen Ausreise weitere Faktoren
hinzukämen, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden.
6.6.2 Mit Bezug auf den Beschwerdeführer ist festzustellen, dass keine sol-
chen zusätzlichen risikobegründenden Faktoren ersichtlich sind: Nach den
obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass er in Eritrea keine staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen erlitten hat. Weshalb der Beschwerdefüh-
rer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen könnte, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Demnach erfüllt der Beschwer-
deführer – letztlich ungeachtet der Frage, ob seine Ausführungen zur Aus-
reise konsistent, mithin glaubhaft ausgefallen sind – allein zufolge der ille-
galen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft nicht.
6.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine
Asylgründe unglaubhaft dargelegt hat; er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft
nicht. Das SEM hat sein Asylgesuch folglich zu Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet
(Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5525/2017
Seite 12
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.2 Nachdem der Beschwerdeführern von der Vorinstanz infolge Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen
worden ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen weiterer Vollzugshin-
dernisse (Unzulässigkeit und Unmöglichkeit) heute nicht, da diese alterna-
tiver Natur sind: Ist eines erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als un-
durchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
8.3 Die vom SEM in seiner Verfügung vom 28. August 2017 angeordnete
vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in
Kraft.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Mit Instruktionsverfügung vom 4. Oktober 2017 wurden die Gesuche
um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gutgeheis-
sen. Es ist aufgrund der Akten von der weiterhin bestehenden Erwerbslo-
sigkeit des Beschwerdeführers auszugehen.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5525/2017
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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