B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5528/2018
Ur t e i l vom 2 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Regina Derrer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung nach Bulgarien;
Verfügung des SEM vom 17. September 2018 / N (…).
E-5528/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, reiste eigenen An-
gaben zufolge am 31. Dezember 2017 von Deutschland her kommend in
die Schweiz ein und stellte hierzulande zusammen mit B._______ und ih-
rem gemeinsamen Sohn C._______ am 5. Januar 2018 ein Asylgesuch.
Anlässlich ihrer Kurzbefragungen vom 23. respektive 31. Januar 2018
machten der Beschwerdeführer und B._______ im Wesentlichen Folgen-
des geltend:
Der Beschwerdeführer sei Ende 2012 mit seiner ersten Ehefrau und seiner
Tochter von Syrien über die Türkei nach Bulgarien gereist, wo sie an der
Grenze aufgegriffen und in ein geschlossenes Flüchtlingslager gebracht
worden seien. Von dort aus habe er sich zusammen mit den genannten
Angehörigen nach Deutschland begeben. Kurz nach der dortigen Ankunft
habe ihn seine erste Ehefrau verlassen, wobei sie die gemeinsame Tochter
mitgenommen habe. Daraufhin, das heisst im Jahr 2015, habe er
B._______ kennengelernt, sei mit ihr zusammengekommen und habe sie
nach Brauch geheiratet. Am (…) 2015 sei ihr gemeinsamer Sohn
C._______ zur Welt gekommen. Ungefähr neun Monate später habe
B._______ Deutschland verlassen müssen und sei mit C._______ nach
Albanien zurückgekehrt. Der Beschwerdeführer sei in Deutschland geblie-
ben, habe den Kontakt zu C._______ und B._______ aber nie abgebro-
chen und habe sie auch finanziell unterstützt. Ende 2017 respektive Anfang
2018 hätten sie sich in der Schweiz wieder getroffen. Sie wollten zusam-
menleben und ihren Sohn gemeinsam erziehen.
B.
B.a Am 21. Februar 2018 ersuchte das SEM die deutschen Behörden ge-
stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b respektive Art. 17 Abs. 2 der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom
29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) um Aufnahme von B._______, des
Beschwerdeführers und ihres gemeinsamen Sohnes.
B.b Mit Schreiben vom 13. März 2018 verneinten die deutschen Behörden
ihre Zuständigkeit für das Verfahren von B._______, des Beschwerdefüh-
E-5528/2018
Seite 3
rers und ihres gemeinsamen Sohnes mit der Begründung, der Beschwer-
deführer habe am 29. Oktober 2013 bereits in Bulgarien subsidiären
Schutz erhalten, weshalb die Dublin-III-VO keine Anwendung finde.
C.
C.a Mit Schreiben vom 15. März 2018 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, dass die Dublin-III-VO angesichts der Tatsache, dass ihm in Bul-
garien subsidiärer Schutz gewährt worden sei, nicht anwendbar sei und
sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz behandelt werde. Es gewährte
ihm zur Absicht, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) nicht
auf sein Asylgesuch einzutreten und ihn nach Bulgarien wegzuweisen, das
rechtliche Gehör.
C.b Mit Eingabe vom 26. März 2018 nahm der Beschwerdeführer diese
Gelegenheit wahr und führte mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-6144/2015 vom 27. November 2017 aus, das SEM sei
nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, zu ermitteln, ob es, trotz grund-
sätzlicher Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Nichteintre-
tensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 AsylG, angezeigt sei, auf sein Asyl-
gesuch einzutreten. Sämtliche seiner Familienmitglieder befänden sich in
der Schweiz und unterstützten ihn und B._______ bei der Erziehung ihres
Sohnes sowie bei der Integration hierzulande. Es bestehe eindeutig ein
Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und seiner Familie. Aus diesem
Grund und weil die Gemeinschaft mit C._______ und B._______ bei seiner
Wegweisung nach Bulgarien auseinandergerissen würde, würde Art. 8
EMRK mit dem in Aussicht gestellten Nichteintretensentscheid schwerwie-
gend verletzt. Zudem sei es für B._______ als albanische Staatsangehö-
rige nicht möglich, in Bulgarien zu leben. Ebensowenig sei es ihm mit sei-
nem bulgarischen Schutzstatus möglich, in Albanien zu leben. Das Fami-
lienleben könne somit nur in der Schweiz aufrechterhalten werden.
Schliesslich seien die Bedingungen für Personen mit einem Schutzstatus
in Bulgarien katastrophal, weshalb ein Familienleben dort nicht zumutbar
sei.
D.
D.a Gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundes-
rat und der Regierung der Republik Bulgarien über die Rückübernahme
von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.112.149) ersuchte das
SEM die bulgarischen Behörden mit Schreiben vom 19. März 2018 um
Rückübernahme des Beschwerdeführers.
E-5528/2018
Seite 4
D.b Nachdem die bulgarischen Behörden das Ersuchen zunächst – mit der
Begründung, die bulgarischen Dokumente des Beschwerdeführers seien
am 7. November 2016 abgelaufen – abschlägig beantwortet hatten, stimm-
ten sie diesem – auf erneute Anfrage des SEM und unter Hinweis darauf,
dass davon auszugehen sei, der ihm gewährte subsidiäre Schutz sei noch
gültig – am 9. Mai 2018 zu.
E.
E.a Mit Schreiben vom 14. Juni 2018 ersuchte das SEM B._______ um
Einverständnis, dass derselbe Staat, der für den Beschwerdeführer zu-
ständig sei, auch ihr Asylgesuch behandle. Sollte sie dieses Einverständnis
verweigern, komme dies einem Verzicht auf ihr Recht auf Zusammenfüh-
rung von Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO gleich.
E.b In ihrer Eingabe vom 29. Mai 2018 führte B._______ im Wesentlichen
aus, dass sie nicht verstehe, weshalb eine Wegweisung nach Bulgarien
geprüft werde, wo der Beschwerdeführer vor ihrer Wiedervereinigung in
der Schweiz doch während mehreren Jahren ein Asylverfahren in Deutsch-
land durchlaufen habe. Ferner frage sie sich, ob Bulgarien überhaupt bereit
wäre, sie und ihren Sohn aufzunehmen. Der Beschwerdeführer und sie
seien nicht nach Gesetz verheiratet und die Kindsanerkennung sei noch
bei der Gemeinde D._______ hängig. Aus diesem Grund ersuche sie um
Einsicht in alle verfahrensrelevanten Akten und um erneute Frist zur Stel-
lungnahme.
E.c Mit Schreiben vom 17. Juli 2018 forderte das SEM B._______ erneut
auf, eine Einwilligungserklärung betreffend die Zuständigkeit Bulgariens für
ihr Asylverfahren zu unterzeichnen, „falls [sie] mit der Einheit der Familie
einverstanden [sei]“ (A44/2). Mit Datum vom 19. Juli 2018 unterzeichnete
B._______ die Erklärung, sie sei einverstanden, dass für ihr Asylgesuch
ebenfalls Bulgarien zuständig sei und das SEM Bulgarien ersuchen könne,
sie und ihren Sohn aufzunehmen (A45/1).
F.
F.a Am 26. Juli 2018 wandte sich das SEM erneut an die bulgarischen Be-
hörden und ersuchte diese zwecks Wahrung der Einheit der Familie des in
Bulgarien schutzberechtigten Beschwerdeführers, C._______ und
B._______ gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Dublin-III-VO ebenfalls aufzuneh-
men.
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Seite 5
F.b Am 31. Juli 2018 teilten die bulgarischen Behörden dem SEM mit, dass
sie das Aufnahmegesuch betreffend C._______ und B._______ nicht gut-
heissen könnten, da der Beschwerdeführer gemäss dem Eintrag in ihrem
Register mit einer anderen Frau verheiratet sei und mit dieser eine Tochter
habe. Dabei handle es sich um die gesetzmässige Familie des Beschwer-
deführers. Ihnen sei gemeinsam subsidiärer Schutz gewährt worden. Po-
lygamie sei sowohl nach bulgarischem als auch nach dem gesamten euro-
päischen Recht verboten, weshalb beim Verhältnis zwischen dem Be-
schwerdeführer, B._______ und deren Sohn nicht von einer gesetzesmäs-
sigen Familiengemeinschaft ausgegangen werden könne.
G.
G.a Mit Verfügung vom 17. September 2018 trat das SEM in Anwendung
von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug nach Bulgarien an.
G.b Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat
Bulgarien als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Bulgarien dem Be-
schwerdeführer subsidiären Schutz gewährt und sich dazu bereit erklärt
habe, ihn zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzei-
chen dafür, dass der Beschwerdeführer die Bedingungen für eine vorläu-
fige Aufnahme nach Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, da er in Bul-
garien subsidiären Schutz erhalten habe. In diesem Zusammenhang sei
jedoch auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem
Begehren um Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen in den
Heimat- oder Herkunftsstaat seitens der Schweizer Behörden nur dann zu
entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse
nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber nicht gelingen, wenn der
betroffenen Person bereits seitens eines Drittstaats ein Schutzstatus erteilt
worden sei. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer
nach Bulgarien zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verlet-
zung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asyl-
gesuch sei mithin nicht einzutreten.
Mit Blick auf die Wegweisungsvollzugshindernisse hielt das SEM massge-
blich fest, dass der Beschwerdeführer zwar geltend gemacht habe, es be-
stehe seit 2015 zwischen ihm, B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn
eine Familiengemeinschaft. Nach der Wegweisung von B._______ von
Deutschland nach Albanien habe er diese und den gemeinsamen Sohn je-
doch während eineinhalb Jahren nicht gesehen. Es könne sein, dass sie in
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Seite 6
dieser Zeit in telefonischem Kontakt gestanden hätten, allerdings vermöge
dies keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung zu begründen.
Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sei ausserdem auch
keine finanzielle Verflechtung zwischen ihm, C._______ und B._______
ersichtlich. Die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 8 EMRK seien
demnach nicht erfüllt. Hinzukomme, dass die bulgarischen Behörden die
Ablehnung des Aufnahmegesuchs betreffend C._______ und B._______
damit begründet hätten, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien mit einer
anderen Frau verheiratet gewesen sei, mit dieser eine Tochter habe und
diese Familie des Beschwerdeführers als rechtmässig angesehen werde.
Angesichts dessen und weil keine Scheidungspapiere vorlägen, habe zwi-
schen ihm und B._______ keine Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK
etabliert werden können. Im Übrigen sprächen weder die in Bulgarien vor-
herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs dorthin.
H.
Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte das SEM B._______ mit, das
Dublin-Verfahren sei beendet und ihr Asylgesuch werde in der Schweiz ge-
prüft.
I.
I.a Mit Eingabe vom 27. September 2018 (Poststempel) erhob der Be-
schwerdeführer gegen den Entscheid des SEM vom 17. September 2018
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Nicht-
eintretensentscheid sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz
festzustellen und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei
der Entscheid zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen. In prozes-
sualer Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm umgehend Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten betreffend das Ersuchen an Bulgarien um seine
Übernahme zu geben, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, zu gewähren und es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen, wobei die Vollzugsbehörden bis zum Entscheid
darüber im Sinne von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen seien, von
Vollzugshandlungen abzusehen.
I.b Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass er vor dem
Hintergrund von Art. 44 AsylG, aber auch mit Blick auf die Zuständigkeits-
frage nicht nach Bulgarien weggewiesen werden könne, da seine Lebens-
partnerin B._______ und ihr gemeinsamer Sohn C._______ in der Schweiz
ein Asylgesuch eingereicht hätten, das noch nicht entschieden sei. Sein
E-5528/2018
Seite 7
Verfahren hätte mit jenem seiner Lebenspartnerin und seines Sohnes ko-
ordiniert werden müssen, da es sich bei ihnen um eine Familie im Sinne
von Art. 8 EMRK handle und auch sein Sohn aus der Kinderrechtskonven-
tion einen Anspruch darauf habe, mit beiden Elternteilen zusammenleben
zu können. Er kenne B._______ bereits seit einigen Jahren. Die Vater-
schaftsanerkennung für ihren gemeinsamen Sohn sei in der Gemeinde
D._______ hängig, sei aber durch den Umstand erschwert, dass dieser in
Deutschland zur Welt gekommen sei, weshalb zuerst die Zuständigkeit der
Behörden abgeklärt werden müsse. Nichtsdestotrotz sei die Beziehung
zwischen ihm, B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn als stabil zu be-
zeichnen und vom Willen der Fortführung geprägt. Sie wohnten zusammen
und hätten auch schon in Deutschland zusammengelebt. Aufgrund der Tat-
sache, dass B._______ und ihr Sohn von Deutschland nach Albanien weg-
gewiesen worden seien, sei es zu einer eineinhalbjährigen Trennung der
Familie gekommen. Ihnen dies entgegenzuhalten sei nicht statthaft, da die
Trennung nicht freiwillig erfolgt sei. B._______ sei gezwungen gewesen,
Deutschland zu verlassen und er habe sie aufgrund seines ungeklärten
Status nicht in Albanien besuchen können. Dass sie nun wieder in der
Schweiz zusammengekommen seien, spreche dafür, dass sie in einer ehe-
ähnlichen Gemeinschaft leben wollten. Aus diesem Grund habe B._______
auch ihre Zustimmung zu einer gemeinsamen Überstellung nach Bulgarien
erteilt, welche aber seitens der bulgarischen Behörden abgewiesen wor-
den sei. Er habe nie verheimlicht, dass er bereits einmal verheiratet gewe-
sen sei, lebe nun aber von seiner ersten Frau und der Tochter getrennt und
habe eine neue Familie. Als Familie respektive eheähnliche Gemeinschaft
seien er, B._______ und ihr gemeinsamer Sohn denn auch vom SEM be-
handelt worden. Nachdem sie in der Schweiz gemeinsam ein Asylgesuch
gestellt hätten, sei ihnen dieselbe Verfahrensnummer zugeteilt worden,
und sie seien demselben Kanton zugewiesen worden. Ferner habe das
SEM B._______ das rechtliche Gehör zu einer Überstellung nach Bulga-
rien gewährt und ihre diesbezügliche Zustimmung eingeholt, was zeige,
dass das SEM sie als Familie wahrgenommen habe. Würde er nach Bul-
garien weggewiesen, würde ihm, seiner Lebenspartnerin und ihrem ge-
meinsamen Sohn ein Familienleben verunmöglicht. Auch würde dies dem
Kindeswohl widersprechen. Eine Trennung – die sicher auf Dauer angelegt
wäre – würde den zukünftigen Kontakt zwischen ihm und seinem Sohn er-
schweren, wenn nicht gar verunmöglichen.
E-5528/2018
Seite 8
J.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2018 hielt die Instruktionsrichterin
fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte und der Be-
schwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten
könne. Ferner verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
und entschied, dass über die Gesuche um Akteneinsicht und um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden werde.
K.
Am 4. Oktober 2018 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des
Schreibens des Kantons E._______ vom 21. September 2018, einschliess-
lich einer Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, ein, wonach die
angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. September 2018
zugestellt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde wurde nicht nur form-, sondern auch fristgerecht ein-
gereicht. Gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post – die
zusammen mit dem Schreiben des Kantons E._______ vom 21. Septem-
ber 2018 ans Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde (vgl. Bst. K) –
wurde die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer am 24. Sep-
tember 2018 eröffnet. Mit der Rechtsmitteleingabe vom 27. Septem-
ber 2018 (Poststempel) wurde die Frist von fünf Arbeitstagen demnach ein-
gehalten.
E-5528/2018
Seite 9
1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG.
4.
Im Asylverfahren – wie auch im übrigen Verwaltungsverfahren – gilt der
Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Dieser be-
sagt, dass die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Ver-
fahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten
Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat.
Dabei beschränken sich die behördlichen Ermittlungen nicht nur auf jene
Umstände, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie
entlastenden Momente zu erfassen. Die Behörde hat alle sach- und ent-
scheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die
Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich
nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft
werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1; PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxis-
kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Wald-
mann/Weissberger (Hrsg.) 2009, Art. 12 VwVG N 19 ff. und N 42, ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043 ff.).
E-5528/2018
Seite 10
5.
5.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass es sich beim
Beschwerdeführer, B._______ und ihrem gemeinsamen Sohn nicht um
eine Familie im Sinne von Art. 8 EMRK handle. In der Folge trat es auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und wies ihn nach Bulgarien
weg, während es im Fall von C._______ und B._______ entschied, ihr
Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen.
5.2 Zwar ist das Bestehen einer Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8
EMRK angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von seiner
ersten Ehefrau noch nicht rechtsgültig geschieden zu sein scheint, für die
Beziehung zwischen ihm und B._______ tatsächlich fraglich. Für die Be-
ziehung zwischen ihm und C._______ vermag diese Schlussfolgerung des
SEM demgegenüber aus den nachfolgenden Gründen nicht zu überzeu-
gen.
Die ungeschiedene Ehe des Beschwerdeführers mit seiner ersten Frau
kann der Qualifikation der Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn als
Familiengemeinschaft im Sinne von Art. 8 EMRK nicht entgegengehalten
werden (vgl. Boughanemi gegen Frankreich vom 24. April 1996, Be-
schwerde Nr. 22070/93, § 35; Berrehab gegen Niederlande vom 21. Juni
1988, Beschwerde Nr. 10730/84, § 21). Ferner ist auch das SEM bis zur
abschlägigen Antwort der bulgarischen Behörden betreffend die Über-
nahme von C._______ und B._______ von einer nahen, dauerhaften und
tatsächlich gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer, seiner
Partnerin und seinem Sohn ausgegangen. Es registrierte den Beschwer-
deführer, C._______ und B._______ unter derselben N-Nummer. Überdies
ersuchte es bereits die deutschen und später auch die bulgarischen Be-
hörden darum, C._______ und B._______ zwecks Aufrechterhaltung des
Familienlebens zusammen mit dem Beschwerdeführer aufzunehmen (vgl.
A18/16 und A46/12). Im Gesuch an die deutschen Behörden verwies es
denn auch auf die in Deutschland schon erfolgte Vaterschaftsanerkennung
des Beschwerdeführers vor dem Kreisjugendamt des Landratsamtes
F._______ vom 8. Oktober 2015 und auf die von ihm gegenüber dieser
Behörde abgegebene Sorgeerklärung, ebenfalls vom 8. Oktober 2015
(vgl. A10 und A13). Wäre es nicht von einer nahen, dauerhaften und tat-
sächlich gelebten Beziehung ausgegangen, hätte es B._______ zudem
kaum darum ersucht, einzuwilligen, dass Bulgarien auch für die Prüfung
ihres Asylgesuchs zuständig ist. Es erscheint widersprüchlich, dass das
SEM in der angefochtenen Verfügung nun das Gegenteil behauptet. Das
Argument, die eineinhalbjährige Trennung nach der Wegweisung von
E-5528/2018
Seite 11
C._______ und B._______ nach Albanien stehe einer dauerhaften und tat-
sächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK entgegen, vermag
denn auch nicht zu überzeugen, war diese Trennung doch – wie auf Be-
schwerdeebene zu Recht vorgebracht – unfreiwillig. Das SEM hat zudem
nicht widerlegt, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm und auch von
B._______ geltend gemacht, während dieser Zeit ständig in Kontakt mit
seinem Sohn stand und ihn und seine Mutter finanziell unterstützte. Viel-
mehr hat es diese Elemente in die Sachverhaltsdarstellung im Rahmen
seiner Übernahmeersuchen an die deutschen und bulgarischen Behörden
aufgenommen (vgl. A18/16 und A46/12).
Nach dem Gesagten sind den vorinstanzlichen Akten nicht genügend An-
haltspunkte dafür zu entnehmen, um eine Familiengemeinschaft gemäss
Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn zu ver-
neinen.
5.3 Für den Fall, dass das Bestehen einer Familiengemeinschaft im Sinne
von Art. 8 EMRK nach eingehender Abklärung des Sachverhalts zu beja-
hen wäre, wäre dies voraussichtlich zumindest bei der Frage der Wegwei-
sung und beim Vollzug zu berücksichtigen, weil dort dem Grundsatz der
Einheit der Familie Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz).
Demnach müssen Familienmitglieder, deren Beziehung in den Schutzbe-
reich von Art. 8 EMRK fällt, gleichzeitig weggewiesen werden, und die Zu-
lässigkeit und Zumutbarkeit ihres Wegweisungsvollzugs muss – vorliegend
zusätzlich unter Berücksichtigung des Kindeswohls von C._______ – auf
koordinierte Weise geprüft werden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 1 E. 4). Die
öffentlich zugängliche Weisung des SEM zu Wegweisung und Vollzug vom
1. Januar 2008 (Stand 1. März 2017) sieht den gestaffelten Vollzug denn
auch nur in Fällen vor, in denen Familienmitglieder, die von der gleichen
Wegweisungsverfügung betroffen sind, die Ausreisefrist unbenutzt ver-
streichen liessen (S. 7 und 10). Eine solche Situation ist vorliegend offen-
sichtlich nicht gegeben.
6.
6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an
die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz
ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden
müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in
diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch
E-5528/2018
Seite 12
durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Ein-
zelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss
dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
6.2 Nach dem in E. 5 Gesagten sind der heutigen Aktenlage zufolge nicht
genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden, um das Bestehen einer Famili-
engemeinschaft gemäss Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer
und seinem Sohn ernsthaft in Frage zu stellen. Bei weiteren Zweifeln daran
wären zusätzliche Abklärungen zum Vorliegen einer nahen, dauerhaften
und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne der genannten Bestimmung
zu tätigen. Angesichts dessen und weil die Verfahren des Beschwerdefüh-
rers und von C._______ und B._______ bei der Bejahung der Familienge-
meinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn koordiniert
zu führen wären, erscheint es angezeigt, die angefochtene Verfügung auf-
zuheben und die Sache zwecks vollständiger und richtiger Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und allenfalls zwecks Koordination der ge-
nannten Verfahren ans SEM zurückzuweisen.
Zudem hat das SEM dem Beschwerdeführer Einsicht in den (anonymisier-
ten) E-Mailverkehr mit den bulgarischen Behörden vom 23. März respek-
tive vom 9. April 2018 (A30/2 und A33/2) zu gewähren, da es sich entgegen
der Ansicht des SEM bei diesen Dokumenten nicht um interne Akten han-
delt. Die Akteneinsicht in die Dokumente A20/3 und A48/1 wurde demge-
genüber richtig gewährt, handelt es sich beim offengelegten Aktenstück
A21/3 doch um die anonymisierte Version von A20/3 und beim offengeleg-
ten Aktenstück A49/1 um die anonymisierte Version von A48/1.
7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung beantragt wird. Der vorinstanzliche Entscheid vom
17. September 2018 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägun-
gen zur Neubeurteilung ans SEM zurückzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive
Verbeiständung, ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschrei-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
E-5528/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung vom 17. September 2018 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Ver-
beiständung, ist gegenstandslos geworden und deshalb abzuschreiben.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
Versand: