B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5529/2012
U r t e i l v o m 9 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), seine Lebensgefährtin
B._______, geboren (…), und ihr gemeinsames Kind
C._______, geboren (…), Mazedonien,
Beschwerdeführende,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 20. September 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 16. Dezember 2010 zum ersten Mal
in der Schweiz um Asyl ersuchten,
dass das BFM dieses Gesuch mit Verfügung vom 4. April 2011 ablehnte,
die Wegweisung der Beschwerdeführenden verfügte und den Wegwei-
sungsvollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen diese Verfügung erhobene
Beschwerde mit Urteil E-2566/2011 vom 16. Juni 2011 ablehnte,
dass die Beschwerdeführenden die Schweiz am 19. Juli 2011 verliessen
und in ihr Heimatland zurückkehrten,
dass sie nach eigenen Angaben am 24. Juni 2012 aus ihrem Heimatland
ausreisten und am 29. Juni 2012 in die Schweiz einreisten, wo sie am
gleichen Tag erneut um Asyl ersuchten,
dass sie am 6. Juli 2012 zur Person befragt und am 17. August 2012 zur
ihren Asylgründen angehört wurden,
dass sie dabei im Wesentlichen geltend machten, der Beschwerdeführer
sei für die [politische Partei D.] aktiv gewesen, weswegen die Bürger-
meisterin seines Dorfes, die der [politischen Partei E.] angehöre, wütend
auf ihn gewesen sei, zumal er vor einigen Jahren den Bau einer Moschee
mitfinanziert habe,
dass die Bürgermeisterin ihn deshalb im April 2012 von einer Spezialein-
heit der Polizei habe abholen lassen und er in der Folge während 24
Stunden auf einem Polizeiposten festgehalten und verprügelt worden sei,
wobei die Polizisten hätten wissen wollen, wen er vor etwa fünf Jahren in
der Moschee habe übernachten lassen,
dass er eine einjährige Haftstrafe zu verbüssen habe, da er beschuldigt
worden sei, die Bürgermeisterin angegriffen und geschlagen zu haben,
dass dieses Urteil in seiner Abwesenheit gefällt worden sei, er unschuldig
und das Ganze ein politische Sache sei,
dass er auch mit einem Nachbarn Probleme gehabt habe, der bei der [po-
litischen Partei E.] sei und ihn hasse, weil er albanischer Ethnie sei, und
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der immer wieder mit seinem automatischen Gewehr in die Luft geschos-
sen habe,
dass er diese Vorfälle der Polizei gemeldet habe, diese jeweils vorbeige-
kommen sei, aber nichts unternommen habe,
dass er zudem mit einem Polizisten Probleme habe, der ihm immer Bus-
sen gegeben habe, was ebenfalls parteipolitisch bedingt gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin zudem vorbrachte, sie habe Probleme mit
ihrem Vater, da sie Christin und der Beschwerdeführer Moslem sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. September 2012 – am gleichen Tag
eröffnet – feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Aussagen
der Beschwerdeführenden bezüglich der angeblichen Festnahme des Be-
schwerdeführers im April 2012 seien unglaubhaft,
dass ebenso unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer während acht
Jahren im Stab der [politischen Partei D.] aktiv gewesen sei und er wegen
eines um sich schiessenden Nachbarn mehrmals die Polizei informiert
habe,
dass sowohl das BFM als auch das Bundesverwaltungsgericht bereits im
ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers zum Schluss gekommen
seien, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darlegen könne, dass
er zu Unrecht strafrechtlich verfolgt werde,
dass auch die im vorliegenden zweiten Asylverfahren eingereichten Do-
kumente (Urteil des Grundgerichts […] [im Original] und eine Kopie der
ersten Seite eines Urteils in der gleichen Sache vom […]) an diesen Fol-
gerungen nichts ändern könnten,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die
Verfügung des BFM sei aufzuheben und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück-
zuweisen sei,
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dass subeventualiter die Unzulässigkeit und die Unzumutbarkeit der Weg-
weisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) festzustellen und sie vorläufig
aufzunehmen seien,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ersuchten,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht zum Schluss
kommt, dass die die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft
nach Art. 3 AsylG nicht erfüllen,
dass daran auch die Ausführungen der Beschwerdeführenden in der Be-
schwerdeschrift nichts zu ändern vermögen,
dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführenden ausführlich wür-
digte und deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich
auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen,
dass er aufgrund seiner politischen Überzeugung von den Behörden sei-
nes Heimatdorfes verfolgt werde,
dass insbesondere nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer
acht Jahre im "Stab" einer politischen Partei gearbeitet haben will, jedoch
keine genaueren Aussagen zu seinen Arbeiten machen kann (BFM-Akte
B10/16 S. 8), zumal die Beschwerdeführerin aussagte, der Beschwerde-
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führer sei in keiner Partei (BFM-Akte B9/15 S. 10) und dieser selbst in der
Befragung zur Person im ersten Asylverfahren angab, er sei nie politisch
tätig gewesen (BFM-Akte A5/11 S. 6 f.),
dass den Beschwerdeführenden die Festnahme des Beschwerdeführers
im April 2012 durch eine Spezialeinheit der Polizei und seine anschlies-
sende Festhaltung für 24 Stunden, während derer er geschlagen worden
sein soll, nicht geglaubt werden kann,
dass der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin hiezu wider-
sprüchliche Aussagen machten (vgl. Ziff. I.1. der angefochtenen Verfü-
gung), die sie auch in der Beschwerdeschrift nicht auflösen konnten,
dass keinerlei Anzeichen dafür bestehen, dass die Verurteilung des Be-
schwerdeführers zu einer Haftstrafe von einem Jahr Ausdruck einer asyl-
rechtlich relevanten Verfolgung aufgrund seiner politischen Überzeugun-
gen ist (vgl. Ziff. I.5. der angefochtenen Verfügung),
dass daran auch die auf Beschwerdeebene eingereichte "Vorladung"
(ohne Übersetzung) nichts zu ändern vermag, weshalb in antizipierter
Beweiswürdigung auf eine Übersetzung derselben verzichtet wird,
dass es sich bei den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführenden um
Übergriffe Dritter handelt,
dass diesbezüglich dem BFM zuzustimmen ist, wenn es festhält, Maze-
donien sei grundsätzlich bereit und in der Lage, Schutz zu gewähren,
dass der Bundesrat Mazedonien als sicheren Heimatstaat im Sinne von
Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat, was bedeutet, dass in Maze-
donien grundsätzlich Sicherheit vor Verfolgung besteht,
dass keine Anzeichen dafür bestehen, dass die mazedonischen Behör-
den im vorliegenden Fall nicht schutzwillig sind, zumal der Beschwerde-
führer wie dargelegt nicht glaubhaft machen konnte, er werde aus partei-
politischen Motiven von den mazedonischen Behörden nicht geschützt,
dass das auf Beschwerdeebene neu und ohne weitere Ausführungen gel-
tend gemachte Vorbringen, die Familie der Beschwerdeführerin werde
"nun ebenfalls" bedroht und man habe versucht, die Beschwerdeführerin
zu entführen, als nachgeschoben und damit unglaubhaft erscheinen,
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dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung
erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht,
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmun-
gen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser völker-
und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwer-
deführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorlie-
genden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für
eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und zu Art. 3 der Kon-
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vention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführen-
den noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle ei-
ner Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung
vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer über zehn Jahre Schulbildung und diverse
Arbeitserfahrung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme vorliegen und
die Beschwerdeführenden ein intaktes Beziehungsnetz in ihrem Heimat-
land haben,
dass der Vollzug ihrer Wegweisung den Heimatstaat möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Be-
schwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass die Beschwerdebegehren sich aufgrund vorstehender Erwägungen
als aussichtslos erwiesen haben, weshalb das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ab-
zuweisen ist und die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführen-
den aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG),
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
Versand: