)Abtei lung V
E-5528/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Therese Kojic;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 21. August 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5528/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
5. Juli 2008 verliess und am 6. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 4. August 2008 im Transitzentrum Altstätten zu seinen
Asylgründen summarisch befragt und am 12. August 2008 durch das
BFM angehört wurde,
dass er angab, dass es in seinem Bundesstaat am 10. Mai 2008
anlässlich von Abstimmungen zu einem Zusammenstoss zwischen
den jungen Leuten, welchen auch er angehört habe, und der Re-
gierung gekommen sei,
dass bei diesem Zusammenstoss eine Person umgebracht worden sei
und die jungen Leute von der Regierung als dafür verantwortlich
angesehen worden seien,
dass sich der Beschwerdeführer infolgedessen vor der Polizei habe
verstecken müssen,
dass am 26. Juni 2008 ein Konvoi des Gouverneurs von jungen Leuten
angegriffen worden sei, wobei eine Person des Konvois umgebracht
worden sei und vier der jungen Leute verhaftet worden seien,
dass bei den Einvernahmen dieser Personen auch der Name des Be-
schwerdeführers gefallen sei und die Polizei in der Folge zu ihm nach
Hause gekommen sei, er jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht da gewe-
sen sei,
dass seine Gruppierung von der Regierung als militant erklärt worden
sei und die Polizei ihn noch mehrere Male bei ihm zu Hause auf-
gesucht habe,
dass er sodann nach (...) geflüchtet sei, wo er erfahren habe, dass
einer dieser Jungs in (...) von der Polizei erschossen worden sei, so
dass er sich dazu entschieden habe, das Land zu verlassen,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. August 2008 in Anwendung von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
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SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete.
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
seine diesbezüglichen Angaben seien unglaubhaft,
dass seine Vorbringen offensichtlich jeglicher Grundlage entbehren
würden, da er sich spätestens seit dem 5. Oktober 2006 nicht mehr in
Nigeria aufgehalten habe,
dass es zudem schwer wiege, dass er in Österreich unter einer
anderen Identität erkennungsdienstlich erfasst worden sei als in der
Schweiz und weder die Verwendung dieser anderen Personalien noch
den Aufenthalt bzw. das Asylverfahren in Österreich nicht nur nicht er-
wähnt, sondern selbst auf Vorhalt hin bestritten habe,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wo-
nach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass im Hinblick auf Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne,
welche für den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr eine konkrete
Gefahr darstellen würden,
dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. August 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung,
die Gutheissung des Asylgesuches sowie eventualiter die Aufhebung
der Wegweisungsverfügung und die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme beantragte,
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dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
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hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich dargelegt
hat, weshalb die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid
gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gegeben sind und weshalb die
Wegweisung zu verfügen und deren Vollzug anzuordnen ist,
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der
Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen
ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden,
dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin
nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM
unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich
wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat, womit die
Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab-
zuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-- dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben;
Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, (...) (vorab per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______
mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer
und um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwal-
tungsgericht)
- das (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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