Abtei lung V
E-5532/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 4 . F e b r u a r 2 0 0 8
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi,
Richter Kurt Gysi,
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 17. Juli 2007
und 31. Mai 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-5532/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juli 2005 das erste Asylgesuch
des Beschwerdeführers vom 4. April 2005 ablehnte und die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit
Urteil vom 21. Oktober 2005 die am 26. August 2005 gegen diese Ver-
fügung eingereichte Beschwerde letztinstanzlich abwies,
dass der Beschwerdeführer mit schriftlicher Eingabe vom 5. Februar
2007 an das BFM ein zweites Asylgesuch einreichte und die Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft unter gleichzeitiger Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme, eventualiter die vorläufige Aufnahme zufolge Un-
zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorläufige Aussetzung
des Vollzugs der Wegweisung und allfälliger vorbereitender Massnah-
men bis zum Entscheid über das Eintreten auf das Asylgesuch und um
Ausstellung eines N-Ausweises ersuchte,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen eine Dokumentation seine exil-
politischen Tätigkeiten in der Schweiz betreffend (Teilnahme an Kund-
gebungen und Demonstrationen, Veröffentlichung eines regimekriti-
schen Artikels) beilegte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom
31. Mai 2007 in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zur Leistung eines
Gebührenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.-- bis zum 21. Juni
2007 aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei unbenützter Frist
werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten,
dass es unter Verweis auf Art. 107 AsylG festhielt, die vorliegende Ver-
fügung sei eine Zwischenverfügung und könne nur durch eine Be-
schwerde gegen die Endverfügung angefochten werden,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Art der
vom Beschwerdeführer geschilderten exilpolitischen Aktivitäten sei
nicht geeignet, eine asylrelevante Gefährdung und damit das Vorliegen
der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zu begründen, wes-
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halb das Asylgesuch als von vornherein aussichtslos beurteilt werden
müsse,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Juli 2007 - eröffnet am 20. Juli
2007 - infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses androhungsge-
mäss auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 20. August 2007 (Poststempel) die vollumfängliche
Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 17. Juli 2007 und der
Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 sowie die Rückweisung der Sa-
che an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs unter
Durchführung einer Anhörung gemäss Art. 29 und 30 AsylG beantrag-
te,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege samt anwaltlicher Verbeiständung ersuchte,
dass er eine Fürsorgebestätigung in Aussicht stellte,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 27. August
2007 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und den
Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist die in Aussicht gestellte
Fürsorgebestätigung einzureichen,
dass er den Entscheid über das Gesuch um Erlass der Verfahrenskos-
ten (Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) auf einen späteren
Zeitpunkt vertagte und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbei-
ständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) abwies,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben seines Rechtsvertreters
vom 7. September 2007 eine Bestätigung der A._______, vom 3. Sep-
tember 2007 seine finanzielle Teilunterstützung betreffend einreichen
liess,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. September 2007 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
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dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 17. Oktober 2007 die
Gutheissung der Beschwerde beantragte und nebst der mit Instrukti-
onsverfügung vom 27. September 2007 einverlangten Kostennote vom
17. Oktober 2007 zwei Lohnabrechnungen vom Juli und August 2007
den Beschwerdeführer betreffend zu den Akten reichte,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass vorliegend der Entscheid vom 17. Juli 2007, mit welchem auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2007 nicht
eingetreten wurde, eine Verfügung des BFM im Bereich des Asyls dar-
stellt, die mit Beschwerde an das letztinstanzlich zuständige Bundes-
verwaltungsgericht weitergezogen werden kann,
dass hingegen die selbständig eröffnete Zwischenverfügung vom
31. Mai 2007, mit welcher das BFM unter Darlegung der ausschlag-
gebenden Gründe die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs festgestellt
und den Beschwerdeführer unter Fristansetzung und Androhung der
Nichteintretensfolge zur Leistung eines Gebührenvorschusses aufge-
fordert hat, nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar ist (vgl.
BVGE 2007/18 E. 4 S. 215 ff.),
dass sich die Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 jedoch unmittelbar
auf den Inhalt der Endverfügung vom 17. Juli 2007 ausgewirkt hat,
weshalb sie durch Beschwerde gegen diese Endverfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht angefochten werden kann (vgl. Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 46 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat, durch die Nichteintretensverfügung vom 17. Juli 2007 besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass er diese drei Teilvoraussetzungen der Beschwerdelegitimation in
gleichem Masse auch in Bezug auf die Zwischenverfügung des BFM
vom 31. Mai 2007 erfüllt,
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dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 46 Abs. 2, Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM für das betreffende Verfahren eine Gebühr erhebt, wenn
es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens oder nach Rückzug des ersten Asylgesuchs erneut einge-
reichtes Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt, ausser die asyl-
suchende Person sei aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat in die
Schweiz zurückgekehrt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG),
dass diese Gebühr - Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder
besonderer Schwierigkeit vorbehalten - Fr. 1'200.-- beträgt (Art. 17b
Abs. 5 AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 und 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass das BFM von der asylsuchenden Person einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen
kann, wobei es zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintre-
tens eine angemessene Frist setzt (Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3
AsylG),
dass auf einen solchen Gebührenvorschuss verzichtet wird, wenn die
gesuchstellende Person bedürftig ist und gleichzeitig ihre Begehren
nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 17b Abs. 4 i.V.m.
Abs. 3 Bst. a und Abs. 2 AsylG), oder wenn das Asylgesuch von einer
unbegleiteten minderjährigen Person stammt und zudem nicht von
vornherein aussichtslos erscheint (Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG),
dass vorliegend der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftig abge-
schlossenen ersten Asyl- und Wegweisungsverfahren erneut ein Asyl-
gesuch einreichte und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, er sei aus seinem Heimatstaat in die Schweiz zurückgekehrt,
dass somit für das BFM die Grundvoraussetzung für die Erhebung ei-
nes Gebührenvorschusses in der Höhe der mutmasslichen Verfah-
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renskosten und die Androhung des Nichteintretens im Unterlassungs-
fall erfüllt war (vgl. Art. 17b Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AsylG),
dass demnach zu prüfen bleibt, ob nicht Verzichtsgründe im Sinne von
Art. 17b Abs. 3 Bstn. a und b AsylG einem solchen Vorgehen des BFM
entgegenstanden,
dass der Beschwerdeführer volljährig und alleinstehend ist, weshalb
Art. 17b Abs. 3 Bst. b AsylG von vornherein einer Vorschusserhebung
nicht entgegenstand,
dass in der Beschwerde vom 20. August 2007 die Nichtaussichts-
losigkeit des zweiten Asylgesuchs (Art. 17b Abs. 4 AsylG) hauptsäch-
lich mit der Rechtsprechung der ARK im Zusammenhang mit Folge-
asylgesuchen, bei denen subjektive Nachfluchtgründe respektive exil-
politische Tätigkeiten geltend gemacht werden (Entscheidungen und
Mitteilungen der ARK [EMARK] 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f. sowie
EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1 S. 214), begründet wird,
dass es bei Berücksichtigung dieser Praxis unzulässig sei, wenn das
BFM über die Aussichtslosigkeit des Asylgesuchs entscheide, ohne
vorgängig eine Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG durchgeführt zu
haben,
dass in der Replik vom 17. Oktober 2007 unter Verweis auf die gleich-
zeitig eingereichten Dokumente (Teilunterstützungsbestätigung der
A._______, Lohnabrechnungen vom Juli und August 2007) geltend
gemacht wird, der Beschwerdeführer sei entgegen den diesbezügli-
chen Ausführungen des Bundesamtes in der Vernehmlassung vom
26. September 2007 zum Zeitpunkt der Einreichung des zweiten Asyl-
gesuchs auch bedürftig gewesen, weshalb die Voraussetzungen von
Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für den Verzicht auf die Erhebung eines
Gebührenvorschusses erfüllt gewesen seien,
dass indes, wie eine Prüfung der Akten ergibt, im erstinstanzlichen
zweiten Asylverfahren der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer we-
der das BFM um Befreiung von der Erhebung eines Gebührenvor-
schusses ersuchte noch seine prozessuale Bedürftigkeit nachgewie-
sen war,
dass wegen des fehlenden Bedürftigkeitsnachweises das BFM unab-
hängig von der Frage, ob die im zweiten Asylgesuch gestellten Begeh-
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ren als von vornherein aussichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 in
fine AsylG zu beurteilen waren (vgl. hierzu BGE 129 I 129 E. 2.3.1
S. 135 f.), zur Erhebung eines Gebührenvorschusses befugt war,
dass der Beschwerdeführer innert der bis zum 21. Juni 2007 laufenden
Frist den vom BFM einverlangten Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.--
nicht leistete,
dass das BFM somit zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 5. Februar 2007 nicht eingetreten ist, wie es dies
in der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2007 angedroht hatte,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass die Verfahrenskosten indessen aus verwaltungsökonomischen
Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom
11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) zu erlassen sind, womit
das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten hinfällig wird.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden erlassen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit
den Vorakten (Ref-Nr. N_______; Kopie)
- B._______ (Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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