Abtei lung V
E-5528/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . A u g u s t 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 20. Juli 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5528/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am (...) verlassen hat und über Niger, Libyen und Italien am 19. Mai
2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im B._______ um
Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung im B._______ vom
2. Juni 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs familiäre Aus-
einandersetzungen anführte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung
das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien, wo
er daktyloskopisch erfasst worden war, gewährte,
dass der Beschwerdeführer hierzu anführte, in Italien werde den Aus-
ländern nicht geholfen, es herrsche dort kein Sinn für Gastfreund-
schaft und er habe Freunde, welche im Bahnhof leben würden,
dass er nach sechs Monaten noch immer keine Antwort auf seinen
Rekurs bekommen habe und er befürchte, von den italienischen Be-
hörden nach Nigeria zurückgeführt zu werden,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 20. Juli 2010 – eröffnet am
28. Juli 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies,
dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsver-
fügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfü-
gung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass die Vorinstanz zur Begründung anführte, gemäss Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG werde auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen könnten, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig sei,
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dass der Beschwerdeführer gemäss EURODAC-Datenbank am
24. Juni 2008 illegal in D._______, Italien, eingereist sei und am
4. August 2008 in E._______, Italien, ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dies
aufgrund des Abkommens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über
die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für
die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68])
beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island
und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags,
dass Italien innerhalb der festgelegten Frist auf die Anfrage um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers nicht geantwortet habe und daher
die Zuständigkeit gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Ver-
ordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar
2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat) auf dieses Land übergegangen sei,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung – bis spätestens am 26. Dezember 2008 (recte
2010) zu erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer am 2. Juni 2010 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und dieser zu einer Rückkehr nach Italien aus-
gesagt habe, dort gebe es keine Gastfreundschaft und er befürchte
nach Nigeria weggewiesen zu werden, zumal er nach sechs Monaten
noch keine Antwort auf seine Beschwerde erhalten habe,
dass diese Aussagen kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien
darstellen würden, da dieser europäische Rechtsstaat gemäss Dublin
Abkommen zur Rückübernahme verpflichtet sei und in Italien die
Menschenrechte respektiert würden,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
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dass der Beschwerdeführer mit (vorab per Telefax zugestellter)
Rechtsmitteleingabe vom 3. August 2010 (Poststempel) in materieller
Hinsicht beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und
das Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen,
dass er in prozessualer Hinsicht darum ersucht, der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unver-
züglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass er weiter beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie
eine Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der
Beschwerde zu gewähren,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 3. August
2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. August 2010 beim Gericht ein-
gingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshin-
dernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen
Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintre-
tensentscheides stellen,
dass in der Beschwerde zunächst um Ansetzung einer angemessenen
Nachfrist ersucht wird, um eine Rechtsberatungsstelle
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beziehungsweise einen Anwalt konsultieren und anschliessend die
Beschwerde ergänzen zu können,
dass dieser Antrag abzuweisen ist, da innert Rechtsmittelfrist eine
rechtsgenügliche Beschwerde mit korrekten Anträgen eingereicht
wurde, das Gericht das Recht von Amtes wegen anwendet und im
vorliegenden Fall zudem weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hin-
sicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Weiterreise in die Schweiz in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und
dort um Asyl nachgesucht hat,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen
und in der Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM die italienischen Behörden am 11. Juni 2010 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-Verordnung ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme
ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts der Verfristung
eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerde-
führers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vorliegt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines
Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
und keinerlei konkrete Hinweise dafür bestehen, Italien missachte das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
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dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende bezüglich Unterbringung von den
italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben
den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfs-
organisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen
annehmen,
dass die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde geäusserten
Bedenken zur Rückweisung von besonders verletzlichen
Personengruppen unbehelflich sind, zumal es sich beim
Beschwerdeführer um einen jungen und gemäss Aktenlage gesunden
Mann handelt,
dass als Letztes auch die Rüge des Beschwerdeführers, der
vorinstanzliche Entscheid enthalte keine individuell motivierte
Begründung und verletze damit die Begründungspflicht, nicht
berechtigt ist,
dass aus der angefochtenen Verfügung hervorgeht, gestützt auf
welche Fakten und Rechtsgrundlagen das BFM Italien als für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, und die im
Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach
Italien geäusserten Einwände des Beschwerdeführers aufgeführt und
als nicht relevant gewürdigt werden,
dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt keine Gründe
ersichtlich sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts
der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen
sollen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
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Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Dublin-II-Verordnung) oder
gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-
Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sol-
len - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15
Dublin-II-Verordnung),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-
tion der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses gegenstandslos geworden ist,
dass der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der allenfalls bestehenden Be-
dürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerde-
begehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Gérard Scherrer Carmen Fried
Versand:
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