B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5528/2014
U r t e i l v o m 1 3 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen (Asyl) zugunsten von
B._______ und C._______;
Verfügung des BFM vom 17. September 2014 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Formular datiert vom 16. Juli 2014 reichten B._______, der Bruder
des Beschwerdeführers, und C._______, der Neffe des Beschwerdefüh-
rers (nachfolgend Gesuchstellende), beim Schweizerischen Generalkon-
sulat in Istanbul (nachfolgend Generalkonsulat) Anträge auf Ausstellung
von Schengen-Visa aus humanitären Gründen ein, in welchen sie den
Beschwerdeführer als ihren Gastgeber bezeichneten.
B.
Das Generalkonsulat wies diese Visaanträge am 18. Juli 2014 (Versand-
datum TLS) ab. Es begründete die Entscheide damit, dass die vorgeleg-
ten Informationen über den Zweck und die Bedingungen des beabsichtig-
ten Aufenthalts nicht glaubhaft gewesen seien und die Absicht, vor Ablauf
des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht
habe festgestellt werden können.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. August 2014 beim BFM
Einsprache gegen die ablehnenden Visa-Entscheide. Die Einsprache be-
gründete er damit, dass er seine sich aktuell in der Türkei aufhaltenden
Familienangehörigen für die Zeit des Besuches bei sich aufnehmen und
sie finanziell unterstützen könne. Seine Familie sei krank und benötige
Ruhe; "sie" müssten sich unbedingt in der Schweiz behandeln lassen. Die
Gesuchstellenden würden von den syrischen Behörden und der PYD
(Partei der Demokratischen Union) verfolgt, weil sie den Wehrdienst ver-
weigert hätten.
Der Einsprache beigelegt waren verschiedene Dokumente, unter ande-
rem der Ausweis des Beschwerdeführers betreffend seinen schweizeri-
schen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung C) und mehrere Konto-
auszüge.
D.
Mit am 19. September 2014 eröffnetem Entscheid vom 17. September
2014 wies das BFM die Einsprache vom 4. August 2014 ab und auferleg-
te dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von Fr. 150.–.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. September 2014
(Datum Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, der
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Einspracheentscheid des BFM vom 17. September 2014 sei aufzuheben,
die Visagesuche seien gutzuheissen und den Gesuchstellenden sei die
Einreise zu bewilligen. Der Eingabe lagen die bereits im Einsprachever-
fahren zu den Akten gereichten Beweismittel bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Oktober 2014 forderte die Instruktionsrich-
terin den Beschwerdeführer zur Einzahlung eines Kostenvorschusses von
Fr. 600.– auf, welcher am 10. Oktober 2014 fristgerecht beim Gericht ein-
ging.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig. Da-
runter fallen unter anderem Verfügungen beziehungsweise Einsprache-
entscheide des BFM, mit denen die Erteilung eines Visums verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht end-
gültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber
der Gesuchstellenden zur Beschwerdeführung legitimiert (vgl. statt vieler
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4524/2012 vom 11. März 2014
E. 1.3.2). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 50 und 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als zum vornherein unbegründet und ist
daher ohne Weiterungen zu behandeln (Art. 57 Abs. 1 VwVG). Das Urteil
ergeht in Besetzung mit drei Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG).
3.
3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise, noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Er-
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teilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu
gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich
dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Ausländerge-
setz (AuG, SR 142.20) vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1
E. 1.1).
3.2 Der angefochtenen Verfügung liegen die Gesuche von syrischen
Staatsangehörigen um Erteilung von humanitären Visa zugrunde. Die im
AuG und seinen Ausführungsbestimmungen enthaltenen Regelungen
über das Visumsverfahren und über die Ein- und Ausreise gelangen nur
soweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine
abweichenden Bestimmungen enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis 5 AuG).
3.3 Angehörige von Staaten, die nicht Teil des Schengen-Raumes sind
(sog. Drittstaaten), benötigen zur Einreise in die Schweiz beziehungswei-
se den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens drei Monaten
gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Vi-
sum, sofern dieses erforderlich ist. Im Weiteren müssen sie den Zweck
und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür
über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu
belegen, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer
des beantragten Visums verlassen beziehungsweise Gewähr für ihre
fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen ferner nicht im Schenge-
ner Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben
sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit,
die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines
Mitgliedstaats darstellen (vgl. zum Ganzen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG;
Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und
die Visumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Schengener
Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [geändert durch
Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März 2010, ABl. L 85
vom 31.03.2010, S. 1-4]; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 Visa-
kodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58).
3.4 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen
ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Unter ande-
rem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser Möglichkeit Gebrauch
machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus Gründen des natio-
nalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erfor-
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derlich hält (Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Vi-
sakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
3.5 Gemäss Art. 2 Abs. 4 VEV können das Eidgenössische Departement
für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und das BFM im Rahmen ihrer
Zuständigkeit im Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchs-
tens 90 Tagen aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler
oder internationaler Verpflichtungen bewilligen (Art. 5 Abs. 4 Bst. c
Schengener Grenzkodex).
3.6 Ein Visum aus humanitären Gründen kann erteilt werden, wenn bei ei-
ner Person aufgrund des konkreten Einzelfalles offensichtlich davon aus-
gegangen werden muss, dass sie im Heimat- oder Herkunftsstaat unmit-
telbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Die betrof-
fene Person muss sich in einer besonderen Notsituation befinden, die ein
behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht und die Erteilung ei-
nes Einreisevisums rechtfertigt. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen
Ereignissen oder bei einer aufgrund der konkreten Situation unmittelba-
ren individuellen Gefährdung gegeben sein. Das Gesuch ist unter Berück-
sichtigung der aktuellen Gefährdung, der persönlichen Umstände der be-
troffenen Person und der Lage im Heimat- oder Herkunftsland sorgfältig
zu prüfen. Befindet sich die Person bereits in einem Drittstaat, ist in der
Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht. Die Ein-
reisevoraussetzungen sind somit beim Visumsverfahren noch restriktiver
als bei den Auslandgesuchen, bei denen Einreisebewilligungen nur sehr
zurückhaltend erteilt wurden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai
2010 zur Änderung des Asylgesetzes, BBl 2010 4455, insbesondere
4467 f., 4471 f. und 4490 f.; Weisung des BFM vom 28. September 2012
betreffend Visumsantrag aus humanitären Gründen [zu finden auf der In-
ternetseite des BFM]; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3372/2013
vom 30. September 2013 E. 4.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Einspracheentscheid damit, die Ge-
suchstellenden würden aus Syrien stammen. Angesichts der sozio-
ökonomischen Verhältnisse und des Bürgerkrieges müssten sie über
aussergewöhnliche familiäre Bindungen und Verpflichtungen verfügen,
damit eine Rückkehr als wahrscheinlich gelten könne. Wie die Erfahrung
gezeigt habe, würden aufgrund dieser prekären Situation viele Personen
versuchen, sich ins Ausland zu begeben. Deshalb müsse das Risiko einer
nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr als grundsätzlich sehr
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hoch eingestuft werden. Dass die Gesuchstellenden trotz der in Syrien
herrschenden Krise nach Ablauf des Besuchervisums in ihr Herkunftsland
zurückkehren würden, sei nicht hinreichend dargelegt worden.
Eine Einreise im Rahmen eines Visums aus humanitären Gründen könne
nur bewilligt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Ein-
zelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden müsse, sie sei im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und
Leben gefährdet. Sie müsse sich in einer besonderen Notsituation befin-
den, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache und die
Erteilung eines Einreisevisums rechtfertige. Es lägen vorliegend keine
Hinweise vor, die im Vergleich zu allen anderen syrischen Staatsangehö-
rigen auf eine besondere individuelle und konkrete Gefährdung der Ge-
suchstellenden schliessen lassen würden. Es lägen auch keine anderen
humanitären Gründe wie Krankheit oder hohes Alter vor, welche eine Ein-
reise in die Schweiz trotzdem als zwingend erscheinen lassen würden.
4.2 Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Rechtsmittelschrift im We-
sentlichen die bereits im Einspracheverfahren angeführten Gründe (vgl.
Bst. C.) und führt unter Hinweis auf verschiedene Kontoauszüge ergän-
zend an, er verstehe nicht, weshalb die Visa für seine Angehörigen abge-
lehnt worden seien. Er werde alle anfallenden Kosten für seine Familie
übernehmen und auch für deren Unterkunft sorgen.
5.
5.1 Die Gesuchstellenden unterliegen als syrische Staatsangehörige ge-
mäss Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer Vi-
sumspflicht für den Schengen-Raum. Im Beschwerdeverfahren wird nicht
bestritten, dass die bereits in der angefochtenen Verfügung geprüften
Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Schengen-Visums vor-
liegend nicht gegeben sind. Insbesondere hat sich der Beschwerdeführer
nicht dazu geäussert, inwiefern eine Ausreise der Gesuchstellenden nach
Ablauf des Schengen-Visums als gesichert erachtet werden könnte. Es
kann deshalb ohne Weiteres auf die diesbezüglichen Ausführungen des
BFM verwiesen werden. Ungeachtet der finanziellen Möglichkeiten des
Beschwerdeführers hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass die
Erteilung eines Visums mit Gültigkeit für den gesamten Schengen-Raum
nicht in Betracht fällt.
5.2 Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die Erteilung eines
Einreisevisums in die Schweiz aus humanitären Gründen abgelehnt hat.
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5.2.1 Am 4. September 2013 hat das BFM die Weisung "Erleichterte Er-
teilung von Besucher-Visa für syrische Familienangehörige" an die
schweizerischen Auslandsvertretungen erlassen, in der aufgrund der La-
ge in Syrien für Personen mit Verwandten in der Schweiz aus humanitä-
ren Gründen von den ordentlichen Einreisevoraussetzungen abgewichen
wurde. Am 29. November 2013 wurde die Weisung vollumfänglich aufge-
hoben (zu finden auf der Internetseite des BFM). Die Anträge der Ge-
suchstellenden für humanitäre Visa datieren vom 16. Juli 2014; sie wur-
den demnach nach der Aufhebung der Weisung vom 4. September 2013
eingereicht und sind wieder nach den ordentlichen Einreisebestimmun-
gen der VEV und den dazu erlassenen Weisungen "Visumsantrag aus
humanitären Gründen" vom 28. September 2012 bzw. der überarbeiteten
Fassung vom 25. Februar 2014 zu behandeln. Dies wird vom Beschwer-
deführer nicht beanstandet.
5.2.2 Mangels stichhaltiger Argumente in der Beschwerde sind die über-
zeugenden Ausführungen des BFM zu stützen, wonach sich die Gesuch-
stellenden im sicheren Drittstaat Türkei aufhalten und eine für die Beja-
hung von humanitären Gründen i.S.v. Art. 2 Abs. 4 VEV erforderliche kon-
krete Gefährdung nicht vorliegt. Das BFM geht zu Recht davon aus, dass
die Gesuchstellenden in der Türkei Schutz vor Verfolgung gefunden ha-
ben, da sie dort weder aufgrund der geltend gemachten Dienstverweige-
rung noch aus anderen Gründen mit Verfolgung zu rechnen haben. Es
bestehen auch keine Anzeichen dafür, dass sie eine Ausschaffung nach
Syrien zu befürchten hätten. Sie sind somit in der Türkei nicht ernsthaft
an Leib und Leben bedroht und befinden sich im Hinblick auf die allge-
meine Lage, mit der sich die syrischen Flüchtlinge in der Türkei konfron-
tiert sehen, nicht in einer besonderen Notsituation, die ein behördliches
Eingreifen zwingend erforderlich machen würde. Bei den nicht substanzi-
ierten Vorbringen des Beschwerdeführers, "die Familie sei krank" und
sein Bruder habe nur eine Niere, handelt es sich um nicht belegte Partei-
behauptungen, die nicht genügen, eine Bundesrechtsverletzung der Vor-
instanz aufzuzeigen. Hinzu kommt, dass im Antrag der Gesuchstellenden
an das Generalkonsulat vom 16. Juli 2014 ein medizinisches Problem ei-
nes der Gesuchstellenden nicht erwähnt worden ist. Die Beschwerdevor-
bringen sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Ein-
schätzung zu bewirken, zumal darin nicht dargetan wird, dass die Ge-
suchstellenden in der Türkei an Leib und Leben bedroht wären.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen
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der Voraussetzungen zur Erteilung von Einreisevisa verneint und die Ein-
sprache vom 4. August 2014 abgewiesen hat.
6.
Zusammenfasssend ist festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
abzuweisen.
7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten von Fr.600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das Schweizerische Gene-
ralkonsulat in Istanbul und das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: