B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5526/2013
U r t e i l v o m 1 0 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Susanne Gnekow, RA,
Caritas Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren) und Weg-
weisung;
Verfügung des BFM vom 11. September 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer stellte am 10. Juli 2011 in der Schweiz erstmals
ein Asylgesuch, worauf das BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung
vom 23. Februar 2012 nicht eintrat. Gleichzeitig wies es ihn nach Malta
weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine dagegen am
9. März 2012 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsge-
richt mit Urteil E-1354/2012 vom 22. März 2012 abgewiesen. Am 14. Mai
2012 wurde er nach Malta überstellt.
B.
Am 11. Juli 2013 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz ein zweites
Asylgesuch. Anlässlich seiner Befragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) B._______ vom 26. Juli 2013 machte er zur Begründung
seines Gesuchs geltend, mit (…) und der Kindsmutter, Landsleute, wel-
che in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt seien, zusammen leben zu
wollen. Nach seinen bisherigen Aufenthalten befragt, gab er unter ande-
rem zu Protokoll, im Verlaufe seines letzten Aufenthalts in Malta dort als
Flüchtling vorläufig aufgenommen worden zu sein. Ferner sagte er aus,
einen maltesischen Flüchtlingspass erhalten zu haben, mit welchem er in
die Schweiz eingereist sei und der ihm hier gestohlen worden sei.
C.
Am 12. August 2013 ersuchte das BFM die maltesischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e der
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats,
der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO). Sein Ge-
such versah es mit der Bemerkung, der Beschwerdeführer mache gel-
tend, in Malta als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Per E-Mail vom
23. August 2013 beantworteten die maltesischen Behörden das Gesuch
positiv unter der Angabe, den Beschwerdeführer zu "kennen" und ihn an-
gesichts der verfügbaren Informationen zu "akzeptieren".
D.
Mit Verfügung vom 11. September 2013 – eröffnet am 25. September
2013 – trat das BFM auf das zweite Asylgesuch in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG nicht ein, wies den Beschwerdeführer nach Malta
weg und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung seines
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Entscheides führte es an, die staatsvertragliche Zuständigkeit Maltas zur
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens stehe aufgrund der
Prozessgeschichte fest. Aus seiner Beziehung zu (...) und der Kindsmut-
ter könne er weder gestützt auf Art. 2 Bst. i, Art. 8 noch Art. 15 Abs. 2
Dublin-II-VO etwas zu seinen Gunsten ableiten.
E.
Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 30. September 2013 liess der
Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erheben. In materieller Hinsicht stellte er die folgenden
Begehren: Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz
sei anzuweisen, das Asylgesuch materiell zu prüfen. Eventualiter sei ein
Wegweisungsvollzugshindernis festzustellen und die Vorinstanz anzuwei-
sen, ihm eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. Subeventualiter sei die
Vorinstanz anzuweisen, den Sachverhalt vollständig abzuklären bzw. Mal-
ta erneut ein Übernahmeersuchen zu stellen und dabei das Verwandt-
schaftsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und (...) einerseits und
das Konkubinat mit seiner schwangeren Frau andrerseits zu erwähnen –
einschliesslich deren Aufenthaltsstatus als Flüchtlinge in der Schweiz. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, der Beschwerde aufschiebende
Wirkung zu erteilen, sowie um einen vorsorglichen Vollzugsstopp bis zum
Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) und um Kostenvorschussverzicht. Auf die Begründung der
Beschwerde sowie ihre Beilagen wird – soweit für den Entscheid wesent-
lich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
F.
Per Telefax vom 2. Oktober 2013 setzte die zuständige Instruktionsrichte-
rin den Vollzug der angeordneten Wegweisung per sofort antragsgemäss
vorsorglich aus.
G.
Am 3. Oktober 2013 trafen am Bundesverwaltungsgericht die Akten der
Vorinstanz ein (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG).
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der
Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachfolgenden Erwägungen ein-
zutreten.
2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfol-
gend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
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4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
5.
Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 32 – 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116
m.w.H.). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständi-
gen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der [vorma-
ligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.). Die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs hat das
BFM zwar materiell geprüft, weshalb dem Gericht diesbezüglich grund-
sätzlich volle Kognition zukäme. Hingegen besteht im Rahmen des Dub-
lin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, bei dem es sich
um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für Ersatzmass-
nahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20). Eine entsprechende Prüfung hat, soweit
notwendig, vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides
stattzufinden (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.2.3 und 10.2). Folglich ist auf den
Eventualantrag, es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, nicht einzu-
treten.
6.
Nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG tritt das BFM auf ein Asylgesuch in der
Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können,
welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist. Diese Bestimmung sowie die Dublin-II-VO
kommen dagegen nicht zur Anwendung, wenn ein Asylsuchender in ei-
nem Mitgliedstaat des Dublin-Raumes als Flüchtling anerkannt worden
ist. Diesfalls ist ein Nichteintreten gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu prüfen (vgl. BVGE 2010/56 E. 2.2).
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7.
Der Beschwerdeführer machte an der Befragung im EVZ B._______ vom
26. Juli 2013 geltend, in Malta als Flüchtling vorläufig aufgenommen wor-
den zu sein. Es liegen keine Hinweise vor, dass das BFM diese Aussage
überprüft hätte. Vielmehr leitete es – dessen ungeachtet – ein Dublin-
Verfahren ein. Am 12. August 2013 ersuchte es die maltesischen Behör-
den um Übernahme gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO und brach-
te dabei den Vermerk an, dass der Beschwerdeführer geltend mache, in
Malta als Flüchtling anerkannt worden zu sein. Die maltesischen Behör-
den hiessen das Übernahmegesuch gut, ohne dabei zum Vorbringen des
Beschwerdeführers, in Malta als Flüchtling anerkannt worden zu sein,
Stellung zu nehmen. Die Beantwortung der Frage, ob er in Malta bereits
als Flüchtling anerkannt worden ist, entscheidet aber, wie in der Be-
schwerde zu Recht geltend gemacht wurde, darüber, ob vorliegend die
Dublin-II-VO überhaupt zur Anwendung kommt oder nicht. Wenn der Be-
schwerdeführer in Malta tatsächlich als Flüchtling anerkannt worden sein
sollte, entbehren sowohl die angefochtene Verfügung als auch die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche aus Art. 2 Bst. i, Art. 8
und 15 Abs. 2 Dublin-II-VO jeglicher Grundlage. Folglich ist vorliegend
der rechtserhebliche Sachverhalt nicht vollständig erstellt.
8.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformatorisch.
Nur ausnahmsweise wird eine angefochtene Verfügung kassiert und an
die Vorinstanz zurückgewiesen. In casu rechtfertigt sich angesichts des
Aufwandes und der Art der vorzunehmenden Sachverhaltsabklärung eine
Kassation der angefochtenen Verfügung, zumal auch, falls sich heraus-
stellt, dass der Beschwerdeführer in Malta als Flüchtling anerkannt wor-
den ist, die angefochtene Verfügung mit einem nicht heilbaren Mangel
behaftet ist.
9.
Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde ferner darauf hin, dass
das Gesuch um Familienzusammenführung seiner Konkubinatspartnerin
bzw. um Einbezug des Beschwerdeführers in ihre Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 51 AsylG vom BFM weder behandelt noch in der angefochtenen
Verfügung auch nur erwähnt worden ist. Ob es sich dabei um eine
Rechtsverweigerung oder ein blosses Versehen handelt, kann indes offen
gelassen werden, weil das BFM anlässlich der Kassation der angefochte-
nen Verfügung Gelegenheit erhält, das Gesuch um Familienzusammen-
führung zu behandeln.
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Seite 7
10.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Sache zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gegens-
tandslos.
12.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Beiga-
be einer Anwältin im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG hat sich damit erüb-
rigt. Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die nach-
trägliche Einholung einer Kostennote ist praxisgemäss zu verzichten;
stattdessen ist der Vertretungsaufwand vom Gericht einzuschätzen. Vor-
liegend war der notwendige Vertretungsaufwand für eine professionelle
Rechtsvertreterin und Rechtsanwältin ausserordentlich gering. Er war im
Wesentlichen darauf beschränkt, daran festzuhalten, dass der Beschwer-
deführer in Malta als Flüchtling anerkannt worden sei, und auf die ent-
sprechenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Die Ausführungen zu Art. 2
Bst. i, Art. 8 und Art. 15 Abs. 2 Dublin-II-VO haben sich demgegenüber
als unnötig erwiesen und der diesbezügliche Aufwand ist nicht zu vergü-
ten. Gestützt auf die massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13
VGKE) ist der angemessene Vertretungsaufwand damit auf Fr. 500.– (in-
klusive aller Auslagen) festzusetzen.
13.
Alle übrigen Prozessanträge (Gesuch um Erteilung der aufschiebenden
Wirkung sowie um Kostenvorschussverzicht) werden mit dem vorliegen-
den Direktentscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Sache
wird zur vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 500.– (inklusive aller Auslagen) auszu-
richten.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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