Abtei lung V
E-5527/2007
koh/pua
{T 0/2}
Urteil vom 29. August 2007
Mitwirkung: Richterin Therese Kojic, Richterin Christa Luterbacher,
Richter Maurice Brodard
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener
A._______, Nigeria, alias Kamerun, alias Staatsangehörigkeit unbekannt,
Beschwerdeführer
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verfügung vom 10. August 2007 in Sachen Nichteintreten auf Asylgesuch und
Wegweisung / N_______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Mai beziehungsweise im Juni
2007 seinen Heimatstaat verlassen hat und am 14. Juni 2007 in die Schweiz einreiste,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel vom 22. Juni und 3. Juli 2007 sowie der am 25. Juli 2007 durchgeführten
Direktanhörung im Wesentlichen geltend machte, er habe mit seiner Mutter in Ngwa,
Nigeria, gelebt,
dass er seinen Vater, der König der Ogboni von Kamerun gewesen sei, nicht gekannt
habe,
dass er in der Landwirtschaft gearbeitet habe und sein Arbeitgeber ihm fünf Monatslöh-
ne geschuldet habe,
dass seine Mutter im Frühjahr 2007 erkrankt sei, er jedoch deren ärztliche Behandlung
nicht habe bezahlen können,
dass seine Mutter in der Folge gestorben beziehungsweise getötet worden sei, weil es
auf ihrem Land Ölvorkommen gebe,
dass er kurz darauf von Unbekannten dazu aufgefordert worden sei, auf dem Land sei-
nes Arbeitgebers Öl aus einer Pipeline anzuzapfen, wofür ihm viel Geld angeboten wor-
den sei,
dass er, nachdem er eine Pipeline angezapft und Öl in einen Tank abgefüllt habe, poli-
zeilich gesucht worden sei und ins Ausland habe flüchten müssen,
dass er sich vorerst in Niger versteckt habe, dort jedoch entdeckt worden sei und nach
Nigeria zurückgekehrt sei,
dass er erneut ausgereist und über Benin nach Togo gereist sei, wo er mit Hilfe eines
Schleppers über ihm unbekannte Länder in die Schweiz gelangt sei,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen des Beschwerdeführers auf die Akten verwie-
sen wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitätsdokumente noch andere Beweismittel zu
den Akten gab und er einer schriftlichen Aufforderung vom 14. Juni 2007 zur Papierab-
gabe innert 48 Stunden - mit Nachdruck erneuert anlässlich der summarischen Befra-
gung im Transitzentrum - nicht nachgekommen ist,
dass er dies damit erklärte, er habe in Nigeria weder eine Geburtsurkunde noch sonsti-
ge Identitätspapiere besessen, und wisse nicht, wer ihm Papiere schicken könnte,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. August 2007 - eröffnet am 13. August 2007 - in
Anwendung der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
3dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe
den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise-
oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorlägen,
dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, detaillierte und kohärente
Angaben über seine Staatsangehörigkeit und seinen angeblichen Herkunftsort zu ma-
chen,
dass er sich einmal als Staatsangehörigen von Kamerun bezeichnet habe, an anderer
Stelle jedoch angegeben habe, er habe keine Staatsangehörigkeit,
dass nicht nachvollziehbar sei, warum er als Einwohner eines Dorfes im Abia-State kein
Igbo verstehe, jedoch Englisch mit amerikanischem Akzent spreche,
dass er widersprüchliche Angaben zu seinem Geburtsort sowie den von ihm gesproche-
nen Sprachen gemacht habe,
dass er bezüglich seiner Ethnie zuerst Aku, eine nicht feststellbare Ethnie, angegeben
habe, später jedoch gesagt habe, er wisse nicht, welcher Ethnie er angehöre,
dass er zudem tatsachenwidrige Angaben zur Distanz zwischen seinem Dorf Ngwa und
Aba gemacht habe,
dass es die von ihm erwähnte Hauptstadt Omuaia im Abia-State in Nigeria nicht gebe,
dass er die Bedeutung des Ausdrucks CID, mit welchem er die Polizeibehörden bezeich-
net habe, nicht gekannt habe,
dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG
nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides darstelle und der
Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, zumal weder die im Heimat-
land des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe ge-
gen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung vom 10. August 2007
zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. August 2007 die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Neubeurteilung seines Asylgesuches beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge ersuchte,
dass er zusammen mit der Eingabe vom 20. August 2007 Fotos aus einer medizinischen
Krankengeschichte sowie eine Zeichnung mit zwei Stichwörtern, versehen mit einem
Stempel von Dr. med. B._______, einreichte,
dass der Beschwerdeführer am 21. August 2007 ein Beweismittel bezüglich der von ihm
angegebenen Muttersprache Ngwa einreichte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbringt, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt nicht korrekt und nicht richtig abgeklärt,
dass er weiter bekräftigte, nie irgendwelche Identitätspapiere besessen zu haben, was
einerseits damit zu erklären sei, dass sein Vater nicht Nigerianer sei und seine Mutter
4aus Kamerun habe flüchten müssen, eventuell auch weil er in einem ländlichen Gebiet
gewohnt habe,
dass es in Afrika möglich sei, ohne Dokumente zu leben und zu reisen,
dass seine Staatsangehörigkeit nicht klar sei, da sein Vater Kameruner und seine Mutter
Nigerianerin gewesen seien,
dass die Hauptstadt von Abia State wie von ihm angegeben Umuahia sei, und er den
Namen CID nur so kenne,
dass bezüglich eines allfälligen Englisch-Akzentes sowie betreffend seine Muttersprache
eine Lingua-Analyse durchzuführen sei,
dass der Beschwerdeführer im Weiteren vorbrachte, er habe körperliche und psychische
Beschwerden, weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar sei,
dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 23. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
(Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass seit dem 1. Januar 2007 das neue Verfahrensrecht Anwendung findet (Art. 53 Abs.
2 VGG),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den Artikeln 32 bis 34
AsylG die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a AsylG),
dass der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist und auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundes-
recht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. a AsylG in seiner früheren Fassung getroffen wurden, die bisherige Beurteilungs-
zuständigkeit der Beschwerdeinstanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob
die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufgehoben wurde
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (vgl.
5Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchen-
de den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise-
oder Identitätspapiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft
machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32
Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder
wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die
Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im
Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft
und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen ist
(vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-688/2007 vom 11. Juli 2007 E.
2.1),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt
- offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
kann und der Beschwerdeentscheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111
Abs. 1 und 3 AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Ak-
ten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts - überzeugend dargelegt hat, wes-
halb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren
Gründe vorliegen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des
Beschwerdeführers zu seiner Reise - es soll dabei nie zu einer Identitätskontrolle ge-
kommen sein - davon ausgeht, er habe für seine Reise aus dem Heimatland nach Euro-
pa authentische Identitäts- und Reisepapiere besitzen müssen und entsprechend auch
verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner ge-
setzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Be-
hörden nicht aushändigte, zumal die diesbezüglichen pauschalen Ausführungen in der
Beschwerde nicht zu überzeugen vermögen,
dass aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender Dokumente die Identität
des Beschwerdeführers bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche
Glaubwürdigkeit in erheblichem Masse in Frage gestellt ist,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die
Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung
beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich er-
achtet hat,
dass sich im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der
summarischen Befragung vom 22. Juni und 3. Juli 2007 und der Direktanhörung vom
625. Juli 2007 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche
Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss
gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer angesichts seiner insgesamt tatsa-
chenwidrigen, widersprüchlichen und vagen Vorbringen zu seiner Herkunft die
Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt, und ebenso offensichtlich einem
Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
und c AsylG),
dass zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen in
der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3
BGG),
dass der Beschwerdeführer insbesondere die festgestellten Widersprüche in den Anga-
ben zu seiner Staatsangehörigkeit, seinem Herkunftsort und seiner Ethnie nicht aufzu-
lösen vermochte,
dass sodann der Hinweis auf den nachgereichten Bericht von Wikipedia zur Sprache
Igbo, welche unter anderem den Dialekt Ngwa umfasse, nichts an den festgestellten Un-
stimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Muttersprache
ändert,
dass die offenbar gänzlich fehlenden Kenntnisse der im angeblichen Herkunftsort des
Beschwerdeführers gesprochenen Sprache Igbo nicht nachvollziehbar sind, zumal der
Beschwerdeführer anlässlich der Befragung in der Empfangsstelle nebst Englisch auch
Ngwa - einen Dialekt der Sprache Igbo - als Muttersprache angegeben hat, hingegen
die ihm auf Igbo gestellte Frage 'wie geht's' nicht verstanden hat,
dass zudem im Anschluss an die Befragung in der Empfangsstelle vom Dolmetscher be-
merkt wurde, der Beschwerdeführer habe schnell und flüssig in gutem Englisch geant-
wortet, wobei er einen in Kanada und in den USA benutzten Ausdruck benutzt habe,
und - insbesondere bei einzelnen Fragen und der Rückübersetzung - mit amerikani-
schem Akzent gesprochen habe,
dass angesichts der ungereimten Aussagen sowie aufgrund der Feststellungen betref-
fend die Sprache, insbesondere des Englisch-Akzents des Beschwerdeführers, welche
sich mit dem angeblichen Herkunftsort nicht vereinbaren lassen, auf weitere Abklärun-
gen verzichtet werden kann und der Antrag auf Durchführung einer Lingua-Analyse ab-
zuweisen ist,
dass die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift eben so wenig geeignet sind,
die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erscheinen zu lassen,
dass der Vorinstanz somit - auch wenn sie in der Verfügung nicht alle vom Beschwerde-
führer geltend gemachten Vorkommnisse aufführte - eine ausreichende Grundlage für
die Entscheidfindung zur Verfügung stand und nicht die geringsten substanziierten An-
haltspunkte für eine irgendwie geartete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungs-
situation des Beschwerdeführers ersichtlich sind,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des vorliegenden Be-
schwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiter gefassten Erhebung des Sachverhalts
besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
7dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein-
treten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat,
vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) und sich
der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht,
dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ins Heimatland unter Be-
rücksichtigung der völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz (Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [Europäi-
sche Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101], Art. 33 Abs. 1 des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlingskonvention, FK,
SR 0.142.30]) und der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2
und 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) als zulässig im Sinne von Art. 14a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20),
erweist, da vor dem Hintergrund der vorstehenden Angaben nicht von drohenden Men-
schenrechtsverletzungen auszugehen ist und die Flüchtlingseigenschaft nicht besteht,
dass der Beschwerdeführer - wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt - die Schwei-
zerischen Behörden über seine Herkunft im Unklaren gelassen hat, weshalb im Rahmen
der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges eine Prüfung von allfälligen
Wegweisungshindernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat entfällt,
dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar von Amtes wegen zu prüfen ist,
die Untersuchungspflicht der Behörden jedoch ihre vernünftigen Grenzen hat und dem
Beschwerdeführer insbesondere die Mitwirkungspflicht und Substanziierungslast zu-
kommt,
dass der Beschwerdeführer über seinen angeblichen Heimatstaat lediglich unsubstan-
ziierte Angaben zu machen in der Lage war und sich nicht um die Offenlegung seiner
tatsächlichen Herkunft und die Beibringung echter Identitätspapiere bemühte, weshalb
von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht auszugehen ist, und es unter diesen Um-
ständen nicht Sache der Schweizerischen Asylbehörden ist, nach allfälligen Wegwei-
sungshindernissen in hypothetischen Heimat- oder Herkunftsländern zu forschen (vgl.
EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.),
dass die geltend gemachten, nicht schlüssig belegten gesundheitlichen Probleme des
Beschwerdeführers an diesen Feststellungen nichts ändern können, zumal keine Hin-
weise auf eine gravierende Erkrankung vorliegen und auch die im Beschwerdeverfahren
in Kopie eingereichten Fotos aus einer medizinischen Krankengeschichte nichts ande-
res dartun,
dass der Beschwerdeführer für seine gesundheitlichen Probleme (Durchfall) anlässlich
der Anhörung in der Befragung (Akte A1 Seite 10) das Essen in der Schweiz als Ur-
sache nannte und in der Direktanhörung ausführte, eine Operation, die er aber nicht
machen lassen wolle, wäre angezeigt (Akte A12 Seite 13f.),
dass es sich demnach erübrigt, die von ihm in Aussicht gestellten Arztberichte abzu-
warten,
8dass somit der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist (Art.
14a Abs. 4 ANAG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Hei-
matstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 14a Abs. 2 ANAG), da es dem Be-
schwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei
der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs.
4 AsylG),
dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht verletzt noch unange-
messen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollstän-
dig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzu-
weisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der
Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos er-
scheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinnaussichten beträcht-
lich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet
werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275),
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichtslos erscheinen,
womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege deshalb abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst.
a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
9Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu über-
weisen.
4. Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten (Ref.-Nr. N_______)
-
Die Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Alexandra Püntener
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