B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5528/2013
Ur t e i l vom 2 3 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Felice Grella,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
zuvor Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 23. August 2013 / N (…).
E-5528/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der unbegleitete minderjährige Beschwerdeführer aus dem Dorf
B._______, C._______, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am (...) 2012 und gelangte am (...) 2012 in die Schweiz, wo er glei-
chentags um Asyl nachsuchte.
B.
Die am 6. Juni 2012 in Auftrag gegebene Handknochenanalyse vom
7. Juni 2012 ergab, dass das biologische Alter (Skelettalter) des Beschwer-
deführers im damaligen Zeitpunkt ungefähr (...) Jahre betragen habe.
C.
Am 2. Juli 2012 fand aufgrund von Kapazitätsengpässen im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) eine nicht vertieft durchgeführte Befragung
zur Person (BzP) statt (Akten der Vorinstanz: A13/1 und A11/14).
Dabei gab der Beschwerdeführer an, von seiner Geburt bis zur Ausreise
bei seiner Familie in B._______ gelebt zu haben; er habe einen (…) Bruder,
eine (...) Schwester und (...) Brüder. Als Grund für seine Ausreise aus Sri
Lanka gab er im Wesentlichen an, seine Mutter habe während zehn Jahren
für "die Organisation" gekocht, habe an deren Veranstaltungen teilgenom-
men und Organisationsmitglieder hätten in ihrem Haus übernachtet. Die
sri-lankische Armee (SLA) habe sie dann zu Hause aufgesucht und nach
versteckten Waffen befragt. Dabei seien sowohl seine Eltern als auch seine
Geschwister und er selbst massiv geschlagen worden. Einige Monate spä-
ter seien er und sein Bruder während dem (...) festgenommen und in ein
Geheimdienstcamp mitgenommen worden. Dort seien sie befragt und am
nächsten Tag wieder freigelassen worden. Weil er und sein Bruder in Le-
bensgefahr seien, hätten sein Vater und sein (...) die Ausreise organisiert.
Der Beschwerdeführer reichte eine beglaubigte Kopie seiner Geburtsur-
kunde zu den Akten.
D.
D.a Das SEM zeigte der Migrationsbehörde des Kantons D._______, nach
einer Voranmeldung vom 3. Juli 2012, mit Schreiben vom 5. Juli 2012 an,
dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten minderjähri-
gen Asylsuchenden (UMA) handle. Gleichzeitig forderte es die kantonale
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Migrationsbehörde auf, unverzüglich die für UMA vorgesehenen Schutz-
massnahmen in die Wege zu leiten oder Meldung an die zuständige Vor-
mundschaftsbehörde zu machen.
D.b Das kantonale Migrationsamt informierte die Vormundschaftsbehörde
der Gemeinde E._______ mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 über die
Anwesenheit des Beschwerdeführers in ihrer Gemeinde und stellte fest,
dass aufgrund seiner Minderjährigkeit ein Rechtsbeistand ernannt werden
müsse.
D.c Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) E._______ er-
nannte für den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 31. Januar 2013 eine
Beiständin im Sinn von Art. 306 Abs. 2 ZGB. Die Beiständin wurde unter
anderem beauftragt, die Interessen des Beschwerdeführers umfassend zu
wahren und ihn, insbesondere im Rahmen des Asylverfahrens, soweit not-
wendig, zu vertreten, wozu der Beiständin Vollmacht mit Substitutionsrecht
gemäss Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt wurde. Weiter wurde im Be-
schluss festgehalten, dass gemäss Weisung des Bundesamts für Flücht-
linge (Vorgängerbehörde des SEM) vom 20. September 1999 ein UMA in
Gegenwart der gesetzlichen Vertretung, der Vertrauensperson oder einer
beauftragten Rechtsvertretung befragt werden müsse. Ergebe die Rück-
sprache mit dem UMA, dass die Teilnahme nicht notwendig sei, könne mit-
tels einer schriftlichen Erklärung zuhanden des kantonalen Migrationsamts
darauf verzichtet werden. Bei Fehlen eines ausdrücklichen Verzichts des
Beistands müsse die Anhörung jedoch wiederholt werden.
D.d Im Hinblick auf die bevorstehende Anhörung des Beschwerdeführers
vom 31. Mai 2013 forderte das SEM das kantonale Migrationsamt mit Te-
lefax vom 22. Mai 2013 auf, eine Vertrauensperson zu stellen.
Am 24. Mai 2013 bestätigte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
(RBS) des Kantons D._______ die Teilnahme von F._______ als Vertrau-
ensperson an der Anhörung.
E.
Anlässlich der Anhörung vom 31. Mai 2013 (Protokoll in den Vorakten:
A25/14) führte der Beschwerdeführer aus, seine Familie habe die Libera-
tion Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützt. So habe seine Mutter wäh-
rend ungefähr zehn Jahren für sie gekocht und für ihre Helden- und Fest-
tage Gedichte geschrieben. Er erinnere sich teilweise daran, obwohl er da-
mals noch ein kleines Kind gewesen sei. Sein Vater habe auch Kontakte
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zu den LTTE gehabt, manchmal hätten sie Waren, Waffen und Taschen,
bei ihm gelassen und wieder abgeholt. Viele Mitglieder hätten auch bei
ihnen übernachtet.
Am (...) sei ein Mitglied der LTTE namens G._______ von der SLA festge-
nommen worden. Kurz darauf seien 10 bis 12 Personen bei ihnen zu
Hause aufgetaucht und seine Mutter sei befragt worden. Sie hätten sie ge-
schlagen. Dann seien sie zu seinem (...) Vater gegangen, der gerade am
Brunnen gewesen sei und hätten ihn ebenfalls geschlagen und mit den
Füssen getreten. Als sein (...) Bruder geschrien habe, sie sollten die Eltern
in Ruhe lassen, sei er festgehalten worden. Auch seine Schwester sei da-
zwischen gegangen, als sie den Vater geschlagen hätten; sie sei aber zu
Boden gestossen worden. Als schliesslich er selbst versucht habe, seinem
Vater zu helfen, hätten sie ihn auch geschlagen und zu Boden geworfen,
wobei er am (...) schwer verletzt worden sei; er könne nicht mehr richtig
(...) oder schwere Arbeiten machen. Schliesslich hätten sie ihn, seinen Bru-
der und zwei weitere Jungen aus dem Dorf in ein Geheimdienstcamp ge-
bracht, wo sie befragt worden seien; sie hätten wissen wollen, wo die Eltern
Waren versteckt hielten. Sein Bruder sei während der Befragung geschla-
gen worden. Sie hätten kein Essen erhalten und er sei sehr müde gewesen
und habe keine Kraft mehr gehabt. Tags darauf seien er und sein Bruder
freigelassen worden, während die beiden anderen Jungen im Camp hätten
bleiben müssen. Die Leute, die im Camp arbeiteten, hätten deren Familie
gesagt, die zwei seien nie festgenommen worden und sie könnten nichts
tun. Bis jetzt wisse die Familie nicht, wo sie geblieben seien.
Ab diesem Zeitpunkt sei seine Familie regelmässig belästigt und die Eltern
zu ihren Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Ständig hätten sie
wissen wollen, wo die Waren seien, die die LTTE bei ihnen versteckt hät-
ten. Er selbst habe auch keine Ruhe mehr gehabt, sei immer wieder von
den Behörden auf der Strasse angehalten worden und sie hätten ihm Fra-
gen gestellt, wie zum Beispiel "Bringst du jetzt das Essen für die LTTE?",
wenn er sein Lunchpaket bei sich gehabt habe. Er habe kein normales Le-
ben mehr führen können und in der Schule auch keine Freunde mehr ge-
habt. Kein Junge habe mehr etwas mit ihm zu tun haben wollen und auch
die Lehrpersonen hätten kaum mehr mit ihm gesprochen, er denke sie hät-
ten Angst vor ihm gehabt, und er habe sich sehr einsam gefühlt. Sie seien
dann auch nicht mehr zum Spielplatz gegangen.
Am (...) habe er mit seinem Bruder am Strand (...) gespielt, als vier bis fünf
Personen, darunter zwei in Uniform, die anderen in Zivilkleidung, in einem
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Jeep gekommen und ihn und seinen Bruder in das Camp gebracht hätten.
Dort sei es ganz schlimm gewesen. Man habe sie getrennt voneinander
befragt. Er sei mit Kabeln geschlagen worden und habe seinen Bruder im
anderen Raum schreien gehört. Er sei auch sexuell belästigt worden. Am
nächsten Morgen seien sie freigelassen worden. Er habe am ganzen Kör-
per Schmerzen verspürt und sich nicht richtig bewegen können. Ein Junge
aus demselben Dorf, der in einem nahegelegenen sri-lankischen Armee-
camp festgehalten worden sei und gut singhalesisch spreche, habe nach
seiner Freilassung den Vater des Beschwerdeführers darüber informiert,
dass die SLA beabsichtigten, ihn, seinen Bruder sowie zwei weitere Jun-
gen festzunehmen und "verschwinden zu lassen". Seine Mutter sei dann
sehr hilflos gewesen und habe geweint, er habe sie noch nie so gesehen.
Sein (...) sei dann zu ihnen gekommen und habe mit seinen Eltern etwas
besprochen, was er nur teilweise mitbekommen habe. Er habe aber ge-
sagt, er habe Kontakte zu H._______-Leuten und würde alles organisieren.
Schliesslich seien er und sein Bruder geheissen worden, in einem Tempel
zu warten. Von dort seien sie mit einem Bus abgeholt und via I._______
nach Colombo gebracht worden. Nach seiner Einreise in die Schweiz habe
er telefonischen Kontakt mit den Eltern gehabt, wobei er angehalten wor-
den sei, sich nicht zu oft zu melden, da er sie dadurch gefährde. Dabei
habe er erfahren, dass er und sein Bruder nach der Ausreise gesucht wor-
den seien; ihre Schwester sei deswegen nicht mehr bei den Eltern, sondern
lebe nun (...). Sein Bruder lebe nun in J._______. Die Eltern seien nach
K._______ zurückgezogen, wo sie vor seiner Geburt schon einmal gelebt
hätten.
Auf die Frage, weshalb er anlässlich der BzP die nun geltend gemachten
sexuellen Übergriffe nicht erwähnt habe, gab der Beschwerdeführer an,
man habe ihn dort geheissen, sich kurz zu fassen. Er habe sich auch sehr
geschämt. Weil er schnell habe antworten müssen, habe er es nicht richtig
sagen können. Der Beschwerdeführer wurde schliesslich zu den geltend
gemachten geschlechtsspezifischen Asylgründen nicht angehört, weil er im
Rahmen des ihm diesbezüglich gewährten rechtlichen Gehörs seinen
Wunsch äusserte, hierzu im Rahmen eines reinen Männerteams befragt
zu werden.
F.
Am 6. Juni 2013 forderte das SEM das kantonale Migrationsamt auf, für
die bevorstehende Anhörung vom 17. Juni 2013 zu den vom Beschwerde-
führer geltend gemachten geschlechtsspezifischen Asylgründen eine Ver-
trauensperson zu stellen.
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Die RBS des Kantons D._______ bestätigte am selben Tag die Teilnahme
von L._______ als männliche Vertrauensperson an der Anhörung.
G.
Am 17. Juni 2013 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines fünfköpfi-
gen Männerteams namentlich zu der geltend gemachten sexuellen Beläs-
tigung ergänzend angehört (Protokoll in den Vorakten: A31/15). Vorab be-
stätigte er dabei vollumfänglich die anlässlich der ersten Anhörung und
dem rechtlichen Gehör gemachten Angaben.
Zu den vorgebrachten sexuellen Übergriffen gab er an, der Meinung zu
sein, dass sie für seine Asylgründe sehr wichtig seien, er könne sie aber
nicht herausbringen. Er und sein Bruder seien an jenem (...) festgenommen
und im M._______-Camp misshandelt worden. Sie hätten sich danach
nicht über die Geschehnisse dieser Nacht ausgetauscht, aber er habe die
Verletzungen seines Bruders gesehen und auch er selbst habe Verletzun-
gen am ganzen Körper davongetragen.
Er sei damals alleine in ein Zimmer gesperrt worden und sie hätten seine
Kleider ausgezogen. Zwei Soldaten und zwei M._______-Leute seien in
das Zimmer gekommen, wobei eine M._______-Person das Zimmer auch
wieder verlassen habe. Die drei übrigen Personen hätten sich dann aus-
gezogen und seien auf ihn zugekommen. Er habe versucht, aus dem Zim-
mer zu fliehen, sie hätten ihn aber festgehalten und auch die Umarmungen
habe er erfolglos versucht, mit Händen und Armen abzuwehren. Eine der
drei Personen habe ihn weder umarmt noch sonst etwas gemacht. Er habe
sich gefürchtet vor dem, was sie mit ihm machten, dass sie ihn umbringen
würden, und er habe ständig geweint. Er habe sich auch auf den Boden
legen müssen und eine Person habe sich auf ihn gelegt, er habe versucht
aufzustehen, aber der Mann habe seine beiden Hände die ganze Zeit fest-
gehalten. Er sei nicht in der Lage, weiter zu erzählen.
H.
Mit Verfügung vom 23. August 2013 wies das SEM das Asylgesuch des
Beschwerdeführers ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers seien nachgeschoben, widersprüchlich, nicht hinreichend
begründet oder widersprächen in wesentlichen Punkten der allgemeinen
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Erfahrung und der Logik des Handelns, weshalb sie insgesamt nicht glaub-
haft seien. Die Asylrelevanz müsse deshalb nicht geprüft werden. Der Voll-
zug der Wegweisung des minderjährigen Beschwerdeführers erfolge nach
Sri Lanka, in die N._______, und erweise sich als zulässig, zumutbar und
möglich.
I.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
25. September 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben und beantragte deren Aufhebung sowie die Asylgewährung in der
Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenügenden Sachverhalts-
abklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen,
subeventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu ge-
währen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
J.
Am 4. Oktober 2013 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde und mit Verfügung vom 1. April 2014 forderte die
zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, eine detaillierte
Kostennote zur Festlegung einer allfälligen Parteientschädigung einzu-
reichen.
Mit Eingabe vom 4. April 2014 kam er dieser Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM ist eine Vo-
rinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinn von Art. 33 VGG, und
eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet – in der Regel, so
auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.2 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. De-
zember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbe-
stimmungen gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren
– mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht.
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf den Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Die zulässigen Rügen sowie die Kognition des Gerichts bestimmen sich
nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Le-
bens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psy-
chischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege-
ben hält. Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht
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widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den
Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie
wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des
Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung verweigert (vgl. Art. 7 AsylG).
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis –
ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahr-
heit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl
nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
gegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Ent-
scheidend ist im Sinn einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht;
dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2013/11
E. 5.1 S. 142f.; BVGE 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; BVGE 2010/57 E.2.3 S. 826
f.).
6.
6.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid damit, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaft-
machung nicht genügten. Teilweise, weil sie als nachgeschoben erachtet
würden, insbesondere die geltend gemachten Ereignisse im Camp oder
das mindestens 20-malige Erscheinen und Nachfragen der Behörden bei
der Familie des Beschwerdeführers zwischen dem (...) und dem (...). Sie
seien aber auch widersprüchlich ausgefallen, so habe er etwa anlässlich
der BzP angegeben, sein Vater habe die Ausreise finanziert, anlässlich der
Anhörung habe er gesagt, dies sei sein (...) gewesen. Es sei ferner nicht
nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Armee nur den Beschwerdefüh-
rer und seinen Bruder hätten mitnehmen sollen, wo doch die Eltern die
LTTE unterstützt hätten. Bei einem tatsächlichen Interesse an seiner Per-
son hätte die SLA ihn ausserdem längst inhaftiert und nicht wieder freige-
lassen. Weiter sei unglaubhaft, dass ihm ein Mitglied der M._______ zur
Ausreise verholfen haben solle, zumal die M._______ seinen eigenen An-
gaben zufolge mit der SLA zusammenarbeite. Im Übrigen sei er nicht fähig
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Seite 10
gewesen die geltend gemachten sexuellen Übergriffe detailliert und diffe-
renziert zu schildern, obschon seine Vertrauensperson ihn mehrmals dazu
aufgefordert habe.
6.2 In seiner Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen
aus, bei der Anhörung minderjähriger Asylsuchender müsse den besonde-
ren Aspekten der Minderjährigkeit Rechnung getragen werden. Aufgrund
ihrer besonderen Verletzlichkeit und Abhängigkeit verlange die kindsge-
rechte Prüfung ihrer Asylgesuche eine Anhörung durch besonders geschul-
tes Personal. Der Beschwerdeführer sei zwar zu den geltend gemachten
geschlechtsspezifischen Vorbringen von einem reinen Männerteam befragt
worden, doch sei seiner Vulnerabilität in Bezug auf sein Alter sowie die er-
lebten Übergriffe keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden. So-
mit sei bei der Anhörung des Beschwerdeführers gegen die Schutzvor-
schriften für Minderjährige verstossen worden.
Im Übrigen erwiesen sich seine Schilderungen als stringent und glaubhaft,
weshalb davon auszugehen sei, er sei Opfer von sexuellen Übergriffen und
körperlichen Misshandlungen geworden. Ihm sei folglich Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und eine
rechtskonforme Befragung durchzuführen, unter Berücksichtigung der
Schutzrechte Minderjähriger. Die Verfügung des SEM verletze jedenfalls
das Refoulement-Verbot nach Art. 5 AsylG, zumal nach neusten Erkennt-
nissen nicht ausgeschlossen werden könne, dass sri-lankische Staatsan-
gehörige tamilischer Ethnie bei der Rückkehr verhaftet und gefoltert wür-
den; auch diesbezüglich sei bei der Würdigung die besondere Schutzbe-
dürftigkeit des Beschwerdeführers als UMA zu berücksichtigen und er sei
zumindest vorläufig aufzunehmen.
7.
7.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die zuständige Behörde den Sachverhalt
von Amtes wegen fest. Sie ist in dem Ausmass zur Untersuchung des
Sachverhaltes verpflichtet, als man dies vernünftigerweise von ihr erwarten
kann. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der gesetzli-
chen Mitwirkungspflicht der Parteien. Art. 13 VwVG verpflichtet die Par-
teien, an der Feststellung des Sachverhaltes in Verfahren mitzuwirken, die
sie durch ihr Begehren eingeleitet haben; für das Asylverfahren wird die
Mitwirkungspflicht in Art. 8 AsylG konkretisiert. Die Mitwirkungspflicht des
Gesuchstellers betrifft insbesondere Tatsachen, die seine persönliche Si-
tuation betreffen und die der Gesuchsteller besser kennt als die Behörden
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Seite 11
oder die von diesen ohne seine Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünf-
tigem Aufwand erhoben werden können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2
m.w.H.).
Der Untersuchungsgrundsatz umfasst auch die Beweisführungslast (Be-
weisführungspflicht). Die Behörde ist verpflichtet, nicht nur zu denjenigen
Sachverhaltselementen Beweis zu führen, welche die asylsuchende Per-
son belasten, sondern auch diejenigen Elemente, die sie begünstigen. Das
Bundesamt bedient sich dazu der in Art. 12 VwVG genannten Beweismittel.
Auch die Beweisführungslast wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
begrenzt, die insbesondere verpflichtet sind, relevante Beweismittel anzu-
bieten (vgl. CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 15 zu Art. 12; KRAUSKOPF/EMME-
NEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 12 N 20 ff.). Verletzungen
des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 12 VwVG stellen Verletzungen
von Bundesrecht dar. Derartige Verletzungen können zudem ergeben,
dass die Behörden den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und un-
vollständig festgestellt haben (vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O.,
Art. 12 N 18 und 34).
7.2 Die Parteien haben ferner ein aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
fliessendes Recht, an der Erstellung des Sachverhaltes mitzuwirken (Art.
29 Abs. 2 BV und Art. 29 VwVG). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs
verlangt unter anderem, dass sich die Parteien zumindest zu den Grundla-
gen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt, vorweg äussern und
insbesondere ihre Standpunkte einbringen können (vgl. BGE 132 II 257
E. 4.2). Ferner hat die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen
tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Ent-
scheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheid-
begründung niederschlagen muss (Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1
VwVG). Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach den Verfahrensum-
ständen, dem Verfügungsgegenstand und den Interessen der Betroffenen,
wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Ein-
griffen in die rechtlich geschützten Interessen der Betroffenen eine sorgfäl-
tige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.).
7.3 Die Behörden haben im Asylverfahren verschiedenste verfahrensrecht-
liche Garantien zu beachten, wenn die asylsuchende Person minderjährig
und unbegleitet ist, um deren besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung
zu tragen. Damit soll unter anderem auch gewährleistet werden, dass UMA
ihren Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend wahrnehmen können.
E-5528/2013
Seite 12
8.
8.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Die Wahl der Ent-
scheidform liegt weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der Beschwer-
deinstanz, wobei die Urteilsform verhältnismässig und auf den jeweiligen
individuell-konkreten Fall zugeschnitten sein muss (vgl. MADE-LEINE
CAMPRUBI, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG], a.a.O., Rz. 2-3 und 9 ff. zu Art. 61 Abs. 1).
Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz kann insbesondere an-
gezeigt sein, wenn sie im Interesse der Partei liegt, weil diese sonst eine
Instanz verlieren würde. Dies ist etwa dann der Fall, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (KÖLZ/HÄNER/ BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1155), wobei die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich auch durch die
Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall
aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint und der Auf-
wand dazu vertretbar bleibt (vgl. MADELEINE CAMPRUBI, a.a.O., Rz. 11;
BVGE 2014/13 E. 8.2, 2014/22 E. 5.3 je m.w.H.). Wenn die Vorinstanz
schwere Verfahrensfehler begangen hat, drängt sich in der Regel eine
Rückweisung an sie auf. So ist etwa bei der Verletzung des rechtlichen
Gehörs durch die Vorinstanz nur unter bestimmten engen Voraussetzun-
gen ein reformatorischer Entscheid angezeigt. Zweck einer ausnahmswei-
sen Heilung von Gehörsverletzungen soll in erster Linie die Vermeidung
eines prozessualen Leerlaufs und damit unnötiger Verzögerungen sein, die
nicht mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Be-
urteilung der Sache in Einklang gebracht werden könnten (vgl. BVGE
2012/24 E. 3.4).
8.2 In der Folge prüft das Gericht, ob die geltend gemachten formellen Rü-
gen des Beschwerdeführers berechtigt sind (E. 9) und gegebenenfalls in-
wiefern sie sich auf die vorliegend angezeigte Urteilsform auswirken
(E. 10).
9.
9.1 Der speziellen Situation von unbegleiteten Minderjährigen wird im Asyl-
verfahren unter anderem dadurch Rechnung getragen, dass für sie ge-
mäss Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 über
E-5528/2013
Seite 13
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) nach der Zuweisung in den Kan-
ton eine Beistand- oder Vormundschaft eingesetzt werden muss. Können
solche vormundschaftliche Massnahmen nicht sofort ergriffen werden, so
hat die zuständige kantonale Behörde dem asylsuchenden Minderjährigen
für die Dauer des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, längstens bis zur Er-
nennung eines Beistandes oder Vormundes oder bis zum Eintritt der Voll-
jährigkeit, unverzüglich eine Vertrauensperson beizuordnen.
Die ernannte rechtliche Vertretung – unabhängig davon, ob ein Beistand
oder eine Vertrauensperson eingesetzt worden ist – vertritt die Interessen
der minderjährigen Person. Die Vertrauensperson muss rechtskundig sein,
das heisst sie muss über hinreichende Grundkenntnisse des Asylverfah-
rens verfügen und mit den essenziellen Verfahrensschritten vertraut sein.
Ihr Auftrag beinhaltet jedoch nicht nur die Wahrnehmung der Interessen
und die Vertretung während des gesamten Asylverfahrens, sondern um-
fasst auch administrative und organisatorische Aufgaben, wie die Betreu-
ung am Wohnort oder die Sicherstellung einer allfällig notwendigen medi-
zinischen oder psychologischen Behandlung. Gemäss der vom Bundes-
verwaltungsgericht weitergeführten Rechtsprechung der ehemaligen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ergibt sich dies ohne wei-
teres aus der Überlegung, dass die eingesetzte Vertrauensperson mangels
Errichtung einer Vormund- beziehungsweise Beistandschaft wohl zumin-
dest teilweise deren Aufgaben wahrnehmen muss (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2006 Nr. 14 E. 4 m.w.H.).
Der Zweck der Massnahmen nach Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 Abs. 2
AsylV 1 liegt auf der Hand: Minderjährige Personen – die aus ihrer geogra-
fischen, sprachlichen, kulturellen und sozialen Umgebung herausgerissen
worden sind, sich deshalb in einer schwierigen Situation befinden und ge-
rade wegen ihres jugendlichen Alters besonders verletzlich und meist mit
ihrer Lage überfordert sind – sollen während des Asylverfahrens durch eine
Person ihres Vertrauens unterstützt werden. Es sollen altersbedingte Er-
fahrungsdefizite ausgeglichen und der UMA auf den Stand einer durch-
schnittlichen erwachsenen asylsuchenden Person gebracht werden. Min-
derjährige sind ohne einen Rechtsbeistand gerade bei der einlässlichen
Anhörung völlig auf sich allein gestellt und sehen sich unvorbereitet meh-
reren ihnen unbekannten erwachsenen Personen gegenüber (vgl. EMARK
2003 Nr. 1 E. 3 e) aa) mit Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 13).
E-5528/2013
Seite 14
In der Ausgestaltung der Amtsführung steht der Vertrauensperson mangels
Ausführungsbestimmungen ein weites Ermessen zu, weshalb unzweck-
mässige oder suboptimal erscheinende Handlungen nicht gezwungener-
massen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bedeuten.
Die Vertrauensperson hat die Amtsführung jedoch allein an den Interessen
der unbegleiteten minderjährigen Person auszurichten. Werden offensicht-
lich gebotene Handlungen unterlassen, stellt dies ein gewichtiges Indiz für
eine mangelhafte Amtsführung dar; diese muss sich die unbegleitete min-
derjährige Person nicht anrechnen lassen (vgl. zu der durch das Gericht
übernommenen Praxis der ARK BVGE 2011/23 E. 5.3.1 f. mit Hinweisen
auf EMARK 2006 Nr. 14 E. 4.2 und E. 6 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr.
1 E. 3c/bb S. 7).
9.2 Ein wesentlicher Aspekt, dem mit der Beiordnung eines Beistandes
bzw. einer Vertrauensperson Rechnung getragen werden soll, ist die Wahr-
nehmung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den UMA. Denn
aus Art. 12 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte
des Kindes (KRK, SR 0.107) ergibt sich das Recht des urteilsfähigen Kin-
des, in Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren in geeigneter Weise gehört zu
werden. Dieser Grundsatz gilt auch für das Asylverfahren und ein urteilsfä-
higer UMA hat Anspruch, seine Asylgründe im Rahmen einer Anhörung ge-
mäss Art. 29 AsylG vorzubringen und entsprechend gehört zu werden (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1928/2014 vom 24. Juli 2014, E.
2.3 m.w.H. [zur Publikation vorgesehen]).
Im Rahmen der Anhörung nach Art. 29 AsylG hat die Behörde der spezifi-
schen Situation der UMA dann in verschiedenster Hinsicht Rechnung zu
tragen. So soll die Anhörung in der Regel in Anwesenheit des gesetzlichen
Vertreters oder der Vertrauensperson erfolgen. Hinsichtlich der Durchfüh-
rungsmodalitäten der Anhörung sieht Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 vor, dass den
besonderen Aspekten der Minderjährigkeit bei der Anhörung Rechnung zu
tragen ist. So haben die Behörden insbesondere dem Alter und Reifegrad
der UMA Rechnung zu tragen und nötigenfalls geeignete Massnahmen zu
treffen, sollte dies für das Wohlbefinden der UMA während der Anhörung
angezeigt sein. In diesem Zusammenhang verweist das UN-Flüchtlings-
hochkommissariat (UNHCR) in seinen Richtlinien darauf, dass von Kindern
eine Schilderung ihrer Erlebnisse nicht in gleicher Weise erwartet werden
könne, wie von Erwachsenen. Um eine optimale Mitwirkung von UMA er-
reichen zu können, müssten in den verschiedenen Verfahrensphasen, ein-
schliesslich der Anhörung, im Asylverfahren geeignete Kommunikations-
E-5528/2013
Seite 15
methoden gewählt werden. Dabei sei äusserst wichtig, dass die befra-
gende Person über das nötige Fachwissen verfüge, um die Verlässlichkeit
und Bedeutung der Aussagen des Kindes richtig einschätzen zu können.
UMA brauchten ausserdem Zeit, um ein Vertrauensverhältnis zu ihrem Vor-
mund und zu anderem Fachpersonal aufzubauen und ein Gefühl der Si-
cherheit zu entwickeln (vgl. Richtlinien zum Internationalen Schutz: Asyl-
anträge von Kindern im Zusammenhang mit Art. 1 (A) 2 und 1 (F) FK, S.
29 ff.).
Ein grosses Augenmerk ist im Rahmen der Anhörung demzufolge auf eine
den UMA gerecht werdende Atmosphäre ab Beginn der Anhörung und eine
empathische Haltung der befragenden Person sowie insgesamt auf ein
vertrauensvolles Klima zu richten, das es den UMA ermöglicht, vom Erleb-
ten zu berichten (vgl. E-1928/2014 E. 2.3.2 ff. m.w.H.).
9.3
9.3.1 Der Beschwerdeführer rügt im Rahmen seines Eventualantrages,
die Vorinstanz habe angesichts seiner Eigenschaft als UMA gegen Art. 12
KRK respektive Art. 29 AsylG sowie Art. 7 AsylV 1 verstossen. So sei etwa
bei seinen Anhörungen kein geschultes Personal anwesend gewesen und
es gehe aus den Anhörungsprotokollen hervor, dass er nicht in der Lage
gewesen sei, sich adäquat auszudrücken. Zudem sei bei der Anhörung den
spezifischen Schutzrechten von minderjährigen Opfern von sexuellen
Übergriffen nicht Rechnung getragen worden. Demzufolge sei die Sache
eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, den Be-
schwerdeführer rechtskonform, mithin unter Berücksichtigung seiner
Schutzrechte, zu befragen und einen neuen Entscheid zu fällen.
9.3.2
9.3.2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, an dem vom
Beschwerdeführer angegebenen Alter zu zweifeln, nachdem die Handkno-
chenanalyse ein biologisches Alter von (...) Jahren ergeben hatte und da-
mit die Abweichung im Verhältnis zum angegebenen chronologischen Alter
vorliegend innerhalb der doppelten Standardabweichung liegt. Darüber
hinaus hat der Beschwerdeführer eine beglaubigte Kopie seiner Geburts-
urkunde zu den Akten gereicht und schliesslich hegt das SEM diesbezüg-
lich selbst keine Zweifel. Es ist demzufolge davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seines Asylgesuches rund
(…) alt gewesen ist. Damit ist gleichzeitig ohne weiteres von seiner Urteils-
fähigkeit auszugehen, zumal sich nichts aus den Akten ergibt, was gegen
E-5528/2013
Seite 16
diese vermutungsweise Annahme sprechen würde (vgl. E-1928/2014 E.
2.2.3.3 m.H.).
9.3.2.2 Zwar hat die Vorinstanz ihre Pflicht zunächst wahrgenommen, in-
dem sie den zuständigen kantonalen Migrationsbehörden am (…) 2012 die
Ankunft des minderjährigen Beschwerdeführers angezeigt hat. Die zustän-
dige KESB ernannte sodann für den minderjährigen Beschwerdeführer –
im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen – eine Beiständin, mit
dem Auftrag, seine Interessen umfassend zu wahren und ihn, insbeson-
dere im Rahmen des Asylverfahrens, soweit notwendig, zu vertreten. Im
Beschluss wird gar darauf aufmerksam gemacht, dass die Anhörung wie-
derholt werden müsste, würde diese ohne ausdrücklichen Verzicht der Bei-
ständin durchgeführt (vgl. Beschluss der KESB E._______ vom 31. Januar
2013 S. 4 f.). Dennoch können den Verfahrensakten keine Hinweise auf
eine Vorladung, einen Verzicht der eingesetzten Beiständin auf die Teil-
nahme bzw. eine Teilnahme an den Anhörungen des Beschwerdeführers
entnommen werden. Vielmehr forderte das BFM vor der Anhörung vom 31.
Mai 2013 das kantonale Migrationsamt auf, eine Vertrauensperson zu stel-
len. Das gleiche tat es gleich nochmals vor der ergänzenden Anhörung
vom 17. Juni 2013, ohne dass irgendein Kontakt mit der eingesetzten Bei-
ständin aus den Akten ersichtlich wäre, weder in die eine noch in die an-
dere Richtung. Die Funktion der Vertrauensperson übernahm dann für die
erste Anhörung Frau F._______ und für die zweite Herr L._______ von der
RBS des Kantons D._______. Diese Vorgehensweise ist offensichtlich
nicht mit dem Zweck der unter Art. 17 Abs. 3 AsylG und Art. 7 Abs. 2 AsylV
1 vorgesehenen Schutzmassnahmen für UMA vereinbar, ganz unabhängig
von der Frage, ob bereits dadurch der Anspruch des Beschwerdeführers
auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt ist.
9.3.2.3 Denn über das Gesagte hinaus ergibt sich aus den Akten, dass den
Interessen des minderjährigen Beschwerdeführers auch im Rahmen der
Anhörung zu den Asylgründen nicht hinreichend Rechnung getragen
wurde.
So wurde der Beschwerdeführer durch ein reines Männerteam zu den ge-
schlechtsspezifischen Fluchtgründen angehört. Zwar wurde damit einer-
seits Art. 6 AsylV 1 genüge getan. Andererseits wurde aber angesichts der
grossen Zahl anwesender Männer (Befrager, Dolmetscher, Protokollieren-
der, Hilfswerkvertreter, Vertrauensperson) Art. 7 Abs. 5 AsylV 1 völlig aus-
ser Acht gelassen. Die Vorinstanz – und auch die Vertrauensperson – ha-
E-5528/2013
Seite 17
ben offensichtlich der speziellen Situation des noch nicht einmal (...)jähri-
gen Beschwerdeführers auch in dieser Beziehung nicht Rechnung getra-
gen. So hätte ihnen auffallen müssen, dass es unter Umständen proble-
matisch sein könnte, den Beschwerdeführer – der geltend machte, im Alter
von gut (…) Jahren von fünf Männern festgenommen und später von
zweien darunter sexuell missbraucht worden zu sein – in einem Team von
fünf ihm fremden Männern anzuhören, zumal davon auszugehen war, dass
er auch seine spezifisch für diese Anhörung eingesetzte Vertrauensperson
zum ersten Mal sah. Dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtli-
chen Gehörs einen entsprechenden Wunsch geäussert hat, spielt bei den
vorliegenden Umständen keine wesentliche Rolle, zumal aus den Akten
ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer sehr daran gelegen war, seine
Asylgründe umfassend vorzubringen und seiner Mitwirkungspflicht nach-
zukommen. Angesichts der Umstände, insbesondere seines jugendlichen
Alters, kann ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er im Zeit-
punkt der Äusserung dieses Wunsches nicht abschätzen konnte, was dies
anlässlich der konkreten Anhörungssituation für ihn bedeuten könnte, son-
dern tatsächlich davon ausging, es würde ihm helfen, seine Asylgründe
darzutun. Auf der anderen Seite hätten das BFM und die Vertrauensperson
sehr wohl erkennen müssen, dass der Beschwerdeführer trotz seines Wun-
sches in der konkreten Befragungssituation überfordert und nicht in der
Lage sein könnte, über das Erlebte ohne Schwierigkeiten zu berichten. Sie
wären demzufolge mindestens gehalten gewesen, eine geeignete (psycho-
logisch geschulte) Fachperson beizuziehen. Und zwar nicht nur, damit es
dem Beschwerdeführer möglich sein würde, seinen Asylgründen hinrei-
chend Gehör zu verschaffen, sondern auch, um die für ihn absehbar be-
lastende Situation abzufedern. Aus den Akten ergeben sich denn auch die
offensichtlich grossen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers, in einer
Runde von fünf ihm mutmasslich völlig unbekannten Männern über die er-
lebten sexuellen Übergriffe zu sprechen (vgl. A31/15, F32, F34, F40 und
F128: "Sie haben meine Kleider ausgezogen. Wie soll ich das sagen; Ich
weiss nicht wie ich das erzählen kann; Ich glaube, dass es für meine Asyl-
gründe sehr wichtig ist, aber ich kann es nicht herausbringen; Ich bin nicht
in der Lage weiter zu erzählen."). Es wird ausserdem auch aus den in
Klammern immer wieder vermerkten Hinweisen auf sein Verhalten ersicht-
lich, dass er sich bei der Anhörung äusserst unwohl gefühlt hat und ihm
diese intimen Fragen sehr unangenehm waren (ebd: F33, F35 ff., F81 ff.:
"GS ist sichtlich verlegen; GS schweigt; GS zögert; GS schweigt wieder).
Das Unbehagen des Beschwerdeführers wird schliesslich im Verlauf der
Anhörung immer stärker. Dennoch bemüht er sich ausserordentlich, die
Fragen so zu beantworten, wie von ihm verlangt wird, etwa wenn er nach
E-5528/2013
Seite 18
der Pause und Rücksprache mit der Vertrauensperson versucht, seine vor-
herige Aussage, "Sie haben etwas anderes mit mir gemacht" (ebd. F110)
zu präzisieren, indem er ausführt "Ich musste mich auf den Boden legen.
Er hat sich auch auf den Boden gelegt. Er hat mich wieder geküsst und
umarmt. (GS schweigt). Er lag auf mir." (ebd. F113). Auch im weiteren Ver-
lauf der Anhörung sahen sich aber weder das BFM noch die Vertrauens-
person, trotz der zunehmenden Verunsicherung und des wachsenden Un-
behagens des Beschwerdeführers, veranlasst, geeignete Massnahmen,
wie beispielsweise das Abbrechen der Anhörung und Neuansetzung im
Beisein einer geeigneten Fachperson zu ergreifen bzw. zu beantragen.
Vielmehr wurden ihm zunehmend Fragen gestellt, die von gänzlich fehlen-
der Vorstellungskraft in Bezug auf das vom Beschwerdeführer Geschil-
derte sowie völlig mangelnder Empathie zeugen und ihn vollends verstören
mussten. So wird er etwa gefragt: "Sie sagten, Sie hätten Angst und hätten
geweint. Andererseits sagten Sie, Sie hätten nicht versucht, diese Perso-
nen wegzustossen. Warum nicht?". Auf seine Antwort hin, er hätte es ver-
sucht, folgt: "Bei beiden Personen?" (ebd. F107 und 108) und das, nach-
dem der Beschwerdeführer bereits früher anschaulich geschildert hatte,
dass er eben erfolglos versucht habe, sich zu wehren (ebd. F82 f.), was
angesichts der Situation, in der er sich anlässlich der mutmasslichen Über-
griffe befand, auf der Hand liegt.
Es erübrigt sich, auf weitere Elemente einzugehen, die zur Atmosphäre an-
lässlich der Anhörung des im damaligen Zeitpunkt noch nicht (...)jährigen
Beschwerdeführers beigetragen haben dürften. Sie war offensichtlich für
den Beschwerdeführer äusserst belastend und ungeeignet, ihm zu ermög-
lichen, von seinen Erlebnissen bis ins Detail zu berichten. Weder wurde
seinem Alter, dem Umstand, dass er sich fern von seiner Familie in einem
für ihn neuen Umfeld aufhält, und seinem kulturellen Hintergrund noch der
Art der geltend gemachten Übergriffe hinreichend Rechnung getragen. Da-
ran vermögen die an den Beschwerdeführer gerichteten Hinweise, wie
wichtig es sei, dass er berichte, er sich nicht zu schämen brauche oder
dass der Hilfswerksvertreter anregte, die Vertrauensperson solle während
der Pause mit dem Beschwerdeführer über das Erlebte sprechen, wodurch
es ihm vielleicht danach leichter fallen würde, davon zu erzählen, nichts zu
ändern. Auf der anderen Seite sind den Anhörungsprotokollen keinerlei
Hinweise zu entnehmen, welche darauf schliessen lassen würden, dass
der Beschwerdeführer nicht willens war, über das Erlebte zu sprechen, viel-
mehr geht daraus sein grosses Bemühen hervor.
E-5528/2013
Seite 19
9.3.2.4 In Anbetracht des Gesagten erweist sich schliesslich die vo-
rinstanzliche Argumentation in der angefochtenen Verfügung, die Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers, und insbesondere jene in Bezug auf die gel-
tend gemachten sexuellen Übergriffe, seien unglaubhaft – vorwiegend weil
der Beschwerdeführer von den Übergriffen nicht habe berichten können,
obschon er auch von seiner Vertrauensperson mehrmals dazu aufgefordert
worden sei – als geradezu stossend, zumal das SEM auch bei der Würdi-
gung der Vorbringen eines UMA, insbesondere im Rahmen der Glaubhaf-
tigkeitsprüfung, dessen besondere Situation zu berücksichtigen hat (vgl. E-
1968/2014 E. 2.4). Darauf wird später in anderem Zusammenhang zurück-
zukommen sein (vgl. nachfolgend E. 11).
9.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Minderjährigkeit des Be-
schwerdeführers im erstinstanzlichen Asylverfahren nicht im verlangten
Sinn Rechnung getragen worden ist. Ob die Beiständin ihre Pflichten hin-
reichend wahrgenommen hat, ist aus dem Dossier nicht ersichtlich und vor-
liegend ohnehin nicht entscheidend. Jedenfalls hätte das BFM sie zur An-
hörung einladen müssen, und die eingesetzten Vertrauenspersonen haben
ihr Amt mangelhaft ausgeübt. Die Interessen des minderjährigen Be-
schwerdeführers wurden ferner im Rahmen der Anhörungen nicht berück-
sichtigt. Damit ist die Vorinstanz ihrer Untersuchungspflicht im Sinn von Art.
12 VwVG nicht nachgekommen und hat durch die mangelhaften Anhö-
rungsmodalitäten gleichzeitig den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt.
10.
Es gilt nun zu prüfen, welche Urteilsform sich vorliegend als angezeigt er-
weist.
10.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist grundsätzlich formeller Natur,
weshalb eine entsprechende Verletzung dieses Grundsatzes – ungeachtet
der materiellen Auswirkungen – regelmässig zur Aufhebung des daraufhin
ergangen Entscheides führt. In Ausnahmefällen ist eine Heilung der Ge-
hörsverletzungen auf Beschwerdeebene unter bestimmten Voraussetzun-
gen möglich; wie unter E. 7 erwähnt dann, wenn unnötige Verzögerungen
vermieden werden sollen, die nicht mit dem Interesse der betroffenen Par-
tei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache in Einklang gebracht wer-
den könnten (vgl. BVGE 2012/24 E. 3.4 m.w.H.). Eine solche Heilung kann
insbesondere dann erfolgen, wenn sie im Interesse der betroffenen Person
ist, zumal diese in solchen Fällen nicht auf den Schutz der formellen Ge-
E-5528/2013
Seite 20
hörsrechte angewiesen ist. Zu berücksichtigen sind hierbei allenfalls über-
wiegende entgegenlaufende Interessen, die eine Rückweisung an die Vo-
rinstanz gebieten, wenn beispielsweise neben dem Beschwerdeführer
Dritte vom Verfahrensmangel betroffen sind (vgl. WALDMANN/BICKEL in:
Praxiskommentar VwVG, Art. 29 N 127 S. 648 f.).
10.2 Die Konsequenz einer Rückweisung wäre vorliegend die erneute
Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers unter angemesse-
ner Berücksichtigung seiner Minderjährigkeit. Es liegt bereits in der Natur
der Asylanhörung, dass sie mit einer hohen nervlichen Anspannung ver-
bunden ist. Vorliegend kämen erschwerend das nach wie vor junge Alter
des Beschwerdeführers, der Umstand, dass es vorab erneut um die Schil-
derung der sexuellen Übergriffe gehen würde, sowie insbesondere die Tat-
sache, dass er diesbezüglich mit äusserst negativen Erinnerungen vorbe-
lastet ist (vgl. oben E. 9.3.2.3), und die weitere Verfahrensdauer hinzu.
Auf der anderen Seite erweist sie sich unter dem Aspekt einer hinreichen-
den Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht als notwendig.
Denn trotz der aufgezeigten Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der
Anhörung des Beschwerdeführers, erachtet das Gericht diesen vorliegend
als erstellt. Der Beschwerdeführer wurde zu den wesentlichen Tatsachen
befragt, hat diese auf eine Weise dargetan, die eine materielle Beurteilung
seines Asylgesuches erlauben und der Sachverhalt erweist sich folglich als
entscheidreif.
10.3 Zusammenfassend erweist sich eine Rückweisung der Angelegenheit
in Berücksichtigung der Gesamtumstände trotz der schwerwiegenden Ver-
fahrensmängel nicht als sachgerecht und ein reformatorischer Entscheid
lässt sich rechtfertigen, weil er zugunsten des Beschwerdeführers ausfällt.
Schliesslich spielt der in Art. 3 KRK vorgesehene Grundsatz der vorrangi-
gen Berücksichtigung des Kindeswohls eine entscheidende Rolle. Gegen-
läufige zu berücksichtigende Interessen sind nicht ersichtlich. In vorliegen-
dem Einzelfall ist demnach im Interesse des Beschwerdeführers von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzusehen
und reformatorisch zu entscheiden.
11.
11.1 Glaubhaftmachung bedeutet, wie unter E. 5.2. erwähnt, unter ande-
rem ein im Verhältnis zum Nachweis reduziertes Beweismass. Ferner sind
von den Behörden auch bei der Würdigung des Sachverhalts bzw. der
Glaubhaftigkeitsprüfung die Besonderheiten zu beachten, die sich aus der
E-5528/2013
Seite 21
Minderjährigkeit einer asylsuchenden Person ergeben. Zwar können Ele-
mente wie die Kohärenz der Vorbringen, ihr Detaillierungsgrad oder die da-
mit verbundenen Emotionen ebenfalls herangezogen werden, der Reife-
grad des UMA sowie sein Alter sind aber bei der Würdigung zu berücksich-
tigen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung sind umso tiefer anzu-
setzen, je jünger die betroffene Person ist und einem UMA kann nicht un-
bedacht die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht entgegengehalten wer-
den, weiss er sich nicht hinreichend kompetent auszudrücken (vgl. E-
1968/2014 E. 2.4 m.w.H. auf Lehre und Rechtsprechung).
11.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund sämtlicher vorlie-
gender Akten und in Berücksichtigung des soeben Gesagten zum Schluss,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ereignisse als glaub-
haft zu erachten sind.
11.2.1 Vorweg ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerde-
führers detailliert und anschaulich ausgefallen sind und die geschilderten
Handlungsabläufe und Situationen die Geschehnisse als selbst erlebt er-
scheinen lassen. Der Beschwerdeführer hat seine Identität offengelegt und
ist seiner Mitwirkungspflicht durchgehend nachgekommen. Er wirkt als
Person insgesamt glaubwürdig.
Für die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie die Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen sprechen auch zahlreiche Realkennzeichen in seinen
Schilderungen, wie beispielsweise die intuitive Schilderung seiner Gefühls-
lage (vgl. A25/14 S. 4 f.: "Kein Junge wollte etwas mit mir zu tun haben.
Lehrpersonen haben kaum mit mir gesprochen, ich glaube, sie hatten
Angst vor mir. Niemand wollte mit mir reden oder spielen, und ich fühlte
mich sehr einsam."; "Meine Mutter hat angefangen zu weinen, sie war so
hilflos. Ich hatte meine Mutter noch nie so gesehen.") oder die spontanen,
nicht chronologischen Einschübe (vgl. A11/14 S.10: "Sie hoben mich hoch
und warfen mich an die Wand."; "Am 11. Aug. 2006 habe ich mir den rech-
ten Arm gebrochen. Ich war auf dem Mangobaum und dann kamen Kriegs-
flugzeuge und aus Angst fiel ich zu Boden."; "Als sie mich an die Wand
warfen, hat mir der rechte (...) wieder weh getan."). Oder auch die sponta-
nen Ergänzungen, die nicht unmittelbar für das Kerngeschehen relevant
sind, wie etwa die Schilderung des Beginns der Flucht (vgl. A25/14, S. 5:
"Ich und mein Bruder gingen zu diesem Bus und wir sind eingestiegen. Sie
haben nicht einmal den Motor vom Bus ausgemacht. Es war sehr dun-
kel…"). Schliesslich sind keine groben Widersprüche im Hauptpunkt der
verfolgungsrelevanten Geschehnisse ersichtlich und sie lassen sich ohne
E-5528/2013
Seite 22
weiteres in den zum damaligen Zeitpunkt in der Herkunftsregion des Be-
schwerdeführers herrschenden politischen Kontext einfügen.
11.2.2 Was die einzelnen, dem Beschwerdeführer vom BFM entgegenge-
haltenen Unstimmigkeiten betrifft, kann sich das Gericht der Vorinstanz
nicht anschliessen.
Zunächst erachtete die Vorinstanz die geltend gemachte Festnahme vom
(...) und die dabei erfolgten Übergriffe als nachgeschoben – und damit un-
glaubhaft –, weil der Beschwerdeführer dies erst anlässlich der Anhörung
erstmals erwähnt habe. Dazu fällt vorab auf, dass die ohnehin summari-
sche BzP gemäss den Akten aufgrund von Kapazitätsengpässen im EVZ
nicht vertieft durchgeführt worden sei. Die Erklärung des Beschwerdefüh-
rers, er habe die Vorfälle an der BzP nicht erwähnt, weil man ihm gesagt
habe, er solle sich kurz fassen und er müsse rasch antworten, was er nicht
gekonnt habe, zudem habe er sich für diese Übergriffe sehr geschämt, ist
vor diesem Hintergrund absolut plausibel (vgl. A25/14 F69). Ausserdem
sind die besonderen Umstände des vorliegenden Falles – namentlich die
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers und seine angestammte Kultur –
und die damit einhergehenden unter Erwägung 9 festgestellten Mängel bei
der Durchführung der Anhörung des Beschwerdeführers zu berücksichti-
gen. Schliesslich ist selbst bei erwachsenen asylsuchenden Personen
nicht ohne weiteres auf Unglaubhaftigkeit eines Vergewaltigungsvorbrin-
gens zu schliessen, wenn dieses verspätet vorgebracht wird (vgl. BVGE
2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.).
Die Vorinstanz beurteilte die durch den Beschwerdeführer geltend ge-
machte Festnahme und die dabei erlebten sexuellen Übergriffe zudem als
unglaubhaft, weil er diese an der einlässlichen Anhörungen nicht detailliert
und differenziert habe schildern können. Diesbezüglich ist, wie bereits er-
wähnt, die Würdigung durch das BFM geradezu stossend. Denn zum einen
kann das Gericht sehr wohl differenzierte Schilderungen seitens des Be-
schwerdeführers erkennen, es wird dazu auf die Protokolle verwiesen. Auf
der anderen Seiten ist dort, wo der Beschwerdeführer nicht auf die ihm
gestellten Fragen antworten konnte, der Grund für seine Unfähigkeit klar
erkennbar. Auch hier ist wiederum anzufügen, dass auch erwachsene Op-
fer von sexuellen Übergriffen bekanntermassen oft grosse Schwierigkeiten
haben, über die erlittenen Übergriffe zu sprechen, was – unter anderem
auch abhängig vom kulturellen Umfeld – durch Gefühle von Schuld und
Scham sowie durch die vom Opfer entwickelten Selbstschutzmechanis-
E-5528/2013
Seite 23
men erklärt werden kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1 m.w.H.). Es kann fer-
ner hier auf das unter E. 9.3.2.3 Gesagte verwiesen werden. Dass der Be-
schwerdeführer die mutmassliche Vergewaltigung nicht bis ins letzte Detail
zu schildern vermochte, ist schliesslich ohnehin im Hinblick auf die genü-
gende Feststellung des Sachverhalts unwesentlich.
Auch die Auffassung der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers widersprächen der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns
teilt das Gericht nicht. Dass Eltern gerade dadurch besonders getroffen
werden können, indem ihren Kindern Schaden zugefügt wird, bedarf keiner
weiteren Erläuterung. Hinzu kommt, dass es nach Kenntnissen des Ge-
richts der Vorgehensweise der sri-lankischen Sicherheitsbehörden ent-
spricht, dass Personen, die enge Beziehungen zu verdächtigten LTTE-
Sympathisanten unterhalten, im Sinn einer Reflex- oder Anschlussverfol-
gung befragt und eingeschüchtert werden, zumal Ziel dieser Massnahmen
vorwiegend das Verhindern eines Wiedererstarkens der LTTE ist. Vor die-
sem Hintergrund erscheint auch folgerichtig, dass der Beschwerdeführer
nicht für längere Dauer inhaftiert worden ist, sondern zu dessen Einschüch-
terung – bzw. jener seiner Eltern – "lediglich" für Befragungen mitgenom-
men wurde.
Es erübrigt sich hier, weiter auf die einzelnen dem Beschwerdeführer sei-
tens des BFM entgegengehaltenen Unstimmigkeiten einzugehen. Auch sie
erweisen sich entweder als unzutreffend oder angesichts der aufgezeigten
Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers sowie der im Zusammenhang mit
seiner Minderjährigkeit zu berücksichtigenden Faktoren als unwesentlich.
11.2.3 Zusammenfassend erachtet das Gericht die Vorbringen des Be-
schwerdeführers als glaubhaft und legt der folgenden Würdigung den unter
den Buchstaben C., E., und G. aufgeführten Sachverhalt zugrunde.
12.
12.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind in Sri
Lanka Personen einer erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt, die ver-
dächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben, die Op-
fer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder Rückkeh-
rer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden
(vgl. BVGE 2011/24 E. 8).
Der Beschwerdeführer hat in seinem Herkunftsstaat ernsthafte Nachteile
erlitten, die ihm gezielt aus mindestens einem Motiv im Sinn von Art. 3 Abs.
E-5528/2013
Seite 24
1 AsylG (bei ihm und/oder seinen Eltern vermutete Unterstützung der LTTE
und ethnische Zugehörigkeit) zugefügt worden sind. Er hatte im Zeitpunkt
seiner unmittelbar auf die erlittenen Nachteile folgenden Ausreise folglich
sowohl subjektiv als auch objektiv begründete Furcht vor weiteren asyl-
rechtlich relevanten Nachteilen. Angesichts der aktuellen Situation in Sri
Lanka ist auch im heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass er im Falle
einer Rückkehr dorthin die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in
einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich ziehen würde. Da-
bei tut nichts zur Sache, dass der Beschwerdeführer persönlich nie in Ver-
bindung zur LTTE gestanden habe, sondern seine Eltern diese unterstützt
hatten bzw. sich bei ihnen allenfalls auch heute noch versteckte Waren be-
finden. Massgebend zur Beurteilung einer konkreten Bedrohung ist einzig,
ob er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Sicht der heimatlichen Be-
hörden mit den LTTE in Verbindung gebracht wird und deshalb mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungsmassnahmen rechnen muss. Vor
diesem Hintergrund und angesichts der bereits erlittenen Nachteile hat der
Beschwerdeführer heute in subjektiver und objektiver Hinsicht begründete
Furcht, bei einer allfälligen Rückkehr nach Sri Lanka erneut Opfer von asyl-
relevanter Verfolgung zu werden. Der Umstand, dass in Sri Lanka vor we-
nigen Tagen Maithripala Sirisena zum neuen Präsidenten gewählt wurde,
vermag an der vorgenommenen Würdigung nichts zu ändern. Mangels ei-
ner innerstaatlichen Schutzalternative erfüllt der Beschwerdeführer somit
die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG.
12.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer alle
Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition erfüllt und folglich als
Flüchtling anzuerkennen ist. Den Akten sind keine Hinweise zu entneh-
men, die auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hin-
deuten, weshalb ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49
AsylG).
13.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefoch-
tene Verfügung des BFM vom 23. August 2013 Bundesrecht verletzt. Die
Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
14.
14.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
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14.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
Kostennote vom 4. April 2014 für das vorliegende Beschwerdeverfahren
ausgewiesene Vertretungsaufwand von 7.25 Stunden erscheint angemes-
sen. Der zu veranschlagende Stundenansatz beläuft sich auf Fr. 250.– und
dem Beschwerdeführer ist entsprechend zulasten der Vorinstanz eine Par-
teientschädigung von insgesamt Fr. 2197.50 (inkl. MwSt) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
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2.
Die Verfügung des BFM vom 23. August 2013 wird aufgehoben. Das SEM
wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewäh-
ren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2197.50
auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Martina Stark
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