B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5527/2013
U r t e i l v o m 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Karpathakis,
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Gerichtsschreiber David Wenger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. August 2013 / N (…).
E-5527/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am
8. März 2010, reiste mittels TIR-Lkw und Minibus am 11. März 2010 in die
Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Am 15. März 2010
wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel befragt. Das BFM
hörte ihn am 29. März 2010 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen
machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde, habe in B._______
und seit 2005 in C._______ gewohnt. Er habe sich seit dem Jahr 2000
respektive 2006 im Jugendverband der Demokratik Toplum Partisi (DTP,
Partei der Demokratischen Gesellschaft) engagiert, indem er Propaganda
betrieben und Anhänger rekrutiert habe. Er und seine Kameraden seien
deswegen von zivilen Polizeibeamten und nationalistischen Studenten –
Mitläufern der Milliyetçi Hareket Partisi (MHP, Partei der Nationalistischen
Bewegung) – bedroht und wiederholt auch angegriffen worden. In den
Jahren 2006 und 2007 sei er je einmal in Untersuchungshaft genommen
worden. Zudem sei er regelmässig von der Polizei beobachtet und ver-
folgt worden. Einem Aufgebot für den Militärdienst habe er nicht Folge
leisten wollen. Da er seit 2005 an der Universität Wirtschaft studiert habe,
habe er diesen verschieben können. Während der Studentenzeit habe er
über Auseinandersetzungen zwischen rechts- und linksgerichteten Stu-
denten an der Universität in einer Zeitung berichtet. Vom Rektorat sei ge-
gen ihn und seine Freunde ein Verfahren eingeleitet worden und sie seien
von Sicherheitsbeauftragten der Universität angegriffen worden. Der Be-
schwerdeführer habe aufgrund der Verfolgung Panikattacken erlitten und
sei deshalb vorsichtiger geworden. In der Ausgabe vom 24. Oktober 2009
der Wochenzeitung D._______ habe er schliesslich unter seinem Deck-
namen einen Artikel publiziert. Der Chefredakteur sei dann zur Staatsan-
waltschaft gerufen worden und habe ihr den richtigen Namen des Be-
schwerdeführers mitgeteilt. Daraufhin sei ihm vorgeworfen worden, er be-
treibe Propaganda für eine terroristische Organisation. Vom Friedens-
und Strafgericht in E._______ sei ein Verfahren eingeleitet worden und
die Zeitung sei wegen der Veröffentlichung seines Artikels geschlossen
worden. Im Februar 2010 habe eine Gerichtsverhandlung stattgefunden,
an der er jedoch nicht teilgenommen habe. Im April 2010 habe eine weite-
re Verhandlung stattgefunden. Am 16. Dezember 2009 sei zudem ein
Freund und politischer Weggefährte festgenommen worden, weshalb der
Beschwerdeführer von C._______ nach E._______ geflüchtet sei.
Schliesslich habe er die Türkei am 8. März 2010 aus Angst vor einer lang-
jährigen Haftstrafe verlassen. Er sei von der Zivilpolizei und von Angehö-
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rigen der türkischen Nationalisten Ülkücü mit dem Tod bedroht worden,
weshalb er um sein Leben gefürchtet habe. Nach seiner Ausreise aus der
Türkei hätten sich Zivilpolizisten bei seiner Familie nach ihm erkundigt.
Aufgrund der Verfolgungssituation habe er sich psychisch schlecht gefühlt
und Medikamente eingenommen.
B.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer folgende
Dokumente ein: ein Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul; eine
Anklageschrift der Oberstaatsanwaltschaft Istanbul; ein Feststellungspro-
tokoll des 12. Gerichts für schwere Strafen in Istanbul; Gerichtsprotokolle;
drei Urteile der Spezialkammern der Gerichte für schwere Strafen; ein
Schreiben seines türkischen Rechtsanwaltes; ein Schreiben der Heraus-
geberschaft der Zeitung; eine Ausgabe der Zeitung D._______; weitere
Zeitungsartikel und Internetausdrucke; ein ärztlicher Bericht der Universi-
tären Psychiatrischen Dienste Bern.
Gemäss Abklärungen des BFM hat der Beschwerdeführer vom Bundes-
amt für Migration und Flüchtlinge der Bundesrepublik Deutschland am
7. Juli 2009 für die Dauer vom 10. Juli bis 7. Oktober 2009 ein Visum für
Deutschland erhalten und dem deutschen Bundesamt in diesem Zusam-
menhang auch einen Reisepass vorgelegt.
C.
Mit Verfügung vom 28. August 2013 stellte das BFM fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch
ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug
an.
D.
Mit Eingabe vom 30. September 2013 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht – unter Beilage der auf den S. 2, 5, 7 und 9
genannten Beweismittel (1 bis 17) – Beschwerde ein und beantragte, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der
Wegweisung unzulässig bzw. unzumutbar ist und es sei die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.
E-5527/2013
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2013 verlangte die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin die Leistung eines Kostenvorschusses in
der Höhe von Fr. 600.– bis zum 23. Oktober 2013.
F.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer, in-
folge Fürsorgeabhängigkeit, um Befreiung von der Pflicht zur Leistung
des Kostenvorschusses.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2013 verzichtete die damals zu-
ständige Instruktionsrichterin auf die Leistung eines Kostenvorschusses
und ersuchte zudem das BFM – unter Beilage sämtlicher Akten –, bis
zum 11. November 2013 eine Vernehmlassung einzureichen.
H.
Am 29. Oktober 2013 leistete der Beschwerdeführer den ursprünglich
verlangten Kostenvorschuss.
I.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 1. November 2013 an seinen
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die
Vernehmlassung ist dem Beschwerdeführer am 5. November 2013 zur
Kenntnisnahme zugestellt worden.
J.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2013 reichte der Beschwerdeführer ein
Bestätigungsschreiben im Original nach.
K.
Mit Anfrage vom 14. Februar 2014 ersuchte der Instruktionsrichter die
Schweizerische Botschaft in Ankara um sachdienliche Hinweise in Bezug
auf mögliche laufende Verfahren gegen den Beschwerdeführer respektive
auf ein allfällig über ihn erstelltes Datenblatt.
L.
Mit Bericht vom 18. Juni 2014 übermittelte die Schweizerische Botschaft
in Ankara dem Bundesverwaltungsgericht die gewünschten Informationen
über den Beschwerdeführer. Der Bericht wurde dem Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung vom 20. Juni 2014 zur Stellungnahme zugestellt.
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Seite 5
M.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 erbat sich der Beschwerdeführer eine
Fristverlängerung für seine Stellungnahme, welche ihm der Instruktions-
richter gewährte.
N.
Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 [sic] – eingegangen am 22. Juli 2014 –
nahm der Beschwerdeführer zum Bericht der Botschaft Stellung und
reichte einen Bericht eines Rechtsanwaltes in E._______, einen Internet-
bericht sowie ein weiteres ärztliches Zeugnis zu den Akten.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2014 wurde die Stellungnahme
des Beschwerdeführers zusammen mit dem Bericht der Botschaft dem
BFM zur Vernehmlassung zugestellt.
P.
Mit Gesuch vom 19. August 2014 erbat sich das BFM eine Fristverlänge-
rung, welche vom Instruktionsrichter gewährt wurde.
Das BFM hielt mit Vernehmlassung vom 25. August 2014 an seinen Er-
wägungen fest und kam erneut zum Schluss, dass der Beschwerdeführer
in der Türkei keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie auf unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-5527/2013
Seite 6
3.
3.1 Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-
len ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Abs. 1). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Abs. 2).
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss gemäss Art. 7 AsylG nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Abs. 1).
Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr
Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält
(Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3).
4.
4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
dass die eingereichten Beweismittel asylrechtlich nicht relevant und die
erstinstanzlichen Vorbringen im Übrigen unglaubhaft seien. Zur Begrün-
dung führt sie im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers seien tatsachenwidrig, da er fälschlicherweise zu Protokoll gegeben
habe, nie einen Reisepass beantragt zu haben, obschon habe nachge-
wiesen werden können, dass er den deutschen Behörden einen solchen
zwecks Erteilung eines Visums für Deutschland vorgelegt hatte. Ferner
habe er die zweimalige Untersuchungshaft und die regelmässige Polizei-
verfolgung bei der Erstbefragung durch das BFM auch auf Nachfrage hin
nicht erwähnt und diese Übergriffe erst bei der Anhörung vorgebracht,
womit er den Asylgründen nachträglich mehr Gewicht habe verleihen wol-
len. Schliesslich seien die Schilderungen seiner für die DTP ausgeführten
Propagandatätigkeit sehr ungenau und hinsichtlich seiner politischen Tä-
tigkeit generell von Gemeinplätzen geprägt sowie in Bezug auf die Zeit-
dauer widersprüchlich.
4.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz
habe den Massstab des Glaubhaftmachens bezüglich der asylrelevanten
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Seite 7
Fluchtgründe verkannt. Weiter seien die eingereichten Beweismittel, wie
etwa die Gerichtsurteile, ungenügend gewürdigt worden. Die Flüchtlings-
eigenschaft sei zu Unrecht verneint worden, weil die Strafen nicht aufge-
schoben, sondern lediglich die Verfahren sistiert worden seien.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswür-
digung kaum auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese Bundes-
recht verletzen oder zu einer unrichtigen oder unvollständigen Sachver-
haltsfeststellung führen sollte. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So trifft zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Reisepass vor-
sätzlich falsche Angaben zu Protokoll gegeben hatte, was er nunmehr
selbst einräumt. Die nachgeschobene Erklärung, wonach er falsch aus-
gesagt habe, weil er nach den Strapazen und aufgrund seiner Panikatta-
cken habe verhindern wollen, in einem anderen Land von vorne beginnen
zu müssen, überzeugt nicht. Ebenso zutreffend wird von der Vorinstanz
das gänzliche Verschweigen der angeblichen Behelligungen durch die
türkischen Behörden in der Erstbefragung vermerkt. Das lässt sich mit
gesundheitlichen Beschwerden allein jedenfalls nicht erklären. Auch die
Entgegnung, er sei anlässlich der Erstbefragung angehalten worden, sich
nur kurz zu äussern, findet keine Stütze in den Akten. Im Gegenteil: Er
wurde mehrfach aufgefordert, die Asylgründe ausführlicher zu schildern
(BFM-Akten A2/10 S. 5 ff.). Der Vorinstanz ist sodann darin zuzustimmen,
dass die Ausführungen zur Propagandatätigkeit an der Anhörung trotz
Nachfragens völlig unsubstantiiert ausfielen (BFM-Akten A5/14 S. 6
F40 ff.). Schliesslich ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung auch bezüg-
lich des Zeitungsartikels nicht zu beanstanden. Die Behauptung, der Be-
schwerdeführer habe in der Wochenzeitung D._______ einen Artikel un-
ter einem Decknamen publiziert, ist jedenfalls insoweit ohne Beweis
geblieben, als weder die Identität des Autors noch der tatsächliche
Gebrauch des Decknamens nachgewiesen werden konnte.
5.2 Soweit die Beschwerde den aktenkundigen Sachverhalt lediglich wie-
derholt, ist darauf nicht näher einzugehen. Gleiches gilt für die Rüge der
Gehörsverletzung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung, zumal
der Beschwerdeführer sie mit keinem Wort substantiiert. Im Übrigen sind
die eingereichten Beweismittel nicht geeignet, die vorinstanzliche Be-
weiswürdigung in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
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Seite 8
5.2.1 Die Vorinstanz nimmt in rechtlicher Hinsicht an, dass der einge-
reichte Zeitungsartikel sowie die drei Urteile der Schweren Strafgerichte
vom 6. Juli 2012 und 9. September 2012 nicht relevant seien. Dem Zei-
tungsartikel fehle die Relevanz, da – wie erwähnt – weder die Identität
des Autors noch der tatsächliche Gebrauch des Decknamens nachgewie-
sen sei. Aus den eingereichten Urteilen gehe hervor, dass ein Strafauf-
schub gewährt und der gerichtliche Vorführbefehl aufgehoben worden sei,
womit die laufenden Strafverfahren gegenstandslos geworden seien. Der
Beschwerdeführer habe daher keine langjährige Freiheitsstrafe zu gewär-
tigen. Der Einwand, bei Begehung einer Straftat innerhalb der nächsten
drei Jahre habe der Beschwerdeführer dennoch mit einer Geld- oder
Freiheitsstrafe bis maximal fünf Jahren zu rechnen, sei unbehelflich. Die
Furcht vor einer Haftstrafe könne nicht mit Umständen begründet werden,
die sich früher oder später möglicherweise ereigneten.
5.2.2 Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, vermag keine Ver-
letzung von Bundesrecht darzutun. Der Nachweis der Autorschaft wurde
in der Tat nicht erbracht, weshalb sich rechtlich auch nicht annehmen
lässt, dass er deshalb asylrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen
hätte. Ebenso wenig genügen die drei genannten Urteile, um für sich al-
lein eine objektiv begründete Furcht vor absehbarer Verfolgung anzu-
nehmen (vgl. BVGE 2013/25). Zum einen geht aus den Urteilen zweifels-
frei hervor, dass dem Beschwerdeführer ein Verfahrensaufschub gewährt
wurde, sodass er gegenwärtig keine Strafe zu fürchten hat. Zum anderen
weist die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass es nicht ausreicht, auf
Vorkommnisse zu verweisen, die sich früher oder später eventuell ereig-
nen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung müssen vielmehr hinrei-
chende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Furcht vor künftiger
staatlicher Verfolgung sich in naher Zukunft und mit hoher Wahrschein-
lichkeit realisieren wird (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Im
Lichte dieser Rechtsprechung und angesichts des Verfahrensaufschubes
hat die Vorinstanz eine begründete Furcht zu Recht verneint. Aus dem
Umstand, dass der Chefredakteur der nunmehr verbotenen Zeitung
D._______ in Deutschland anerkannter Flüchtling ist, vermag der Be-
schwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, zumal das Strafver-
fahren gegen den Chefredaktor ebenfalls sistiert worden ist und im Be-
währungsfall nach drei Jahren abgeschrieben werden soll.
5.2.3 Die Furcht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im
Heimatland bildet grundsätzlich keinen Grund für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann
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Seite 9
aber die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtli-
chen Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies
trifft unter anderem dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche
Tat untergeschoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren
Merkmale, namentlich ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauun-
gen (vgl. dazu Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 32 E. 8.7.1 S. 357), zu
verfolgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtli-
ches Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv in bedeu-
tender Weise erschwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog.
"Politmalus") ist insbesondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine
unverhältnismässig hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten
Sinne), wenn das Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerwei-
se nicht zu genügen vermag oder wenn der asylsuchenden Person in
Form der Strafe oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung
fundamentaler Menschenrechte, insbesondere Folter droht (BVGE
2011/10 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.2.4 Das nun im Rahmen der Botschaftsabklärungen aufgetauchte Ver-
fahren, welches nach Angaben der Schweizerischen Botschaft in Ankara
wegen "Beleidigung eines öffentlichen Beamten" gegen den Beschwerde-
führer am 10. Friedensstrafgericht in E._______ anhängig gemacht wor-
den sei, bezieht sich auf eine Straftat, welche am 27. Februar 2009 ver-
übt worden sei. In diesem Zusammenhang finde sich auch ein Eintrag im
Datenblatt des Beschwerdeführers bezüglich eines Festnahmebefehls
wegen "nicht geleisteter Aussage" am 16. Juni 2011. Gemäss Auskunft
eines Vertrauensanwaltes der Botschaft bestehe keine ernsthafte Bedro-
hung für den Beschwerdeführer, wenn er die geforderte Aussage leiste. In
diesem Fall werde der Festnahmebefehl gegen ihn aufgehoben und bei
einer Verurteilung die Strafe höchstwahrscheinlich in eine Geldstrafe um-
gewandelt oder das Urteil ausgesetzt. Ausserdem würden in der Türkei
oder im Ausland durchgeführte politische Aktivitäten in der Türkei grund-
sätzlich keine Straftat darstellen, so die Botschaft weiter. Auch werde
"Propaganda für illegale Organisationen" – soweit diese nicht zu Gewalt-
anwendung aufrufen – aufgrund der in den letzten Jahren in Kraft getre-
tenen Justizpakete nicht mehr als Straftat bezeichnet.
5.2.5 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet,
die Einschätzungen des Vertrauensanwalts sowie die vorinstanzliche
Vernehmlassungsantwort auf den Botschaftsbericht umzustossen. Die
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Furcht des Beschwerdeführers, wegen eines vorgeblich von ihm unter ei-
nem Pseudonym veröffentlichten Artikels in asylrelevanter Weise verfolgt
zu werden, lässt sich – mangels geklärter Identität des Autors – nicht als
begründet erhärten. Zudem fehlt den Schilderungen über die angeblichen
Behelligungen durch die türkischen Behörden – wie ebenfalls in Erwä-
gung 5.1 dargelegt – die Glaubhaftigkeit, hat der Beschwerdeführer über
sie in der Erstbefragung doch kein Wort verloren und dies, obschon er
mehrfach aufgefordert wurde, die Asylgründe ausführlicher zu benennen.
Schliesslich blieben seine Berichte zur eigenen Propagandatätigkeit trotz
wiederholten Nachfragens zu oberflächlich. In Anbetracht dieser Umstän-
de bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise darle-
gen konnte, aufgrund welcher Aktivitäten ihm eine, zumal politisch moti-
vierte, asylrelevante Verfolgung drohen soll. Vor diesem Hintergrund ist
auch nicht anzunehmen, dass ihm bei einer allfälligen Verurteilung im
Verfahren wegen der vorgeworfenen "Beleidigung eines öffentlichen Be-
amten" im Rahmen des Strafmasses ein besonderer "Politmalus" droht.
Der wegen Nichtleistung der Aussage verfügte Festnahmebefehl ist der
einzige Eintrag im Datenblatt des Beschwerdeführers. Namentlich im Zu-
sammenhang mit den drei sistierten Verfahren finden sich im Datenblatt
keine Einträge; ebensowenig in Bezug auf die geltend gemachten pro-
kurdischen Aktivitäten, derentwegen der Beschwerdeführer von der Poli-
zei mehrfach behelligt worden sein soll. Es sind somit keine Hinweise
vorhanden, welche in Sinn eines "Politmalus" ein rechtsstaatlich ungenü-
gendes Verfahren oder für den Fall einer Verurteilung des Beschwerde-
führers eine unverhältnismässig hohe Strafe respektive bezüglich deren
Form oder im Rahmen der Strafverbüssung eine Verletzung fundamenta-
ler Menschenrechte, insbesondere Folter erwarten lassen (BVGE 2011/10
E. 4.3 mit Hinweisen).
5.3 Schliesslich erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
auch nicht infolge subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG). Seine
exilpolitischen Tätigkeiten erschöpfen sich in der Mitgliedschaft im kurdi-
schen Verein Bern, Veröffentlichungen auf dem Internetportal Firatnews
und Demonstrationsteilnahmen. Auf den eingereichten Fotos anlässlich
von Demonstrationen ist er jedoch kaum erkennbar und eine systemati-
sche Durchforstung des Internets auf regimekritische Einträge durch die
türkischen Behörden ist nicht anzunehmen. Entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers lassen die Tätigkeiten in der Schweiz daher den
Schluss, die türkischen Behörden seien auf ihn aufmerksam geworden,
nicht zu. Gemäss Botschaftsbericht sind auch dem Datenblatt keine ent-
sprechenden Einträge zu entnehmen. Der Beschwerdeführer hat somit
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Seite 11
nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylge-
such ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt we-
der über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen
Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9).
Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3
des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
[FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten
ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer
Ausschaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.3 Der Vollzug kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
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Seite 12
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder durch Krieg, Bürgerkrieg
noch durch eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund
derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet
werden müsste. Ausnahme bilden die südöstlichen Provinzen Hakkari
und Sirnak (BVGE 2013/2). Der Beschwerdeführer kommt jedoch aus
C._______, der Hauptstadt der gleichnamigen Provinz im Westen der
Türkei, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht.
Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – er leidet unter
einer Panikstörung, Angst und depressiver Reaktion – lassen sich in der
Heimat behandeln, und etwas anderes wird in der Beschwerde nicht gel-
tend gemacht. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn
im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard
entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2
E. 9.3.2). Der Vollzug erweist sich somit als zumutbar.
7.4 Der Vollzug ist schliesslich als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2
AuG zu bezeichnen, weil der Beschwerdeführer über eine türkische Iden-
titätskarte verfügt.
8.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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Seite 13
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5527/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger David Wenger