B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5526/2015
Ur t e i l vom 3 0 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
B._______,
geboren am (…),
und ihre Kinder
C._______,
geboren am (…),
D._______,
geboren am (…),
alle Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 16. Juli 2015 / N (…).
E-5526/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2010 an die Schweizerische Botschaft in Co-
lombo suchte die Beschwerdeführerin für sich und ihre Familie um Asyl in
der Schweiz nach. Mit Schreiben vom 13. November 2011 wendete sich
der Beschwerdeführer an die Botschaft, legte kurz seine Asylgründe dar
und reichte ein "Certificate of Reintegration" zu den vorinstanzlichen Akten.
B.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 und 26. Januar 2012 unterbreitete
die Botschaft dem Beschwerdeführer eine Reihe von Fragen zur Abklärung
des Sachverhalts. Mit Eingaben vom 18. Januar 2012 und 9. März 2012
antwortete der Beschwerdeführer auf die ihm gestellten Fragen.
C.
Am 4. April 2012 hörte die Botschaft den Beschwerdeführer zu den Asyl-
gründen an. Zusätzlich wurden der Beschwerdeführer, die Beschwerdefüh-
rerin sowie die älteste Tochter am 10. Juni 2015 angehört. Der Beschwer-
deführer machte im Wesentlichen geltend, er sei im Jahr 1988 den LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) beigetreten. Er sei zuerst in einer (...)
gewesen, dann als (...) und schliesslich als (...) tätig gewesen. Er habe zum
Kader gehört. Im Jahr 2004 sei er aus der LTTE ausgetreten und habe
Landwirtschaft betrieben. Alsbald sei er von der LTTE festgenommen und
für mehr als ein Jahr inhaftiert worden. Danach habe man ihn gezwungen,
seine alte Funktion wieder aufzunehmen. Am 22. Juli 2009 habe er sich
schliesslich der Armee ergeben und habe danach mehr als zwei Jahre in
einem Rehabilitations-Lager verbracht. Am 12. August 2011 sei er freige-
lassen worden. In der Folge seien jeden Monat mehrmals Personen von
verschiedenen Organisationen zu ihm nach Hause gekommen und hätten
ihn befragt. Bis heute würden die Sicherheitskräfte ihn überwachen. Aus
Angst schlafe er nachts nicht bei seiner Familie, sondern bei Verwandten.
Auch von den Bewohnern seines Dorfes werde er schlecht behandelt. Die
Beschwerdeführerin und ihre älteste Tochter bringen keine eigenen Asyl-
gründe vor, bestätigen jedoch die Probleme des Beschwerdeführers.
D.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 bewilligte die Vorinstanz den Beschwer-
deführenden und ihren Kindern die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte
das Asylgesuch ab.
E-5526/2015
Seite 3
E.
Mit Eingabe der Beschwerdeführenden an die Botschaft datiert vom
24. August 2015 erhoben sie Beschwerde gegen die Verfügung der Vor-
instanz vom 16. Juli 2015. Die Beschwerde ging am 1. September 2015
bei der Botschaft ein. Am 3. September 2015 überwies sie die Eingabe zu-
ständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht, wo diese am 10. Sep-
tember 2015 einging. Die Beschwerdeführenden machten sinngemäss gel-
tend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihnen die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]).
1.2 Der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung steht man-
gels Empfangsbestätigung nicht fest. Da die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2013,
2. Aufl., Rz. 2.112, S. 76), ist zu Gunsten der Beschwerdeführenden davon
auszugehen, dass die Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
1.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be-
schwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG)
ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
E-5526/2015
Seite 4
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten für
Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
4.
4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 aAsylG im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht
an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 aAsylG).
4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchen-
den die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in
ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das
Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die
glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder
für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3
AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu
anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit
zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliede-
rungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (BVGE
2011/10 E. 3.3).
5.
5.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, die bereits
zehn Jahre zurückliegende Gefangenschaft durch die LTTE sei im heutigen
Zeitpunkt weder aktuell noch einreiserelevant. Die Freilassung des Be-
schwerdeführers aus dem Rehabilitations-Lager mache deutlich, dass er
von den sri-lankischen Sicherheitsbehörden nicht mehr verdächtigt werde,
E-5526/2015
Seite 5
in terroristische Aktivitäten verwickelt zu sein. Offenbar stehe der Be-
schwerdeführer auch nach seiner Entlassung unter Beobachtung der Be-
hörden und werde regelmässig befragt. Derartigen Massnahmen käme je-
doch aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
Eine aktuelle asylrelevante Verfolgung müsse deshalb verneint werden. Es
sei ebenfalls davon auszugehen, dass er bei einem weiteren Verbleib in Sri
Lanka ebenfalls keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe.
5.2 Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Be-
schwerdeführenden setzen sich damit nicht ansatzweise auseinander. Sie
zeigen nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht ver-
letzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches ist auch
nicht ersichtlich.
Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt, dass die allgemeine Situation
für die Tamilen, insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas, während
des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine
Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und unverhältnismässig
langen Inhaftierungen. Diese Vorkommnisse stehen indes in Zusammen-
hang mit der damaligen Bürgerkriegssituation beziehungsweise den
"Emergency Regulations" in Sri Lanka. Letztere wurden per Ende August
2011 aufgehoben. Seither hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka we-
sentlich verändert. Einer erhöhten Verfolgungsgefahr sehen sich heute
Personen ausgesetzt, die einer bestimmten Risikogruppe angehören (dazu
im Einzelnen BVGE 2011/24). Gemäss dem vorgenannten Entscheid un-
terliegen Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, einer erhöhten Verfolgungsgefahr. Der Beschwerdeführer
gehörte gemäss eigener Aussagen zum Kader der LTTE und arbeitete
hauptsächlich als (…). Trotz seines Profils unterliegt er keiner erhöhten
Verfolgungsgefahr. Wie bereits die Vorinstanz feststellte, sind dem Be-
schwerdeführer keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG wi-
derfahren. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass die vorgebrach-
ten Überwachungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden
auf den Beschwerdeführer und seine Familie belastend wirken. Allerdings
sind sie nicht von einer solchen Intensität, dass sie bei objektiver Betrach-
tung geeignet wären, einen unerträglichen psychischen Druck auf sie zu
bewirken. Bezüglich der weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (In-
haftierung durch die LTTE, künftige Verfolgung) ist, um Wiederholungen zu
vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung zu verweisen. Aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten
E-5526/2015
Seite 6
Beweismitteln können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Ihnen ist somit ein weiterer Verbleib in Sri Lanka zumutbar und
sie sind nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. Die Vorinstanz hat
demnach den Beschwerdeführenden und ihren Kindern zu Recht die Ein-
reise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grund-
sätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrens-
kosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5526/2015
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die Schwei-
zerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: