Abtei lung V
E-5530/2006/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
A._______, geboren (...),
Nepal,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Thomas Wenger, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
1. Juni 2006 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5530/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Limbu mit letztem Wohnsitz in
B._______ (nördliches Gebiet der Mechi Zone) in der Ostregion
Nepals, verliess seinen Heimatstaat nach seinen Angaben am
24. Dezember 2004 und reiste am 17. Januar 2005 über Indien,
Singapur und Frankreich in die Schweiz ein, wo er gleichentags im
Empfangszentrum Basel (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel) um Asyl nachsuchte. Am 25. Januar 2005 wurde er im Emp-
fangszentrum Basel summarisch befragt. Am 17. März 2005 folgte
eine einlässliche Anhörung durch den Kanton Bern.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen
damit, dass er als Maoist von den nepalesischen Behörden gesucht
werde und um sein Leben fürchte. Nach seinem Schulabschluss sei er
zu Studienzwecken nach Kathmandu ("C._______") gegangen; er
habe indes nur bis zum Bachelor studiert, den Abschluss habe er nicht
gemacht. In dieser Zeit habe er sich der marxistisch-leninistischen Stu-
dentenbewegung angeschlossen (ca. im Jahr 1996). Als aktives (Ver-
teidigungs-)Mitglied der Kommunistischen Partei Nepals (konkret: Akhil
Nepal Rastria Swotantra Bidyarthi Union [A8/24, S. 10], eine unab-
hängige studentische Bewegung), habe er für diese unter anderem
Propaganda betrieben, Veranstaltungen durchgeführt und an
Demonstrationen teilgenommen. Ungefähr am 11. April 2001 sei er
von der Polizei in Kathmandu verhaftet worden, als er von einer Ver-
sammlung im "D._______" nach Hause gekommen sei. Er sei auf
einen Polizeiposten namens "Baneswor" mitgenommen und über seine
Partei befragt worden. Ausserdem sei er im Gefängnis körperlich
misshandelt worden, indem er unter anderem auf die Fusssohlen ge-
schlagen worden sei. Nach zehn Tagen sei er freigelassen worden.
Nach der Freilassung sei er wieder für die Maobadi Organisation
(Maoisten) tätig gewesen, für welche er schon während der
Studienzeit gearbeitet habe (A8/24, S. 13f.). Seither sei er mehrmals
von der Polizei gesucht worden. Am 26. November 2004 habe er
zusammen mit ungefähr 500 bis 600 Menschen an einer
Demonstration gegen den König teilgenommen. Am 18. Dezember
2004 sei die Geheimarmee, deren Angehörige in zivil auftreten
würden, ins Haus seiner Tante gekommen, um ihn zu verhaften. Er sei
indes nicht im Haus, sondern bei einem Freund gewesen. Seine Tante
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hätte ihn daraufhin gewarnt, worauf er bis zu seiner Ausreise nach In-
dien am 24. Dezember 2004 bei seinem Freund geblieben sei.
Im Weiteren gab er an, an Tuberkulose erkrankt zu sein.
Als Beleg für seine Identität reichte der Beschwerdeführer zwei
fremdsprachige Bestätigungsschreiben des Dharan Municipality Office
vom 28. April 2005 im Original samt Übersetzung ein.
B.
Das Bundesamt für Migration lehnte mit Verfügung vom 1. Juni 2006 –
eröffnet am 6. Juni 2006 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab,
wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegwei-
sung an.
Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass für Personen, welche
die Maoisten unterstützt haben oder sich in deren Sinn politisch en-
gagierten, aufgrund der seit der Ausreise des Beschwerdeführers
eingetretenen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung
mehr bestehen würde. Die Maoisten würden seit dem Waffenstillstand
von Ende April 2006 von der neuen nepalesischen Regierung nicht
mehr als verbotene Terrororganisation betrachtet. Zudem seien Ende
Mai 2006 alle durch die nepalesischen Behörden inhaftierten Maoisten
entlassen worden. Diese Entwicklung habe insgesamt zu einer Ent-
spannung und zu einer deutlichen Verbesserung der Menschenrechte
geführt. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer (zum Zeitpunkt des
Entscheides) die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht. Den Vollzug der
Wegweisung nach Nepal befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar
und möglich.
C.
Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer bei der
vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK)
durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Verfügung der Vorins-
tanz, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
des Asyls. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzuneh-
men.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
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tenvorschusses ersucht. Zur Unterstreichung dieser Begehren reichte
der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Gemeinde Hindelbank
vom 14. Juni 2006 über seine Fürsorgeabhängigkeit ein.
Begründet wurden diese Anträge mit der Vorschnelligkeit des Ent-
scheides der Vorinstanz. Eine erste Kontaktaufnahme zwischen den
Konfliktparteien, welche möglicherweise zu einer momentanen Ent-
spannung führe, könne nicht als eigentliche Entspannung der Lage in
Nepal gedeutet werden. Es sei offensichtlich, dass das BFM die Be-
troffenen aus der Schweiz wegweise, bevor die erst am 26. Mai 2006
aufgenommenen Friedensverhandlungen scheitern könnten. Als Bei-
spiel für ein Scheitern von Verhandlungen und ein Wiederaufflammen
des Bürgerkriegs wurde in der Beschwerde die Lage in Angola im Jahr
1991 genannt. Bezüglich der Entwicklung der politischen Lage in Ne-
pal seien daher noch viele Fragen offen, wie beispielsweise die Ent -
waffnung der Maoisten und die künftige Rolle der Monarchie und der
Streitkräfte.
Ferner sei es schockierend, dass das Bundesamt die Meldung von
Ende Mai 2006, dass alle Maoisten entlassen worden seien, schon für
eine Verfügung vom 1. Juni 2006 als entscheidrelevantes Kriterium
verwendet habe; zudem habe sich diese Meldung als tatsachenwidrig
herausgestellt, da bisher lediglich 270 Inhaftierte freigelassen worden
seien.
D.
Mit Zwischenverfügung der ARK vom 10. Juli 2006 wurde festgehalten,
dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Endentscheid befunden werde; auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses wurde antragsgemäss verzichtet.
E.
Am 27. August 2007 wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsge-
richt zur Vernehmlassung, insbesondere zu den neueren Entwicklun-
gen in Nepal, aufgefordert.
In der Vernehmlassung vom 7. September 2007 hielt das Bundesamt
an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Verfügung vom 19. April
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2010 den Beschwerdeführer auf, im Hinblick auf die Beurteilung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) die Bedürftigkeit mit-
tels einer aktuellen Fürsorgebestätigung oder die (ungenügenden) fi-
nanziellen Verhältnisse mittels des Formulars "Gesuch um unentgelt-
liche Rechtspflege" zu belegen.
Innert Frist stellte der Beschwerdeführer Letzteres ausgefüllt zu. In der
Beilage liess er unter anderem Kopien des Lohnausweises für das
Jahr 2009 sowie Lohnabrechnungen von Januar 2009 bis März 2010
zukommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bun-
desamt für Migration gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich
des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Be-
urteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). Das Ver-
fahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108
Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerde-
führer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
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weise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist unglaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung vom 1. Juni 2006 – wie
vorgehend erläutert (vgl. B.) – im Wesentlichen mit den politischen
Veränderungen in Nepal. Das Bundesamt ging davon aus, dass für
Personen, welche die Maoisten unterstützt haben oder sich in deren
Sinn politisch engagierten, aufgrund der zwischenzeitlich eingetrete-
nen politischen Lage keine begründete Furcht vor Verfolgung bestehen
würde. Daher erfülle der Gesuchsteller die Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG nicht.
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4.2 Mit Eingabe vom 5. Juli 2006 machte der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerde geltend, der Entscheid der Vorinstanz sei vor-
schnell gefällt worden und bringe damit Menschen in Gefahr. Eine ers -
te Kontaktaufnahme der Konfliktparteien könne zwar zu einer momen-
tanen Entspannung führen, indes würden diese Verhandlungen noch
keinen soliden Frieden bedeuten. Der Beschwerdeführer habe nach
wie vor begründete Furcht vor einer künftigen, asylrelevanten Verfol-
gung; insbesondere sei zu befürchten, dass die behördlichen Übergrif -
fe nach einem allfälligen Scheitern der Friedensverhandlungen noch
viel massiver ausfallen würden als vor dem Waffenstillstand.
5.
5.1 Es gilt zu prüfen, ob die vorgetragenen Fluchtumstände, die den
Beschwerdeführer zu seiner Ausreise veranlassten, in der heutigen
Situation aktuell sind und für den Beschwerdeführer möglicherweise
eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen.
5.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die
Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides. Ausgangspunkt der Prü-
fung ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen
Furcht vor einer absehbaren Verfolgung im Heimatstaat. Veränderun-
gen der objektiven Situation im Heimatland zwischen Ausreise und
Asylentscheid sind zugunsten oder zulasten der schutzsuchenden
Person zu berücksichtigen (vgl. Entscheide des Schweizerischen
Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/31, E. 5.3 m.w.H.).
5.3 Die allgemeine Lage in Nepal hat sich seit der Ausreise des Be-
schwerdeführers wesentlich verändert. Bereits die als Vorgängerorga-
nisation des Bundesverwaltungsgericht tätige ARK hatte die allge-
meine Situation in Nepal ausführlich beurteilt und festgestellt, die all -
gemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage habe sich seit der
Aufnahme von Friedensverhandlungen zwischen den Maoisten
(Communist Party of Nepal [CPN-M]) und der Regierung beziehungs-
weise der Ankündigung der Maoisten vom 28. Juli 2006, den Waffen-
stillstand vom 26. April 2006 um weitere drei Monate zu verlängern,
erheblich verbessert (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 31 E. 4.3.4 f.).
Diese Entwicklung hat sich in der Folge weiter fortgesetzt. Am
21. November 2006 unterzeichneten die Regierung und die Maoisten
ein Friedensabkommen und beendeten damit den Volkskrieg der
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maoistischen Rebellen. Durch den Vertrag wurde das Parlament durch
ein Übergangsparlament ersetzt, an welchem die Maoisten sich mit 73
von 330 Abgeordneten beteiligten. Darüber hinaus wurde eine
Interimsregierung gebildet. Am 10. April 2008 erfolgte die Wahl der
verfassungsgebenden Versammlung, die in einem Sieg für die Maois-
ten mündete (diese erlangten vor dem Nepali Congress [NC] 238 von
601 Abgeordnetensitze). Am 28. Mai 2008 schuf die Versammlung an
ihrer konstituierenden Sitzung die fast 240 Jahre alte Monarchie ab
und rief die Republik aus. Am 21. Juli 2008 wählte sie Ram Baran Ya-
dav vom Nepali Congress zum ersten Präsidenten der Republik und
am 15. August 2008 den Chef der Maoisten, Pushpa Kamal Dahal
(Prachanda), zum Ministerpräsidenten. Dieser trat indes schon im
Mai 2009 im Streit um die Entlassung des Armeechefs zurück. Im
Wesentlichen ging es dabei um die Eingliederung der maoistischen
Kämpfer in die nepalesische Armee. Das Land wurde in der Folge
durch verschiedene Streiks und Protestaktionen der nun oppositionel -
len Maoisten gelähmt. Kurz vor dem Auslaufen des Mandats der ver-
fassungsgebenden Versammlung Ende Mai 2010 kam es zu einer Ei-
nigung der drei grossen Parteien auf eine Verlängerung des Mandats
um ein weiteres Jahr. Dies war nur möglich, weil der amtierende Mi-
nisterpräsident Madhav Kumar Nepal, Vorsitzender der Communist
Party of Nepal – Unified Marxist-Leninist (CPN-UML), im Juli 2010 zu-
rücktrat. Unmittelbar nach diesem Rücktritt haben die Maoisten zudem
angekündigt, dass sie eine Regierung der nationalen Einheit bilden
wollen; als stärkste Partei stehe ihnen die Regierungsverantwortung
zu. Bis jetzt ist jedoch (noch) keine Einigung über die Nachfolge von
Madhav Kumar Nepal zustande gekommen; auch der bisher letzte
Versuch einer Regierungsbildung vom 2. August 2010 ist fehlgeschla-
gen (NZZ Online vom 3. August 2010).
Auch wenn die Regierungstätigkeit seit dem Ende des Bürgerkrieges
im Jahre 2006 regelmässig blockiert wird und Übergriffe der nach wie
vor gewaltbereiten Young Communist League (YCL) und ethnische
Spannungen in der Terai-Region (Grenzgebiet zu Indien) offenbar an-
dauern, sowie die Gewaltakte beider vormaligen Konfliktparteien kaum
gerichtlich geahndet werden (vgl dazu HUMAN RIGHTS WATCH, Country
Summary, Januar 2009), kann insgesamt eine seit der Ausreise des
Beschwerdeführers nachhaltig verbesserte Situation vor Ort festge-
stellt werden.
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5.4 In Anbetracht dieser Entwicklung geht das Bundesverwaltungsge-
richt davon aus, dass für den Beschwerdeführer jedenfalls im heutigen
Zeitpunkt keine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung
durch die Sicherheitskräfte besteht. Mit dem Machtwechsel bezie-
hungsweise der Regierungsbeteiligung der Maoisten dürfte kein Inte-
resse mehr daran bestehen, den Beschwerdeführer unter Druck zu
setzen. Da der Beschwerdeführer ferner nie zu den bewaffneten Akti -
visten der Maoisten gehört hat, kann davon ausgegangen werden,
dass er auch keine Racheaktionen von der Bevölkerung zu befürchten
hat.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
keine Gründe nach Art. 3 AsylG glaubhaft machen oder nachweisen
konnte. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers
demnach zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
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machen (WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser
[Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwer-
deführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt
von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall
einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Euro-
päischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
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krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien,
Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127,
mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssitua-
tion im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen
Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Ge-
sagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als
auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
Wie bereits unter Ziffer 5.3 dargelegt, hat sich die allgemeine Lage in
Nepal seit der Ausreise des Beschwerdeführers wesentlich verändert.
Aktuell kann nicht von einer Situation landesweiter allgemeiner Gewalt
gesprochen werden, weshalb die Rückkehr nach Nepal generell als
zumutbar zu bezeichnen ist.
Der Beschwerdeführer leidet nach seinen Angaben an Tuberkulose,
weswegen er in Nepal auch schon im E._______-Spital, welches nur
an Tuberkulose erkrankte Personen behandle, untersucht worden sei
(A8/24, S. 13). Aufgrund dieser Informationen kann davon ausgegan-
gen werden, dass der Beschwerdeführer in Nepal auch aus medizini -
scher Sicht fachgerecht behandelt werden kann. Aus den Akten sind
ferner keine Anhaltspunkte erkennbar, dass der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr aus Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten würde. Der junge Beschwerde-
führer hat bei B._______ zehn Jahre die Schule besucht, bevor er
zwecks Studium nach Kathmandu ging. Dort habe er die englische
Sprache gelernt, Volontärarbeit geleistet und an einer Schule unter-
richtet (A8/24, S. 13). In der Schweiz konnte er überdies berufliche Er-
fahrungen im Gastronomiebereich sammeln. Gemäss seinen Angaben
lebt eine Tante, ein guter Freund und die Schwester des Beschwerde-
führers in F._______, während die Mutter mit dem jüngsten Bruder in
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G._______. Ein weiterer Bruder lebt in H._______ (A8/24, S. 5). Es ist
somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Nepal über
ein Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration
erleichtern wird. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten,
von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist,
genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG
darzustellen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1).
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für die Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig,
zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anord-
nung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4
AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist abzuweisen.
9.
Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die er -
forderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Ver-
fahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchs-
einreichung nicht aussichtslos erscheint.
Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten be-
trächtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. [BGE] Entscheidungen des
Schweizerischen Bundesgerichts (Teil 1–5) 125 II 265 E. 4b S. 275).
Die Gewinnaussichten des vorliegenden Falles erscheinen nach einer
summarischen Prüfung als zum Zeitpunkt der Beschwerdeeingabe
nicht aussichtslos. Indessen
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verfügt der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage über eine
Arbeitsstelle und gemäss eingereichtem Formular über ein
genügendes Einkommen, weshalb er nicht mehr als bedürftig an-
gesehen werden kann. Aus diesem Grund ist das Gesuch im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzulehnen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten in der
Höhe von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist mittels beiliegendem Einzahlungsschein
innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, an
das BFM und an die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand:
Seite 14