B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-5530/2019
Ur t e i l vom 9 . De zembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang,
Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 27. September 2019 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 2. November 2016 in der Schweiz um
Asyl. Eine am 9. November 2016 durchgeführte Handknochenanalyse
ergab für den Beschwerdeführer ein Alter von 18 Jahren oder mehr. An-
lässlich der Befragung zur Person vom 17. November 2016 wurde ihm
dazu das rechtliche Gehör gewährt. Im Zentralen Migrationsinformations-
system (ZEMIS) wurde hierauf als Geburtsdatum des Beschwerdeführers
der (…) erfasst. Anlässlich der Befragung vom 17. November 2016 und der
Anhörung vom 7. Dezember 2017 gab er im Wesentlichen an, er habe von
der Geburt bis zu seiner Ausreise in B._______, gelebt. Er sei acht Jahre
zur Schule gegangen. Seine Mutter sei krank, sein Vater sei beim Militär-
dienst gewesen und seine beiden Schwestern seien geschieden. Für seine
Familie habe er häufig in der Landwirtschaft arbeiten müssen, weshalb er
in der Schule oft gefehlt habe. Im Januar 2015 sei er von der Schule sus-
pendiert worden. Ungefähr zehn Tage nach dem Schulverweis sei er mit
drei Kollegen, welche ebenfalls von der Schule verwiesen worden seien,
illegal aus Eritrea ausgereist. Zur Ausreise habe er sich entschlossen, weil
er keine Zukunft in Eritrea gesehen habe. Er habe weder Probleme mit den
Behörden gehabt, noch ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten.
B.
Mit Verfügung vom 27. September 2019 (eröffnet am 3. Oktober 2019)
stellte die Vorinstanz fest, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers
werde auf den 1. Januar 1998 geändert, er erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete deren Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 22. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt, die angefochtene Ver-
fügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen
und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Unzulässigkeit, Unzumut-
barkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und es
sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Eventuell sei die Sache zur
Durchführung eines korrekten Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren und auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Es sei ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand einzusetzen.
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Seite 3
D.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 reicht der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebescheinigung ein.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 11. November 2019 wurden die Gesuche um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen
Rechtsbeistandes abgewiesen. Der Instruktionsrichter forderte den Be-
schwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses auf. Der Kosten-
vorschuss wurde fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998
(AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfah-
ren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur
Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
2.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend –
endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu-
treten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
3.
3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
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unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, die vorab zu be-
urteilen ist, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine
Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts.
4.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).
Dazu gehört unter anderem an der Feststellung des Sachverhaltes mitzu-
wirken und in der Anhörung die Asylgründe darzulegen (vgl. BVGE 2011/28
E. 3.4).
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl.
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine unvollständige Sachverhaltsabklä-
rung. Er sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs minderjährig
gewesen. Die Handknochenanalyse habe ein Alter von 18 Jahren ergeben,
damit hätte er im weiteren Verfahren als Minderjähriger behandelt werden
müssen. Nur wenn seine Altersangabe mehr als drei Jahre vom Testergeb-
nis abgewichen wäre, hätte sein Alter angepasst werden dürfen. Er habe
somit seine Verfahrensrechte als Minderjähriger nicht wahrnehmen kön-
nen, da ihm keine Vertrauensperson und kein Rechtsbeistand zugeordnet
worden sei.
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Seite 5
Der Beschwerdeführer hat sich hinsichtlich der von ihm behaupteten Min-
derjährigkeit bei den italienischen Behörden, auf dem Personalienblatt
nach Ankunft in der Schweiz und in der Befragung widersprochen. Anläss-
lich der Befragung wurde ihm das rechtliche Gehör zur durchgeführten
Handknochenanalsyse gewährt. In Anbetracht des Umstandes, dass er
keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere vorgelegt hat – gemäss Art. 1a
Bst. c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
können Identitätspapiere nur Reisepapiere (-pässe) und Identitätskarten
sein – und das Gutachten zur Altersanalyse ihm ein Alter von 18 Jahren
oder mehr bescheinigte, ist die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit
des Beschwerdeführers ausgegangen. Er bringt auf Beschwerdeebene
schliesslich keine weiteren Gründe für eine mögliche Minderjährigkeit vor.
Der Beschwerdeführer kann sich somit aufgrund seiner zu Recht festge-
stellten Volljährigkeit nicht auf die schweizerische Gesetzgebung für unbe-
gleitete Minderjährige berufen.
4.4 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbe-
gründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbe-
zügliche Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5530/2019
Seite 6
6.
6.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, die Angaben des Be-
schwerdeführers seien nicht asylrelevant, weil seine Situation keine Verfol-
gung darstelle. Es seien keine Anknüpfungspunkte vorhanden, welche ihn
in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten. Er habe weder den Militärdienst verweigert, noch sei er
aus dem Militärdienst desertiert. Zudem habe es keinen Behördenkontakt
gegeben. Die geltend gemachte illegale Ausreise begründe alleine keine
Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung.
6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, in seinem Heimatland erwarte
ihn eine unmenschliche Behandlung, Bestrafung und Zwangsarbeit. Auf-
grund seiner illegalen Ausreise gelte er als Regimegegner, weshalb ihm die
Flüchtlingseigenschaft zu gewähren sei. Er müsse im Falle einer Rückkehr
in sein Heimatland in den Militärdienst einrücken, da er von der Schule
verwiesen worden sei. Deshalb sei ihm zudem Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen aus, er habe sich weder
einem Aufgebot zum Militärdienst widersetzt, noch sei er aus dem Militär-
dienst desertiert. Er habe kein Aufgebot für den Militärdienst erhalten und
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sei deswegen auch nie von den Behörden kontaktiert worden. Diese Anga-
ben werden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behörden
nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisände-
rung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere
Anknüpfungspunkte keine Asylrelevanz aufweist. Der Einwand des Be-
schwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei unzulässig, er-
weist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte keinerlei
Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung, womit nebst der illegalen
Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche ihn in
den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen
lassen könnten, beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dar-
zutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
8.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Die
Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen.
(vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
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Seite 8
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
9.2
9.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt der Beschwerdeführerin keine Flücht-
lingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
9.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
9.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil BVGE
2018 VI/4 die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei dro-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten
des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
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tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
9.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste die Beschwerdeführerin mit Blick auf Art. 3 EMRK eine
konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung dro-
hen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im BVGE 2018 VI/4
wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden Belege dafür
existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im National-
dienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende und je-
der Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst sol-
che Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer
Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen
Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
9.2.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
9.3
9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.3.2 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg,
Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise ei-
ner generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
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Seite 10
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfang-
reichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevöl-
kerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes
muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung aus-
gegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch
unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Fakto-
ren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom
17. August 2017 E. 16 f.).
9.3.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer achtjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über
ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern und Geschwister). Seine Familie ist
in der Landwirtschaft tätig. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer
Rückkehr wieder bei seiner Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner
sozialen und wirtschaftlichen Wiedereingliederung unterstützen wird. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hinsicht
als zumutbar.
9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser Betrag ist
dem am 20. November 2019 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
E-5530/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführern aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Eliane Hochreutener